Beschluss
9 A 40/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1031.9A40.02A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der nach seinen Angaben am 0. Juni 0000 in Khanakin geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. August 1997 mit einem LKW über ein unbekanntes Land in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. September 1997 ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im Wesentlichen an: Er habe seit 1980 in Kalar gelebt. Er habe im Irak zusammen mit vier anderen Personen als Händler gearbeitet und Autos, Elektrogeräte sowie Stoffe vom Irak bzw. Iran nach Kurdistan bzw. von Kurdistan in den Irak gebracht. Sie hätten die Waren in den Städten Jabana und Kanatapa, die direkt an der Demarkationslinie lägen, eingekauft. Am 1. Oktober 1996 sei er krank gewesen und die anderen vier seien an diesem Tag während einer Geschäftsreise von dem irakischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Später habe er von Schmugglern erfahren, dass auch er vom Sicherheitsdienst gesucht werde. Wegen des Schmuggels mit Autos sei er aber nicht ausgereist, sondern wegen der Islamisten. Diese hätten im Jahre 1994, als sich Kämpfer der PUK in seinem Haus aufgehalten hätten, das Haus beschossen. Bei diesem Angriff sei seine Schwester erblindet. Von diesem Zeitpunkt an habe er versucht, mit allen Mitteln gegen die Islamisten vorzugehen. Finanziell habe er die PUK und die Kommunisten unterstützt. Unter anderem habe er auch kurdische und arabische Übersetzungen der Bibel verteilt. Ferner habe er heimlich ein Foto von einem bekannten Islamisten gemacht, als dieser Alkohol getrunken habe. Die islamische Bewegung habe sich daraufhin an ihm rächen wollen. Am 3. Juni 1997 seien acht bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen, er habe sich aber noch rechtzeitig verstecken können. Am folgenden Morgen sei er geflohen. Durch Bescheid vom 6. März 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Nordirak (Sicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides). Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er hat nach Zurücknahme seines Asylbegehrens beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. März 1998 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Rücknahme eingestellt und im Übrigen der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung des stattgebenden Teils der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sowie wegen der Asylantragstellung und illegalen Ausreise die Gefahr politischer Verfolgung; eine zumutbare inländische Fluchtalternative in den Gebieten des Nordiraks bestehe angesichts der jederzeitigen Möglichkeit der Rückeroberung dieser Gebiete durch das zentralirakische Regime sowie der dann zu erwartenden Verfolgung aller dort lebenden Kurden nicht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. August 2002 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. August 2002 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Denn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya, verwiesen werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen, die an eine den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., vom 8. März 2001 - 9 A 2993/98.A ‑ und vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - sowie - 9 A 1346/02.A -. Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 ‑ 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 ‑ 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, vom 8. März 2001 sowie vom 19. Juli 2002, jeweils a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichneten Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten, vom 30. Juni 1999 an VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 an VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das Eine ebenso wahrscheinlich wie das Andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. Dies gilt um so mehr, als in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt wird, dass derzeit konkrete politische Machtverschiebungen im Irak nicht erkennbar seien und die im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 veränderte politische Lage einen erneuten Vorstoß der Bagdader Zentralregierung in die Kurdengebiete sogar "in hohem Maße unwahrscheinlich" mache, da jegliche Verletzung des status quo mit großer Wahrscheinlichkeit Vergeltungsaktionen mit dem Ziel des Regimewechsels auslösen würden (S. 10 des Berichts). Angesichts dessen gibt es insofern keinen objektiven Anhaltspunkt, der für eine reale Möglichkeit der Änderung der Situation in absehbarer Zeit sprechen könnte. Eine z.T. geäußerte Vermutung eines US-Angriffs auf den Irak mit der Folge eines Schlages des irakischen Regimes gegen die autonomen Kurdengebiete und deren Rückeroberung ist zu vage, als dass sie als reale Möglichkeit angesehen werden könnte. Ungeachtet der weiterhin offenen Frage, ob es tatsächlich zu einem derartigen Angriff kommen wird, ist jedenfalls gänzlich ungewiss, ob dieser überhaupt zu einem Schlag des irakischen Regimes gegen die Kurden, etwa mit Massenvernichtungsmitteln, und in der Folge zu einer Rückeroberung der autonomen Kurdengebiete durch das irakische Regime führen würde. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie in Fortführung dessen unter Würdigung neuerer Auskünfte auch in den Urteilen vom 19. Juli 2002, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlags des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger offensichtlich nicht. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von den zentralirakischen Sicherheitsdiensten als besonders bekämpfungswürdiger, auch in den kurdischen Autonomiegebieten zu verfolgender Regimegegner angesehen werden könnte. Dem Vorbringen des Klägers, am 1. Oktober 1996 seien vier Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe, vom Sicherheitsdienst wegen Schmuggels von Kraftfahrzeugen festgenommen worden und von anderen Schmugglern habe er erfahren, dass auch er vom Sicherheitsdienst gesucht werde, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger auch in den kurdischen Autonomiegebieten drohende Gefahr von Übergriffen irakischer Geheimdienstagenten entnehmen. Selbst der Kläger hat bei seiner Vernehmung vor dem Bundesamt angegeben, dass diese Umstände nicht Grund gewesen seien, den Irak im Juni 1997 zu verlassen. Anhaltspunkte für eine dem Kläger im Nordirak drohende Gefahr durch Islamisten sind ebenfalls nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers, nach der Erblindung seiner Schwester als Folge eines Beschusses seines Hauses durch Islamisten im Jahre 1994 habe er versucht, mit allen Mitteln gegen die Islamisten vorzugehen ‑ so habe er die PUK und die Kommunisten unterstützt und eine Übersetzung der Bibel verteilt; ferner habe er heimlich ein Foto von einem betrunkenen Islamisten gemacht und dieses verteilt ‑ woraufhin sich die islamische Bewegung an ihm habe rächen wollen, erweist sich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch zur Überzeugung des Senats als unglaubhaft. Die Schilderungen des Klägers sind in der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht weitgehend oberflächlich und vage geblieben. Zur Abgabe einer anschaulichen, mit lebensnahen Einzelheiten angereicherten Schilderung, wie sie - zumal vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um den maßgeblichen Ausreiseanlass gehandelt haben soll - ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre, war der Kläger weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in der Lage. Selbst auf weitere Befragung durch das Verwaltungsgericht konnte der Kläger sein Vorbringen nicht mit nachvollziehbaren Angaben substantiieren, sondern machte stattdessen weitere lebensfremde und ungereimte Ausführungen. Dies gilt namentlich in Bezug auf den Namen der Missionsorganisation, für die er Unterlagen und Bücher verteilt haben will. Nach seiner Einlassung war ihm der Name der Organisation, den er nicht angeben konnte, nicht wichtig, da es ihm nur darauf angekommen sei, Bücher zu verteilen. Das ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird die zuvor ausgeführte Bewertung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zu einer Bedrohung durch Islamisten auch ganz nachhaltig dadurch bekräftigt, dass der Kläger hierzu im Laufe des Verfahrens einander widersprechende Angaben gemacht hat. Denn während er in der Anhörung noch mitgeteilt hat, sein Haus sei im Jahre 1994 von Islamisten angegriffen worden, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dieser Angriff habe statt gefunden, nachdem er mit der Verteilung von Bibeln begonnen habe, was in den Jahren 1995/96 gewesen sei. Eine politische Verfolgung des Klägers in den kurdischen Autonomiegebieten durch eine der maßgeblichen Kurdengruppierungen, insbesondere die KDP oder die PUK, ist ebenfalls nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die KDP und die PUK als in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebende Organisationen nach wie vor keine hinreichende Gebietsgewalt ausüben, so OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom 8. März 2001, jeweils a.a.O., oder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie die PUK jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-staatliche Organisationen anzusehen ist. Vgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-staatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 ‑ 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der PUK bzw. KDP im Nordirak: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 6. Dem Kläger drohen in den kurdischen Autonomieprovinzen auch keine anderen Gefahren, als sie ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätte. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Soweit im Hinblick hierauf - ohnehin in Abweichung von der neueren Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 19. Juli 2002 (- 9 A 4596/01.A und 9 A 1346/02.A ‑) - die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, vgl. dazu noch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., lässt sich daraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Der Kläger ist in Khanakin im Nordirak geboren. Er lebte nach seinen eigenen Angaben seit 1980 in Kalar, das ebenfalls in den kurdischen Autonomiegebieten liegt. Er hat dort als Händler gearbeitet und wird daher über vielfältige Kontakte verfügen. In Kalar ist nach den Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt ‑ dass diese Angaben mittlerweile nicht mehr zuträfen, ist nicht vorgetragen worden ‑ jedenfalls sein Vater ansässig. Außerdem hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass weitere Verwandte in seiner Herkunftsregion leben. Daher kann der Kläger darauf vertrauen, dass er bei etwa auftretenden Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten durch seinen Vater bzw. Verwandte oder andere Bezugspersonen unterstützt wird. Nach alledem muss der Kläger bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (unter Beachtung individueller Aspekte) keine existentiellen Nöte befürchten. Abgesehen davon wären eventuell auftretende Probleme dieser Art aber auch deshalb rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und Nachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären identisch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 ‑ 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, 353. Unabhängig davon ist das menschenwürdige wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete auch dann gesichert, wenn er dort auf keine Verbindungen der besagten Art zurückgreifen kann und etwa auch die Aufnahme einer Beschäftigung für den Kläger ausgeschlossen wäre. Denn Rückkehrer ohne familiäre, gesellschaftliche oder politische Bindungen in den Autonomiegebieten werden dort durch verschiedene internationale Hilfsorganisationen versorgt, wobei insbesondere Unterkünfte und Lebensmittel bereitgestellt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S.18. Mit dieser Versorgung ist das für die Annahme der inländischen Fluchtalternative erforderliche menschenwürdige wirtschaftliche Existenzminimum in den kurdischen Autonomiegebieten auch für solche Rückkehrer in diese Gebiete gewährleistet, die dort über keine eigenen Möglichkeiten der Existenzsicherung – sei es durch Unterstützung von Verwandten oder Bekannten, sei es durch eigene Arbeitsaufnahme – verfügen. Vgl. dazu Urteile des Senats vom 19. Juli 2002, a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen und/oder iranischen Truppeneinmärschen in die kurdischen Autonomieprovinzen berührt zu werden, konkret i.S. einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder einen langjährigen Auslandsaufenthalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 ‑ 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinzen Dohuk, Arbil oder Sulaimaniya zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen oder er kann über die iranische Grenze in das kurdische Autonomiegebiet in die Provinz Sulaimaniya ein- und von dort in die anderen Provinzen Arbil und Dohuk weiterreisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die unabhängig von einer Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag automatisch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -, Urteil vom 15. April 1997 ‑ 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, bestehen nicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils ‑ im Zielstaat Irak ‑ konkret-individuell drohenden Maßnahme, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., bzw. am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften. Der irakische Staat verfügt, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt im kurdischen Autonomiegebiet und wird diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Hinsichtlich der dort herrschenden Kurdengruppen - sollte man ihnen quasi-staatliche Macht zubilligen - sind die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Wie sich ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht (Abs. 1), dass er von der KDP und/oder der PUK wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 2) oder dass die Abschiebung einen Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte bedeutete (Abs. 4). Dem Kläger drohen bei Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete auch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit bzw. entsprechender Gefährdungen für die genannten Rechtsgüter; es muss vielmehr eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer fordert zusätzlich eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger kann sich einem ‑ unterstellten ‑ Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, dass er in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat er aus den oben dargelegten Gründen in den Kurdengebieten ebenfalls nicht zu befürchten. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete sonstigen konkret-individuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der oben dargelegten Fluchtalternative. Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa auf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber in Folge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische und/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extrem bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Derartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf den Kläger konkretisieren. Schließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden des Iraks hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und ggfs. den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die ihm gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.