Urteil
20 A 3735/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1114.20A3735.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 7, Flurstück 688 (vormals 627) im Gebiet der Beigeladenen. Das Grundstück liegt in dem durch den Bebauungsplan Nr. 2 ausgewiesenen Gewerbegebiet C. - P. , zwischen der entlang der Eisenbahnlinie M. -S. verlaufenden J. straße im Norden und der Autobahn A 30 im Süden in Höhe der Anschlussstelle S. . Der Bebauungsplan gibt für die bauliche Nutzung des Gebiets Grundstückshöhen von 68,50 m NN vor. Das Grundstück ist aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1989 mit einer Lagerhalle bebaut. Der Baugenehmigung ist folgende Nebenbestimmung beigefügt: "Da durch Rückstau aus der F. bei Hochwasser mit Überflutungen gerechnet werden muss, sind die baulichen Anlagen und die Straßenverkehrsflächen auf einen maximalen Wasserstand von NN + 68,50 auszurichten. (Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 2 "Gewerbegebiet C. -P. ")." Die Flächen östlich des Grundstücks wurden von zwei namenlosen Wassergräben, den sogenannten Gräben 2 und 3, durchschnitten, die zu dem südlich der A 30 verlaufenden Fluss F. führten. Die Gräben dienten als Vorfluter für ein Gebiet nördlich der Bahnlinie und die dort befindliche Kläranlage. Im Interesse der gewerblichen Nutzung dieser Flächen beabsichtigte die Beigeladene, die Gräben zu beseitigen. Zur Aufrechterhaltung der Vorflut entschloss sie sich, einen von ihr als Gewässer angesehenen Graben entlang der östlichen Grenze des Grundstücks des Klägers auszubauen. Die Ausbaumaßnahme schließt ein, diesen Graben im Norden mittels eines Rohrdurchlasses unter der J. straße an den vorhandenen Rohrdurchlass des Grabens 3 unter der Bahnlinie und im Süden an den im Zuge des Baus der Autobahn errichteten Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn anzuschließen. Von dort führt der Graben zur F. . Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte den Ausbau des Grabens mit Bescheid vom 11. Februar 1991. Unter dem 16. September 1991 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe erst Anfang September 1991 von der Erteilung der Genehmigung erfahren. An der Grenze seines Grundstücks gebe es bislang nur einen weitgehend zugewachsenen Graben ohne Zu- und Ablauf, in dem sich nur kurzzeitig bei Regenfällen Wasser befunden habe. Hochwasser sei bisher nicht aufgetreten. Nach dem Ausbau sollten vor allem die weitgehend ungeklärten Abwässer der überalterten und überforderten Kläranlage durch den Graben geleitet werden. Der hierfür bislang genutzte Graben führe in Trockenzeiten lediglich Abwasser und sei eine Ansammlung von Schmutz- und Schadstoffen. Die Geruchsbeeinträchtigungen seien unzumutbar. Bei Hochwasserereignissen werde der geplante Graben überlaufen und werde das Wasser auf das Grundstück gelangen. Deshalb werde die Grundstückssituation durch das Vorhaben nachhaltig verschlechtert. Das gebotene Planfeststellungsverfahren unter seiner - des Klägers - Beteiligung sei nicht durchgeführt worden. Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung ließ die Beigeladene das Vorhaben im November 1991 fertigstellen. In der Folgezeit kam es wiederholt zu Überschwemmungen des Grundstücks, die der Kläger auf den Ausbau des Grabens zurückführt. Er gab an, das Grundstück habe im März 1992 weitflächig bis zu 0,8 m unter Wasser gestanden. Bei dem Hochwasser sei ungeklärtes Abwasser aus der Kläranlage in den Graben gepumpt worden. Der durch den Ausbau verstärkte Rückstau aus der F. trage zu den Überschwemmungen bei. Eine Aufhöhung des Grundstücks auf das im Bebauungsplan vorgesehene Niveau werde das Problem nicht lösen. Der Graben könne die anfallenden Wassermassen nicht fassen. Der Regierungspräsident E. hob die Genehmigung mit Bescheid vom 6. Juni 1992 auf. Der Beklagte habe nicht annehmen können, dass mit Einwendungen nicht zu rechnen gewesen sei. Beeinträchtigungen von Rechten des Klägers als Folge der Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage seien nicht von vornherein auszuschließen gewesen. Hiergegen erhob die Beigeladene Klage. Im Berufungsverfahren hob der Regierungspräsident E. nach Einholung von Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes N. zu den Abflussverhältnissen in dem Graben den Widerspruchsbescheid auf. Im Sommer 1997 wurde die neue Kläranlage der Beigeladenen am früheren Standort in Betrieb genommen. Der Ablauf der Kläranlage wird außerhalb des Grabens nach Osten zur F. geleitet. Mit Bescheid vom 25. März 1998 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Beeinträchtigungen des Grundstücks durch dem Graben zufließendes Abwasser entstünden nicht mehr. Dem Hochwasserschutz sei Genüge getan. Der Graben sei auf den schadlosen Abfluss eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses ausgelegt. Überschwemmungen des Grundstücks seien allenfalls aufgrund des Abflussgeschehens der F. möglich. Die Beeinträchtigungen seien insoweit aber nicht gravierend. Der überschwemmungsgefährdete Grundstücksbereich werde als Wiese genutzt. Bei einer anderen Nutzung werde durch eine Erhöhung des Grundstücks auf 68,50 m NN entsprechend dem Bebauungsplan Hochwasserfreiheit erreicht. Am 27. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen H. vom 7. März 1995 vorgetragen, sein Grundstück habe vor dem Ausbau des Grabens nicht von Wasser erreicht werden können, das aus der F. zurückgestaut sei. Das Wasser aus dem Einzugsgebiet des früheren Grabens 3 habe das Grundstück ebenfalls nicht belasten können. Bei einer Aufhöhung des Grundstücks entsprechend dem Bebauungsplan werde das Wasser im Graben auf über 68,50 m NN ansteigen. Die Überschwemmungen verursachten Kontaminationen des Bodens und Schäden an baulichen Anlagen. Der Kläger hat beantragt, die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. Februar 1991 zum naturnahen Ausbau eines namenlosen Gewässers zweiter Ordnung und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 25. März 1998 aufzuheben, hilfsweise, den angefochtenen Genehmigungsbescheid dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Schutzauflagen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass Überschwemmungen seines Grundstücks ausgeschlossen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Seine Belange seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die nördlich der Bahnlinie auftretenden Probleme seien zu seinen Lasten gelöst worden. Eine Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück sei erst durch den Ausbau des Grabens geschaffen worden. Vor dem Ausbau sei an dieser Stelle kein Gewässer vorhanden gewesen; lediglich Niederschlagswasser habe sich vor der Böschung zum Nachbargrundstück gesammelt. Eine Verbindung zur F. habe nicht bestanden. Sein Grundstück werde jetzt jährlich mehrfach überschwemmt. Der Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn reiche nicht aus, um bei Hochwasser einen genügenden Abfluss aus dem Entwässerungsgebiet nördlich der Bahnlinie zu bewirken. Die im Falle einer Aufhöhung des Grundstücks auf 68,50 m NN zusätzlich anfallende Wassermenge von 4500 m³ könne im Graben nicht abfließen. Das Wasser werde auf eine Höhe von mehr als 68,50 m NN steigen und das Grundstück daher, wie vom Sachverständigen H. dargetan, auch nach einer Aufhöhung überschwemmen. Der Boden seines Grundstücks werde zunehmend kontaminiert. Nach Ablaufen des mit Fäkalien versetzten Wassers träten erhebliche Geruchsbelästigungen auf. Möglicherweise sei das Grundstück bereits durch Abwasser aus der Kläranlage belastet. Die Auswirkungen von Neuanschlüssen an die Kläranlage seien zu prüfen. Als Abhilfemaßnahme zu erwägen sei die Erstellung eines Entlastungsgrabens nördlich der Bahnlinie. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom 11. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. März 1998 dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Schutzauflagen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass Überschwemmungen seines Grundstücks ausgeschlossen werden, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Behauptung, dass sein Grundstück auch nach einer Erhöhung auf 68,50 m einer Überschwemmung ausgesetzt sein wird, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Ausbau des Grabens sei für Überschwemmungen des Grundstücks nicht ursächlich. Das Grundstück gehöre zum natürlichen Überschwemmungsgebiet der F. . Der Rohrdurchlass unter der Autobahn habe die Vorflut für das Grundstück schon vor dem Ausbau des Grabens gesichert und die Verbindung des Grundstücks zur F. aufrechterhalten. Lediglich die Vorflut für ein Teileinzugsgebiet der früheren Gräben sei durch den Ausbau verlagert worden. Auswirkungen auf das Hochwasser der F. in diesem Bereich seien damit nicht verbunden. Eine Hochwassergefahr für das Grundstück sei nur beim Zusammentreffen von Hochwasser im Graben und in der F. denkbar; eine solche Situation bilde den Katastrophenfall. Nachbargrundstücke, die auf 68,50 m NN aufgehöht worden seien, seien vom Hochwasser nicht betroffen. Beeinträchtigungen des Grundstücks durch den Ablauf der neuen Kläranlage seien auszuschließen; die Kläranlage habe keine Verbindung zum Graben. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, Überschwemmungen des Grundstücks gingen auf die Wasserführung der F. zurück. Das Hochwasser habe schon vor dem Ausbau durch die bestehenden Rohrdurchlässe auf das Grundstück gelangen können. Die bei einer Aufhöhung des Grundstücks vom Graben zusätzlich aufzunehmenden Wassermengen seien zu vernachlässigen; Retentionsräume seien im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Der Kläger habe das Grundstück in Kenntnis der Hochwassergefahr erworben. Zwischen den Überschwemmungen des Grundstücks und der neuen Kläranlage bestehe kein Zusammenhang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der noch geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). In einem Verfahren, das den Ausbau eines Gewässers betrifft, sind die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen (§ 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bei Erlass der angegriffenen Genehmigung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I Seite 1529, - WHG a.F. -, entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I Seite 3245, - WHG n.F. -). Dieses Erfordernis ist eine spezielle Ausprägung der Pflicht der Planfeststellungsbehörde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ein aus diesen Vorschriften abzuleitender Anspruch des Klägers auf Schutzvorkehrungen scheitert nicht daran, dass der Beklagte für das Vorhaben keinen Planfeststellungsbeschluss erlassen, sondern eine Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. erteilt hat. Eine derartige Genehmigung kam zwar nur in Betracht, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen war. Eine dahingehende Annahme schied aus, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls private Dritte, die sich mit dem Vorhaben nicht einverstanden erklärt hatten, durch das Vorhaben nachteilig betroffen fühlen konnten und mögliche Einwendungen dieser Dritten deshalb nicht von vornherein unbeachtlich waren. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Auflage, § 31 Rdnr. 80; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, Stand: März 1996, § 31 Rdnrn. 415 f. Danach konnte es schon wegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf Schutz vor beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens allenfalls in den Ausnahmefällen kommen, in denen die Wahrscheinlichkeit von Einwendungen prognostisch ausgeschlossen worden war, Einwendungen aber dennoch nach Erteilung der Genehmigung vorgebracht wurden. Der grundsätzliche Ausschluss der nachträglichen Anordnung erforderlicher Schutzvorkehrungen zugunsten Dritter bei einer Genehmigung hindert aber die Geltendmachung von Schutzansprüchen auch dann nicht, wenn bei richtiger Betrachtung mit Einwendungen hätte gerechnet werden müssen. Denn der materiell-rechtlich gebotene Schutz planbetroffener Dritter ist unabhängig von der Durchführung eines an sich erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gewährleistet. Schutzvorkehrungen, die bei einem - rechtswidrig unterbliebenen - Planfeststellungsverfahren von dem Dritten hätten beansprucht werden können, können auch außerhalb eines solchen Verfahrens durchgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 11 A 31.00 -, DVBl. 2002, 560; Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, ZfW 1982, 229. Welcher Schutz gegenüber Überschwemmungen bei einem Gewässerausbauvorhaben erforderlich ist, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Eine strikt verbindliche gesetzliche Festlegung des für private Grundstücke einzuhaltenden Schutzniveaus fehlt; Entsprechendes gilt für allgemein anerkannte fachliche Regelwerke. Maßgeblich sind deshalb die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist der Schutz vor vorhabenbedingten Nachteilen, die dem Betroffenen situationsbedingt nicht ohne Ausgleich zuzumuten sind. Angezeigt ist eine wertende Betrachtung aller für die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlichen Gesichtspunkte, u. a. der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit betroffener Belange. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156; Urteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52. Von Bedeutung sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen und die Art sowie die Intensität drohender Beeinträchtigungen. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Schutzvorkehrungen ist im Widerspruchsbescheid vom 25. März 1998, auf den es für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung insoweit maßgeblich ankommt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auf die Erwägung gestützt, dem Hochwasserschutz sei Genüge getan; Beeinträchtigungen, die nur aufgrund des Abflussgeschehens der F. möglich seien, seien nicht gravierend. Diese Einschätzung ist angesichts der örtlichen Verhältnisse, der wahrscheinlichen Häufigkeit von Ausuferungen des Grabens und der vom Kläger mit Blick auf die Nutzung seines Grundstücks zu befürchtenden Schäden nicht zu beanstanden. Überschwemmungen, durch die das Eigentumsrecht des Klägers an dem Grundstück beeinträchtigt werden kann, können dadurch verursacht werden, dass Wasser über die grundstücksseitige Böschung des Grabens tritt, weil es in der anfallenden Menge nicht in die F. ablaufen kann und/oder weil es aus der F. in den Graben dringt und dort eingestaut wird. Der Graben ist, was die Abführung des Wassers anbelangt, das von ihm bis zum Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn aufgenommen wird, unter der Bedingung ausreichend dimensioniert, dass das Grundstück auch des Klägers so, wie im Bebauungsplan vorgegeben, aufgehöht wird. Er ist auf eine Wassermenge ausgelegt, die bei einem hundertjährlichen Hochwasser anfällt. Die hydraulischen Berechnungen, die Bestandteil des "Entwurfs zur Verlegung eines Gewässers im Ortsteil C. " und damit der angegriffenen Genehmigung sind, sind vom Staatlichen Umweltamt (StUA) N. geprüft und im Ergebnis für richtig befunden worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. im Gutachten vom 7. März 1995 und im Ergänzungsgutachten vom 22. August 1995 treten kritische Abflussprobleme lediglich auf, sofern der freie Ablauf in die F. eingeschränkt ist. Sofern der Kläger behauptet, der im Zuge des Vorhabens unverändert beibehaltene Rohrdurchlass unter der Zu-/Abfahrt der Autobahn weise einen zu geringen Durchmesser von lediglich etwa 0,50 m auf, widerspricht dies den übereinstimmenden und durch Lichtbilder belegten Feststellungen des Entwurfsverfassers und des Sachverständigen H. , wonach das Rohr einen Durchmesser von 1 m hat. Der Sachverständige H. hat die Richtigkeit seiner Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist insoweit schon deswegen nicht veranlasst. Außerdem ist Gegenstand des Verfahrens nicht der tatsächliche Zustand der Verwirklichung des Vorhabens, sondern das Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt, die den Anschluss des Grabens an einen - vorhandenen - Rohrdurchlass DN 1000 vorsieht; aus etwaigen Abweichungen vom Inhalt der Genehmigung kann die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht hergeleitet werden. Bei dem den hydraulischen Berechnungen zugrunde gelegten Bemessungshochwasser übersteigt der Wasserspiegel in dem Graben zwar ausweislich der Schnittzeichnungen, die zum genehmigten Entwurf gehören und auf einer örtlichen Bestandsaufnahme aufbauen, die dem Grundstück des Klägers zugewandte - westliche - Böschungsoberkante im maßgeblichen Abschnitt (Station 0 + 280 bis Station 0 + 415); am tiefsten Punkt der Böschung (Station 0 + 315) geht der Wasserspiegel (67,79 m NN) um 0,24 m über die Höhe der Böschung (67,55 m NN) hinaus. Der berechnete Wasserspiegel im Graben unterschreitet jedoch die in den Schnittzeichnungen als "gepl. Auffüllung" dargestellte Höhe des Grundstücks von 68,50 m NN beträchtlich. Die Einbeziehung dieser vorgestellten "Soll-"Höhe des Grundstücks ist nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bauliche Anlagen auf dem Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan auf einen maximalen Wasserstand von 68,50 m NN auszurichten sind. Diese Festsetzung gilt für das gesamte Gewerbegebiet einschließlich derjenigen Flächen, die vor dem Ausbauvorhaben durch die früheren Gräben 2 und 3 durchschnitten worden sind, und ist mit Rücksicht auf mögliche Hochwasserereignisse getroffen worden, um die mit dem Bebauungsplan eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unter Vermeidung von Hochwasserbeeinträchtigungen verwirklichen zu können. Die Berücksichtigung dieser bei Erlass der Genehmigung bereits verbindlichen Vorgabe im Rahmen der Abflussberechnung ist deshalb sachgerecht, weil sie gerade bezweckt, trotz der hochwassergefährdeten Lage des Grundstücks im Einwirkungsbereich der F. eine von Hochwasserschäden nicht beeinträchtigte bauliche Ausnutzung zu ermöglichen und zugleich deren Schadlosigkeit zu gewährleisten. Dass der Kläger seine tatsächliche Hochwasserbetroffenheit nicht (allein) auf die Wasserstände der F. zurückführt, sondern das eigentliche Problem in dem vom Graben herangeführten Wasser sieht, lässt den Umstand unberührt, dass eine Möglichkeit, das Grundstück bei einer Höhe unterhalb von 68,50 m NN hochwasserfrei baulich nutzen zu können, wegen der rechtsverbindlichen Vorgaben im Bebauungsplan nicht besteht und folglich nicht zugunsten des Klägers einzustellen ist. Bezogen auf eine nicht bauliche Nutzung des Grundstücks, also die Beibehaltung der gegenwärtigen Freiflächen, nehmen die hydraulischen Berechnungen wegen der Berücksichtigung der im Bebauungsplan lediglich für den Fall der baulichen Nutzung vorgesehenen Aufhöhung des Geländes praktisch in Kauf, dass diese Flächen beim Bemessungshochwasser überschwemmt werden. Derartige Überschwemmungen sind dem Kläger indessen zumutbar. Das Bemessungshochwasser hat eine mit 100 Jahren sehr geringe statistische Wahrscheinlichkeit; es handelt sich um ein Ereignis mit seltener Wiederkehrhäufigkeit. Bleibende oder sonst schwerwiegende Schäden an baulich nicht genutzten Flächen sind selbst bei einem solchen Hochwasser unwahrscheinlich. Entsprechendes gilt, sofern in Rechnung gestellt wird, dass Wasserstände oberhalb der derzeitigen Böschungsoberkante mit einer größeren Wiederkehrhäufigkeit als 100 Jahren anzusetzen sind. Selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasser wird das Grundstück im Böschungsbereich an der tiefsten Stelle - wie oben erwähnt - lediglich um weniger als 0,3 m überstaut; gravierende Schäden sind nicht zu befürchten. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass im Hochwasserfall auf das Grundstück gelangendes Wasser nicht spätestens innerhalb weniger Tage abfließen oder versickern wird, ohne ins Gewicht fallende nachteilige Einwirkungen hervorzurufen, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist angesichts auch der allgemeinen Anforderungen an die Reinhaltung offener Gewässer von einer modernen Anforderungen genügenden und ohne weiteres mit schützenswerten Belangen des Klägers zu vereinbarenden Qualität und Beschaffenheit des Wassers auszugehen. Dabei ist zu bedenken, dass nicht jede auch nur theoretisch denkbare Situation zu betrachten ist. Angezeigt ist die Berücksichtigung von Auswirkungen des Vorhabens, deren Eintritt sicher bevorsteht oder bei methodisch und fachlich ordnungsgemäßer prognostischer Abschätzung hinreichend konkret abzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55. Eine solche konkrete Wahrscheinlichkeit ist im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen durch Stoffe, die nach dem Zurückgehen eines Hochwasserereignisses auf dem Grundstück bzw. in dessen Boden verbleiben könnten, nicht gegeben. Der Graben dient der Vorflut eines nördlich der Bahnlinie gelegenen und bei einer Größe von ca. 80 ha räumlich überschaubaren Gebietes und damit der Ableitung von Niederschlags- bzw. Grundwasser. Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl zu besorgende potentiell grundstücksbeeinträchtigende Eigenschaften des in den Graben gelangenden Wassers gibt es nicht. Das Abwasser aus der Kläranlage wird nach Angaben des Beklagten und der Beigeladenen seit 1997 außerhalb des Grabens zur F. geleitet; die Einleitungsstelle in die F. befindet sich östlich des Grundstücks in Fließrichtung der F. . Das mit der Berufung wieder aufgegriffene Vorbringen des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren und den früheren gerichtlichen Verfahren, das auf sein Grundstück gelangende Wasser sei mit Fäkalien versetzt und führe zunehmend zu Verunreinigungen, lässt diese nicht substantiiert bestrittene Tatsache außer Acht. Der Kläger enthält sich jeglicher plausibler Angaben zur möglichen Herkunft der von ihm behaupteten Schmutz- und Schadstoffe und bietet insoweit keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Wegen der mit dem Neubau der Kläranlage typischerweise verbundenen zeitgemäßen Reinigungsleistung, des mit der Einbindung der Kläranlage in ein Trennwassersystem bewirkten Ausschlusses hydraulischer Überlastungen bei Niederschlagsereignissen und des mehrjährigen Zeitabstandes seit Inbetriebnahme der neuen Anlage spricht nichts annähernd Greifbares für spezifisch kläranlagenbedingte Einflüsse auf die Wasserqualität. Die vom Kläger in Reaktion auf die vom Beklagten gegebene präzise Darstellung der Entwässerungssituation der Kläranlage geäußerte Vermutung, bei steigenden Wasserständen würden früher in den Graben eingetragene Fäkalien aufgewirbelt, entbehrt einer fassbaren tatsächlichen Grundlage. Soweit die frühere Belastung des Wassers im Graben mit Abwasser aus der Kläranlage Verunreinigungen des Grundstücks schon hervorgerufen haben sollte, kann dem mit den begehrten Schutzmaßnahmen, die ausschließlich für die Zukunft wirken können, ohnehin nicht begegnet werden. Ferner bringt die Höhenvorgabe im Bebauungsplan zum Ausdruck, dass das Grundstück aufgrund seiner Nähe zur F. natürlicherweise und unabhängig von der Verlegung des Grabens einem Hochwasserrisiko ausgesetzt ist; die Autobahn hat dieses Risiko nicht aufgehoben, weil der bei Errichtung der Autobahn erstellte Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt die Verbindung zwischen einem Hochwasser der F. und dem Gewerbegebiet aufrechterhalten hat. Die Situationsgebundenheit des Grundstücks legt es geradezu nahe, den nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Hochwasserschutz auch dann und insofern zu verwirklichen, wenn und soweit die eröffneten Möglichkeiten einer baulichen Nutzung - noch - nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Daran ändert nichts, dass die praktische Wahrscheinlichkeit des Betroffenseins von Überschwemmungen dadurch gesteigert worden ist, dass das Vorhaben eine enge räumliche Nähe zwischen dem Grundstück und dem Wasserabfluss aus dem Gebiet nördlich der Bahnlinie hergestellt hat; eine dem Hochwasserrisiko, das von der F. ausgeht, angepasste Höhenlage des Grundstücks von 68,50 m NN schützt zugleich vor Wasser aus dem Einzugsgebiet des Grabens. Das rechtfertigt es insgesamt, den Kläger, wenn er sich im Hinblick auf die Nutzung der Freiflächen seines Grundstücks von möglichen Überschwemmungen gestört fühlt, darauf zu verweisen, (auch) die Freiflächen auf 68,50 m NN zu erhöhen, obwohl der Bebauungsplan diesbezüglich keine Festsetzung enthält. Die Kritik des Klägers, der Beklagte habe die Auswirkungen des Vorhabens auf eine nicht bauliche Nutzung des Grundstücks nicht abgewogen, greift - unabhängig von dem Vorstehenden und weiteren Gesichtspunkten - schon deshalb nicht durch, weil im Widerspruchsbescheid die derzeitige Nutzung der Freiflächen als Wiese ausdrücklich eingestellt worden ist. Die Aufnahme- und Ableitungskapazität des Grabens lässt auch bei steigenden Wasserständen der F. keine dem Kläger unzumutbaren Nachteile erwarten. Allerdings schließt der Ausgangspunkt der hydraulischen Berechnung, nämlich die Annahme eines unterhalb der Höhe der Einmündung des Grabens in die F. (Station 0 + 000) liegenden Wasserspiegels der F. , bei höheren Wasserständen der F. die Möglichkeit des Rückstaus und Einstaus des Grabens ein. Nach den Angaben des StUA N. vom 1. Februar 1995 ist im Graben ein Wasserstand in Höhe des Tiefpunktes der Böschung zum Grundstück (67,55 m NN) schon bei einem Wasserstand der F. von 67,20 m NN konkret wahrscheinlich und ist das Winterhochwasser der F. bei fünfjährlicher Wiederkehrhäufigkeit im Einlaufbereich mit einer Höhe von 67,46 m NN anzusetzen. Soweit daher damit zu rechnen ist, dass das niedrigste Böschungsniveau des Grabens am Grundstück des Klägers in gewissen Zeitabständen überschritten wird, gilt das Vorstehende; der Kläger kann dem durch Auffüllen des Geländes begegnen. Jedoch ist der ergänzenden Stellungnahme des StUA N. vom 13. Juni 1995 auch zu entnehmen, dass der hundertjährliche Hochwasserspiegel der F. bei rund 68,40 m NN liegt und sich bei Einbeziehung des dem Graben aus seinem Einzugsgebiet zufließenden Wassers hieraus die Gefahr eines Ausuferns des Grabens sogar dann ergibt, wenn das Grundstück auf die im Bebauungsplan vorgesehene Höhe gebracht wird. Wasserstände von mehr als 68,50 m NN sind auch nach Einschätzung des Sachverständigen H. zu besorgen, wobei dieser - insoweit entgegen der Meinung des StUA N. - die konkrete Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens von einem Hochwasser der F. und einem ungewöhnlich starken Wasseranfall im Graben hervorhebt. Es kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass sein Grundstück auch nach einer Erhöhung auf 68,50 m NN einer Überschwemmung ausgesetzt sein wird; die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Behauptung ist deswegen nicht erforderlich. Denn eine aus Anlass des genehmigten Vorhabens abzuwehrende unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist in einer solchen Überschwemmung nicht zu sehen. Das Grundstück war, weil die Ausbaustrecke an den vorhandenen Durchlass unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn anschließt, der nach wie vor die Möglichkeit des Zuflusses von Hochwasser der F. zu dem Gebiet nördlich der Autobahn vermittelt und wenige Meter von der südöstlichen Spitze des Grundstücks entfernt beginnt, vor dem Ausbau des Grabens aus dem potentiellen Einwirkungsbereich von Hochwasser der F. nicht vollständig ausgenommen. Die grundstücksseitige Geländehöhe am Durchlass liegt nach den von der Genehmigung eingeschlossenen Entwurfsunterlagen bei 67,67 m NN sowie nach den Angaben des Sachverständigen H. bei 67,78 m NN, folglich übereinstimmend jedenfalls erheblich unterhalb des hundertjährlichen Hochwasserspiegels der F. . Das Grundstück gehörte damit zumindest ab einem Hochwasser der F. von 67,78 m NN, das sich durch den Rohrdurchlass auf das Gelände nördlich der Autobahn ausdehnen konnte, zum potentiellen Überschwemmungsgebiet. Des Weiteren in Rechnung zu stellen ist, dass das Hochwasser der F. außerdem durch den östlich des Grundstücks gelegenen Rohrdurchlass des früheren Grabens 3 unter der Autobahn in das Gebiet nördlich der Autobahn vordringen und dort mit dem Wasser aus dem Einzugsgebiet des Grabens zusammentreffen konnte. Eine in diesem Bereich entstehende Überschwemmung konnte sich je nach Höhenlage der Flächen einerseits und des Hochwassers andererseits bis zum Grundstück des Klägers erstrecken. Das gilt insbesondere für Überschwemmungswasserstände von 68,50 m NN und mehr, weil diese über die auch in diesem Bereich des Gewerbegebiets nach dem Bebauungsplan zu bewirkenden Grundstückshöhen hinausgingen. Als Folge des Bebauungsplans konnte nicht angenommen werden, dass die dem früheren Graben 3 unmittelbar benachbarten Flächen baulich nicht genutzt oder nicht entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes aufgehöht wurden. Die Steigerung der hiernach für das Grundstück des Klägers aufgrund der örtlichen Verhältnisse vor dem Ausbau des Grabens und vor der Beseitigung des früheren Grabens 3 potentiell bestehenden Hochwassergefahr durch die tiefliegende Sohlhöhe des Grabens, die sich in Verbindung mit der Böschungshöhe faktisch als Absenkung der früheren Überlaufschwelle auswirkt, und durch die gleichzeitige Heranführung des Abflussgeschehens aus dem Einzugsgebiet des Grabens ist als solche nicht zu verkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufhöhung des Grundstücks auf 68,50 m NN, die dem Kläger nach dem oben Gesagten zuzumuten ist und von deren Vorhandensein der hilfsweise gestellte Beweisantrag ausgeht, ist die Überschwemmungsgefahr dennoch nicht als unzumutbar zu bewerten. Das mit dem Vorhaben nach der Verlegung des Ablaufs der Kläranlage nach Osten noch verfolgte Konzept, die Vorflutfunktion des früher östlich des Grundstücks verlaufenden Grabens 3 nunmehr mit einem im Grenzbereich zwischen zwei baulich zu nutzenden Grundstücken errichteten Graben zu erfüllen, führt innerhalb des zusammenhängenden Gewerbegebietes zu einer bloßen Verlagerung der Hochwasserproblematik, nicht hingegen zu einer erstmaligen Belastung des Gebietes mit einem gänzlich neuen Risiko. Ohne das Vorhaben bestand die Hochwassergefahr, gegen die sich der Kläger wendet, im Verlauf des früheren Grabens 3; dort konnten sich Hochwasserereignisse der F. und hohe Wasserzuflüsse aus dem Entwässerungsgebiet nördlich der Bahnlinie in der gleichen Weise überlagern, wie das nunmehr im Graben am Grundstück des Klägers möglich ist. Die natürlichen Geländeverhältnisse boten am früheren Graben 3 keinen besseren Überschwemmungsschutz. Auch dieser Bereich ist in dem vom Beklagten vorgelegten Entwurf für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes mit Blick auf die im Bebauungsplan vorgesehene und als für die Gewährleistung von Hochwasserfreiheit ausreichend erachtete Aufhöhung des Geländes auf 68,50 m NN nicht als ein von Überschwemmungen betroffenes Gebiet dargestellt. Es liegt in der Zielrichtung des Bebauungsplanes, der von Anfang an das gesamte Gebiet zwischen der Autobahn und der J. straße erfasst, dass die Flächen im Bereich des früheren Grabens 3 im Falle ihrer baulichen Nutzung mit einer Geländehöhe von 68,50 m NN als faktischer Retentionsraum zugunsten anderer Grundstücke im Gewerbegebiet ausfallen und dass das gesamte Gewerbegebiet gegen Hochwasser gleichermaßen geschützt oder - bei Wasserständen von mehr als 68,50 m NN - ungeschützt ist. Damit legt der Bebauungsplan, der das Entstehen hochwasserempfindlicher Nutzungen in dem natürlicherweise überschwemmungsgefährdeten Gebiet einheitlich steuert, zugrunde, dass keines der Grundstücke in dem Gebiet zugunsten anderer als Retentionsraum verfügbar gemacht wird, sondern das Hochwasser sich bei etwaigen Wasserständen oberhalb 68,50 m NN flächig in dem Gebiet zwischen Bahnlinie und Autobahn ausdehnen kann. Das vermindert zugleich extreme Wasserstände auf einzelnen Grundstücken einschließlich demjenigen des Klägers und somit, bezogen auf ein einzelnes Grundstück, das einer Überschwemmung innewohnende Schadenspotential. Es ergibt sich auch nichts für eine dem Graben entlang des Grundstücks des Klägers eindeutig vorzugswürdigere alternative Trasse für einen Entwässerungsgraben; namentlich ein Grabenverlauf quer zur im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung ist für eine wirtschaftlich sinnvolle und dem Bebauungsplan entsprechende Nutzung des Gebiets weitaus hinderlicher als ein Grabenverlauf in einem Geländestreifen zwischen zwei Gewerbegrundstücken. Zudem kann für die gewählte Trasse angeführt werden, dass sie mit einer kurzen Grabenstrecke die vorhandenen Rohrdurchlässe unter der Bahnlinie und unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn miteinander verbindet. Bei Aufrechterhaltung einer Entwässerung des Einzugsgebietes nördlich der Bahnlinie im natürlichen Gefälle lassen sich wegen der lediglich geringen topographischen Höhenunterschiede im Gebiet zwischen der Bahnlinie und der Autobahn Ausuferungen eines Grabens - bei welchem Verlauf auch immer - nur durch Aufhöhungen des Geländes vermeiden oder doch zumindest in einem noch hinnehmbaren Rahmen halten. In die hiernach durch den Bebauungsplan auf das gesamte Gewerbegebiet bezogene Lösung der Hochwasserproblematik fügt sich das Vorhaben ein; von dem Schutzkonzept des Bebauungsplans aus Anlass des Vorhabens abzuweichen, obwohl ausschließlich die Verlegung der Grabentrasse ohne sonstige für das Abflussgeschehen wesentliche Veränderungen bezweckt ist, ist nicht geboten. Eine vom Sachverständigen H. vorgeschlagene anderweitige Ableitung des im Entwässerungsgebiet nördlich der Bahnlinie anfallenden Wassers betrifft der Sache nach die für den Bebauungsplan zentrale Vorstellung, mit der vorgegebenen Geländehöhe sei das für den Hochwasserschutz Erforderliche erreicht. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Rohrdurchlass unter der J. straße für zu groß dimensioniert hält; diese Kritik läuft darauf hinaus, das Wasser aus dem Entwässerungsgebiet dort jedenfalls während hoher Wasserstände in der F. zurückzuhalten. Von Überlegungen, den mit dem Bebauungsplan vorgesehenen Schutz solchermaßen gleichsam "nachzubessern", hätte sich der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens allenfalls dann leiten lassen müssen, wenn Wasserstände von mehr als 68,50 m NN nach Häufigkeit und Umfang zu völlig unvertretbaren Folgen für den Kläger führen würden. Das ist indessen nicht der Fall. Überschwemmungen des Grundstücks bei einer Grundstückshöhe von 68,50 m NN sind gering wahrscheinlich und deshalb statistisch selten. Eine weitergehende Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsgrades durch die mit der Klage verlangten Schutzvorkehrungen würde einen dem nicht angemessenen technischen und finanziellen Aufwand erfordern. Einen Schutz vor Gefahren, die sich aller Erfahrung nach nur in sehr großen Zeitabständen verwirklichen, kann der Kläger nicht beanspruchen; auf ganz außergewöhnlich ergiebige Niederschlagsereignisse kann ein Entwässerungsgraben schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausgelegt sein. Insoweit bleibt es der allgemeinen Vorsorge gegenüber Hochwasserkatastrophen oder dem Betroffenen selbst überlassen, einen besseren Hochwasserschutz zu bewirken; das gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - eine bauliche Nutzung bewusst in einem nach den natürlichen örtlichen Gegebenheiten hochwassergefährdeten Gebiet aufgenommen wird. Bei einer Geländehöhe von 68,50 m NN verbleibt im Graben, bezogen auf dessen hundertjährlichen Bemessungsabfluss, ein Freibord von mindestens 0,70 m. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die sich so ergebende Sicherheit gegenüber Ausuferungen mit einer mehr als nur seltenen Wiederholungshäufigkeit zu gering bemessen ist, fehlen. Zwischen einer Böschungsoberkante von 68,50 m NN und dem Hochwasserspiegel der F. ergibt sich nach den Angaben des StUA N. selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasser der F. (68,40 m NN) für das Wasser im Graben ein Gefälle in Richtung auf den Fluss, sodass die Fließrichtung auch im hundertjährlichen Hochwasserfall unverändert bleibt; bei Wasserständen von mehr als 68,50 m NN im Graben ergibt sich gegenüber einem hundertjährlichen Hochwasserstand der F. ein noch deutlicheres Gefälle. Ein kritisches Zusammentreffen der Hochwasserabflüsse aus den Einzugsgebieten der F. und des Grabens hält das StUA N. aufgrund der jeweiligen Abflusscharakteristik für unwahrscheinlich. Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten H. , aus denen der Kläger seinen entgegengesetzten Standpunkt ableitet, enthalten keine Aussage zu den Zeitabständen, in denen voraussichtlich Wasserstände von mehr als 68,50 m NN auftreten werden; sie belegen auch keine unvertretbare Häufigkeit von Überschwemmungen und geben keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes unter diesem Blickwinkel, zumal das StUA N. dem Gutachten in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Insbesondere sind bei dem vom Gutachter für aussagekräftig gehaltenen und von ihm in der Örtlichkeit in den Einzelheiten beobachteten Abflussgeschehen im Dezember 1994 im Bereich des Grundstücks im Graben keine Wasserstände aufgetreten, die annähernd an 68,50 m NN herangereicht hätten oder bei Wasserständen der F. von 67,46 m NN - entsprechend dem fünfjährlichen Winterhochwasser - einen Anstieg auf diese Höhe hätten erwarten lassen. Dagegen hat sich die Kurzzeitigkeit der wesentlichen Einflussfaktoren bestätigt; der Spitzenabfluss im Graben dauerte nur kurz. Der von dem Gutachter aus einer Überschwemmung des Grundstücks bis zu 68,12 m NN gezogene Schluss, im Falle einer Geländehöhe von 68,50 m NN hätte der Graben die ihm zufließende Wassermenge nicht ableiten können, stützt sich u. a. auf die Annahme einer unzulänglichen Abflussleistung des Rohrdurchlasses unter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn, wobei die Hauptursache für die Überschwemmungen im Zusammentreffen von Hochwasser der F. und von Wasser aus dem Graben gesehen wird. Es ist aber nicht zu erkennen, dass die 1993/1994 beobachtete Situation repräsentativ ist für nicht lediglich ganz außergewöhnliche Zuspitzungen von Niederschlags- und/oder Abflussereignissen. Unabhängig davon, ob die aus hydraulischen Berechnungsmethoden konkret abgeleitete Einschätzung des StUA N. , der fragliche Rohrdurchlass wirke - ebenso wie die anderen Rohrdurchlässe - als Düker mit zunehmender Leistungsfähigkeit, in einer Weise in Zweifel gezogen worden ist, die die Tauglichkeit und Tragfähigkeit dieser Bewertung entscheidungserheblich erschüttern könnten, ist dem Gutachten H. kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit sich überlagernder hoher Wasserstände im Graben und in der F. mit prognostisch zureichender Sicherheit derart hoch anzusetzen wäre, dass sie im Interesse des Klägers die begehrten Schutzvorkehrungen rechtfertigt, bevor der - wegen der bislang gegebenen Hochwasserfreiheit der Nachbargrundstücke zu mindest nicht von vornherein aussichtslose - Hochwasserschutz durch Aufhöhung des Geländes auf 68,50 m NN bewirkt worden ist. Auch sonstige Umstände ergeben keine zureichende Wahrscheinlichkeit einer konkret absehbaren Beeinträchtigung des Klägers durch nach Häufigkeit und Höhe unzumutbare Hochwasserereignisse. Ungeachtet des mit den allgemeinen Vorsorgemaßnahmen zur Schadensbegrenzung bei Hochwasserfällen einhergehenden Schutzes sind Wasserstände von mehr als 68,50 m NN, weil sie sich weitflächig in dem Gewerbegebiet verteilen können, vor allem nicht gleichzusetzen mit dem Entstehen extremer Schäden für den Kläger. Dauerhafte Folgen gelegentlicher Überschwemmungen sind nicht konkret abzusehen; gewichtige Nachteile wegen schlechter Wasserqualität sind in Bezug auf Wasser aus der F. ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gewisse Erschwernisse und Nachteile sind angesichts der Situationsgebundenheit der Lage des Grundstücks und der vom Kläger vorgenommenen Bebauung in Kenntnis der Hochwassergefährdung hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.