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Beschluss

1 A 2598/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.1A2598.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 613,55 EUR (entspricht 1.200,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 613,55 EUR (entspricht 1.200,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) nicht eingreifen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG die Kosten der vom Kläger absolvierten Fachausbildung zu tragen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass das Soldatenversorgungsgesetz keine Bestimmung darüber enthält, welche Aufwendungen als Kosten der Fachausbildung anzusehen und bis zu welcher Höhe sie von der Beklagten zu tragen sind. Zwar enthält § 5 Abs. 8 SVG eine Ermächtigung, die Höhe der Kosten der Fachausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln. Indes sagt die hierzu ergangene Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG i.d.F. vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442) insbesondere in ihren Regelungen nach §§ 9 ff. zur Höhe der Kosten nichts aus. Es fehlt daher an einer normativen Festlegung der Grenzen der Kostentragungspflicht der Beklagten. Allerdings ist § 5 Abs. 8 SVG zu entnehmen, dass diese Pflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 SVG nicht unbeschränkt besteht. Die Gesichtspunkte, nach denen sich beurteilt, welche Aufwendungen als Kosten der Ausbildung anzusehen sind, und bis zu welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen, sind daher dem Soldatenversorgungsgesetz selbst im Wege der Auslegung zu entnehmen. Diese Auslegung hat dabei davon auszugehen, dass den Soldaten, die nach § 5 Abs. 1 SVG eine Fachausbildung in Anspruch nehmen können, die Teilnahme an dieser Ausbildung von der Beklagten nicht im Rahmen der ihr den Soldaten gegenüber allgemein obliegenden Fürsorgepflicht ermöglicht wird, sondern dass es sich dabei um eine spezielle Versorgungsmaßnahme handelt, auf die der von den genannten Vorschriften erfasste Personenkreis einen konkret-individuellen Rechtsanspruch hat, worauf auch der Kläger mit der Antragsschrift zutreffend hinweist. Daraus folgt, dass sich die Frage, welche Mittel hierfür einzusetzen sind, nicht nach den Grundsätzen über die Erfüllung der Fürsorgepflicht beurteilt, der Beklagten also - insofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Sie erfüllt den auf Gewährung einer Fachausbildung gerichteten Versorgungsanspruch vielmehr nur dann uneingeschränkt und dem Gesetz entsprechend, wenn sie im Grundsatz alle Kosten übernimmt, die die Teilnahme an der von dem einzelnen Soldaten gewählten Ausbildung und an dem sie abschließenden Befähigungsnachweisen erfordert. Das Maß des Erforderlichen wird dabei zum einen durch Art und Dauer des Ausbildungsgangs und zum anderen dadurch bestimmt, dass die Beklagte auch bei der Übernahme der Kosten einer Fachausbildung den die gesamte öffentliche Verwaltung beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO) zu beachten hat. Angesichts der Vielfalt und unterschiedlichen Ausgestaltung der verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten werden sich die Grenzen der Kostentragungspflicht der Beklagten in der Regel nur im Einzelfall festlegen lassen. In Ausnahmefällen rechtfertigt es jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, die Höhe bestimmter von der Beklagten zu tragender Ausbildungskosten einheitlich zu begrenzen. Im vorliegenden Zusammenhang ist das letztere mit bindender Wirkung für die mit der Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes betrauten Behörden - jedoch nicht für die Gerichte - in den vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversorgungsgesetz i.d.F. vom 10. Mai 1973 (VMBl. S. 207) und in dem Runderlass des Bundesministerium der Verteidigung vom 6. April 1998 - PSZ V 5-Az 37-68-02 - geschehen. Derartige rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften sind rechtlich immer dann vertretbar, wenn sie erforderlich sind, um eine nicht eindeutige Norm praktisch handhaben zu können, ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu sichern und die Einhaltung des Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Im Zusammenhang damit muss der Anspruchsberechtigte auch Typisierungen und Pauschalierungen hinnehmen, durch die die Forderungen, die er aufgrund seines konkret-individuellen Anspruchs stellen kann, auf ein mittleres, durchschnittliche Erfordernisse befriedigendes Maß beschränkt werden. Eine an derartigen Verwaltungsvorschriften orientierte Verwaltungsentscheidung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie sich im Hinblick auf Besonderheiten in der Gestaltung des Einzelfalls nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen lässt. Vgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1979 - 6 C 63.78 -, Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 3; dem BVerwG folgend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. März 1988 - 2 A 78/87 -, NJW 1988, 2498; OVG Saarl., Urteil vom 26. März 1993 - 1 R 184/89 -; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Oktober 1994 - 3 L 116/93 -, RiA 1995, 308; Bay. VGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 B 96.1595 -, IÖD 2000, 151. Gemessen an diesen im Kern auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen stellt das Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift das angefochtene Urteil nicht in Frage. So begegnet es entgegen der Auffassung des Klägers in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch unter Hinweis auf die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt hat. Der Verweis des Klägers auf die Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vermag deshalb die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Der weitere Einwand des Klägers, die frühere Verwaltungspraxis habe durch den Runderlass vom 6. April 1998 nicht geändert werden können, verkennt, dass es der Beklagten freisteht, ihre frühere Verwaltungspraxis durch den Erlass neuer Verwaltungsvorschriften anderweitig zu regeln, soweit sich die neuen Regelungen noch im Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen halten. Derartiges steht für den Runderlass vom 6. April 1998 außer Frage. Dieser Runderlass befasst sich als Teil der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit mit der Erstattung von Reise- und Trennungsauslagen bei einem als Fachausbildung geförderten Vorbereitungsdienst/privaten Ausbildungsverhältnis bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die dort getroffenen Regelungen bringen im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht nur die Spezifika der jeweiligen Dienstherrn, sondern auch die regelmäßig vorliegende Anspruchskonkurrenz und deren reise- und trennungsgeldrechtliche Konsequenzen in Einklang. In seinem Kerngehalt orientiert sich der Erlass in nicht zu beanstandender Weise an dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und begrenzt deshalb rechtmäßig den sich aus § 5 Abs. 1 SVG ergebenden Anspruch auf Tragung der Kosten für die Fachausbildung. Dass die dort getroffenen Bestimmungen im Einzelfall des Klägers dazu führen, dass dieser keinerlei Leistungen erhält, muss der Kläger insbesondere deshalb hinnehmen, weil sich dieses Ergebnis nicht als sachwidrig darstellt. Es beruht auf der vorrangigen Anwendung landesrechtlichen Vorschriften, denen auch die übrigen Teilnehmer an dem Ausbildungsabschnitt unterworfen sind. Soweit der Kläger sich darauf beruft, den Runderlass vom 6. April 1998 nicht gekannt zu haben, muss er sich dies zurechnen lassen, da es ihm aufgrund seiner Stellung aus dem Soldatenverhältnis obliegt, sich über die ihn betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch eingegangen. Mit seinem Einwand, in einem vergleichbaren Fall seien Trennungsauslagen und Reisekosten nach dem Ergehen des Runderlasses vom 6. April 1998 gewährt worden, verkennt der Kläger, dass - worauf die Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend hingewiesen hat - ein fehlerhafter Bescheid einer anderen bewilligenden Dienststelle nicht die Praxis der Berufsförderung prägen kann und zudem kein Anspruch auf Gleichstellung im Unrecht besteht. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist das Verfahren auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie bereits unter 1. dargestellt, sind die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt. Durch den Runderlass vom 6. April 1998 sind insofern keine weiteren Fragen aufgeworfen worden, die nicht schon anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könnten. 3. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es bereits an der Benennung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Frage. Im Übrigen sind die den Kern des Rechtsstreits betreffenden Fragen - wie sich aus den unter 1. dargestellten Erwägungen und den dort angeführten obergerichtlichen Entscheidungen ergibt - bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Der festgesetzte Betrag orientiert sich an einer Schätzung der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Reise- und Trennungsauslagen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.