Beschluss
15d A 3266/02.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1008.15D.A3266.02O.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Streitbescheid des ehemaligen Dienstherrn vom 17. Juni 2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der ehemalige Dienstherr verpflichtet ist, dem ehemaligen Beamten die in der Zeit vom 16. März 2001 bis 18. April 2002 einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der ehemalige Dienstherr.
Entscheidungsgründe
Der Streitbescheid des ehemaligen Dienstherrn vom 17. Juni 2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der ehemalige Dienstherr verpflichtet ist, dem ehemaligen Beamten die in der Zeit vom 16. März 2001 bis 18. April 2002 einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der ehemalige Dienstherr. G r ü n d e : Der Antrag des ehemaligen Beamten auf Entscheidung des Disziplinarsenats über die Frage der Verpflichtung der Stadt zur Nachzahlung der seit 15. März 2001 einbehaltenen Dienstbezüge ist gemäß § 122 Abs. 1 DO NRW statthaft. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung besteht, dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann. Dem vom ehemaligen Beamten hier verfolgten Antrag liegt i.S.d. § 122 Abs. 1 DO NRW unmittelbar der Streit über die Tragweite und die Folgen des Beschlusses des Disziplinarsenats vom 6. Mai 2002 - 15d A 673/02.O - zu Grunde. Mit diesem Beschluss hat der Disziplinarsenat die Beschwerde der Stadt gegen den Beschluss der Disziplinarkammer vom 7. Januar 2002 - 31 K 7631/00.O - verworfen, mit dem diese die durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 6. Mai 1998 angeordnete und durch Verfügungen vom 20. Juli 2001 und 26. September 2001 aufrecht erhaltene Einbehaltung von 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge des (ehemaligen) Beamten aufgehoben hatte. Der Disziplinarsenat war zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung nicht in Kenntnis darüber gesetzt, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine strafgerichtliche Verurteilung des ehemaligen Beamten rechtskräftig geworden war, die den Verlust seiner Beamtenrechte zur Folge hatte. Dieser Umstand führte unter den Beteiligten zum Streit darüber, ob in Folge des die Beschwerde verwerfenden Beschlusses des Senats die Stadt (unverändert) zur Nachzahlung derjenigen Bezüge verpflichtet ist, die sie auf der Grundlage der durch die Disziplinarkammer aufgehobenen Einbehaltungsanordnung einbehalten hatte. Der verfolgte Antrag ist auch im Umfang des Beschlusstenors begründet. Der die Beschwerde verwerfende Beschluss des Senates vom 6. Mai 2002 ist mit Zustellung an die Beteiligten wirksam geworden und führt zugleich zur (eingeschränkten) materiellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung des Disziplinargerichts vom 7. Januar 2002 - 31 K 7631/01.O -. Der Umstand, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Stadt bereits kein Beamter mehr war, berührt weder die Wirksamkeit noch die Rechtsfolgen der Entscheidung. Der Beschluss des Senats ist insbesondere im Rahmen eines noch anhängigen Beschwerdeverfahrens ergangen. Unbeschadet des Umstandes, dass der ehemalige Beamte zwischenzeitlich seine Beamtenrechte auf Grund der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verloren hatte und das förmliche Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW einzustellen war, hatte der Disziplinarsenat in jedem Fall noch auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde eine Entscheidung zu treffen. Die Wirksamkeit der ergangenen Entscheidung ist dabei nicht davon abhängig, ob die Entscheidung nach der materiellen Rechtslage anders hätte ausfallen müssen. Davon abgesehen lässt sich vorliegend ohne weiteres feststellen, dass der streitige Beschluss unbeschadet der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des ehemaligen Beamten der materiellen Rechtslage entspricht. Entgegen der Auffassung des Dienstherrn hätte der Senat nicht etwa den angefochtene Beschluss der Disziplinarkammer aufheben oder für unwirksam erklären und den vom ehemaligen Beamten weiter verfolgten Antrag auf Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung von Bezügen in Höhe von 50 v.H. nach § 92 DO NRW ablehnen oder gar das Verfahren nach § 95 Abs. 1 DO NRW einstellen müssen. Denn ein bei dem Disziplinargericht angebrachter Antrag nach § 95 Abs. 2 DO NRW ist auch dann noch zu bescheiden, wenn die Anordnung nach § 95 Abs. 3 DO NRW endet, weil in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit Verlust der Beamtenrechte verbundene Strafe erkannt worden ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW). Auch in diesen Fällen hat sich das Verfahren nicht erledigt, soweit der Beamte die Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung für die Zeit vor Verlust der Beamtenrechte begehrt. Die Einbehaltungsanordnung entfaltet mit Rücksicht auf die Verfallsregelungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2 DO NRW noch weiterhin negative Rechtswirkungen für den Betroffenen. Die Interessenlage entspricht der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 29. August 1989 - 1 W 2/85 - OVGE 41, 214 -, entschiedenen Fallgestaltung bei vollziehbarem Widerruf eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Vorliegend muss auch nicht deshalb etwas anderes gelten, weil die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach rechtmäßig war, d.h. die Voraussetzungen für eine solche vorlagen, und die Aufhebung derselben nur mit Blick auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des Einbehaltungssatzes über den 16. März 2001 hinaus erfolgt ist. Dies wäre schon angesichts der wirtschaftlichen Vorgaben für eine Einbehaltung nach § 92 DO NRW nicht vertretbar. Fehlt es an einer entsprechenden ermessensgerechten Entscheidung über die Höhe des Einbehaltungssatzes und ist die Einbehaltung allein dem Grunde nach gerechtfertigt, sind Dienstbezüge, wenn auch ggf. nur vorbehaltlich einer späteren rückwirkenden ermessensgerechten Neufestsetzung eines Einbehaltungssatzes in vollem Umfang fällig. Eine vorläufige Auszahlung nur des gesetzlich vorgesehenen Mindesteinbehaltes bis zu einer Neubescheidung ist demgegenüber auch für diese Fallgestaltung gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche zugleich der für die Zeit des Beamtenverhältnisses bestehenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn. Die Verwerfung der Beschwerde führte auch zur materiellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Aufhebungsentscheidung. Damit entfällt der Rechtsgrund für die Einbehaltung der Bezüge ab dem 16. März 2001 als dem Tag, zu dem der ehemalige Beamte eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht hatte. Zwar hat die Disziplinarkammer im Beschlusstenor der angegriffenen Entscheidung die Aufhebung der Gehaltseinbehaltung nicht ausdrücklich rückwirkend auf diesen Zeitpunkt angeordnet. Die rückwirkende Kraft des Beschlussausspruches ergibt sich indes eindeutig aus den Gründen der Aufhebung, wie sie sich aus den Ausführungen erster Instanz und der Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung des Senats ergeben. Danach sind die Grundlagen für die bis dahin - ermessensgerechte - Einbehaltungsanordnung vom 6. Mai 1998 in ihren jeweiligen Änderungen entfallen, nachdem die Beschäftigungsfirma des ehemaligen Beamten unter dem 16. März 2001 einen Insolvenzantrag gestellt und das Beschäftigungsverhältnis zu dem ehemaligen Beamten zum 15. März 2001 gekündigt worden war. Ausgehend davon, dass ein Beamter Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber einer Einbehaltungsanordnung nach § 92 DO NRW für die gesamte Zeit hat, in der diese Maßnahme sein Recht auf Alimentation ermessensfehlerhaft beeinträchtigt hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1978 - 1 DB 17/78 - zu § 92 Abs. 1 BDO, BVerwGE 63, 127, hatte danach die Aufhebung der streitigen Einbehaltungsanordnung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt (16. März 2001) zu erfolgen. Als Folge des streitigen Beschlusses des Disziplinarsenats vom 6. Mai 2002 - 15d A 673/02.O - ist der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge für den Zeitraum ab 16. März 2001 zugleich auch sofort fällig geworden. Wie bereits ausgeführt, führt der Umstand, dass die Einbehaltungsanordnung nach § 92 DO NRW dem Grunde nach auch nach dem 15. März 2001 berechtigt geblieben war, zu keiner anderen Beurteilung der Fälligkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Ausscheiden des ehemaligen Beamten aus dem Beamtenverhältnis die Nachzahlung nicht (mehr) unter dem Vorbehalt einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über einen Einbehaltungssatz für den streitgegenständlichen Zeitraum steht. Mit dem Ausscheiden des ehemaligen Beamten ist die Disziplinargewalt des ehemaligen Dienstherrn beendet. Damit fehlt ihm zugleich auch die Kompetenz, zu Lasten des nicht mehr seiner Disziplinargewalt unterliegenden ehemaligen Beamten, nach entsprechender Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, eine rückwirkende Anordnung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 DO NRW. Der Beschluss ist unanfechtbar.