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Urteil

2 A 745/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.2A745.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1994 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1994 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) wurde am 5. Juni 1948 im Dorf E. im Gebiet Koktschetaw in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind der am 6. Februar 1914 im Dorf O. im Gebiet Odessa in der Ukraine geborene, am 21. März 1980 verstorbene deutsche Volkszugehörige H. M. und die am 5. August 1913 im Dorf L. im Gebiet Odessa geborene und am 1. Dezember 1983 verstorbene russische Volkszugehörige G. H. , geborene C. . Der Vater der Klägerin zu 1) war von 1938 bis 1980 bis auf die Zeit von 1941 bis 1947 während seines Dienstes in der Trudarmee als Arzt tätig. Die Mutter der Klägerin zu 1) übte von 1938 bis 1975 den Beruf der Krankenschwester aus. Die am 6. Mai 1977 bzw. 10. Juli 1980 geborenen Kläger zu 3) und 4) stammen aus der am 28. September 1974 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2), einem russischen Volkszugehörigen. Am 11. März 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit und Muttersprache "deutsch" an. Sie verstehe und spreche Deutsch. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, den Eltern/Elternteil und von der Antragstellerin Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde bejaht und erläutert: "Lese deutsche Bücher, horche deutsche Lieder. Spreche mit meinen Kindern deutsch. Bemühe mich meinen Kindern deutsche Gebräuche und Sitten beizubringen". Nach den Angaben im Aufnahmeantrag hat die Klägerin zu 1) von 1964 bis 1968 und von 1972 bis 1977 Medizin studiert, von 1968 bis 1973 als Feldscher im Notdienst gearbeitet und seit 1977 als Ärztin praktiziert. In der dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 12. Juni 1948 ist ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen. In dem in Abschrift eingereichten und am 24. Oktober 1991 ausgestellten Inlandspass der Klägerin zu 1) ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. Am 20. März 1993 erklärte die Klägerin zu 1) u.a., sie sei in ihrem Inlandspass bis 1991 als "Russin" eingetragen gewesen, weil ihre Eltern in jener Zeit über ihre Hochschulausbildung und ihr weiteres Schicksal "besorgt" gewesen seien. Eine Änderung dieser Eintragung sei verboten gewesen. Sobald eine solche Änderung mit dem Zerfall der UdSSR und Gründung der Republik Ukraine möglich gewesen sei, habe sie ihre echte Nationalität wieder hergestellt und einen neuen Pass mit dem Nationalitätseintrag "Deutsche" bekommen. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Den gegen diesen Bescheid von den Klägern am 27. Juni 1994 erhobenen und nicht näher begründeten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1994 als unbegründet zurück. Am 2. Dezember 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr sei auch das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache vermittelt worden. Ihre Eltern und Großeltern hätten innerhalb der Familie nur Deutsch gesprochen. Die Klägerin zu 1) sei auch heute noch in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das deutsche Volkstum sei in der Familie durch Religion und Tradition gepflegt worden. In ihren im Jahre 1964 ausgestellten ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen worden. Ihre volksdeutsche Mutter habe 1942 einen neuen Pass mit russischer Nationalität bekommen, um dem Einzug in die Trudarmee zu entgehen. Dabei habe im Vordergrund ein gewisser Eigennutz der Behörden gestanden. Die Mutter der Klägerin zu 1) sei als Krankenschwester allein zuständig gewesen für die Pflege der Typhuskranken in der örtlichen Krankenstation. Ihr Vater habe sich einem solchen Eintrag widersetzt und sei in die Trudarmee eingezogen worden. Das der Klägerin zu 1) danach bei der Eintragung ihrer Nationalität zustehende Wahlrecht habe "die für die Erteilung ihres ersten Inlandspasses zuständige Behörde" für sie ausgeübt, ohne sie zuvor zu fragen, welche Nationalität sie selbst wünsche. Allerdings habe sie sich gegen die Eintragung der russischen Nationalität auch nicht nachträglich gewehrt. Sie habe diese Behördenwillkür billigend in Kauf genommen, weil sie schon in ihrem sechzehnten Lebensjahr den Wunsch gehabt habe, Ärztin zu werden. Schon ihr Vater und ihre Tante seien Arzt bzw. Ärztin und ihre Mutter sei Krankenschwester gewesen. Ein Studium sei jedoch regelmäßig nur Schulabsolventen mit russischer Nationalität vorbehalten gewesen. Dennoch seien ihren beiden ersten Versuche, zum Studium der Humanmedizin zugelassen zu werden, wegen ihres deutschen Namens von den zuständigen Behörden ohne Begründung abgewiesen worden. Man habe ihr lediglich mitgeteilt, sie sei durchgefallen. Trotz des Abschlusses des Studiums mit gutem Erfolg habe sie ebenso wie ihr Ehemann keine Arbeit gefunden. Erst nach dem Umzug in die Ukraine habe sie als Notärztin arbeiten können. Aufgrund der Gesamtumstände könne unter Berücksichtigung ihrer deutschen Sprachkenntnisse, ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche, ihrer Bemühungen um die Pflege deutscher Traditionen, insbesondere jedoch der Beibehaltung ihres deutschen Familiennamens nach der Eheschließung auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Billigung der von der Klägerin zu 1) nicht veranlassten Eintragung der russischen Nationalität nicht als Abkehr vom deutschen Volkstum zu interpretieren sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1994 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1964 für die Eintragung der russischen Nationalität ihrer Mutter entschieden und damit ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgelegt. Spätestens nach Aufhebung der Kommandantur im Jahre 1956 sei allen deutschen Volkszugehörigen bei entsprechender fachlicher Qualifikation der Hochschulzugang möglich gewesen. Eine Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche bzw. wirtschaftliche Nachteile seien 1964 mit der Eintragung der deutschen Nationalität nicht verbunden gewesen. Auch reiche die Beibehaltung des Familiennamens für die Annahme eines unzweifelhaften Willens der Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nicht aus. Während des Klageverfahrens ist die Klägerin zu 1) am 25. Juni 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew zu ihren Sprachkenntnissen sowie zu den Umständen bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift vom selben Tage Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Voraussetzungen des Hochschulzugangs in der ehemaligen Sowjetunion in den Jahren 1962 und 1964 durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 1. Februar 2000 (Blatt 111 ff. der Gerichtsakte) und den Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. Gerhard Simon vom 5. Juni 2000 (Bl. 137 bis 140 der Gerichtsakten) sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000 (Bl. 142 der Gerichtsakte) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 9. Juli 2002 zugelassenen Berufung führen die Kläger im Wesentlichen aus: Das Gutachten habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, dass die Klägerin zu 1) keine Möglichkeit gehabt habe zu klären, ob sie auch mit einem deutschen Passeintrag eine Chance auf einen Studienplatz gehabt habe. Danach sei die Studienplatzvergabe völlig willkürlich gehandhabt worden mit einem erheblichen individuellen Handlungsspielraum für einzelne Hochschulen und deren Entscheidungsträger. Es habe mit einiger Wahrscheinlichkeit eine informelle und geheime Quotenregelung bei der Studienplatzvergabe gegeben. Das Verwaltungsgericht habe die vom Gutachter angedeutete Wertung, die subjektive Befürchtung der Klägerin zu 1), mit der deutschen Nationalität keinen Studienplatz zu erhalten, sei objektiv unzutreffend gewesen, fehlerhaft übernommen. Die subjektiven Befürchtungen der Klägerin zu 1) hätten vielmehr eine objektive Grundlage in den Verhältnissen im Herkunftsgebiet gefunden. Da die Eintragung der russischen Nationalität von dem Motiv der Klägerin zu 1) geleitet gewesen sei, unter allen Umständen einen Studienplatz im Fach Medizin zu erhalten, handele es sich nicht um ein Gegenbekenntnis, sondern um ein Nichtbekenntnis. Dieses Motiv verbiete es, von einem "Lippenbekenntnis" zur russischen Nationalität auf ein nichtdeutsches Volkstumsbewusstsein zu schließen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 und vom 24. November 1994 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Da die Klägerin zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1). Ihr Vater ist unbestritten deutscher Volkszugehöriger. In ihrem 1991 ausgestellten russischen Inlandspass ist als Nationalität der Klägerin zu 1) "Deutsche" eingetragen. In der von der Klägerin zu 1) betriebenen Änderung des Nationalitätseintrags von "Russin" auf "Deutsche" liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1) in ihrem ersten nach ihren Angaben im Rahmen der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew im Jahr 1964 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1) zur russischen Nationalität ist hier für die Ausstellung des ersten Inlandspasses auszugehen. Die Erklärung der Klägerin zu 1) ist nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil eine Erklärung der Klägerin zu 1) zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1964 mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sie nämlich ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen ausüben musste, wenn sie unter keinen Umständen vom Medizinstudium ausgeschlossen sein wollte. Der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1) schon bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1964 plante, ein Medizinstudium aufzunehmen. Dies hat sie im Laufe des Aufnahme- und Verwaltungsstreitverfahrens durchgängig unwidersprochen vorgetragen. Dieser Berufswunsch hat auch später in der beruflichen Laufbahn der Klägerin zu 1) seine Entsprechung gefunden, da sie nach ihren Angaben im Anschluss an die Schulausbildung zunächst als Hebamme und sodann als Ärztin ausgebildet worden ist und nach dem Abschluss ihres Studiums auch immer als Ärztin tätig war. Hierfür spricht ferner, dass die Klägerin zu 1) aus einer Familie stammt, in der für die Berufswahl medizinische Berufe eine besondere Bedeutung haben. Denn sowohl ihr Vater als auch ihre Tante, ihre Schwester - wie auch ihr späterer Ehemann - waren bzw. sind Ärzte. Ihre Mutter war Krankenschwester. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag plausibel, schon im Alter von 16 Jahren ebenfalls den Berufswunsch Ärztin gehabt zu haben. Da danach bei Beantragung des ersten Inlandspasses ein bestimmtes Berufsziel der Klägerin zu 1) nicht nur in Umrissen feststand, ist Raum für eine Prognose, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden Beruflichen Nachteilen geführt hätte und deshalb unzumutbar war. Diese Prognose fällt zu Gunsten der Klägerin zu 1) aus. Zwar wurden seit Beginn der 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, die bestehenden Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem im Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Jedenfalls gab es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1) die russische Nationalität wählen musste, um hinreichend sicher gehen zu können, das von ihr beabsichtigte Medizinstudium aufnehmen und den von ihr angestrebten und später ausgeübten Beruf als Ärztin ausüben zu können. Der Gutachter Prof. Dr. Simon geht davon aus, dass erst nach 1955 geborene Angehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion "gute Chancen hatten, sich in die sowjetische Gesellschaft zu reintegrieren einschließlich der Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren". Die Geburtsjahrgänge bis 1955 hatten danach "so gut wie keine Möglichkeit", eine qualifizierte Schul- oder gar Hochschulbildung zu erhalten. Diese mit entsprechend geringem Anteil der deutschen Volkszugehörigen an der Studentenschaft und dessen relativ schnellem Ansteigen in den 60er Jahren belegte Feststellung begründet der Gutachter zunächst im Wesentlichen damit, dass die teilweise Wiedereingliederung der Deutschen in die sowjetische Gesellschaft erst nach dem Ende der Kommandantur in der zweiten Hälfte der 50er Jahre begonnen und sie erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit wiedergewonnen haben, eine über die Grundschulausbildung in den Sondersiedlungen hinausgehende qualifizierte Schulausbildung zu erhalten. Wesentlicher Grund für die geringen Bildungschancen dieser Jahrgänge war nach der Auffassung des Gutachters darüber hinaus auch, dass die Dekrete des Präsidiums des Obersten Sowjet über die Aufhebung der Kommandantur und die Rehabilitierung der deutschen Volkszugehörigen erst 1964 bzw. 1965 in der Öffentlichkeit bekannt geworden bzw. publiziert worden sind. Schon diese Feststellungen rechtfertigen den Schluss, dass Angehörige der deutschen Volksgruppe bis 1964 nicht davon ausgehen konnten, ein Medizinstudium ohne Schwierigkeiten aufnehmen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass eine geringe Zahl deutscher Volkszugehöriger schon in dieser Zeit eine Hochschulausbildung tatsächlich absolviert hatten. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1964 mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen bei einem beabsichtigten Hochschulstudium verbunden war, kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die deutsche Volksgruppe in dieser Zeit erheblichen staatlichen und administrativen Diskriminierungen unterlag. Der Gutachter geht insoweit davon aus, dass es in Kasachstan in den 60er Jahren informelle und geheime Quotenregelungen beim Hochschulzugang gegeben hat, die in erster Linie das Ziel verfolgten, die Titularnation zu fördern, mit der Folge der "relativen Benachteiligung aller anderen Nationen". Deshalb war nach seinen Feststellungen bei der Zulassung zum Hochschulstudium und den erforderlichen Zulassungsprüfungen "der Willkür Tür und Tor geöffnet" und die Zulassung zum Studium "in erheblichem Umfang" nur durch Schmiergeldzahlungen zu erreichen. Dies wirkte sich nach der Einschätzung des Gutachters dahingehend aus, dass insbesondere "die Passeintragung 'Deutsche' in den 60er Jahren in vielen Fällen als ein Karrierehindernis betrachtet werden musste". Unter Berücksichtigung dieser Umstände folgt der Senat der Einschätzung des Gutachters, es sei der Klägerin zu 1) im Jahre 1964 unmöglich gewesen, auch nur mit einiger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als deutsche Volkszugehörige eine Zulassung zum Studium nach erfolgreichem Abschluss ihrer Schulausbildung auch tatsächlich erhalten werde. Dies führte auch unter Berücksichtigung der Feststellung des Gutachters, ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe habe auch im Jahre 1964 "objektiv studieren können", zu einem schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Denn bei diesen vom Gutachter geschilderten Umständen, unter denen die Zulassung zum Studium bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 tatsächlich erfolgte, handelte es sich um Umstände, die die damaligen Verhältnisse im Herkunftsgebiet objektiv prägten. Sie waren deshalb nicht nur geeignet, subjektive Befürchtungen der Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu begründen, sondern stellten darüber hinaus ein objektives Merkmal für die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dar. Musste die Klägerin zu 1) danach unter den gegebenen Umständen eher damit rechnen, keinen Studienplatz zu erhalten, konnte sie diesen schwerwiegenden beruflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen, dass sie das ihr zustehende Wahlrecht bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zugunsten der russischen Nationalität ihrer Mutter ausübte. Wenngleich es sich dabei nicht um die Titularnation in Kasachstan handelte und nach den Feststellungen des Gutachters seit den 70er Jahren auch russische Studenten in zunehmenden Maße "Opfer" der "affirmative action" beim Hochschulzugang in Kasachstan wurden, war sie damit jedenfalls im Jahre 1964 auch nach der Meinung des Gutachters hinsichtlich der Frage der Hochschulzulassung "auf der sichereren Seite". Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder seiner fachlichen Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sie lässt schon nicht erkennen, aufgrund welcher Qualifikation die dort im Wesentlichen zitierte "Rechtsberaterin der Assoziation der Deutschen Kasachstan" fachlich geeignet ist, die Beweisfragen des Verwaltungsgerichts sachverständig zu beantworten. Zweifel hieran ergeben sich etwa daraus, dass nicht angegeben wird, aufgrund welcher tatsächlichen Grundlagen der dort geschilderte persönliche "Eindruck" der Rechtsberaterin entstanden ist. Auch ist die Bekanntschaft bloß "einiger deutscher Volkszugehöriger" nicht geeignet, eine generalisierende Feststellung über die Situation der deutschen Volksgruppe bei der Zulassung zum Studium im Jahre 1964 zu treffen. Auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, kommt es hier nicht an. Denn der Senat stellt hier nicht im Wege der Fiktion nach der genannten Vorschrift fest, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu unterstellen ist, sondern wendet diese Vorschriften bei der Frage, ob die Klägerin ein Gegenbekenntnis abgelegt hat, nur entsprechend an, zieht bei dieser Prüfung also lediglich den Rechtsgedanken der Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses heran, weil die Klägerin zu 1) sich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist. Unabhängig davon kann hier nach der Überzeugung des Senates auch festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) unzweifelhaft den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Hierfür spricht nicht nur, dass sie die deutsche Sprache ständig gepflegt hat und auch heute noch muttersprachlich spricht. Sie hat auch ihren auf ihre deutschen Vorfahren deutenden Familiennamen nach der Eheschließung beibehalten. Und schließlich hat sie unmittelbar, nachdem dies aufgrund der entsprechenden Änderungen der einschlägigen Passgesetze der ehemaligen Sowjetunion Ende 1990 möglich war, einen Antrag auf Änderung ihrer Nationalitätseintragung im Inlandspass in "Deutsche" gestellt und bereits am 24. Oktober 1991 einen neuen Inlandspass erhalten, bevor sie am 11. März 1992 den Aufnahmeantrag gestellt hat. Dies alles zeigt, dass die Klägerin zu 1) sich immer allein der deutschen Volksgruppe zugehörig fühlte. Liegt der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) danach kein Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der die spätere Änderung des Nationalitätseintrages herbeiführenden Erklärung gegenüber den Behörden im Jahre 1991 ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom 18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 -. Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew am 25. Juni 1998 wurde festgestellt, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse beruhen zumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- und Jugendzeit. Denn die Klägerin zu 1) hat im Aufnahmeverfahren durchgehend erklärt, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu zweifeln. Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihr Vater von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Als Ehemann bzw. Abkömmlinge haben die Kläger zu 2) bis 4) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.