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Urteil

12D A 4131/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1113.12D.A4131.01O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beamtin wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau (A 11) versetzt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beamtin trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden der Beamtin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beamtin wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau (A 11) versetzt. Die weitergehende Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beamtin trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden der Beamtin auferlegt. G r ü n d e : I. Die am geborene Beamtin besuchte nach der Volksschule in den Jahren 1955 bis 1962 das Städtische Mädchengymnasium in F. , das sie mit der Obersekundarreife verließ. Von 1962 bis 1964 besuchte sie die Höhere Handelsschule in F. , deren Abschlussprüfung sie am 14. März 1964 bestand. Im selben Jahr wurde sie als Finanzanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und dem Finanzamt F. zugewiesen. Nach mit dem Gesamturteil "befriedigend" bestandener Laufbahnprüfung wurde sie 1967 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. 1969 erfolgte ihre Ernennung zur Steuerinspektorin, 1971 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde 1972 zur Steueroberinspektorin, 1978 zur Steueramtmännin und 1998 zur Steueramtsrätin befördert. Seit 1979 bis zu ihrer Suspendierung war die Beamtin beim Finanzamt F. -O. als Außenprüferin der Zentralen Außenprüfungsstelle Lohnsteuer eingesetzt. In der Zeit von April bis Oktober 1987 war sie an das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung E. III abgeordnet sowie in der Zeit von August 1994 bis November 1994 an das Finanzamt O. . Seit dem 5. Oktober 2001 ist sie - nach Aufhebung ihrer Suspendierung - beim Finanzamt F. -O. in der Bewertungsstelle eingesetzt. Die der Beamtin seit 1984 erteilten dienstlichen Beurteilungen weisen jeweils das Gesamturteil "gut" auf. Die Beamtin ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beamtin ist ledig. Sie ist Eigentümerin einer lastenfreien Eigentumswohnung, deren Verkehrswert sie auf 180.000,-- DM schätzt. An Kapitalvermögen besitzt sie ca. 400.000,-- DM. II. Mitte Mai 1999 unterrichtete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. - Straf- und Bußgeldsachenstelle - den Disziplinarvorgesetzten der Beamtin davon, dass diese mit Datum vom 22. Januar 1999 beim Finanzamt F. -T. eine Selbstanzeige hinsichtlich der Nacherklärung von Kapitalerträgen eingereicht und mit Schreiben vom 9. März 1999 konkretisiert habe. Für die Jahre 1993 bis 1997 ergebe sich voraussichtlich eine Einkommen- und Vermögensteuerverkürzung von etwa 31.999,-- DM. Für die Jahre 1988 bis 1992 sei ein Mehrergebnis an Steuern von etwa 16.983,-- DM zu erwarten. Diese Vorgänge nahm der Oberfinanzpräsident E. zum Anlass, der Beamtin mit Verfügung vom 31. Mai 1999 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten und Vorermittlungen nach § 26 DO NRW einzuleiten. Nach Abbruch der Vorermittlungen leitete er durch Verfügung vom 19. Juli 1999, der Beamtin zugestellt am 23. Juli 1999, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Zugleich wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. ihrer jeweiligen Dienstbezüge verfügt. Die Einbehaltungsanordnung wurde durch Beschluss des erkennenden Disziplinarsenats vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O - aufgehoben. Die Aufhebung der Suspendierung erfolgte durch den Oberfinanzpräsidenten E. mit Blick auf das angefochtene Urteil der Disziplinarkammer. Mit der am 1. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 31. Mai 2001 wird die Beamtin angeschuldigt, dass sie 1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 34.320,-- DM hinterzogen hat, 2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 10.645,-- DM hinterzogen hat. - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG -. Die Disziplinarkammer hat unter Hinweis auf das Geständnis der Beamtin und der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt: "Die Beamtin unterhielt in den Jahren 1988 bis 1997 bei verschiedenen Banken Konten und Wertpapierdepots. Geschäftsbeziehungen bestanden hauptsächlich zur T. -Bank F. und zur E. Bank Luxembourg. Das Kapitalvermögen, bestehend aus Kontenguthaben und Wertpapieren, betrug jeweils zum Jahresende: 1988 81.982,00 DM 1989 162.883,00 DM 1990 241.795,00 DM 1991 251.514,00 DM 1992 287.221,00 DM 1993 406.794,00 DM 1994 443.733,00 DM 1995 528.045,00 DM Die Beamtin kaufte und verkaufte permanent Wertpapiere. Im Jahre 1993 transferierte sie Wertpapiere im Werte von ca. 230.000,-- DM zur E. Bank Luxembourg. Bankbelege wurden ihr nach Hause gesandt. Nachdem die T. -Bank F. am 2. Dezember 1998 von der Steuerfahndung F. durchsucht worden war, teilte die Beamtin dem für sie zuständigen Finanzamt F. -T. mit Schreiben vom 22. Januar 1999 mit, dass sie ab 1993 Vermögensanlagen in Luxemburg unterhalte, deren Erträge sie ebenso wie Kapitaleinkünfte aus früheren Jahren nicht versteuert habe. Auch habe sie keine Vermögensteuererklärungen abgegeben. Die genauen Zahlen stünden zurzeit noch nicht fest. Abschließend bat sie, diese Mitteilung trotzdem als strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen. Gleichzeitig forderte die Beamtin bei den Bankinstituten, mit denen sie zusammengearbeitet hatte, Erträgnisaufstellungen an, da sie zu diesem Zeitpunkt lediglich über Erträgnisaufstellungen der D. verfügte. Mit Schreiben vom 9. März 1999 erklärte sie sodann unter Beifügung entsprechender Erträgnisaufstellungen und sonstiger Unterlagen die bislang nicht deklarierten Kapitaleinkünfte und ihr Vermögen. Es ergab sich Folgendes: Zu Anschuldigungspunkt 1: Das Finanzamt F. -T. veranlagte die Beamtin in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1997 jeweils zu Einkommensteuer. In ihren Einkommensteuererklärungen gab sie folgende Zinseinnahmen an: Jahr erklärte Zinsen 1988 675,-- DM 1989 2.170,-- DM 1990 1.861,-- DM 1991 3.181,-- DM 1992 2.955,-- DM 1993 383,-- DM 1994 70,-- DM 1995 134,-- DM 1996 8.001,-- DM 1997 8.841,-- DM 28.271,-- DM Das Finanzamt folgte den Angaben in den Steuererklärungen und setzte die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 entsprechend fest. Die Angaben in den Steuererklärungen entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Tatsächlich hatte die Beamtin in dem in Rede stehenden Zeitraum folgende Kapitaleinkünfte: Jahr vollständige Zinsen 1988 4.490,-- DM 1989 6.182,-- DM 1990 6.987,-- DM 1991 10.141,-- DM 1992 14.029,-- DM 1993 9.391,-- DM 1994 20.892,-- DM 1995 22.634,-- DM 1996 26.288,-- DM 1997 28.196,-- DM 149.229,-- DM Das Finanzamt F. -T. setzte daraufhin unter Berücksichtigung angefallener Werbungskosten, von Freibeträgen und einbehaltener Kapitalertragssteuer mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 21. Mai 1999 bzw. 22. April 1999 folgende Steuerbeträge fest: Jahr zu versteuerndes Einkommen Mehrsteuer (ohne Solidaritätszuschlag) 1988 44.263,-- DM 746,-- DM 1989 47.058,-- DM 1.528,-- DM 1990 50.395,-- DM 1.577,-- DM 1991 60.053,-- DM 2.297,-- DM 1992 75.479,-- DM 4.163,-- DM 1993 67.407,-- DM 326,-- DM 1994 74.829,-- DM 5.120,-- DM 1995 82.657,-- DM 5.540,-- DM 1996 89.432,-- DM 6.212,-- DM 1997 87.180,-- DM 6.811,-- DM 34.320,-- DM Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden gezahlt. Zum Anschuldigungspunkt 2: Die Beamtin reichte dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl sie dazu verpflichtet war. Folglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer gegen die Beamtin fest. Nachdem die Beamtin mit Schreiben vom 9. März 1999 ihre Vermögenswerte erklärt hatte, setzte das Finanzamt F. -T. folgende Vermögensteuerbeträge erstmalig fest: Jahr Bescheid vom Mehrsteuern 1989 22.04.99 145,-- DM 1990 27.04.99 560,-- DM 1991 03.05.99 965,-- DM 1992 03.05.99 965,-- DM 1993 22.04.99 1.215,-- DM 1994 27.04.99 1.825,-- DM 1995 22.04.99 1.775,-- DM 1996 27.04.99 3.195,-- DM 10.645,-- DM Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzte Vermögensteuer wurde gezahlt. Auf Grund der Eingabe vom 22. Januar 1999 hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. am 5. März 1999 ein Strafverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft F. wertete die Eingaben vom 22. Januar und 9. März 1999 jedoch als strafbefreiende Selbstanzeige und stellte das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 371 AO ein." Die Disziplinarkammer hat das angeschuldigte Dienstvergehen als erwiesen erachtet und durch das angefochtene Urteil auf die Versetzung der Beamtin in das Amt einer Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) erkannt. Von der Entfernung aus dem Dienst hat sie (nur) unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte mildernde Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 AO abgesehen. Der Beamtin ist eine Ausfertigung des am 22. August 2001 verkündeten Urteils am 11. September 2001 zugestellt worden. Dem Verteidiger der Beamtin ist eine beglaubigte Abschrift des Urteils nebst Protokollabschrift der Hauptverhandlung gegen Empfangsbekenntnis am 17. September 2001 zugestellt worden. Am 16. Oktober 2001 hat die Beamtin durch ihren Verteidiger Berufung eingelegt und diese mit Erklärung in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zur Begründung der Berufung führt sie im Wesentlichen aus: Die von der Disziplinarkammer vorgenommene Versetzung in das Amt einer Steueroberinspektorin, mithin eine Rangherabsetzung um zwei Stufen, sei unverhältnismäßig. Bei der Bemessung des Disziplinarmaßes sei zu ihren Gunsten neben dem Umstand, dass sie sich aus freien Stücken dazu entschlossen habe, über eine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, einzustellen, dass sie 30 Jahre beanstandungsfrei als Finanzbeamtin tätig gewesen sei und angesichts ihres Lebensalters keine Beförderungsmöglichkeit mehr habe. Zudem habe sie bereits erhebliche berufliche Einschränkungen hinnehmen müssen durch die Dauer der Suspendierung. Die Beamtin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beamtin wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau (A 11) zu versetzten. III. Die Berufung der Beamtin hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme auf eine Rangherabsetzung um eine Besoldungsstufe. Die Berufung ist zulässig. Sie ist namentlich fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar ist der Beamtin ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde bereits am 11. September 2001 persönlich eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Davon ausgehend wäre die Berufungsfrist, die nach § 79 Abs. 1 DO NRW einen Monat nach Zustellung des Urteils der Disziplinarkammer beträgt, zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bereits abgelaufen gewesen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass das Disziplinargericht zugleich die Zustellung des Urteils an den Verteidiger der Beamtin durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift gegen Empfangsbekenntnis verfügt hat und laut Empfangsbekenntnis am 17. September 2001 bewirkt worden ist. Hierbei handelte sich auch um eine wirksame und damit grundsätzlich die Frist nach § 79 Abs. 1 DO NRW auslösende Zustellung des Urteils. Dem steht nicht entgegen, dass § 77 Abs. 3 DO NRW ausdrücklich nur die Zustellung des Urteils an den Beamten vorsieht. Damit wird allein der Zustellungsadressat festgelegt. § 40 Satz 2 DO NRW, wonach ein Verteidiger, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, als ermächtigt gilt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beamten in Empfang zu nehmen, bleibt davon unberührt. Das bedeutet, dass auch eine Doppelzustellung des Urteils - einerseits an den Beamten und zugleich an den Verteidiger - grundsätzlich zulässig ist. Vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2000, Teil D §§ 79/81 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2002, K § 23 a Rn. 27. Eine Doppelzustellung läge nur dann nicht vor, wenn der Verteidiger mit der Postsendung erkennbar lediglich über eine Zustellung an den Beamten i.S.d. § 40 Satz 3 DO NRW unterrichtet worden sein sollte. Danach ist dem Verteidiger von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zugestellt werden, eine Abschrift zu übersenden. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der gewählten Förmlichkeit nicht vor. Schon die gerichtliche Verfügung ist ausdrücklich auf eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gerichtet. Zudem besteht nach § 2 Abs. 1 VwZG, der über § 24 DO NRW i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO in der bis zum 1. Juli 2002 gültigen Fassung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung Anwendung fand, die Zustellung nicht nur in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift oder Ausfertigung, sondern auch in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Schließlich bringt auch der mit der beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils verbundene Zusatz, dass eine Ausfertigung der Entscheidung nebst Protokollabschrift der Beamtin gemäß § 77 Abs. 3 DO NRW persönlich zugestellt worden sei, nicht zum Ausdruck, dass trotz der gewählten Förmlichkeit keine Zustellung des Urteils bewirkt werden sollte. Liegt aber eine sog. "Doppelzustellung" vor, beginnt der Fristenlauf entsprechend den in § 37 Abs. 2 StPO bzw. § 23 a Abs. 3 BDO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen erst mit der zuletzt bewirkten Zustellung. Vgl. Weiss, a.a.O., K 23 a Rn. 26. Die danach fristgerecht erhobene Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die Berufung ist in der Sache (zulässigerweise) auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten (bedingt) vorsätzlich begangenen Dienstvergehens der Beamtin angemessen ist. Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat die Beamtin ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem sie durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 28.271,-- DM hinterzogen hat und für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 10.645,-- DM hinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat die Beamtin ihre Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW), schuldhaft verletzt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das der Beamtin disziplinarrechtlich vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -, NVwZ-RR 2002, 291 (LS) = DVBl. 2002, 791 (LS), eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung der Beamtin in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 DO NRW) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist allerdings eine Rangherabsetzung um eine Gehaltsstufe ausreichend. Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Beamtin einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier die Beamtin - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem Maße gilt dies für die im vorliegenden Verfahren beschuldigte Beamtin, deren Aufgabe es als Finanzbeamtin im Bereich der Außenprüfung gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. Vgl. Senatsurteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Senats. Das außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den Kernpflichten der Beamtin als Finanzbeamtin auf, wobei hier noch ihre herausgehobene Funktion als Beamtin im Bereich der Außenprüfung und ihre Vorbildfunktion in dem inne gehabten herausgehobenen Amt des gehobenen Dienstes als Steueramtsrätin hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten). Ferner spricht gegen die Beamtin, dass sie nicht nur einmalig versagt, sondern ihr pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für sie ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat die Beamtin unterlassen und im Gegenteil im Jahre 1993 Wertpapiere im Wert von ca. 230.000,-- DM mit dem Ziel ins Ausland transferiert, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu können, ohne sie versteuern zu müssen. Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 28.271,00 DM, wobei in zwei Veranlagungsjahren ein Betrag von 5.000,00 DM deutlich überschritten war, und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 10.645,00 DM. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1997) 28.196,-- DM sowie die Nichterklärung von Vermögen von über 500.000,-- DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O., sind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Entscheidend mildernd ist aber auf der anderen Seite - neben der fehlenden disziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten Verrichtung ihres Dienstes - zu Gunsten der Beamtin die von ihr abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO und ihre vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang ihrer Verfehlungen offen zu legen, in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. Diesem Milderungsgrund kommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch die zuvor abgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mitgeprägten Eigengewichts des Dienstvergehens von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im Ergebnis abzusehen und bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beamtin auf eine Rangherabsetzung um (nur) eine Stufe zu erkennen ist. Einer Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. Da im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der Täter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten. Mehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. Vgl. die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse. Eine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte (Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) aus "freien Stücken" heraus abgegeben, d.h. ohne eine konkrete, nicht beispielsweise lediglich an allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und Überführung ist sie unvermindert mildernd einzustellen. Vgl. Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -. Nur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein außergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens dann dazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn trotz freiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden muss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. Davon ausgehend sind vorliegend Umstände, die das Gewicht der Selbstanzeige hier zu Lasten der Beamtin relativieren könnten, nicht festzustellen. Die einzustellende Selbstanzeige der beschuldigten Beamtin ist "freiwillig" im vorbeschriebenen Sinne erfolgt. So hat die Beamtin in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie sich zwar durch Presseberichte und Diskussionen über die Durchsuchungen verschiedener Banken durch die Steuerfahndung in ihrem Entschluss bestärkt gesehen habe, über eine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sie habe aber keine Kenntnis von der Durchsuchung ihrer Hausbank, der T. -Bank e.V. F. , im Dezember 1998 gehabt. Sie habe weder von einer solchen Durchsuchung durch die Steuerfahndung in der Zeitung gelesen noch sonst davon erfahren. Namentlich sei sie nicht etwa von einem Berater der Bank über die Durchsuchung unterrichtet worden. Dies deckt sich mit den schriftlichen Angaben der T. -Bank e.V. F. vom 10. November 2000. Der Unterzeichner jenes Schreibens erklärt, dass die Bank nicht nach dem sog. Monheimer Modell verfahren sei, und bestätigt, dass die Beamtin nicht durch einen Mitarbeiter der T. -Bank über die Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft unterrichtet worden sei oder eine Empfehlung zur Abgabe einer Selbstanzeige erhalten habe. Besondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht nehmen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des gesamten Hinterziehungsbetrags. Die Größenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung liegt weit unterhalb derjenigen, die den Senat in seinem Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O - bewogen hat, trotz freiwilliger Selbstanzeige - ausnahmsweise - eine vorläufige Dienstenthebung und Gehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu bestätigten und die weitergehende Abwägung der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten. In jenem Verfahren ging es um Hinterziehungsbeträge in Höhe von rd. 40.000,-- DM pro Jahr über 10 Jahre. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September 1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, vom 9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung regelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne aufweist, (nur) dann eine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Gehaltskürzung geboten ist, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzlich schwerwiegende Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind. Als besonders hohe Beträge hat das Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,-- DM und 232.000,-- DM bezeichnet. Vgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 - , m.w.N. In dem zitierten Urteil etwa hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Steuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in Leitungsfunktion in einer Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf vier Veranlagungsjahre) und einer versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über 70.000,-- DM (bezogen auf zwei Veranlagungsjahre) wegen der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen sich über mehrere Jahre erstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des Beamten um nur eine Stufe für ausreichend gehalten, ohne dass zu dessen Gunsten eine Selbstanzeige sprach. Nach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände ist mit Blick auf das trotz erfolgter Selbstanzeige verbleibende Eigengewicht der Tat eine disziplinare Ahndung im Bereich der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt erforderlich. Dabei erachtet der Senat unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin, ihres Dienst- und Lebensalters sowie der Dauer ihrer Suspendierung eine Degradierung um eine Gehaltsstufe als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Besondere zu Gunsten der Beamtin zu bewertende Umstände, die sich von anderen Fällen der Maßnahmenmilderung unter dem Gesichtspunkt einer Selbstanzeige nach § 371 AO abheben und ein Absehen von einer Degradierung und eine Gehaltskürzung rechtfertigen würden, Vgl. zur Abgrenzung von Degradierung und Gehaltskürzung im Falle des Greifens eines Milderungsgrunds: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 D 37/91 -, NVwZ-RR 1993, 42 = DokBer. B 1992, 163 = DöV 1993, 486; Senatsurteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -, a.a.O. liegen demgegenüber nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Beamtin über 30 Jahre ihren Dienst ohne Beanstandung ausgeübt hat. Auch der Umstand, dass sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand schon aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit mehr erhalten wird, das Amt einer Steueramtsrätin durch spätere Beförderung wieder zu erlangen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Unbeschadet dieser Umstände erfordern insbesondere die Stellung der Beamtin als Finanzbeamtin, die Dauer ihres Fehlverhaltens und die Größenordnung der Hinterziehungsbeträge schon mit Blick auf die Außendarstellung der Finanzbehörden eine Disziplinarmaßnahme mit deutlicher Außenwirkung. Eine solche ist auch nicht durch die Versetzung der Beamtin in die Bewertungsstelle des Finanzamts F. -T. überflüssig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2 115 Abs. 5 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).