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Urteil

7A D 177/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.7A.D177.00NE.00
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Tenor

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 der Stadt T.

a) A.3.2 "Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig"

und

b) zu B.2.3 "Auf diesen Flächen ist der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig"

sind nichtig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 der Stadt T. a) A.3.2 "Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig" und b) zu B.2.3 "Auf diesen Flächen ist der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig" sind nichtig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. : Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 45/2 der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der jeweils von ihnen bewohnten im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Das ca. 20.000 qm große Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt T. in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone und nahe dem Bahnhof. Große Teile im Zentrum des Plangebiets gehörten früher zum Gaswerk der Stadt T. , sind derzeit unbebaut und dienen als Großparkplatz. In diesem Bereich war ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die Errichtung eines Hotels und eines Kongresszentrums vorgesehen. Das Plangebiet wird im Wesentlichen von den Straßenzügen I. straße (südlich des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 3923), S. straße und C. straße (bis zum Grundstück Flur 5, Flurstück 3457) begrenzt. Von der Mitte der C. straße aus erstreckt sich eine zum Plangebiet gehörende Verbindung nach Westen zur X. straße (B 8). An der I. straße und der S. straße befindet sich überwiegend Wohnbebauung; teilweise stehen die Gebäude unter Denkmalschutz. Die S. straße (bis zur Straßenmitte) sowie die C. straße gehören zum Plangebiet. Der Bebauungsplan setzt nach seiner zeichnerischen Darstellung im nordöstlichen Bereich ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5, im Übrigen drei Kerngebiete fest, im Nordwesten mit einer GRZ von 0,6, im Zentrum von 1,0 und im Süden von 0,8; für das MK-Gebiet im Zentrum ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen beschreiben als Maß der baulichen Nutzung: "2.1 In dem Baugebiet gilt unter Beachtung des § 19 (4) Satz 3 eine Grundflächenzahl - GRZ - von 1,0. 2.2 In dem Baugebiet gilt unter Beachtung des § 20 (2) eine Geschossflächenzahl - GFZ - von 3,0" In allen Baugebieten ist geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Als Maß der baulichen Nutzung ist - über die Festsetzungen zur GRZ und GFZ hinaus - vorgegeben: Im Mischgebiet und im südlichen MK-Gebiet eine eingeschossige bzw. zwei- bis dreigeschossige Nutzung, im nordwestlichen MK-Gebiet eine drei- bis fünfgeschossige Nutzung und im zentralen MK-Gebiet eine bis zu siebengeschossige Nutzung. Die Baufenster sind ganz überwiegend durch Baugrenzen, teilweise durch Baulinien begrenzt. Die Hauptein-- und Ausfahrt einer Tiefgarage ist über die X. straße geplant, eine weitere Einfahrt befindet sich an der S. straße dort, wo bislang eine Zufahrt zu einem Großparkplatz ist. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind im Kerngebiet Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter und verschiedene Betriebsformen als Unterarten von Vergnügungsstätten sowie Tankstellen nicht zulässig. Sonstiges Wohnen ist ab dem II. Vollgeschoss zulässig. Oberirdische Stellplätze oder Garagen sind im MK-Gebiet mit einer GRZ von 1,0 nicht zulässig. Zur Gliederung der Fassaden dürfen die Baulinien ab einer Höhe von 5,0 m über Fahrbahnoberkante auf insgesamt 20 % der Fassadenlänge bis zu 1,0 m überschritten werden. Ebenso sind Rücksprünge um die gleichen Maße zur Gestaltung zulässig. Im Bereich der C. straße sind weit auskragende Dachüberstände zulässig, die mindestens 5,0 m über der Fahrbahnoberkante liegen müssen. Weiter enthalten die textlichen Festsetzungen gestalterische Vorgaben u.a. zu den Gebäudehöhen. Insoweit dürfen die Wandhöhen der Vollgeschosse im Kerngebiet mit einer GRZ von 1,0 im Einzelnen festgesetzte Höhen über der mittleren Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche nicht über- oder wesentlich unterschreiten. Die Firsthöhen von geneigten Dächern - mit Ausnahme von notwendigen technischen Einrichtungen wie Kamine oder Lüftungsanlagen - dürfen die festgesetzten Wandhöhen um höchstens 2,0 m, sofern es sich um stadtbildprägende Einzelbauten oder Gebäudeteile handelt, um höchstens 4,0 m überragen. Bezugshöhe für die eingeschossig festgesetzte Bebauung ist die S. - bzw. I. straße. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Planungsausschuss fasste den Aufstellungsbeschluss am 12. Februar 1998 und beauftragte die Verwaltung, die Bürgeranhörung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Diese fand am 16. März 1998 statt. Trägern öffentlicher Belange wurde unter dem 26. Februar 1998 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund Beschlusses des Rates vom 17. März 1998 und nach Bekanntmachung vom 4. April 1998 wurde der Entwurf des Bebauungsplans mit der zugehörigen Begründung in der Zeit von 14. April bis 13. Mai 1998 öffentlich ausgelegt. Mehrere Bürger, darunter der Antragsteller zu 1., regten Änderungen an. Über die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat am 9. Juni 1998. Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juli 1998 erfolgte eine erneute - beschränkte - Offenlage in der Zeit vom 19. August bis zum 2. September 1998; Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 2. September 1998 regten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. wiederum umfangreiche Änderungen an. Nach erneuten Änderungen des Planentwurfs aufgrund des Beschlusses des Planungsausschusses vom 1. Oktober 1998 über die eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgte nach Bekanntmachung vom 14. Oktober 1998 eine dritte - beschränkte - Offenlage in der Zeit vom 22. Oktober bis zum 5. November 1998. Wiederum regte der Antragsteller zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 1998 mehrere Änderungen an, über die der Rat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1998 beschloss. Er fasste sodann den Satzungsbeschluss und erklärte sich mit der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Begründung einverstanden. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Dezember 1998 bekannt gemacht. Zur Begründung ihres am 21. Dezember 2000 eingegangenen Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller vor, verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht hinreichend bestimmt, zudem leide der Plan an Abwägungsmängeln. Die textliche Festsetzung zur GRZ und GFZ lasse offen, auf welche Teile des Plangebiets sie sich beziehe. Beziehe sie sich auf das gesamte Plangebiet, fehle es an einer Begründung für die Überschreitung der für MI-Gebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO geltenden Obergrenzen. Zudem ständen dann die textlich festgesetzten Werte im Widerspruch zu den zeichnerisch festgesetzten Werten. Auch die Festsetzungen hinsichtlich der möglichen Überschreitung der Baulinien seien unbestimmt. Erforderlich sei eine genaue Bezeichnung der in Frage kommenden Gebäudeteile oder Angaben, die die Teile bestimmbar machten. Mangels Angabe eines konkreten Bezugspunktes, welche Verkehrsflächen - insbesondere bei den Hinterliegergrundstücken - maßgeblich seien, seien die Festsetzungen zu den Wandhöhen der Vollgeschosse im Kerngebiet ebenso unbestimmt wie die Festsetzung der Firsthöhe des im nordwestlichen Plangebiet liegenden fünfgeschossigen Baukörpers. Auf die natürliche Geländeoberfläche habe der Bebauungsplan als Bezugspunkt nicht abgestellt und hätte dies ohne ergänzende Angaben auch nicht tun können, da das natürliche Gelände geneigt sei. Für die eingeschossigen Baukörper seien Wandhöhen nicht festgesetzt worden. Es sei abwägungsfehlerhaft, Anlagen mit bis zu sieben Vollgeschossen zuzulassen, die eine erdrückende Wirkung auf ihre - der Antragsteller - Grundstücke ausübten. Auf das Grundstück der Antragsteller zu 2. wirke ein ungestalteter siebengeschossiger Klotz in einer Länge von 52 m und einer Breite von 20 m ein. Vergleichbares gelte für das in südlicher Richtung gelegene vier- bis fünfgeschossige Gebäude. Aber auch das Grundstück der Antragsteller zu 1. in einer Entfernung von ca. 25 m zu den erwähnten baulichen Anlagen werde erdrückt. Im Hinblick auf den Umgebungsschutz der bestehenden Denkmäler sei der öffentliche Belang des Denkmalschutzes nicht sachgerecht abgewogen. Dem Erfordernis der planerischen Konfliktbewältigung werde die Festsetzung eines Mischgebietes und von Kerngebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander nicht gerecht. So seien durch die textlichen Festsetzungen Diskotheken mit ihrem erheblichen Konfliktpotential nicht ausgeschlossen. Der Bebauungsplan löse auch nicht die durch die Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage aufgeworfenen Konflikte. Schließlich sei die Nutzungsgrenze zwischen Kern- und Mischgebiet zwischen den Grundstücken S. straße 31 und I. straße 2 willkürlich gezogen. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die I. straße durch Wohnbebauung geprägt sei. Sie haben weiter vorgetragen, die textliche Festsetzung "Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig" lasse nicht erkennen, was damit gemeint sei; der Festsetzung, dass auf den Flachdachflächen der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig sei, fehle die Ermächtigungsgrundlage. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 45/2 der Stadt T. für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Bebauungsplan für rechtswirksam. Sie räumt einen Widerspruch zwischen der textlichen Festsetzung A.2.1 und 2.2 und den Festlegungen der GRZ und GFZ im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ein. Insoweit handele es sich um ein Redaktionsversehen. Das Gewollte ergebe sich bei berichtigender Auslegung. Die textliche Festsetzung entstamme dem ersten Entwurf des Bebauungsplans, der für das gesamte Plangebiet die Festsetzung "Kerngebiet" vorgesehen habe. Nachdem das Baugebiet gegliedert worden sei, sei die Anpassung der textlichen Festsetzungen versäumt worden. Dem Gesamtzusammenhang lasse sich hinreichend bestimmbar entnehmen, dass es sich bei den Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Baulinien nur um Gebäudeteile handele, die der Gliederung der Fassaden bzw. deren Gestaltung dienten. Auch die textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen seien hinreichend bestimmt. Dabei beziehe sich die Festsetzung C.3.1 nur auf das "mittlere" Kerngebiet. Die Wandhöhen seien auch in der Planurkunde zeichnerisch dargestellt. Der untere Bezugspunkt sei mit der "mittleren Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche" bezeichnet, so dass sich für jede Wand der untere Bezugspunkt anhand der vorhandenen Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche C. straße oder S. straße ergebe und zwar jeweils im Wege der Mittelung der Verkehrsfläche vor der betroffenen Gebäudewand oder dem Gebäudeabschnitt. Für eingeschossige Baukörper sei die Angabe einer Wandhöhe nicht erforderlich. Der Bebauungsplan müsse für die Festsetzung der Firsthöhe, wie sich aus § 2 Abs. 4 BauO NRW ergebe, keinen unteren Bezugspunkt festsetzen. Mangels gesonderter Festsetzung sei unterer Bezugspunkt die natürliche Geländeoberfläche. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Das Gebot der Rücksichtnahme sei vorrangig eine Anforderung bei der konkreten Zulassung von Bauvorhaben. Im Rahmen der Bauleitplanung sei erforderlich, dass der Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse angemessene Berücksichtigung finde. Das sei hier der Fall. Die Abstandvorschriften der Bauordnung verhinderten ein zu dichtes Heranrücken der grundsätzlich nach dem Bebauungsplan möglichen Baukörper an die Grundstücke der Antragsteller. Darüber hinaus sei in den Baugenehmigungsverfahren das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 BauNVO zu beachten. Angesichts des Niveauunterschieds zwischen den Grundstücken an der S. straße und der C. straße von über 5 m betrage die tatsächliche, für die Antragsteller wahrnehmbare Wandhöhe des im zentralen Kerngebiet möglichen siebengeschossigen Gebäudes lediglich 17,50 m, die jedoch ihrerseits zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 2. einen Mindestabstand von 7 m einhalten müsse. Zwar sei die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung massiv, führe aber nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller. Die zulässige Bebauung stelle eine für ein Stadtzentrum typische Verdichtung dar. Seitens der beteiligten Fachbehörden seien denkmalrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen handele es sich in der Mehrzahl um solche Denkmale, die nicht wegen ihrer Erscheinung und Prägung der Umgebung geschützt seien, sondern wegen ihrer historischen Bausubstanz. Dass Mischgebiet und Kerngebiet aneinander angrenzten, sei planerisch nicht nur zulässig, sondern dürfte bei der Überplanung von Stadtzentren die Regel sein. Die Errichtung von Diskotheken dürfte am Mangel an Stellplätzen und der Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte scheitern. Dies sei jedoch eine Frage des Genehmigungsverfahrens. Die Nutzungsgrenze zwischen Kern- und Mischgebiet verlaufe zwischen den Grundstücken I. straße 2 und S. straße 31 entlang der dort vorhandenen Grundstücksgrenze. Desweiteren sei das Grundstück S. straße 31 zwar zur Zeit bebaut, das Gebäude sei jedoch abbruchreif. Es gehöre zum Gesamtgrundstück "früheres Gelände der S. " und sei deshalb in die Neuplanung dieses Gesamtgrundstücks mit einbezogen worden. Hinsichtlich der Tiefgarage werde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis zu führen sein, dass die Benutzung der Einfahrt keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die benachbarte Bebauung hervorrufe. Die vorgesehene Tiefgarageneinfahrt S. straße sei identisch mit der bereits bestehenden Zufahrt zum jetzigen Großparkplatz. Eine gegenüber dem Ist-Zustand nennenswerte Zunahme des Verkehrs finde nicht statt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist überwiegend nicht begründet. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller gegen die Überplanung ihres Grundeigentums und die Verletzung des Rechts auf Abwägung ihrer Belange berufen, begegnet keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Antrag ist überwiegend nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans Nr. 45/2, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. Der Bebauungsplan leidet mit Ausnahme der für nichtig erklärten Festsetzungen nicht an zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Zweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB haben die Antragsteller nicht geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich. Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4 oben). Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Die Antragsgegnerin will in diesem zentralen Gebiet der Gemeinde, das zurzeit zu großen Teilen unbebaut ist, die planerischen Voraussetzungen für ein Hotel und ein Kongresszentrum schaffen, sowie eine attraktive Einzelhandelsnutzung an der S. straße ermöglichen. Sie will damit die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt positiv beeinflussen, auf den neuen ICE-Haltepunkt reagieren und die Innenstadt beleben. In dem an das Kerngebiet angrenzenden Bereich der I. straße, in dem noch die Wohnnutzung überwiegt, soll sich durch die Festsetzung eines Mischgebietes eine der Innenstadtlage angemessene Nutzung entwickeln. Diese städtebauliche Rechtfertigung trägt die Entscheidung der Antragsgegnerin, das hier betroffene Areal, auch soweit es bebaut ist, als Kerngebiet bzw. im Bereich der vorhandenen Bebauung an der I. straße als Mischgebiet zu überplanen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 sind, soweit der Senat sie nicht für nichtig erklärt hat, von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar. Nichtig wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage ist allerdings die textliche Festsetzung unter B.2.3, wonach auf den Flachdachflächen der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig ist. Dieser dem Schutz der Nachbarn dienenden und von dem Antragsteller zu 1. im Planaufstellungsverfahren (Schriftsatz vom 5. November 1998) ausdrücklich begrüßten Festsetzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Nachbarschutz allein ist keine Ermächtigungsgrundlage für städtebauliche Festsetzungen, er bedarf jeweils einer gesetzlichen Grundlage; daran fehlt es hier. Nichtig ist weiter die textliche Festsetzung A.3.2 "Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig." Der Sinn dieser Bestimmung erschließt sich auch dann nicht, wenn die Überschrift des Abschnitts A.3.0 "Nebenanlagen, § 14 BauNVO" zur Auslegung herangezogen wird. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsteller, dass nicht erkennbar ist, was mit "Räumen im Freien" gemeint sein könnte. Auch die Antragsgegnerin vermochte in der mündlichen Verhandlung die Festsetzung nicht zu erläutern. Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans führen jedoch nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von einzelnen Festsetzungen führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit oder Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede stehenden Festsetzungen erfüllen. Es besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Plan in jedem Fall auch ohne die völlig nebensächlichen Festsetzungen beschlossen hätte. Die weiteren Festsetzungen sind indes entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die textlichen Festsetzungen zu A.2, wonach "in dem Baugebiet" eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 3,0 gelten, stehen allerdings im Widerspruch zum zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem drei verschiedene MK-Gebiete mit unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung sowie ein MI-Gebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt sind. Dieser Widerspruch beruht jedoch erkennbar auf einem Versehen des Plangebers, das seine Ursache darin hat, dass im ursprünglichen Planentwurf das gesamte Gebiet als ein einheitliches Kerngebiet vorgesehen war. Insoweit sollte allein die textliche Festsetzung das Maß der baulichen Nutzung festlegen, wie auch aus der Fassung der Begründung zu ersehen ist, die bei der ersten Offenlage ausgelegt worden ist. Nach der Gliederung des Plangebiets mit entsprechenden Festsetzungen ist schlicht vergessen worden, die textlichen Festsetzungen zu A.2 zu streichen oder anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, ist die Auslegung der textlichen Festsetzungen am objektiven Willen des Normgebers auszurichten, soweit er wenigstens andeutungsweise im zu bewertenden Text einen Niederschlag gefunden hat; dabei ist der Gesamtzusammenhang der Regelungen in den Blick zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 (Seite 92), hat es als auf der Hand liegend bezeichnet, dass Bebauungspläne - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich seien. Der Wortlaut der Norm stelle insoweit keine Grenze der Auslegung dar. Die ergänzende oder berichtigende Auslegung als Akt der Textkritik, die den Normtext auf Authentizität prüfe und mit dem Regelungswillen des Normgebers vergleiche, gehe der Auslegung des Norminhalts vor. Für diese textkritische Stufe die Bindung an den Wortlaut zu verlangen, hieße, die Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung von vornherein zu verneinen, weil es bei ihr immer um Erklärungsirrtümer des Normgebers bei der Abfassung des Normtextes und ihre Bereinigung gehe. Hiervon ausgehend unterliegt es keinem Zweifel, was der Plangeber wollte, nämlich die Festsetzungen, wie sie sich aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergeben. Die textlichen Festsetzungen unter A.2 sind im Hinblick auf die zeichnerische Darstellung erkennbar widersinnig. Die Begründung des Plans, die der Rat sich zu Eigen gemacht hat, legt dar, warum neben Kerngebieten auch ein Mischgebiet festgesetzt wird. In Übereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung wird von festgesetzten Grundflächenzahlen (also mehreren) und einer festgesetzten Geschossflächenzahl gesprochen. Auch die textlichen Festsetzungen A 4.1 und C 3.1 gehen erkennbar davon aus, dass der Plan nicht nur ein einziges Kerngebiet mit einer GRZ von 1,0 umfasst. Die textlichen Festsetzungen unter A.5.0 beruhen auf § 23 Abs. 2 BauNVO und sind hinreichend bestimmt. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO muss auf einer festgesetzten Baulinie gebaut werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Nach Satz 3 können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen im Bebauungsplan zugelassen werden. Die Festsetzungen unter A.5.0 können auf § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO gestützt werden. Die Ermächtigung des § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO zur Regelung "weiterer" Ausnahmen bezieht sich nicht nur auf Abweichungen, die mehr als geringfügig sind, sondern erlaubt es der Gemeinde, sowohl geringfügige als auch mehr als geringfügige Abweichungen zuzulassen. Da die Gemeinde die Planungshoheit hat und sie mit der Festsetzung einer Baulinie nicht nur regelt, dass auf der Baulinie gebaut werden muss, sondern auch, dass ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann, vgl. zu der Festsetzung von Baugrenzen: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60 (Seite 183), gibt es keinen Grund, dass sie nicht generell eine Abweichung für zulässig erklären kann, die die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO im Ermessenswege genehmigen kann. Von daher braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die im Plan unter A.5.0 geregelten Abweichungen von der Baulinie geringfügig sind oder nicht. Ebenfalls offen bleiben kann vorliegend, ob § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Ermächtigung auf Gebäudeteile beschränkt, vgl. zum Meinungsstand einerseits Brügelmann u.a., BauGB, § 23 BauNVO Rdnr. 77 und andererseits Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO Rdnr. 53 sowie Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 14 f, denn die Festsetzungen stellen sicher, dass die zugelassenen Abweichungen nur Gebäudeteile und nicht etwa das gesamte Gebäude betreffen. Die Abweichungen sind auch nach Art und Umfang bestimmt. Ihre Art ist in der Festsetzung A.5.1 hinreichend gekennzeichnet. Abweichungen dürfen nur der Fassadengliederung und zwar in Form von Vor- und Rücksprüngen ab einer Höhe von 5,0 m über Fahrbahnoberkante (A.5.2) dienen. Ziel ist also nicht die Zulassung von hervorspringenden Gebäudeteilen wie Treppentürmen, Windfängen, Balkonen u.ä., sondern der Plangeber will die Möglichkeit einer architektonischen Gliederung eröffnen. Dass diese im Einzelnen näher fest zu legen sind, ist nicht Sinn des Gesetzes. Daran, dass der zulässige Umfang der Abweichungen bestimmt ist, besteht kein Zweifel. Auch in der Festsetzung A.5.3 sind der Gebäudeteil (Dachüberstände) und die Art (Auskragung) eindeutig bestimmt. Der Umfang lässt sich ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln. "Weit" bedeutet, dass der Bebauungsplan selbst hinsichtlich des Umfangs der Abweichung der Überkragung keine Grenze setzt. Die textliche Festsetzung zu C.3.1 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bestimmt. Bezugspunkt für die dort festgesetzten Wandhöhen ist nicht die C. straße bzw. die S. straße, sondern die mittlere Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche. Für die im Zentrum gelegenen Grundstücke stellt sich die Frage, ob die C. straße oder die S. straße maßgeblich ist, gerade nicht, weil die Festsetzung C.3.1 nur die zu diesen Straßen ausgerichteten Außenwände betrifft, wie die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans verdeutlicht. Von der Festsetzung einer Wandhöhe für den eingeschossigen Baukörper hat der Rat abgesehen; er musste sie auch nicht festsetzen. Die Regelung unter C.3.4 betrifft auch nicht die Festsetzung einer Wandhöhe, sondern die Festlegung, welche Geländeoberfläche maßgebend ist. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung dieser Festsetzung ausgeführt, sie regele die Bestimmung des unteren Bezugspunktes für die Berechnung der Zahl der Vollgeschosse. Diese Begründung trägt die Festsetzung. Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB kann bei Festsetzungen nach Abs. 1 auch die Höhenlage festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann das Maß der baulichen Nutzung, wozu auch die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gehört, festgesetzt werden. Was als Vollgeschoss gilt, richtet sich nach Landesrecht. Insoweit trifft § 2 Abs. 5 BauO NRW eine Regelung, die auf die Geländeoberfläche abstellt. Von daher ist es bei den besonderen topographischen Gegebenheiten des Geländes, das sowohl nach Osten als auch nach Süden stark abfällt, gerechtfertigt, für die vier Gebiete mit der Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss festzulegen, welche Geländeoberfläche maßgebend ist. Schließlich ist auch die Festsetzung der Wand- bzw. Firsthöhe des maximal fünfgeschossigen Baukörpers im nordwestlichen Plangebiet (C. straße 3) mit 18 m hinreichend bestimmt. Unerheblich ist, dass wegen der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 18 m für das Flachdachgebäude die entsprechende Festsetzung für die Wandhöhe überflüssig ist. Der Bezugspunkt für die Firsthöhe kann durch Auslegung ermittelt werden. Die Begrenzung erfolgte auf Anregung des Antragstellers zu 1., der durch die nach dem ursprünglichen Planentwurf mögliche Aufstockung des Gebäudes C. straße 3 um zwei Geschosse die Besonnung der östlich gelegenen Wohngrundstücke beeinträchtigt sah. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es insoweit, für das zu erweiternde Verwaltungsgebäude C. straße 3 werde zusätzlich eine Firsthöhe festgesetzt, um eine möglichst niedrige Gesamthöhe zu erreichen. Im Hinblick auf diese, dem Schutz der Nachbarn dienende Begrenzung ist die Festsetzung der maximalen Firsthöhe von 18 m dahin auszulegen, dass die Firsthöhe an keiner Stelle die Geländehöhe um mehr als 18 m übersteigen darf. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausweg zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragsteller bemängeln insoweit, die zugelassene bis zu siebengeschossige Bebauung berücksichtige ihre nachbarrechtlichen Interessen nicht hinreichend. Die zugelassenen Anlagen übten eine erdrückende Wirkung insbesondere auf ihre Grundstücke aus und seien daher rücksichtslos. Das Rücksichtnahmegebot gibt es jedoch nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze, nicht aber als ein das gesamte Bauplanungsrecht umfassendes allgemeines Gebot. Die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, ergibt sich nach Maßgabe des Abwägungsgebots. Für ein davon gesondertes "bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot" im Sinne einer eigenständigen rechtlichen Kategorie ist kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 (Seite 174). Ob ein aufgrund des Bebauungsplans zu errichtendes Gebäude konkret rücksichtslos ist, ist erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Vorliegend geht es nur darum, ob der Plangeber die Belange der Antragsteller erkannt und zutreffend abgewogen hat. Das ist der Fall. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich ausführlich mit den Bedenken des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der vorgetragenen "erdrückenden Wirkung" befasst. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen Bauvorhaben die Abstandflächen eingehalten werden müssen und dass im Grenzbereich zwischen Kern- und Mischgebiet, also zu den Antragstellern hin, die höheren Werte für Mischgebiete gelten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW 1995). Auch befinde sich die zwei- und dreigeschossige Bebauung im Mischgebiet an der I. straße auf einem ca. 5,50 m höheren Niveau als die mögliche siebengeschossige Bebauung im Zentrum des mittleren Kerngebietes. Der Rat der Antragsgegnerin hat insoweit die Belange der Bewohner des Mischgebietes an der I. straße erkannt und abgewogen. Die Bebauung an der I. straße ist zwei- bzw. dreigeschossig. Von daher ist gegen eine die Abstandfläche einhaltende vier- bis fünfgeschossige Bebauung im Süden der Grundstücke der Antragsteller grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal zwischen diesem möglichen Baukörper und dem Haus der Antragsteller zu 2. noch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung vorgesehen ist. In einem derart zentralen innerstädtischen Gebiet ist die Ausweisung eines Kerngebiets mit der Möglichkeit, eine GRZ bis 1,0 und eine GFZ bis 3,0 festzusetzen, auch bei teilweise bestehender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Mit einer auch dichten Bebauung müssen die Nachbarn auf einer solchen Fläche immer rechnen. Den Belangen der benachbarten Grundstückseigentümer hat der Rat der Antragsgegnerin hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er nur eine Bebauung zugelassen hat, die sich in der Höhe der Umgebungsbebauung anpasst. Die zeichnerische Darstellung Schnitt A-A im Bebauungsplan zeigt, dass die mögliche fünfgeschossige Bebauung südlich des Mischgebietes und auch die siebengeschossige Bebauung im Zentrum und an der C. straße bei üblichen Geschosshöhen nicht einmal die Höhe der bestehenden Bebauung östlich der S. straße erreicht. Südlich der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 2. ist sogar nur eine eingeschossige Bebauung möglich. Die Festsetzung der Baufenster ermöglicht den Antragstellern einen Blick durch das gesamte Plangebiet bis zur C. straße, so dass von einer geschlossenen Front, die das Gefühl des "Eingemauertseins" erweckt, nicht die Rede sein kann. Dafür, dass ihnen ein ungestalteter "Klotz" vorgesetzt wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass vorliegend durch die unmittelbare Nachbarschaft zwischen Mischgebiet und Kerngebieten im Baugenehmigungsverfahren nicht lösbare Konflikte hervorgerufen werden, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen insoweit lediglich vor, durch die textlichen Festsetzungen seien Diskotheken nicht ausgeschlossen, die ein erhebliches Konfliktpotenzial böten. Die Antragsgegnerin hat dagegen zu Recht sinngemäß darauf verwiesen, ein gegenüber der Umgebung rücksichtsloses Vorhaben könne im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verhindert werden. Dass dies nicht möglich ist, belegen die Antragsteller auch nicht ansatzweise. Planungsrechtlich sind Diskotheken als Vergnügungsstätten im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Das bedeutet, dass städtebauliche Gründe vorliegen müssen, um sie bereits planungsrechtlich als nicht zulässig auszuschließen. Dass die Antragsgegnerin derartige durchgreifende Gründe nicht angenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Ob eine Diskothek die benachbarte Wohnbebauung stört, ist im Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall zu prüfen. Stellt sich dort heraus, dass eine Diskothek wohnumfeldverträglich betrieben werden kann, ist sie zuzulassen, anderenfalls ist die Genehmigung zu verweigern. Schließlich ist die Zuordnung des dem Grundstück der Antragsteller zu 2. benachbarten bebauten Grundstücks S. straße 31 zum Kerngebiet nicht willkürlich. Die Antragsgegnerin hat sich bei dieser Grenzziehung davon leiten lassen, dass das Grundstück S. straße 31 zum Gesamtgrundstück "früheres Gelände der S. " gehört, das dort aufstehende Gebäude abbruchreif ist und deshalb in die Neuplanung des S. -Geländes einbezogen werden sollte. Dagegen ist nichts zu erinnern. Abwägungsfehlerfrei hat der Rat auch eine Einfahrt zur Tiefgarage von der S. straße aus zugelassen. Die Antragsteller haben insoweit nur sehr allgemein erhebliche Beeinträchtigungen durch die Nutzer bei Großveranstaltungen im Kongresszentrum behauptet. Dem hat der Rat der Antragsgegnerin entgegen gehalten, die Hauptein- und die Ausfahrt befänden sich im Westen zur X. straße hin. Durch das Verkehrskonzept - u.a. die vorgesehene Sperrung der I. straße zwischen Heinrichstraße und Friedrich-Ebert-Straße - werde erreicht, dass die Einfahrt S. straße nur einem eingegrenzten Nutzerkreis diene. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Es liegt auch auf der Hand, dass die regelmäßig aus einem weiteren Umkreis kommenden Besucher von Großveranstaltungen in einem Kongresszentrum die X. straße, eine Bundesstraße, nutzen. Im Übrigen ist auch hier eine Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren noch möglich, weil die Zufahrt von der S. straße aus nicht die einzige vom Bebauungsplan zugelassene Möglichkeit ist, in die Tiefgarage zu fahren. Letztendlich sind auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Der Rat hat die Belange des Denkmalschutzes, insbesondere den von den Antragstellern angeführten "Umgebungsschutz" erkannt und darauf verwiesen, dass an die Denkmäler unmittelbar angrenzend lediglich eine dreigeschossige Bebauung vorgesehen sei. Angesichts dessen, dass die Denkmäler an der I. straße zweigeschossig sind und die Umgebungsbebauung bis zu vierstöckig ist, begegnet dies keinen Bedenken. Darüber hinaus trifft es zu, dass eine zeitgemäße Architektur, auch wenn sie in ihrer Baukörpergröße die Denkmäler überragt, durchaus mit denkmalgeschützten Gebäuden verträglich sein kann, zumal dann, wenn - wie hier - der Schutz vornehmlich alte Bausubstanz und nicht die Stadtbildprägung erfasst. Der Rat durfte auch darauf verweisen, dass die am Verfahren beteiligte Denkmalbehörde keine Einwendungen vorgebracht haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Antragssteller haben nur in einem im Hinblick auf den Gesamtplan völlig unbedeutenden ihre Belange ohnehin nicht tangierenden Teil obsiegt, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Verfahrens allein ihnen aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.