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Beschluss

11 A 2955/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1113.11A2955.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) greifen sämtlich nicht durch. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht begründet. Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend gewürdigt, dass das Grundstück der Klägerin aufgrund des früheren Ausbaus der B 61 um gut 40% der Fläche reduziert und dadurch die ehemalige Nutzung mit einer Tankstelle unmöglich gemacht worden sei. In diesem Umstand liege die besondere Härte gegenüber der "normalen" nach § 9 FStrG hinzunehmenden Härte, zumal die mit der Flächenreduzierung verbundene schlechtere Nutzbarkeit der Restfläche damals nicht entschädigt worden sei. Weiter wird bemängelt, die angegriffene Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass für das klägerische Grundstück in zwei Urteilen des OVG NRW (vom 16.6.1980 - 9 A 2749/78 - und vom 7.4.1986 - 9 A 1041/84) die Zu- und Abfahrt zur B 61 rechtskräftig zuerkannt worden sei. Auch die Gründe dieser Urteile seien in Rechtskraft erwachsen. Hieraus ergebe sich, dass die grundrechtliche Dimension des Falles zugunsten der Klägerin gewürdigt werden müsse. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Grundstückssituation sowie die genannten Urteile zum Planfeststellungsverfahren betreffend den Ausbau der B 61 durchaus in den Blick genommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 9 Mitte bis S. 10). Seine rechtliche Wertung, aus den obergerichtlichen Urteilen ergebe sich keineswegs, dass jegliche gewerbliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück unabhängig vom dadurch verursachten An- und Abfahrverkehr genehmigt und hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erteilt werden müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits der unterschiedliche Streitgegenstand steht der von der Klägerin angenommenen Rechtskrafterstreckung entgegen. Während es in den beiden Entscheidungen des OVG ausschließlich um die im Planfeststellungsbeschluss zu würdigenden Fragen der Zufahrt(en) für die - so heißt es wörtlich in der zweiten Entscheidung - "unumgänglich notwendige gewerbliche Andienung" des klägerischen Grundstücks ging, streitet die Klägerin im vorliegenden Verfahren um eine Ausnahmegenehmigung vom bundesfernstrassenrechtlichen Anbauverbot. Das Verwaltungsgericht setzt sich aber auch nicht inhaltlich in Widerspruch zu einzelnen Aussagen in den fraglichen Entscheidungen. Denn es stellt weder in Frage, dass das klägerische Grundstück wie im Zeitpunkt der Planfeststellung für die B 61 allein gewerblich genutzt werden kann und hierfür auf gewerblichen Lieferverkehr angewiesen ist, noch dass die damalige Strassenplanung einen besonders schwerwiegenden Eingriff für die Klägerin bedeutet hat. Vielmehr geht es zu Recht davon aus, dass die hier zu entscheidende Frage nach der Zulässigkeit einer neben dem vorhandenen Reifenhandel zusätzlichen gewerblichen Nutzung (......-Restaurant mit Autobedienung (.....)) im Hinblick auf das strassenrechtliche Anbauverbot in den Urteilen gar nicht - auch nicht mittelbar - angesprochen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die "besondere Entstehungsgeschichte" ihres Grundstücks, insbesondere die erhebliche Flächenreduzierung aufgrund der oben erwähnten Planfeststellung auch nicht zu einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" i.S.d. § 9 Abs. 8 FStrG. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs angesichts der hier beabsichtigten Nutzung für ein Schnellrestaurant und des damit einhergehenden verstärkten Verkehrsaufkommens nicht vorliegen (Urteil, S. 7 f.). Diese Wertung wird im Zulassungsantrag im Prinzip nicht in Zweifel gezogen. Vermisst wird jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung im Hinblick auf die mit der früheren Planfeststellung verbundenen negativen Auswirkungen auf das Grundstück. Mit anderen Worten: Die begehrte Ausnahmegenehmigung dürfe gerade im Falle der Klägerin nicht versagt werden, weil die Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück schon im Zuge des Ausbaus der B 61 deutlich eingeschränkt worden seien. Mit diesem Ansatz verkennt die Klägerin aber den Sinn der strassenrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen Befreiungstatbestand (Dispens), der aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit dann eingreifen soll, wenn es sich um einen dem Schutzgut der Norm - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - entzogenen Sonderfall handelt. Die Einhaltung des Anbauverbots darf also unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen nicht erforderlich erscheinen. Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 - BVerwGE 48, 123 (128); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 1.80 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 20, S. 4; sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1995 - 23 A 2676/93 - n.v. -, S. 11 des UA. Die Regelung verfolgt aber nicht den Zweck, anderweitig erlittene Eigentumsbeeinträchtigungen durch Erteilung einer strassenrechtlich eigentlich unzulässigen Befreiung zu kompensieren. Die Antragsschrift weist auf S. 6 selbst auf die Möglichkeit hin, einen Anspruch auf Übernahme der Restfläche geltend zu machen, wenn diese nicht mehr angemessen wirtschaftlich genutzt werden kann. Dies kann entweder schon im Planfeststellungsverfahren oder im späteren Entschädigungsverfahren geschehen, ist hier aber unterblieben. Sollte der Vortrag der Klägerin so zu verstehen sein, dass die Übernahmevoraussetzungen hier für das klägerische Grundstück vorgelegen haben, so hätte sie in den entsprechenden Verfahren ihre Ansprüche geltend machen müssen. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht dargelegt. Er greift nur durch, wenn die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, Stand: Februar 2002, § 124 Rn. 152, 153 ff. Das Vorbringen des Klägers legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, warum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte. 3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits unter 1. dargelegt - nicht von entscheidungstragenden Aussagen der beiden in der Antragsschrift benannten Entscheidungen des OVG NRW abgewichen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).