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Beschluss

15 A 3650/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.15A3650.02.00
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Tenor

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Die Kosten des Restitutionsklageverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Restitutionsklageverfahren wird auf 7.330,39 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage wird verworfen. Die Kosten des Restitutionsklageverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Restitutionsklageverfahren wird auf 7.330,39 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann über die erhobene Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 585 ZPO i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss entscheiden, da die Restitutionsklage unzulässig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 5 B 176.95 -, Buchholz 310 § 153 Nr. 29. Die erhobene Restitutionsklage ist unzulässig, weil der geltend gemachte Restitutionsgrund, eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet sei, sei fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO), nicht schlüssig dargetan ist. Vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 10. März 1993 - X ZR 51/92 -, NJW 1993, 1596; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 25 A 2856/91 -, NVwZ 1995, 95. Aus der vom Restitutionskläger vorgelegten Urkunde des Finanzamtes B. vom 26. August 2002 ergibt sich auch im Ansatz nichts für diesen Restitutionsgrund: Die vorgelegte Urkunde betrifft die finanzamtliche Bewertung von Flurstücken, während das Urteil vom 15. Februar 2000 sich mit der Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus diesen Flurstücken beschäftigt (Urteilsabdruck S. 24). Entgegen der Auffassung des Klägers hat dies mit den tatsächlichen Grundstücksgrenzen nichts zu tun. Eine irgendwie geartete Aussage zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit kann dem vorgelegten Schreiben des Finanzamtes B. vom 26. August 2002 nicht entnommen werden. Das wird auch nicht durch das klägerische Vorbringen verständlich. Im übrigen hat das beschließende Gericht sein Urteil vom 15. Februar 2000 nicht auf eine vom Beklagten gefertigte Urkunde gegründet, sondern die vom Beklagten gebildete und zeichnerisch dargestellte wirtschaftliche Einheit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Kanalanschlussbeitragsbescheids als jedenfalls nicht zu Lasten der seinerzeitigen Klägerin zu groß bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.