Beschluss
10 A 3963/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1028.10A3963.02.00
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Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Aus dem Vorbringen des Beigeladenen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen begegnet das angefochtene Urteil nicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass das Gebäude "mit seiner südöstlichen - dem Grundstück der Klägerin zugewandten - Gebäudeseite das Schmalseitenprivileg dreimal in Anspruch" nimmt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 15. August 2001 - 5 L 1473/01 -) Bezug genommen. Dort hat es auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der mit Baurecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es für die Frage, ob eine abstandflächenrelevante Fassade aus einer gegliederten, aber einheitlichen Außenwand oder aus mehreren Außenwänden besteht, auf eine natürliche Betrachtungsweise ankommt. Es hat weiter im einzelnen ausgeführt, dass die südöstliche Außenfassade durch insgesamt drei selbständige Außenwände gebildet wird, wobei es dieses Ergebnis wesentlich daraus hergeleitet hat, dass die drei Fassadenbereiche jeweils in einem Winkel von ca. 30 Grad zueinander stehen und über unterschiedliche Wandhöhen sowie eigenständige Dachgestaltungen verfügen. Den Ausführungen, die sich sehr eingehend mit der Architektur des Gebäudes befassen, stimmt der Senat uneingeschränkt zu. Hinzuzufügen ist lediglich, dass der westliche und der mittlere Teil des Gebäudes ausweislich der Bauvorlagen durch eine fünf Zentimeter breite Fuge getrennt sind, mithin also nicht einmal eine feste bautechnische Verbindung zwischen ihnen besteht. Dies ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen mehrerer selbständiger Außenwände. Wenn der Beigeladene in seiner Zulassungsbegründung den Eindruck erweckt, das Verwaltungsgericht und der Senat würden jegliche Vor- und Rücksprünge oder jede Abwinklung einer Außenwand genügen lassen, um mehrere selbstständige Außenwände anzunehmen, verkennt er die hierzu ergangene Rechtsprechung. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 - unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beschlüsse des Gerichts ausgeführt, dass die Frage, ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen ist oder ob er eine eigenständige Wand darstellt, nach einer natürlichen Betrachtungsweise zu beantworten ist und Kriterien hierfür beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen Versatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein können. Die von dem Beigeladenen hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Seine in der Zulassungsbegründung vom 6. September 2002 (S. 4 unten, S. 5 oben) geäußerte Auffassung, dass es in derselben "dominierenden Himmelsrichtung" nicht mehr als eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW geben könne, geht ersichtlich fehl. Die Ausrichtung eines Bauteils zu einer Himmelsrichtung sagt nichts über dessen Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Außenwand. Ansonsten müssten beispielsweise die Seitenwände von Balkonen, Erkern oder Vorbauten, die optisch und funktional eindeutig derjenigen Außenwand zuzurechnen sind, vor die sie treten, unabhängig von ihrer Entfernung und ihrem gesamten Erscheinungsbild als Bestandteil einer anderen Außenwand betrachtet werden, und zwar allein deshalb, weil sie denselben Richtungsverlauf aufweisen. Dass dies kein brauchbarer Ansatz ist, liegt auf der Hand. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall auf der Grundlage der konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Fassade Wandabschnitte angehören und ob sie Bestandteile einer gegliederten oder einer eigenständigen Wand sind. Neben der Sache liegt auch die Auffassung des Beigeladenen, die gerichtlicherseits vertretene Interpretation des § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW führe dazu, dass eine Außenwand weitgehend ungestaltet und monoton errichtet werden müsse, um das Schmalseitenprivileg auf einer Länge von 16 m in Anspruch nehmen zu können. Da eine Wand horizontal und vertikal gegliedert werden sowie durch architektonische Strukturelemente (z.B. Balkone, Erker und sonstige Vorsprünge) angereichert werden kann, kann keine Rede davon sein, dass ein Bauherr nur bei monotoner Fassadengestaltung in den Genuss des Schmalseitenprivilegs käme. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beigeladenen auch insoweit, als er geltend macht, die Anwendung des Schmalseitenprivilegs dürfe im vorliegenden Fall deshalb nicht versagt werden, weil von der tatsächlichen Außenwand eine geringere Störwirkung ausgehe als von einer durchgehenden Vergleichsaußenwand. Für eine derartige Vergleichsbetrachtung gibt es bereits keine rechtliche Grundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 7 B 3706/91 -. Im übrigen übersieht der Beigeladene aber auch, dass eine Vergleichswand, die - wie der von ihm vorgelegte Vergleichsgrundriss bestätigt - im Mittelbereich des Gebäudes deutlich vor die genehmigte Fassade treten würde, die Abstandflächenvorschriften im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einhalten würde. Zumindest die der bisherigen Abstandfläche Nr. 11 entsprechende, sich neu ergebende Abstandfläche läge - auch bei Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs - eindeutig auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man bezüglich der Vergleichswand dieselbe Höhe zugrunde legt, die die Außenwand des Mittelhauses nach der Baugenehmigung hat. In seiner Computersimulation hat der Beigeladene demgegenüber willkürlich eine Wandhöhe angesetzt, die die Wandhöhe dieses Gebäudeabschnitts deutlich unterschreitet. Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich das angefochtene Urteil auch aus einem weiteren Grunde als im Ergebnis richtig. Wie der Senat bereits in seinem die Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 10 B 1171/01 - zum Ausdruck gebracht hat, kommt eine Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf die südöstlichen Wandabschnitte des Vorhabens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben an seiner Südwestseite teilweise an das Gebäude I. straße 93 (Flurstück 460) angebaut ist (mit einem aus der Geländeoberfläche aufragenden Keller und einer aufgesetzten Garage) und an dieser Gebäudeseite bereits hinsichtlich weiterer Gebäudeabschnitte von dem Schmalseitenprivileg Gebrauch gemacht worden ist (bezüglich der Abstandflächen Nrn. 2, 4 und 5). Wegen der Einzelheiten kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Die Auffassung des Beigeladenen, ein Anbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW, der die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nur noch für eine Außenwand gestatte, liege nicht vor, trifft nicht zu. Insbesondere lässt sich diese Auffassung nicht darauf stützen, dass der Beklagte im Rahmen der Baugenehmigung inzidenter eine Abweichung wegen der Überschreitung der mittleren Garagenhöhe zugelassen habe. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Baugenehmigung vom 29. August 2000 konkludent eine Abweichung in Bezug auf den zuletzt erwähnten Abstandflächenverstoß hat erteilen wollen. Dagegen spricht, dass der Beklagte hinsichtlich eines anderen Abstandflächenverstoßes (der durch die geplante Terrasse hervorgerufen wird) den gesonderten Abweichungsbescheid vom 24. August 2000 erlassen hat. Wenn der Beklagte auch mit Blick auf die nicht abstandflächenrechtskonforme "Grenzgarage" eine Abweichung hätte erteilen wollen, hätte es sich geradezu aufgedrängt, diesen Regelungsgehalt in den Abweichungsbescheid vom 24. August 2000 mit aufzunehmen. Offensichtlich ist dies aber unterblieben, weil der Beklagte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung als nicht gegeben angesehen hat. So heißt es in Ziffer 6 des Aktenvermerks vom 12. Mai 2000 (Beiakte Heft 2, Blatt 118): "Die Garage ist keine Grenzgarage nach § 6 Abs. 11, eine Zustimmung des Nachbarn L. ist vorzulegen, eine Abweichung von § 6 wird in Aussicht gestellt". Eine schriftliche Nachbarzustimmung ist aber nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge offensichtlich nicht beigebracht worden. Im Übrigen fehlt es aber auch an den strengen Anforderungen für die Erteilung einer Abweichung hinsichtlich der Abstandflächenverstöße. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141, und Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2002, § 73 Rn. 18. Hiernach stellt § 6 BauO NRW eine in sich geschlossene Regelung mit eigenen Abweichungsregelungen in Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätzen 13, 14, 15 und 16 dar. Die Abweichungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ermöglicht es der Bauaufsichtsbehörde angesichts der erwähnten rechtlichen Ausgangslage nicht, von dem Regelungskonzept des § 6 BauO NRW abzuweichen, nur weil dies mit öffent- lichen Belangen vereinbar erscheint. Die Abstandvorschriften regeln eingehend die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer. Was die Würdigung der nachbarlichen Interessen insoweit verlangt, ist regelmäßig in den Abstandvor- schriften abschließend festgelegt. Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt insoweit nur in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, welcher der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrundeliegt, in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung ist somit kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., m.w. Rechtsprechungsnachweisen. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für eine atypische Grundstückssituation im vorbeschriebenen Sinne nicht ersichtlich. Klarstellend sei bemerkt, dass eine atypische Grundstückssituation noch nicht bei einem - hier möglicherweise gegebenen - atypischen Grundstückszuschnitt vorliegt, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass eine bautechnisch und/oder wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstücks bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften nicht möglich ist. Von einer solchen Fallgestaltung kann hier keine Rede sein. Die Schwierigkeiten in abstandflächenrechtlicher Hinsicht rühren allein daher, dass der Beigeladene das Grundstück über die im Bebauungsplan vorgesehenen und hinreichenden Möglichkeiten hinaus (insbesondere, was die Zahl der zulässigen Geschosse und der Baugrenzen angeht) baulich ausnutzen möchte. Angesichts des vorstehenden Ergebnisses bedarf es keines Eingehens auf die zahlreichen weiteren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die der Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 10 B 1171/01 - angesprochen hat. 2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.