Beschluss
2 E 1054/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1118.2E1054.02.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 175,- EUR bewilligt und Rechtsanwalt N. L. , X. , beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 175,- EUR bewilligt und Rechtsanwalt N. L. , X. , beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Der Kläger, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen, hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil seiner vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Festsetzung zu zahlender Monatsraten hat der Kläger mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sachstand spricht einiges dafür, dass der Kläger Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat. Der Umstand, dass er sich seit 1997 dauerhaft im Bundesgebiet aufhält und über keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr verfügt, steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht ohne weiteres entgegen. Denn der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland übergesiedelt. Dieser war ein Aufnahmebescheid erteilt worden, in dem der Kläger als mit einreisender Familienangehöriger aufgeführt gewesen ist. Im Hinblick auf Art. 6 GG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 99, und 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106, spricht einiges dafür, aufgrund dieses Sachverhalts zu Gunsten des Klägers einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzunehmen. Jedenfalls kann der Klage unter diesem Gesichtspunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Einem Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion bei der Miliz, zuletzt mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants, tätig gewesen ist. Denn aufgrund einer Tätigkeit bei der Miliz als solcher oder nur aufgrund des dabei erreichten Dienstranges sind weder die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.), die hier im Rahmen von § 27 Abs. 2 BVFG noch Anwendung finden dürfte, noch die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, BVerwGE 108, 340 (zu § 5 BVFG a.F.), sowie BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl 2000, 1526; Urteil des Senats vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 - (jeweils zu § 5 BVFG n.F.). Ob andere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG als in der Person des Klägers erfüllt angesehen werden könnten - die Beklagte hat dazu allerdings bislang nichts Konkretes vorgetragen -, und ob die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 6 BVFG in der Person des Klägers gegeben sind, muss der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da aber weder der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehende sonstige Umstände offensichtlich sind noch von der Beklagten andere konkrete Einwände bislang vorgetragen wurden und im Übrigen hinsichtlich der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides im Härtewege neben der Mutter auch die Ehefrau des Klägers zu 2. als Bezugsperson in Betracht kommt, ist der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zuzusprechen. Der Kläger hat allerdings nur Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Festsetzung zu zahlender Monatsraten. Ausweislich der vorgelegten letzten Gehaltsbescheinigung von September 2002 verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1209,43 EUR (Bruttoeinkommen in Höhe von 1.880,80 EUR abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Soweit in der von ihm unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein niedrigeres Bruttoeinkommen von lediglich 1.193,- EUR angegeben ist, kann dies anhand der eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden und ist insoweit nicht glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des für ihn in Ansatz zu bringenden Einkommensfreibetrages in Höhe von 360,- EUR, der abzusetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 284,20 EUR, sowie der geltend gemachten anteiligen monatlichen Versicherungskosten in Höhe von 56,83 EUR errechnet sich ein gemäß § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von abgerundet 508,- EUR. Bei diesem einzusetzenden Einkommen ist eine Monatsrate von 175,- EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).