OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 4234/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.13A4234.01.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2001 ist wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 127.822,97 EUR (= 250.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2001 ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 127.822,97 EUR (= 250.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und alle Beteiligten dem zugestimmt haben, ist das Verfahren einzustellen, das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären und die gesetzliche Kostenfolge zu Lasten der Klägerin auszusprechen (§ 92 Abs. 3 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 13 A 5523/98 -, ist der Streitwert für Streitigkeiten wegen Aufnahme eines Krankenhauses mit einer bestimmten Bettenstruktur in den Landeskrankenhausplan mit 8.000,- DM für das erste Bett und 1.000,- DM für jedes weitere Bett - nach neuer Währung 4.000,- EUR bzw. 500,- EUR - zu bemessen. Hintergrund dessen ist, dass die Bedeutung einer Planaufnahme, die in einer mit ihr verbundenen Vermehrung des jährlichen Reingewinns des betreffenden Krankenhauses gesehen werden könnte, regelmäßig nicht zu greifen und auch eine Orientierung an den Fördermitteln pro Bett nicht angebracht ist. Vgl. zu letztem OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 - 13 E 964/01 - und vom 11. September 2002 - 13 A 1172/02 -. Dasselbe gilt für einen Streit wegen Herabsetzung der Zahl der planaufgenommenen Betten. Allerdings hat der Senat die Bedeutung eines Streits wegen Aufnahme einer zu errichten beabsichtigten, auf eine Disziplin (Herzchirurgie) spezialisierten Klinik unabhängig von der Bettenzahl mit 1 Mio. bemessen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Planaufnahme nicht an das einzelne mehr oder weniger planaufgenommene Bett angeknüpfte, sondern an die von der grundsätzlichen Planaufnahme der Klinik abhängige Realisierung oder Nichtrealisierung des Vorhabens, der Streit mithin die Existenz des Unternehmens als solches betraf und die Dimension eines solchen Streits von dem oben geschilderten Ansatz nicht hinreichend erfasst wird. Auch vorliegend wird die Reichweite der Entscheidung der Beklagten über die Planherausnahme des klägerischen Krankenhauses und damit die Dimension des dies betreffenden Rechtsstreits von der Eingangs geschilderten Streitwertberechnungsmethode des Senats, die hier für 100 Betten zu einem Streitwert von 107.000,- DM führen würde, nicht angemessen erfasst, weil die Planherausnahme die Existenz des Krankenhauses St. K. wesentlich mitbestimmt - wie die Entwicklung dieses Krankenhauses nach der angefochtenen Entscheidung der Beklagten verdeutlicht -. Allerdings ist auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Anknüpfung der Bedeutung des Verfahrens an das vereinbarte Budget des Jahres des Widerspruchsbescheides nicht zu folgen. Denn das Budget ist lediglich das Entgelt der Sozialleistungsträger für die Leistungen des Krankenhauses an Kassenpatienten und besagt nichts über den jährlichen Reingewinn des Krankenhauses, der sogar Null betragen kann. Der Senat greift daher im Rahmen seines Streitwertermessens einen pauschalen Wert von 250.000,- DM, der ihm in Relation zur streitwertmäßigen Einordnung vergleichbarer Streitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für wirtschaftliche Unternehmungen und angesichts der Tatsache, dass es sich beim klagenden Krankenhaus um ein kleines Haus mit nur zwei Disziplinen handelt, angemessen erscheint. Diesem Betrag entsprechen nach neuer Währung 127.822,97 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.