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Urteil

6d A 756/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1106.6D.A756.01O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. 1. Der am 15. März 19 geborene Beamte wechselte nach sechsjähriger Volksschulzeit im Frühjahr 19 zur Realschule, die er 19 mit dem Abschluss der Mittleren Reife verließ. Im Anschluss daran absolvierte er bis 19 erfolgreich eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker. Als Vorbereitung auf ein geplantes Ingenieurstudium arbeitete er von November 19 bis März 19 als Praktikant bei den S. I. . Anschließend begann er ein Ingenieurstudium an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in H. -C. . Mit Wirkung vom 1. Juli 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein- Westfalen ein. Am 15. März 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 24. Juli 1975 zum Kriminalobermeister. Nachdem der Beamte ab November 19 seinen Dienst beim Polizeipräsidenten F. zunächst als Ermittlungsbeamter auf der Kriminalwache verrichtet hatte, wurde er im Dezember 1974 zum damaligen 5. Kommissariat umgesetzt, wo er Kraftfahrzeugdelikte bearbeitete. Im Mai 1975 wurde er in die Einsatzgruppe „Straßen-kriminalität" umgesetzt. Für die Zeit von Januar 1976 bis Juni 1976 erfolgte seine Umsetzung zum damaligen 4. Kommissariat in die dort eingerichtete Ermittlungskommission „S. ". Anschließend versah er wieder Dienst als Ermittlungsbeamter beim damaligen 5. Kommissariat. Im April 1978 wurde der Beamte zum seinerzeit neu eingerichteten Mobilen Einsatzkommando (MEK) F. umgesetzt, wo er bis Februar 1979 seinen Dienst verrichtete. Seit Februar 1979 ist der Beamte nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden. Ein Teil seiner Dienstbezüge wurde seitdem einbehalten. Während seiner aktiven Polizeidiensttätigkeit waren die Leistungen und Fähigkeiten des Beamten in den dienstlichen Beurteilungen und zusätzlich gefertigten Eignungsberichten als gut durchschnittlich und überdurchschnittlich eingestuft worden. Der Beamte ist seit 1986 zum zweiten Mal verheiratet. Die erste im Jahre 1971 geschlossene Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Das Sorgerecht für die am 8. Mai 1977 geborene Tochter wurde dem Beamten übertragen. Diese studiert inzwischen und ist vom Vater nicht mehr finanziell abhängig. Neben der Tochter aus erster Ehe hat der Beamte einen am 8. September 1968 geborenen nicht ehelichen Sohn. Das monatliche Nettogehalt des Beamten beträgt unter Berücksichtigung einer Gehaltskürzung von 30 % 2.021,75 DM (Stand März 2001). Seine Ehefrau ist als Großhandelskauffrau tätig mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00 Euro. Der Beamte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. März 1982 (35 Ls - 60 Js 275/81 - 190/81) wurde er wegen Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der ebenfalls angeklagte Vorwurf der Unterschlagung blieb in dem Urteil des Amtsgerichts Essen zunächst unberücksichtigt, da er gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde. Auf seine Berufung wurde der Beamte mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1982 (21 (24/82) - 60 Js 275/81 -) freigesprochen. Das Verfahren wegen Unterschlagung wurde wieder aufgenommen, jedoch im Hinblick auf weitere inzwischen gegen den Beamten anhängige Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz (60 Js 644/81 StA Essen) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 18. Oktober 1984 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1800,00 DM zunächst vorläufig und nach Zahlung am 7. November 1984 endgültig eingestellt. Ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung (21 Js 647/82 StA Essen) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Januar 1983 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Steuervergehens (60 Js 53/83) wurde durch die Staatsanwaltschaft Essen am 6. Juli 1983 im Hinblick auf die seinerzeit noch anhängigen Verfahren 60 Js 644/81 und 60 Js 275/81 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Eine mögliche Wiederaufnahme nach Einstellung dieser Verfahren erfolgte nach dem Inhalt der Strafakten nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 17. Januar 1984 (10 Ds - 21 Js 69/83 - 81/83) wurde der Beamte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 (28 (62/84) - 21 Js 69/83-) ebenso verworfen wie die nachfolgend von dem Beamten eingelegte Revision durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1985 (2 Ss 257/85). Ein im Oktober 1987 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Dezember 1988 (14 XII 0 12/88) als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beamten gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19. Dezember 1991 verworfen (2 Ws 68/89). Nachdem der Polizeipräsident F. bereits mit Verfügung vom 12. Februar 1979 disziplinare Vorermittlungen angeordnet hatte, und zwar wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens 60 Js 275/81 waren (Bestechlichkeit, Strafvereitelung im Amt und Unterschlagung), leitete er mit Verfügung vom 14. Februar 1979, die dem Beamten am selben Tag zuging, das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Dieses Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Dabei variierte der Kürzungsbetrag in der Zeit bis Dezember 1985 zwischen 15 und 50 vom Hundert; in der Zeit danach wurden fortlaufend 30 vom Hundert seiner Bezüge einbehalten. Nachdem der Beamte in den Verdacht geraten war, ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Privatdetektiv auszuüben, wurde dieser Vorwurf mit Erweiterungsverfügung vom 15. Februar 1980, dem Beamten zugestellt am 16. Februar 1980, in das förmliche Verfahren eingebracht. Mit weiterer Verfügung vom 22. September 1997, dem Beamten am 25. September 1997 zugestellt, wurde dieser Vorwurf konkretisiert und erweitert. Mit der dem Beamten am 10. Februar 1981 zugestellten Verfügung vom 6. Februar 1981 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe erstreckt, unter anderem auf den Verdacht, beim Straßenverkehrsamt N. unter Angabe wahrheitswidriger Motive eine Kennzeichensperrung beantragt zu haben. Nach Bekanntwerden des Sachverhalts, der dem Strafverfahren 60 Js 644/81 zu Grunde lag (Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz), wurde das förmliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 1982 um diesen Vorwurf erweitert, die Untersuchung im Hinblick auf das Strafverfahren jedoch gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW zunächst ausgesetzt. In gleicher Weise wurde mit den Vorwürfen verfahren, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 21 Js 647/81 (Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung) und 60 Js 53/83 (Betrug zum Nachteil der Finanzverwaltung) waren. Durch Verfügung vom 28. Oktober 1982, dem Beamten zugestellt am 31. Oktober 1982, wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert, und zwar um den Vorwurf der Hehlerei an dreizehn Videorecordern. Mit Blick auf das wegen dieses Vorwurfs seinerzeit noch anhängige Strafverfahren erfolgte ebenfalls eine vorläufige Aussetzung nach § 17 Abs. 1 DO NRW. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dieser Sache wurde unter dem 31. Juli 1985 die Aufhebung der bestehenden Aussetzung verfügt, das Verfahren jedoch im Oktober 1988 wegen des inzwischen gestellten Antrags des Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erneut ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde unter dem 10. August 1992 aufgehoben, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Januar 1993 (35 K 10721/92.O) wurde der bis dahin bestellte Untersuchungsführer, Kriminaldirektor X. , wegen seiner neuen Aufgabe als Polizeipräsident in S. -Q. von seinem Amt als Untersuchungsführer abberufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten F. vom 23. April 1993 wurde Regierungsrätin K. zur Nachfolgerin bestellt. Diese wurde mit Verfügung vom 26. Januar 1994 durch die Einleitungsbehörde wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vom Amt der Untersuchungsführerin abberufen; am 7. November 1994 wurde Regierungsrat z. A. L. zum neuen Untersuchungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 stellte der Polizeipräsident F. gegenüber der früheren Untersuchungsführerin die Nichtigkeit ihrer Abberufung fest, und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Abberufung nicht vorgelegen hätten. Den Antrag des Polizeipräsidenten F. vom 21. März 1996, die Untersuchungsführerin wegen vorausgegangener Dienstunfähigkeit und einer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit in der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW von ihrem Amt abzuberufen, lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. September 1996 ab (35 K 3377/96.O). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Untersuchungsführerin wurde durch Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 verworfen (6d A 5108/96.0). Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 wurde die Untersuchungsführerin durch die Einleitungsbehörde aufgefordert, das Verfahren nunmehr schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Die Untersuchungsführerin erweiterte den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit mit Verfügung vom 22. September 1997. Ein von ihr auf den 27. November 1997 anberaumter Beweistermin fand nicht statt, nachdem der Beamte mit Schriftsatz vom 24. November 1997 angekündigt hatte, dass er dem Termin fernbleiben werde. Den auf den 23. April 1998 anberaumten Termin zur Gewährung des Schlussgehörs nahm der Beamte ebenfalls nicht wahr. Die am 6. Januar 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er (1) durch Täuschung des Straßenverkehrsamtes in N. über seine Amtsstellung und über eine dienstliche Notwendigkeit am 20. Oktober 1979 eine Kennzeichensperrung für einen auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen PKW beantragt habe, (2) in der Zeit vom l. August 1979 bis 28. Mai 1982 eine umfangreiche Nebentätigkeit als Privatdetektiv ausgeübt habe, ohne vor Ausübung der Nebentätigkeit eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen, (3) sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. 2. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. a) Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass schwere Verfahrensfehler, die gemäß §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW eine Einstellung bedingt hätten, nicht vorliegen würden. Insbesondere sei das Verfahren nicht wegen seiner erheblichen Dauer unzulässig geworden. Allerdings weise insbesondere das Verfahren zwischen Einleitungsverfügung und dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht mit fast zwanzig Jahren eine Dauer auf, die auch in der Praxis der Kammer bislang einmalig sei und für die nur zum Teil sachliche Gründe angeführt werden könnten, so für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985, in der das Verfahren immer wieder - auch wegen verschiedener anderer strafgerichtlicher Verfahren - gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW ausgesetzt gewesen sei. Ob die im Oktober 1988 erfolgte - erneute - Aussetzung des Verfahrens zu Anschuldigungspunkt 3 (Hehlerei) nach Antrag des Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 17 Abs. 1 DO NRW geboten gewesen sei, könne dahinstehen. Angesichts des mit dieser Regelung beabsichtigten Zwecks, voneinander abweichende straf- und disziplinargerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, habe für diese Aussetzung auch mit Blick auf 17 Abs. 2 DO NRW jedenfalls ein sachlicher Grund bestanden, zumal auch ein Antrag auf Fortsetzung (§ 17 Abs. 4 DO NRW) zu keiner Zeit gestellt worden sei. Keine plausiblen Gründe ließen sich demgegenüber dafür finden, dass nach Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Dezember 1991 bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift erneut mehr als sieben Jahre vergangen seien, in denen es nur in ganz geringem Umfang zu weiteren Untersuchungshandlungen gekommen sei, während das Verfahren in diesem Zeitraum in erster Linie durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Untersuchungsführer geprägt gewesen sei. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens habe diese ungewöhnlich lange und nur zum Teil durch sachliche Gründe gerechtfertigte Verfahrensdauer jedoch nicht. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könne zwar zur Folge haben, dass vorläufige Maßnahmen im Disziplinarverfahren wie die Einbehaltung von Dienstbezügen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien und deshalb nicht aufrecht erhalten werden könnten. Eine solche Verzögerung könne auch im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden. Zu einer Einstellung des Verfahrens könne eine überlange Verfahrensdauer hingegen jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar geworden sei und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse, nicht führen. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme nicht der Pflichtenmahnung diene, sondern ausschließlich der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. In Fällen der endgültigen und restlosen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Beamten als Grundlage für das Beamtenverhältnis könne dessen Fortsetzung daher auch nicht allein mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens gerechtfertigt werden. Das sei mit den Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und könne daher nicht rechtens sein. Auch die Wertung des § 4 DO NRW, der für schwere Dienstvergehen ein Verfolgungsverbot nicht anordne, zeige, dass eine Entfernung aus dem Dienst auch dann zu erfolgen habe, wenn seit Begehung der Tat ein langer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits könne der betroffenen Beamte auf die Beachtung des im Disziplinarrecht seit jeher geltenden Beschleunigungsgebots, das heute ausdrücklich in § 15 a DO NRW geregelt sei, gegebenenfalls selber Einfluss nehmen, indem er gemäß § 65 Abs. 1 DO NRW die Entscheidung der Disziplinarkammer beantrage, die im Falle einer unangemessenen Verzögerung eine Frist bestimme, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei. b) Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Zu Anschuldigungspunkt 1.): „Mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beantragte der Beamte - nach vorausgegangener fernmündlicher Anfrage - beim Straßenverkehrsamt N. unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau mit dem amtliches Kennzeichen - Zur Begründung führte er aus, es bestehe ein nicht geringes Risiko für Leib und Leben seiner Familie. Hinzu komme ein aktuelles Ereignis. Ein zur Zeit noch unbekannter Mann habe sich auf unerklärliche Weise Daten des PKW seiner Ehefrau besorgt und über seine Familie Erkenntnisse sammeln wollen, wie Lebensgewohnheiten, Abwesenheitszeiten der Familienmitglieder von der Wohnung und das Vorhandensein von Sicherungsanlagen. Zu der beantragten Kennzeichensperrung kam es jedoch nicht." Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Beamten vom 20. Oktober 1979 sowie der Aussage des Mitarbeiters der Stadt N. , des Kreisamtsrats T. , vom 17. Februar 1982. Auch der Beamte bestreite den objektiven Geschehensablauf nicht, vertrete jedoch die Auffassung, dass er seinerzeit keineswegs die Absicht gehabt habe, sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Insbesondere habe er sich nicht als aktiven Kriminalbeamten bezeichnet und auch nicht behauptet, aktiv Dienst zu verrichten. Zu Anschuldigungspunkt 2.): „Unter dem 1. August 1979 schloss die frühere Ehefrau des Beamten mit der Firma Detektive B. N. J. E. E. w. M. & D. - nachfolgend B. N. genannt - einen Subunternehmervertrag, nach dem sie im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs für diese Firma als Detektiv tätig sein sollte. Dabei war bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt und w. der Leitung der Firma B. N. auch erwünscht, dass ein großer Teil der detektivischen Arbeiten w. dem seinerzeit bereits suspendierten Beamten wahrgenommen werden sollte. Demgemäß wurden die Eheleute P. ausweislich der auf Grund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 25. Mai 1982 - mit Einverständnis des Firmeninhabers - sichergestellten Auftragsabrechnungskartei in der Zeit zwischen August 1979 und Mai 1982 für insgesamt 292 Auftraggeber mit einem Gesamtzeitaufwand w. mehr als 3.640 Stunden tätig. Hierfür wurde w. der Firma B. N. lt. Aufstellung insgesamt ein Betrag w. mehr als 110.000,- DM ausbezahlt. Dabei betrug die Vergütung bis Dezember 1980 10,- DM, ab Januar 1981 12,- DM pro Stunde; hinzu kamen Entfernungszuschläge, Kilometergeld und sonstige Spesen. Während in 26 Monaten mehr als jeweils 60 Stunden abgerechnet wurden - davon in 19 Monaten mehr als 100 Stunden und in drei mehr als 200 Stunden, betrug die für die Detektivarbeit vergütete Stundenzahl lediglich in sechs Monaten weniger als 60 Stunden, davon in vier Monaten weniger als 40 Stunden und in zwei Monaten weniger als 20 Stunden. Bei den übernommenen Aufträgen handelte es sich weitgehend um die Observierung w. Objekten und Personen. Die Mehrzahl dieser Aufträge wurde durch die B. N. telefonisch erteilt, die, jedenfalls soweit sie über Autotelefon erteilt wurden, ausschließlich durch den Beamten entgegengenommen wurden. Erforderliche Einsatzbesprechungen mit der B. N. wurden ebenso zum größten Teil durch den Beamten wahrgenommen wie die anschließende detektivische Ermittlungstätigkeit. Neben gelegentlichen Einsätzen im Außendienst bestand die Aufgabe der früheren Ehefrau des Beamten, die im fraglichen Zeitraum zusätzlich als Propagandistin für die Firmen Q. und N. G. tätig war, im Wesentlichen in der Abwicklung der mit dem Betrieb der Detektei anfallenden kaufmännischen und buchhalterischen Arbeiten." Der Beamte bestreite nicht, im fraglichen Zeitraum Detektivarbeiten für die Firma B. N. allein oder gemeinsam mit seiner Frau durchgeführt zu haben. Nach seinen Angaben habe seine Mitarbeit aber bei weitem nicht den Umfang gehabt, wie ihm vorgeworfen werde. Aufgrund dessen sei er der Auffassung, dass seine Tätigkeit nicht den Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt habe; vielmehr habe es sich um reine Familienhilfe gehandelt. Insbesondere habe er w. seiner Ehefrau, die allein Vertragspartnerin der Firma B. Merkur gewesen sei, für seine Tätigkeit keinerlei Entgelt erhalten. Diese Einlassung sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. Insbesondere aufgrund der durch Verlesung in das Verfahren eingeführten Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beamten und des Firmeninhabers der B. N. , Herrn E. w. M. , sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beamte in erheblich größerem Umfang für die Firma B. N. als Detektiv tätig geworden sei, als w. ihm zugegeben werde, während die Mitarbeit seiner früheren Ehefrau nur w. vergleichsweise untergeordneter Bedeutung gewesen sei. So habe die frühere Ehefrau bei ihrer Vernehmung vom 15. Juni 1982 im Untersuchungsverfahren erklärt, das Vertragsverhältnis mit der B. N. sei im Wesentlichen zwischen dem Zeugen E. w. M. und ihrem Mann abgewickelt worden; sie habe dafür nur ihren Namen gegeben. Zwar habe auch sie gelegentlich einzelne Tätigkeiten übernommen; überwiegend habe jedoch ihr Mann die Aufträge ausführen sollen. Diese Aussage werde durch die Bekundung des Zeugen E. w. M. sowie durch weitere Umstände bekräftigt. So habe dieser Zeuge bei seiner Vernehmung vom 28. Mai 1982 erklärt, er habe das Vertragsverhältnis mit der früheren Ehefrau des Beamten geschlossen, weil er davon ausgegangen sei, dass auch ihr Mann als Kapazität zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe; er hätte das Vertragsverhältnis beendet, wenn der Beamte wieder im Polizeidienst tätig geworden wäre. Indiz für eine intensive Ermittlungstätigkeit des Beamten für die Firma B. Merkur sei zudem die Anschaffung eines zweiten PKW gewesen, und war zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beamte bereits suspendiert gewesen sei und damit eher weniger auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Letztlich widerspreche es auch jeder Lebenserfahrung, dass der Beamte seiner ehemaligen Ehefrau aufgebürdet haben solle, neben ihren Tätigkeiten für die Firmen Q. und N. G. auch noch einen erheblichen Teil ihrer Zeit für die eigentliche Detektivarbeit aufzuwenden. Zu Anschuldigungspunkt 3.: Zu diesem Anschuldigungspunkt hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie aufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW entsprechend dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 folgenden Sachverhalt festgestellt habe: „Die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Jutta P. , ist gelernte Drogistin. Bis zu der Zeit, zu der der Angeklagte seinem Beruf als Kriminalbeamter nachging, war die frühere Ehefrau des Angeklagten nicht berufstätig. Da der Angeklagte seit seiner Suspendierung sich in der Regel zu Hause aufhielt und sich als „Hausmann" betätigte, konnte die Zeugin P. seit 1979 wieder einer Berufstätigkeit nachgehen. Sie arbeitete als freie Handelsvertreterin, und zwar als Propagandistin für die Firma Q. . Ende 1979 schloss die Zeugin P. einen Vertrag mit einer Detektei, für die sie seitdem als Mitarbeiterin tätig war. Das Familieneinkommen belief sich dadurch auf monatlich etwa 5.000,00 DM netto. Während ihrer Berufstätigkeit hat die Zeugin P. ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt, mit dem der Angeklagte die Zeugin Anfang Dezember 1979 in einer Gaststätte überrascht hatte, obwohl die Zeugin ihm gesagt hatte, sie sei zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Nachdem der Angeklagte seine frühere Frau zur Rede gestellt hatte, versprach sie, die Verbindung zu ihrem Freund zu lösen, was sie jedoch nicht tat. Zu Beginn des Jahres 1980 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Frau zu einer Aussprache. Der Angeklagte wollte wegen der Tochter die Familie aufrechterhalten. Seine Ehefrau war damit zunächst einverstanden, wollte aber ihren Freund weiterbehalten. Die Spannungen zwischen den Eheleuten gingen weiter bis 1982. Dann wollte die Zeugin Jutta P. frei sein und mit ihrem Freund zusammenleben. Sie zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat zunächst eine Woche bei ihrer Mutter gelebt und ist sodann nicht auffindbar gewesen. Im Spätsommer 1982 erschien die Zeugin wieder beim Angeklagten. Es kam zu Auseinandersetzungen. Die Zeugin wollte das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Das vorläufige Sorgerecht wurde dem Angeklagten zugesprochen. Die Zeugin musste Unterhalt für die Tochter zahlen. Auf Grund w. Strafanzeigen der Zeugin P. wurden Strafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurde eingestellt. Den Vorwurf der Urkundenfälschung konnte der Angeklagte widerlegen. Der Angeklagte erstattete gegen die Zeugin Jutta P. Strafanzeige wegen Prozessbetruges. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Ehe des Angeklagten ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Bereits Ende 1979/Anfang 1980 hatten sich der Angeklagte und der Zeuge E. , dessen Schwester früher mit dem Bruder des Angeklagten, dem Zeugen Axel P. , verheiratet war, über Videorecorder unterhalten. Der Angeklagte zeigte sich dem Zeugen E. gegenüber an dem Ankauf eines Videorecorders interessiert. Der Zeuge E. erklärte, er könne an gebrauchte Geräte herankommen. In der Folgezeit tat sich zunächst nichts. Etwa im April/Mai 1981 lernte der Zeuge E. den Zeugen N. in einer Diskothek kennen. N. bot dem E. ein Videogerät zum Kauf an. E. , der wusste, dass der Angeklagte immer noch interessiert an Videogeräten war, ließ sich w. N. das Gerät, ein schwarzes Panasonic-Gerät geben. Dies brachte er dem Angeklagten, der es für seinen Bruder, den Zeugen Axel P. , für etwa 1.000,- DM kaufte und diese kurz darauf auch weiterleitete. Bei dieser Gelegenheit gab der Angeklagte dem Zeugen E. auch zu verstehen, dass er öfter Videogeräte gebrauchen könne. In der Nacht zum 13. Juni 1981 (Nacht w. Freitag zu Samstag) wurde w. bisher unbekannten Tätern ein Einbruch in das Radio- und Fernsehgeschäft „S & W" in G -I. , Q. Straße 76 - 78, dessen Filialleiter der Zeuge F. war, ausgeführt. Die Täter drückten mit einem Wagenheber vom Hofraum aus zunächst die vor einem zum Kundendienstraum führenden Fenster befindlichen Gitterstäbe auf einen Abstand w. ca. 17 cm auseinander, drückten sodann das Fenster nach innen auf und gelangten so in den Innenraum des Geschäfts. Ein daneben liegendes Fenster wurde anschließend w. innen mit einem an einem Schreibtisch gefundenen Schlüssel geöffnet. Sodann wurde w. innen das auch vor diesem Fenster befindliche Eisengitter geöffnet. Anschließend wurden aus dem Ausstellungsraum des Geschäftes mindestens 12 Videorecorder der Systeme Video 2000, Betamax und VHS, ein Telespiel und 20 Videocassetten entwendet und in eine Garage des Zeugen N. in G -I. gebracht. Der Zeuge N. nahm sofort Kontakt zum Zeugen E. wegen der Verwertung der Geräte auf. In den frühen Morgenstunden des 13. Juni 1981 gegen 7.00 Uhr meldete sich der Zeuge E. telefonisch beim Angeklagten, w. dem er aus dem früheren Geschäft wusste, dass er an dem Ankauf w. Videogeräten interessiert war. Der Zeuge E. sprach mit dem Angeklagten und erklärte ihm, dass jetzt Videorecorder zu haben seien. Der Angeklagte fragte nach dem Preis, den der Zeuge E. jedoch noch nicht nennen konnte. E. erkundigte sich telefonisch bei N. , der einen Stückpreis w. etwa 1.100,- DM nannte. E. nannte bei einem sofort anschließend geführten Telefongespräch dem Angeklagten diesen Preis, der dem Angeklagten jedoch zu hoch erschien. Er wollte selbst mit dem Verkäufer verhandeln. E. solle Videogeräte und den Verkäufer zu ihm bringen. Der Angeklagte berichtete seiner Ehefrau nach dem ersten Telefonat w. dem Inhalt des Gesprächs. Er sagte ihr, E. habe ihm Videogeräte aus einem Diebstahl angeboten und ihn gefragt, ob er Geräte zum Weiterverkauf haben wolle. Es handele sich um „heiße Ware aus einem Bruch vor ganz kurzer Zeit". E. begab sich nach dem zweiten Telefonat zu N. an dessen Garage. Gemeinsam luden sie sechs Geräte in den Kofferraum des Wagens des Zeugen N. , einen grünen Opel-Rekord. In dem Kofferraum des gelben BMW des Zeugen E. konnten keine Geräte untergebracht werden, weil der Kofferraum voller Gerümpel war. Mit beiden Fahrzeugen fuhren die Zeugen N. und E. sodann zur Wohnung des Angeklagten nach M -Q. . Auf dem Weg dorthin blieb der Wagen des Zeugen E. noch liegen, weil das Benzin ausgegangen war. Der Zeuge N. half mit Benzin aus einem w. ihm mitgeführten 5-Liter-Reservekanister aus. An der Wohnung des Angeklagten gegen 10.00 Uhr angelangt, schellte der Zeuge E. . Der Angeklagte kam heraus. Der Angeklagte und E. transportierten die Geräte in die Wohnung des Angeklagten. N. und der Angeklagte handelten sodann den Preis aus, der vom Angeklagten noch gedrückt wurde, weil bei der Sendung zwei Geräte des Systems Video 2000 waren, auf die der Angeklagte keinen großen Wert legte. Bei dieser Lieferung gab der Angeklagte den Zeugen 5.000,- DM bis 6.000,- DM, wobei er 2.150,- DM kurz zuvor w. seinem Bruder Axel P. bekommen hatte. Diesen hatte er nämlich unmittelbar nach dem ersten Telefongespräch mit E. angerufen und um Bargeld gebeten. Der Zeuge Axel P. hatte daraufhin am Autoschalter der Stadtsparkasse H. 2.000,- DM w. seinem Konto abgehoben. Diese 2.000,- DM und einen weiteren Betrag w. 150,- DM hatte der Zeuge Axel P. seinem Bruder gegeben. Da der Angeklagte sich auch an dem Erwerb der übrigen Geräte interessiert zeigte, fuhr der Zeuge E. am gleichen Tag noch einmal zur Wohnung des Angeklagten und brachte die restlichen 6 Geräte. Auf dieser Fahrt wurde er vom Zeugen Schubert begleitet, den der Zeuge E. darüber informiert hatte, dass es sich bei dem Abnehmer der Geräte um einen ehemaligen Kripobeamten handeln sollte. Diese Fahrt wurde mit dem grünen BMW des Zeugen Schubert durchgeführt. Da N. vor Abgabe der Geräte möglichst viel Bargeld sehen wollte, hatte E. den T. gebeten, ihm mit Bargeld auszuhelfen. T. lieh dem E. 2.000,- DM, die E. dem N. vor Übergabe der zweiten Lieferung auszahlte. Als E. die zweite Lieferung in die Wohnung des Angeklagten brachte, war der Angeklagte möglicherweise nicht zu Hause, sondern nur dessen Ehefrau. Da beim Angeklagten nicht genügend Bargeld war, wurde die zweite Lieferung dem E. auch nicht sofort bezahlt. Einen Betrag w. ca. 6000,- DM bis 7.000,- DM für die zweite Lieferung bekam der Zeuge E. vom Angeklagten am nächsten Tag. Unter dem 16. Juni 1981 stellte der Angeklagte einen Scheck über 2.150,- DM, bezogen auf sein Konto bei der Stadtsparkasse G , Konto-Nr. 250008394, mit der Scheck-Nr. 84715167 aus. Den Scheck gab er seinem Bruder Axel 1. . Am 19. Juni 1981 löste der Zeuge B. P. den Scheck ein. Auf dem Kontoauszug vom 24. Juni 1981, auf dem dem Angeklagten die Abbuchung des oben angegebenen Scheckbetrages mitgeteilt wurde, vermerkte der Angeklagte: „Firma N. , Video-Kamera". Etwa eine Woche nach dem 13. Juni 1981 forderte der Angeklagte den Zeugen E. auf, die zwei Videogeräte System Video 2000 wieder abzuholen, da er - der Angeklagte - mit diesen Geräten nichts anfangen könne. Der Zeuge E. kam dieser Aufforderung nach und erstattete für diese Geräte einen Betrag. Die übrigen Geräte setzte der Angeklagte ab. Einen Teil bekam der Zeuge C. aus X. , den der Angeklagte 1980 während eines Urlaubs kennen gelernt hatte. Bei dem gesamten Geschäft war dem Angeklagten klar, dass die Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Die Machenschaften des Angeklagten dienten dazu - was dem Angeklagten auch klar war - den Tätern und sich selbst einen finanziellen Gewinn aus der Diebesbeute zu verschaffen." Des Weiteren hat die Disziplinarkammer die umfangreiche Beweiswürdigung des vorgenannten Strafurteils wiedergegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 17 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 23 des angefochtenen Urteils. Sodann hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden sei und eine Lösung w. diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nicht in Betracht komme. Das landgerichtliche Strafurteil treffe Feststellungen, die bezüglich der Täterschaft des Beamten in sich folgerichtig und frei w. Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze seien. Sie beruhten auf einer ausführlichen Beweisaufnahme und seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dies werde nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die Revisionsinstanz Rechtsfehler ebenso wenig festgestellt habe wie anschließend zwei Instanzen im Wiederaufnahmeverfahren. Angesichts einer solchen Kontrolldichte habe die Kammer auch keine Bedenken, die Bindungswirkung anzunehmen, obwohl nur noch Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen, dagegen nicht mehr die vollständigen Strafakten zur Verfügung gestanden hätten, zumal die auf der strafgerichtlichen Hauptverhandlung beruhende tatrichterliche Überzeugungsbildung anhand des sonstigen Akteninhalts ohnehin nur sehr eingeschränkt bewertet werden könne und in der Regel in erster Linie aufgrund der schriftlichen Ausführungen im Urteil zu beurteilen sei. c) In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe. Indem der Beamte unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versucht habe, eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen, habe er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verstoßen. Auch wenn er sich weder wahrheitswidrig als aktiver Kriminalbeamter ausgegeben noch ausdrücklich erklärt habe, dass er den Sperrvermerk in dienstlicher Eigenschaft beantrage, sei nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Anschreibens vom 20. Oktober 1979 davon auszugehen, dass seinem Antrag private Motive zugrunde gelegen hätten und es ihm zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei der Antragstellung darauf angekommen sei, den Eindruck zu erwecken, auch der Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau sei aus Gründen erforderlich, die im Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter stünden. Indem der Beamte zwischen August 1979 und Mai 1982 als Privatdetektiv für die Firma B. N. tätig gewesen sei, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein, habe er gegen § 68 LBG NRW und die Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung - NtV - und damit gegen seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 58 LBG NRW) verstoßen. In diesem Zeitraum sei w. monatlichen durchschnittlichen Einnahmen w. 2.722,00 DM auszugehen. Da die Ermittlungen für die Firma B. N. in erster Linie w. dem Beamten vorgenommen worden seien, sei ihm auch der Großteil dieser Einkünfte zuzurechnen. Dabei könne dahinstehen, ob die Vergütung unmittelbar an ihn oder an seine formal als Subunternehmerin fungierende Ehefrau ausgezahlt worden sei, da dem Beamten auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen zugute gekommen sei. Die Tätigkeit des Beamten erfülle gleichzeitig den Tatbestand der Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. LBG NRW. Dass die Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt gegolten habe, könne nicht angenommen werden. Die langjährige Nebentätigkeit stelle darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar (§ 57 Satz 2 LBG NRW). Durch die strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte Hehlerei habe der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). d) Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse der Beamte aus dem Dienst entfernt werden. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und deshalb sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, so sei das Beamtenverhältnis zu lösen. So liege der Fall hier. Insbesondere aufgrund der begangenen Straftat sei das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten als unwiederbringlich zerstört anzusehen. Mit der Hehlerei habe er gezeigt, dass er „die Seite gewechselt" habe. Obwohl nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens könne bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten und für die Frage seiner Wiederverwendbarkeit im Polizeidienst auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass zwei weitere gegen ihn anhängige Strafverfahren (60 Js 275/81 wegen des Verdachts der Unterschlagung eines Polizeihandfunksprechgeräts und 60 Js 53/83 wegen des Verdachts eines Steuervergehens) allein im Hinblick auf die in anderen gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu erwartenden Strafen gemäß § 154 StPO eingestellt worden seien. Zudem sei das Verfahren 60 Js 644/81 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz und Betruges gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden, nachdem der Beamte ausdrücklich eingeräumt habe, entgegen den Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes ein Funkgerät sowie ein Autotelefon ohne die erforderliche Genehmigung installiert und das Autotelefon genutzt zu haben, ohne die hierfür anfallenden Gebühren entrichtet zu haben. Durchgreifende Milderungsgründe seien auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der positiven dienstlichen Beurteilungen und der w. dem Beamten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht gegeben. 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er das Ziel der Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme verfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die lange Dauer des Verfahrens ein Verfahrenshindernis darstelle. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine ungewöhnliche Dauer des Verfahrens allein nicht genüge, um zu einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten weiterer Umstände aber ein Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst gehe. Mit der Frage nach solchen Umständen habe sich die Disziplinarkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie seien hier wegen einer offenkundigen Verschleppung des Verfahrens gegeben. Das Verfahren habe nicht nur 20 Jahre gedauert, sondern es sei nach Rechtskraft des Strafverfahrens im Mai 1985 mehr oder weniger nicht mehr betrieben worden sei. Durch das Wiederaufnahmeverfahren sei das Disziplinarverfahren nicht unterbrochen worden; eine Aussetzung des Disziplinarverfahren hätte nicht erfolgen dürfen. Angesichts der ungewöhnlichen Dauer des Verfahrens liege nicht nur eine offenkundige Verschleppung vor, sondern es komme hinzu, dass sich die Untersuchungsführer selbst eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hätten, indem sie sich über das rechtsstaatliche Gebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes hinweg gesetzt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens wiederum sieben Jahre verstrichen seien, in denen das Verfahren nicht fortgesetzt worden sei, während die Untersuchungsführer ihre Energie in Verfahren zur Frage ihrer Zuständigkeit gesteckt hätten. Die Disziplinarkammer habe zudem in unzulässiger Weise mitgewertet, dass der Beamte nicht selbst w. der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei der Disziplinarkammer die Setzung einer Frist zu beantragen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei. Die Kammer widerspreche sich, wenn sie einerseits den Grundsatz aufstelle, dass eine Einstellung bei überlanger Verfahrensdauer im Falle einer Entfernung aus dem Dienst schlichtweg nicht in Betracht komme, jedoch dann selbst Möglichkeiten aufzähle, bei denen dies der Fall sein könne. Vergleiche man die Dauer des vorliegenden Verfahrens mit der Verjährung w. Straftaten, so ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass irgendwann einmal „Schluss sein" müsse. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit lägen auch darin, dass die Strafakten hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei nicht mehr zur Verfügung stünden. Ohne die Akten sei eine Prüfung, inwieweit eine Lösung w. den strafgerichtlichen Feststellungen geboten sei, nicht denkbar. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb überhaupt noch ein Teil der Strafakten vorhanden sein solle, da diese nach den Ausführungen der Disziplinarkammer „nicht vollständig" vorgelegen haben sollen. Auch hinsichtlich der Strafurteile hätten nur Abschriften oder Ablichtungen vorgelegen, hingegen keine Originale und Ausfertigungen. Von unzutreffenden Voraussetzungen gehe die Kammer aus, wenn sie ausführe, dass das Lösungsbegehren nicht gestützt werden könne auf „erstmals im Disziplinarverfahren vorgelegte Beweismittel", weil diese „bereits während des vorausgegangenen Strafverfahrens im Besitz des Angeschuldigten gewesen seien und deshalb dort ohne weiteres hätten berücksichtigt werden können". Die w. ihm, dem Beamten, vorgelegten Unterlagen, die seine Unschuld im Hinblick auf die Hehlerei beweisen sollen, hätten gerade nicht bereits während des Strafverfahrens vorgelegen; vielmehr wurden sie - sollte die Kammer damit die Aufzeichnungen der Telefongespräche meinen - erstmals im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens und gleichzeitig in das Disziplinarverfahren eingebracht. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte beruft sich der Beamte bezüglich des Vorwurfs der unzulässigen Veranlassung der Kennzeichensperrung auf fehlendes Verschulden. Insbesondere sei die Wertung der Disziplinarkammer, dass ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei, „jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen", nicht ausreichend. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit sei der Schuldnachweis ebenfalls nicht erbracht worden. Der Vorwurf, Nebentätigkeiten in erheblichem Umfange ausgeführt zu haben, sei nicht näher begründet und aufgeklärt worden. Es handele sich lediglich um Schätzungen, mit denen man nicht zu einer Verurteilung gelangen könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm konkret vorgeworfen worden, an welchem Tag er welche Nebentätigkeiten ausgeübt haben solle und welche Einkünfte er daraus bezogen haben solle. Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei bezieht sich der Beamte auf die Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 1987 und beruft sich darauf, dass die in diesem Schriftsatz genannten Beweisanträge im Disziplinarverfahren gestellt worden seien. Es handele sich gerade nicht um Beweismittel, die bereits im vorangegangenen Strafverfahren vorgelegen hätten. Letztlich sei auch zu prüfen, ob er, der Beamte, sich angesichts seines zwischenzeitlich tadellosen Lebens und seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten rehabilitiert habe. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen; hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die zulässige Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt. 1. Mit der Berufung wird in erster Linie die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens in Frage gestellt. Das Disziplinarverfahren ist jedoch nicht unzulässig geworden. Wie die Disziplinarkammer im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nicht wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein langer Zeitablauf seit Begehung eines Dienstvergehens trotz des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebots (§ 15 a DO NRW) unerheblich, soweit es um die Maßnahme der Dienstentfernung geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 D 69/88 -, DÖD 1990, 268. Auch ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. BVerwG, Urteil vom 15. März 1982 - 1 DB 2/82 -, ZBR 1983, 207; Senat, Urteil vom 15. September 1998 - 6d A 3422/97.O - DÖD 1999, 280. Allerdings fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eine angemessene Beschleunigung nicht nur des Strafverfahrens, sondern auch des Disziplinarverfahrens. Eine w. den zuständigen Staatsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung kann den Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens kann insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, 967; Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - , ZBR 1993, 369. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn es geboten ist, den Beamten vom Dienst fernzuhalten. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei einer Einbehaltung w. Dienstbezügen - die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung eines Beamten auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht als einen Eingriff erscheinen lasse, der w. einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar werde. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 152. Unbeschadet dieser Ausgangspunkte kann nach der Rechtsprechung des Senats - vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2000 - 6d A 110/99.O - auch dann, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst geht, in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Fortführung eines Disziplinarverfahrens das Rechtsstaatsgebot verletzen. Ob dies der Fall ist, hängt w. den konkreten Fallumständen ab. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere Mängel bei der Durchführung des Verfahrens, der Zeitraum der dadurch verursachten Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der angeschuldigten Handlungen, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Betroffenen. Die danach zu treffende Gesamtwürdigung ergibt hier, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Allerdings ist die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Erfahrungen des Senats einmalig - vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2001 - D 17 S 2/01 -, ESVGH 51, 229 (Aberkennung des Ruhegehalts, obwohl zwischen Tat und Einreichung der Anschuldigungsschrift zwanzig Jahre lagen) - und nur zum Teil sachlich gerechtfertigt. Andererseits weist das Verfahren Besonderheiten auf, die einer schnellen Erledigung entgegen standen. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mehrfach Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet wurden. Der Verfahrensstoff wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher und war durch die Verknüpfung mit mehreren Strafverfahren, deren aktueller Stand jeweils nachgehalten werden musste, nicht einfach zu bewältigen. Des Weiteren handelte es sich bei dem Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit um einen Komplex, der insbesondere im Hinblick auf die schwierige Ermittlung zum Umfang dieser Tätigkeit besondere Anforderungen an den Untersuchungsführer stellte. Dass die Strafverfahren zum Anlass genommen wurden, das Disziplinarverfahren zu erweitern und jeweils nach § 17 Abs. 1 DO NRW vorläufig auszusetzen, war zulässig und sachgerecht. Aus diesem Grunde war die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985 nicht zu beanstanden. Zwar war es nicht erforderlich, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren bis zu dessen Rechtskraft im Dezember 1991 erneut auszusetzen. Ob dies nach § 17 Abs. 2 DO NRW überhaupt zulässig war, kann dahinstehen. Denn auf eine dadurch bedingte Verzögerung kann sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Beamte - insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei - auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes - aus dem Dienst entfernt worden wäre, wenn der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens nicht abgewartet worden wäre. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens lag demnach - nicht nur im Hinblick auf die Fortzahlung der Dienstbezüge - allein in seinem Interesse. Dass der Beamte keinen Anlass gesehen hat, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 DO NRW zu stellen, zeigt, dass ihm die mit der Aussetzung verbundenen Vorteile durchaus willkommen waren. Allerdings ist der folgende Zeitraum w. sieben Jahren zwischen Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens und Einreichung der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer w. grob unangemessener Dauer, zumal er weitgehend w. Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit verschiedener Untersuchungsführer geprägt war. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu gewichten, einen Polizeibeamten, dessen Verbleiben im aktiven Dienst unzumutbar ist, aus dem Dienst zu entfernen. Dieser Gesichtspunkt kommt hier insbesondere deshalb zum Tragen, weil die Dienstpflichtwidrigkeit des Beamten - wie unten dargelegt wird - ungewöhnlich schwer ist. Hinzu tritt der bereits aufgezeigte Umstand, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens bei objektiver Betrachtung eher w. Vorteil für den Beamten war, wobei der Senat nicht verkennt, dass das Verfahren insgesamt, insbesondere im Hinblick auf seine Gesamtdauer, den Beamten belastet hat. Bei Gesamtabwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Dienstentfernung des - wie noch dargelegt wird - untragbaren Beamten nicht soweit zurück tritt, dass eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist. 2. Da die Berufung mit ihrem Hilfsantrag nicht allein auf die Überprüfung der Angemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, hat der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu würdigen. Verfahrensgegenstand können dabei nur Anschuldigungspunkte sein, die wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind. Dies trifft für die gegen den Beamten erhobenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis zu. Der Vorwurf der unerlaubten Nebentätigkeit ist durch Erweiterungsverfügung der Untersuchungsführerin vom 22. September 1997 wirksam in das Disziplinarverfahren eingeführt worden. Anders als diese Verfügung sind die Erweiterungsverfügungen vom 6. Februar 1981 (Kennzeichensperrung) und vom 28. Oktober 1982 (Hehlerei) nicht vom Untersuchungsführer, sondern w. der Einleitungsbehörde erlassen worden. Dieses Vorgehen entsprach nicht der in § 61 Abs. 2 DO NRW vorgesehenen Verfahrensweise. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW hat die Einleitungsbehörde im Hinblick auf Erweiterungen lediglich ein Antragsrecht, während die Erweiterung als solche vom Untersuchungsführer vorzunehmen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW). Indessen steht die davon abweichende Vorgehensweise im vorliegenden Fall einer wirksamen Einbeziehung der erweiterten Vorwürfe nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Untersuchungsführer einem Erweiterungsantrag der Einleitungsbehörde nachkommen muss (§ 62 Abs. 2 Satz 2 DO NRW), ihm insoweit also grundsätzlich kein Ermessen zusteht, ist hier aus Verfahrenshandlungen des Untersuchungsführers zu entnehmen, dass er die erweiterten Vorwürfe in seiner Eigenschaft als Untersuchungsführer in das Verfahren einbezogen hat. Der Untersuchungsführer Kriminaldirektor X. hat am 22. Juli 1987 in einem Vermerk u.a. die Strafakten aufgeführt, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Das hier maßgebliche Verfahren wegen Hehlerei ist dort ausdrücklich genannt worden. Dem Verteidiger des Beamten ist dieser Vermerk mit einem Schreiben des Untersuchungsführers vom selben Tage zugeleitet worden. Zudem hat der Untersuchungsführer anlässlich einer Anhörung des Beamten vom 5. Oktober 1987 die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens zusammengefasst und dabei auch den Vorwurf der Hehlerei angeführt. Die Einbeziehung des Vorgangs der Kennzeichensperrung durch den Untersuchungsführer ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass er zu diesem Komplex am 1. Februar 1982 einen Beweisbeschluss gefasst und eine Zeugenvernehmung zu dieser Frage angeordnet hat. a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1) - Kennzeichensperrung - kommt der Senat zu denselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der Sachverhalt steht fest, zumal das Schreiben des Beamten vom 20. Oktober 1979 vorliegt und er den objektiven Geschehensablauf nicht bestreitet. b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 2) - ungenehmigte Nebentätigkeit - trifft der Senat ebenfalls dieselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der umfassenden und in keiner Weise zu beanstandenden Beweiswürdigung der Disziplinarkammer schließt sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Zur Vermeidung w. Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Einlassung des Beamten, bei seiner Detektivtätigkeit habe es sich lediglich um Familienhilfe für seine damalige Ehefrau gehandelt, in eklatanter Weise unglaubwürdig ist. Der Inhalt dieser Einlassung ist unter Berücksichtigung der dagegen sprechenden Aussagen der Zeugin Jutta P. und des Zeugen E. w. M. sowie der Ausbildung des Beamten als Polizeibeamter, seiner freien Zeit aufgrund seiner Suspendierung und der nicht mit einer Tätigkeit als Detektiv zusammenhängenden sonstigen Berufstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, so fernliegend, dass keine restlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen verbleiben. Die Feststellungen über Bezahlung und abgerechneten Stunden beruhen auf den Unterlagen der Firma B. N. . Erneut bestätigt wird der Sachverhalt durch die in der Hauptverhandlung vor dem Senat w. dem Beamten vorgelegten Regieberichte, in denen die zahlreichen Einsätze des Beamten als Detektiv - wenn auch nur für einen gewissen, zugleich aber repräsentativen Zeitraum - im Einzelnen festgehalten sind. Die Annahme des Beamten, der Umfang seiner Tätigkeit beruhe lediglich auf Schätzungen und sei nicht hinreichend geklärt, trifft nicht zu. Angesichts des erheblichen Umfanges der Gesamttätigkeit reicht die Feststellung, dass er die erforderlichen Einsatzbesprechungen und die anschließende detektivische Ermittlungstätigkeit „zum größten Teil" wahrgenommen hat, aus, um den disziplinarrechtlichen Vorwurf einer genehmigungsbedürftigen, ungenehmigten Nebentätigkeit zu begründen. Der Beamte überspannt die Anforderungen an die gebotene Konkretisierung disziplinarischer Vorwürfe, wenn er meint, dass für jeden einzelnen der 292 Einzelaufträgen seine konkrete Beteiligung nachzuweisen wäre. c) Zu Anschuldigungspunkt 3) - Hehlerei - folgt der Senat aufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Essen in dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 29. Oktober 1984 ( 28 - 62/84 - 21 Js 69/83 -). Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine Veranlassung, einen Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NRW herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Eine Lösung w. den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B 2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -. Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein Lösung w. den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.; Senat, Urteil vom 6. Juni 2001 - 6d A 2423/99.O - . Derartige Zweifel hat der Senat nicht. Die Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 sind in sich folgerichtig, frei w. Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch wenn man davon ausgeht, dass die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. De-zember 1987 benannten Beweismittel neu sind, vermögen sie es nicht, erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die Beweismittel des Beamten laufen im Wesentlichen darauf hinaus auszuschließen, dass er am 13. Juni 1981 - dem festgestellten Datum der Entgegennahme der gestohlenen Videorecorder durch ihn - zu Hause gewesen sei. Der Senat hat jedoch keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass selbst bei einem solchen Nachweis eine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt wäre, wofür auch spricht, dass sich bereits das Amtsgericht Marl in seinem erstinstanzlichen Strafurteil hinsichtlich des Tages der Übernahme der Geräte durch den Angeklagten nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er bei seiner detaillierten Überprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen auch das vom Beamten in der mündlichen Verhandlung überreichte Heft mit Regieberichten (beginnend am 23. März 1981 und endend am 7. Juli 1981) berücksichtigt hat. Dass die Strafakten nicht mehr zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen befinden sich Ablichtungen des Ermittlungsverfahrens bis zur Erhebung der Anklage bei den Akten (Unterordner Band I Heft 2). Zudem liegen Ablichtungen der Urteile des Strafverfahrens und der Beschlüsse des Wiederaufnahmeverfahrens vor, wobei die Entscheidungen aus dem Wiederaufnahmeverfahren teils in beglaubigter Form, teils als Ausfertigung vorhanden sind (Unterordner Band II Heft 5 Blatt 102 ff.). Hinsichtlich des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen handelt es sich um eine w. der Staatsanwaltschaft Essen an den Polizeipräsidenten F. übersandte vollständige Kopie der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Originalfassung des Urteils. Zweifel an dem Inhalt der vorhandenen Ablichtungen bestehen nicht. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass das Strafurteil des Landgerichts eine sehr ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung enthält und auch die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren umfassend und detailliert sind. Angesichts des Umstandes, dass danach der wesentliche Inhalt des Strafverfahrens ersichtlich ist, trifft es nicht zu, dass keine oder keine ausreichende Möglichkeit der Überprüfung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW besteht. 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen. a) Indem er unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter und auf einen bereits bestehenden dienstlich veranlassten Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versuchte, eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen, hat er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen). Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragstellung private Motive zu Grunde lagen und es dem Beamten zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei der Antragstellung darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, dass der erstrebte Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau aus Gründen erforderlich war, die im Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter standen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer Bezug (Seiten 26, 27 erster Absatz). Hinsichtlich des Verschuldens geht der Senat davon aus, dass der Beamte vorsätzlich handelte und ihm seine Pflichtwidrigkeit bewusst war. Dies entnimmt der Senat daraus, dass durch den Bezug auf die bereits vorhandene, dienstlich veranlasste Kennzeichensperrung offensichtlich war, dass nach außen ein dienstlicher Charakter des Antrags entstehen musste, obwohl es sich um eine private Angelegenheit handelte. Der Beamte hätte deshalb - was ihm zur Überzeugung des Senats bewusst war - klarstellen müssen, dass er nicht aus dienstlicher Veranlassung handelte. Die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1) verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zwar lässt die Formulierung der Disziplinarkammer, dem Beamten sei „die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst" gewesen, „jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen", im Ergebnis nur die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens zu. Jedoch steht das Schlechterstellungsverbot, das sich nur auf die Rechtsfolgen einer Dienstpflichtverletzung bezieht, bei einer unbeschränkten Berufung der Verschärfung der Schuldform nicht entgegen. Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 331 Rdnr. 8. b) Weiter steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit zwischen August 1979 und Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Privatdetektiv für die Firma B. N. - ohne im Besitz der hierfür nach den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung erforderlichen Genehmigung zu sein - eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 1. und 3. Alt. LBG NRW als auch zugleich gegen die Pflicht verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Mit der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer, der sich der Senat anschließt (Seiten 27, 28 des angefochtenen Urteils), betrugen die monatlichen Einnahmen der Eheleute P. aus dieser Tätigkeit zumindest 2.722,00 DM, wovon der überwiegende Teil dem Beamten zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern die Höhe der Vergütung. Dahinstehen kann, ob die Vergütung nicht an den Beamten, sondern an seine formal als Subunternehmerin fungierende damalige Ehefrau ausgezahlt wurde, da auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen auch dem Beamten zugute gekommen ist. Dass die Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt galt, ist nicht anzunehmen. Der Beamte handelte auch insoweit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beamten das Erfordernis einer Genehmigung für diese Tätigkeit und die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst war. Der Beamte hat eine Genehmigung allein deshalb nicht beantragt, weil er befürchtete, diese nicht zu erhalten und nicht bereit war, auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu verzichten. Dass der Senat damit über die Schuldform der Disziplinarkammer hinausgeht, die auch insoweit im Ergebnis nur fahrlässiges Handeln annehmen will, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (siehe oben II.3.a ). c) Durch die strafgerichtlich rechtskräftig und für den Senat bindend festgestellte Hehlerei hat der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur Ausübung des Dienstes angewiesen ist (§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). 4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Bei der Wahl der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten sollen. Hiervon ausgehend zeigt bereits die Vorgehensweise des Beamten bei der Kennzeichensperrung ein Fehlverhalten w. nicht unerheblichem Gewicht. Dieses Verhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beamten, dienstliche Motive vorzuschieben, um persönliche Vorteile zu erlangen. Insbesondere die ungenehmigte Nebentätigkeit zeigt, dass er über geraume Zeit seine persönlichen Interessen über die Belange des Dienstherrn gestellt hat. Das disziplinarrechtlich erhebliche Gewicht der unerlaubten Nebentätigkeit erhält diese unter anderem durch ihre lange Dauer und Intensität. Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Art und Dauer der Betätigung nach außen objektiv der Eindruck hervorgerufen wurde, dass sich der Beamte w. seinem Dienstherrn lösen wollte. Ein verheerendes Bild für das Ansehen des öffentlichen Dienstes musste zudem dadurch entstehen, dass der Beamte mit seiner Beschäftigung als Detektiv eine Tätigkeit gewählt hatte, die - zumal vor dem Hintergrund seiner Suspendierung wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und der Strafvereitelung - zu der Befürchtung Anlass geben musste, dass es zu Kollisionen mit dienstlichen Interessen kommen konnte. Jedenfalls durch das Hinzutreten der außerdienstlich begangenen Hehlerei, deren disziplinarechtliche Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 D 65/99 - ist das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich zerstört. Insoweit hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Ein Polizeibeamter, der selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten w. Polizeibeamten mit Recht empfindlich. Da es zu den wichtigsten Aufgaben der Polizei gehört, das Eigentum Dritter zu schützen und die Täter krimineller Handlungen zu ermitteln, wird es in der Öffentlichkeit und ebenso vom Dienstherrn zu Recht als besonders verantwortungsloses Verhalten angesehen, wenn ein Polizeibeamter - wie hier durch die Hehlerei - ein Delikt begeht, durch die eine durch strafbare Handlung geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten und vertieft wird, indem die Beute verschoben wird. Bei der w. dem Beamten begangene Hehlerei handelt es sich um einen besonders schweren Pflichtenverstoß. Da es um eine größere Anzahl hochwertiger technischer Geräte ging, die verschoben werden sollten, hat das Delikt einen Umfang, durch den - wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat - das Bild eines Polizeibeamten vermittelt wird, der „die Seite gewechselt" hat. Die Tat setzte Kontakte zu einem Milieu voraus, dessen Bekämpfung zu den Aufgaben der Polizei gehört. Nachdem sich der Beamte auf ein solches „Geschäft" eingelassen hat, ist ein Vertrauen in die Redlichkeit seiner Amtsführung vollständig zerstört. Besonders gegen den Beamten spricht zudem, dass alle angeschuldigten Verfehlungen begangen wurden, obwohl gegen ihn bereits das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und er vom Dienst suspendiert war. Dies musste ihm besondere Veranlassung geben, sich pflichtgemäß zu verhalten. Stattdessen handelte er gleich mehrfach pflichtwidrig und dokumentierte damit in deutlicher Weise das erhebliche Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit. Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine durchgreifenden Milderungsgründe, die ein Verbleiben des Beamten im Polizeidienst rechtfertigen. Auch im Rahmen der Gesamtabwägung hat sich der Senat die Frage vorgelegt, ob unter Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Art und des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten - insbesondere im Hinblick auf die Hehlerei trotz laufenden Disziplinarverfahrens - ist vielmehr objektiv w. einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Dienstherrn zu dem Beamten auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen des Beamten, seines Verhaltens und Lebensweges nach den Taten sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. 6. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).