Urteil
16 A 2721/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.16A2721.00.00
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Tenor
Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger laufende Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni und Juli 1996 nebst Zinsen dafür begehren.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger laufende Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni und Juli 1996 nebst Zinsen dafür begehren. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu gleichen Teilen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Sozialhilfeleistungen an die Kläger für die Monate Juni und Juli 1996 sowie um die nachträgliche Übernahme von Stromkosten. Die Kläger, eine aus dem Libanon stammende Familie, reiste im Jahr 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bemühte sich nachfolgend ohne Erfolg um die Anerkennung als Asylberechtigte; die Klägerinnen zu 5. und 9. wurden 1989 bzw. 1994 in Deutschland geboren. Im Zuge einer Regelung für "Altfälle" erlangten die Kläger im Jahre 1990 ein Bleiberecht. Die ihnen nachfolgend vom Oberkreisdirektor des Landkreises N. erteilten Aufenthaltsbefugnisse waren befristet und zunächst auf das Land Niedersachsen beschränkt. Vor dem hier zu würdigenden Aufenthalt der Kläger in H. erteilte der Oberkreisdirektor des Landkreises N. den Klägern zuletzt am 18. Mai 1995 bis zum 13. November 1995 befristete Aufenthaltsbefugnisse. Im August 1995 zogen die Kläger nach H. , wo sie nachfolgend, wie auch zuvor in der Gemeinde K. , Kreis N. , Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Im Februar und im April 1996 stellte der Beklagte kurzfristig die Sozialhilfeleistung ein, nachdem jeweils bekannt geworden war, dass die Kläger einen Pkw unterhielten; nach der Veräußerung der betreffenden Fahrzeuge wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufgenommen. Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass den Klägern im Falle der Rückkehr nach K. eine Wohnung zur Verfügung stehen würde, stellte er mit Bescheid vom 8. Mai 1996 die Gewährung von Sozialhilfe an die Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1996 ein und begründete das damit, dass den Klägern gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes trotz der räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis außerhalb des Landes Niedersachsen nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zustehe; danach könnten sie vom Beklagten lediglich noch die Übernahme ihrer Rückfahrtkosten nach Niedersachsen beanspruchen. Am 30. Juli 1996 kehrten die Kläger in den Kreis N. zurück und erhielten nachfolgend dort wiederum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Voraussetzungen für die vom Beklagten angewandte Versagungsvorschrift lägen nicht vor, weil die zur Zeit des Umzuges nach H. gültige Aufenthaltsbefugnis keine räumliche Beschränkung enthalten habe und überdies unter dem Datum des 14. November 1995 vom Ausländeramt des Beklagten verlängert worden sei; die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis habe dieselben Wirkungen wie die erstmals erteilte Aufenthaltsbefugnis. Abgesehen davon folge aus der Vorschrift kein vollständiger Anspruchswegfall, sondern nur eine Beschränkung der Hilfe auf das unabweisbar Gebotene. Berücksichtige man, dass sie, die Kläger, bis einschließlich Mai 1996 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und in H. einen verfestigten Lebensmittelpunkt gefunden hätten, sei mindestens eine Weitergewährung der Hilfe für drei Monate erforderlich gewesen. Die sofortige Hilfeeinstellung zum 1. Juni 1996 sei zur Unzeit erfolgt; sie hätten in der Kürze der Zeit nicht ihre Verhältnisse neu ordnen können, so dass Verpflichtungen unerfüllt geblieben seien und die Kinder Beeinträchtigungen ihrer schulischen Entwicklung hätten hinnehmen müssen. Die nachträglich im bereits anhängigen Verfahren geltend gemachten Strom- und Gaskosten bezögen sich auf den Zeitraum, in dem sie einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Beklagten gehabt hätten; dass sie erst im Jahr nach ihrem Umzug zurück nach K. die Abrechnung erhalten hätten, ändere nichts. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 8. Mai 1996 und vom 22. August 1997 sowie der Widerspruchsbescheide vom 29. Januar 1997 und vom 21. Januar 1998 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum Juni und Juli 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie die mit Rechnung der H. Stadtwerke vom 2. September 1997 geforderten Strom- und Gaskosten einschließlich Mahngebühren und Zinsen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Antrag des Beklagten der Klage überwiegend, das heißt hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juni und Juli 1996 und hinsichtlich der Stromkosten einschließlich der darauf zu entrichtenden Zinsen, stattgegeben. Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Berufung. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, an deren Verfassungsmäßigkeit nicht gezweifelt werden könne, stelle hinsichtlich des sozialhilferechtlich gebotenen Aufenthalts auf das Bundesland ab, in dem den Hilfesuchenden erstmalig die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei; da dies im Falle der Kläger das Land Niedersachsen sei, könne während ihres Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen trotz der hier erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis keine über das unabweisbar Gebotene hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dafür spreche neben dem Wortlaut der Norm auch deren Zweck, der darin bestehe, eine unerwünschte Binnenwanderung des betroffenen Kreises von ausländischen Hilfesuchenden und die damit verbundene Verlagerung der Sozialhilfelasten zu verhindern und hierdurch auch einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegenzuwirken. Inzwischen sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die erstmalig erteilte und nicht die aktuelle Aufenthaltsbefugnis maßgeblich sei. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Ende des Monats Mai 1996 habe auch kein schützenswertes Vertrauen der Kläger in eine Fortsetzung der rechtswidrigen Hilfe begründen können. Im Übrigen beständen unausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger während ihres Aufenthalts in H. , weil sie ein Kraftfahrzeug gehalten hätten, ohne verdeutlicht zu haben, welche Kosten hierdurch entstanden seien und wie diese Kosten - selbst nach der Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt - hätten aufgebracht werden können. Auf die Notwendigkeit, die Aufbringung der Fahrzeugkosten nachvollziehbar zu erläutern und zu belegen, seien die Kläger vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachdrücklich hingewiesen worden. Es lasse sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechungspraxis in Einklang bringen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne hinreichende Erklärungen der Kläger von deren Bedürftigkeit ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit er zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. Juli 1996 verpflichtet worden ist. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung; sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Gerichtsakten VG Gelsenkirchen 17 L 1750/96 und 17 L 1339/96 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte), des Landrates des Kreises R. (ein Heft) und des Landrates des Kreises N. (zehn Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung sinngemäß zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Von einer teilweisen Berufungsrücknahme ist deshalb auszugehen, weil der Beklagte im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13. Juni 2002 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Klageabweisungsbegehren auf die Zuerkennung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juni und Juli 1996 beschränkt hat; nachdem die Berufung infolge der unbeschränkten Zulassung durch den Senat zunächst im vollen Umfang der erstinstanzlichen Klagestattgabe anhängig geworden war, also einschließlich des Sachkomplexes der Stromkostennachzahlung, kann die diesen Sachkomplex aussparende Formulierung des Berufungsantrags nur im Sinne einer diesbezüglichen Rechtsmittelrücknahme verstanden werden. Das wird dadurch unterstrichen, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Unvollständigkeit des schriftsätzlichen Berufungsantrags hingewiesen worden ist und gleichwohl an der einschränkenden Formulierung seines Berufungsbegehrens festgehalten hat. Die Berufung des Beklagten hat, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern für die Monate Juni und Juli 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt im gesetzlich vorgegebenen Umfang zu gewähren; ein solcher Anspruch stand den Klägern nicht zu. Einem Anspruch der Kläger auf Hilfe zum Lebensunterhalt in den Monaten Juni und Juli 1996 stand § 120 Abs. 5 Satz 2 iVm Satz 1 BSHG entgegen. Der Beklagte war auch weder verpflichtet, aus Gründen des Vertrauensschutzes oder einer gleichbleibenden Verwaltungspraxis von der Anwendung des § 120 Abs. 5 BSHG abzusehen, noch ergab sich eine Hilfeverpflichtung daraus, dass die von den Klägern beanspruchten Leistungen den Umständen nach unabweisbar geboten gewesen wären. Gemäß § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG darf der örtlich zuständige Sozialhilfeträger Ausländern in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt nach Satz 2 der Vorschrift für Ausländer mit einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis, wenn sie sich außerhalb des (Bundes-)Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Da die den Klägern ursprünglich im Land Niedersachsen erteilte räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis am 14. November 1995 - für ein Jahr und sonach auch mit Wirkung für den hier streitigen Leistungszeitraum - in Nordrhein-Westfalen verlängert worden ist, hängt die Anwendbarkeit von § 120 Abs. 5 BSHG davon ab, ob Satz 2 der Vorschrift die Gewährung (unbeschränkter) Sozialhilfe nur in dem Land zulässt, in dem erstmalig eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, so jedenfalls bei ununterbrochener Sozialhilfebedürftigkeit der jeweiligen ausländischen Hilfesuchenden OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21, und vom 16. September 1998 - 4 Bf 294/98 -, FEVS 49, 473 = DVBl. 1999, 463 = NVwZ-RR 1999, 384; OVG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 S 129.97 -, FEVS 48, 40 = NVwZ-Beil. I 1998, 4, vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454 = NVwZ-Beil. I 1998, 34, und vom 26. März 1999 - 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ- Beil. I 1999, 53; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 12 CE 97.1467 -, FEVS 48, 112; ferner Birk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. (1998) § 120 Rn. 36; Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Kommentar (Loseblatt; Stand: November 2001), § 120 Rn. 90 f.; Pfohl, NVwZ 1998, 1048, 1049, oder nur in dem Land, in dem die jeweils gültige (verlängerte) Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. So OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 1264/98 -, nicht veröffentlicht, und Beschluss vom 26. November 1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS 49, 421; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, FEVS 51, 190 = InfAuslR 1999, 245 = NVwZ-Beil. I 1999, 53; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29; ferner Fasselt, in: Fichtner (Hrsg.), BSHG, Kommentar (1999), § 120 Rn. 15; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar (Loseblatt; Stand: August 2000), § 120 Rn. 84b; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. (2002), § 120 Rn. 33. Ausgehend von der Einschätzung, dass es keine für die fachgerichtliche Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht gibt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, NVwZ-Beil. I 2001 S. 58 (59), folgt der erstmals mit dieser Frage befasste Senat dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO.) als "ohne weiteres vertretbar" und verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichneten Normverständnis, nach dem auf die erstmalige Erteilung der (räumlich nicht beschränkten) Aufenthaltsbefugnis abzustellen ist, während die nachfolgende Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in einem anderen Bundesland für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG keine Auswirkung mehr hat; ob etwas anderes gilt, wenn die betreffenden Ausländer bei der Übersiedlung bzw. bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis im Zuzugsland vorübergehend nicht (mehr) sozialhilfebedürftig waren, kann vorliegend dahinstehen, weil die Kläger jedenfalls bis zum streitbefangenen Zeitraum - mit unbedeutenden Unterbrechungen - stets Sozialhilfe bezogen haben. Schon der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, der auf "die" (und nicht "eine") Aufenthaltsbefugnis abhebt und auch keinen Zusatz wie etwa "die jeweilige" oder "die aktuelle Aufenthaltsbefugnis" enthält, lässt sich eher mit der Vorstellung in Einklang bringen, dass die erstmals erteilte (räumlich unbeschränkte) Aufenthaltsbefugnis maßgeblich sein soll. Rechtssystematische Überlegungen unterstreichen das. Die Beschränkung des ungeschmälerten Sozialhilfebezuges auf - unter anderem - das Bundesland, "in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist", ist - damals als § 120 Abs. 4 BSHG - im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1385) als dessen Artikel 7 Nr. 2 in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden. In sonstigen Vorschriften dieses Neuregelungsgesetzes - insbesondere im Ausländergesetz selbst - ist die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, zu denen auch die Aufenthaltsbefugnisse gehören (§ 5 AuslG), begrifflich klar von deren Verlängerung unterschieden worden; das zeigt sich etwa in den §§ 12 und 13 sowie den §§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 34 AuslG, daneben aber auch in der Überschrift des Zweiten Abschnitts ("Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung"). Auch Vorschriften außerhalb des Ausländergesetzes, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts geändert worden sind, weisen teilweise diese Differenzierung auf (vgl. Artikel 6 [Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes] Nr. 1 Buchst. b aa: "im Besitz einer von der Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung"). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gesetzgeber auch in § 120 Abs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG die Worte "erteilt oder verlängert" verwendet hätte, wenn es ihm hinsichtlich des maßgeblichen Bundeslandes auf die jeweils aktuelle Aufenthaltsbefugnis angekommen wäre. Der Einwand, für die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen gälten gemäß § 13 AuslG die Vorschriften über deren (Erst-)Erteilung, die Verlängerung stelle sich mithin als "eine erneute Erteilung" dar, OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29 (31), vermag hingegen nicht zu überzeugen. Gegen diese Sichtweise spricht entscheidend, dass das Gesetz eben trotz der (weitgehend) übereinstimmenden Gewährungsvoraussetzungen doch auf die begriffliche und gesetzestechnische Unterscheidung zwischen der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis (und anderer Arten der Aufenthaltsgenehmigung) Bedacht nimmt. Es dürfte auch ausländerrechtlich unzutreffend sein, die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer (erneuten) Erteilung gleichzusetzen. Da es nämlich für die Erlangung oder Vermittlung bestimmter Aufenthaltsgenehmigungen unter anderem auf die Dauer der ununterbrochenen Innehabung des bisherigen Aufenthaltsstatus bzw. des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ankommen kann (vgl. etwa § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 35 AuslG, jeweils in der Fassung des Neuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990), bedeutet es einen erheblichen Unterschied, ob ein Aufenthaltstitel (rechtzeitig) verlängert oder - etwa nach dem Ablauf der Geltungsdauer ohne eine zeitlich anschließende Verlängerung - neu erteilt wird. Vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. (1999), § 13 AuslG Rn. 3. Noch weitergehend lässt sich sogar sagen, dass es im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. konkret einer Aufenthaltsbefugnis eine separat zu betrachtende "aktuelle" Aufenthaltsgenehmigung bzw. - befugnis im Grunde gar nicht gibt; denn wenn das jeweilige Aufenthaltsrecht verlängert worden ist, bedeutet dies, dass die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung zeitlich über das zunächst verfügte Maß hinaus fortbesteht, ohne dass - mit Ausnahme der Verlängerung - etwas Neues entstanden wäre. Auch der objektive Regelungszweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG und die Vorstellungen des Gesetzgebers sprechen dafür, die Berechtigung zum (unbeschränkten) Sozialhilfebezug an das Verbleiben in dem Bundesland zu knüpfen, in dem die erste Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. § 120 Abs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung bewirken, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ohne räumliche Beschränkung nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder führt. Bundestagsdrucksache 11/6321, S. 90 zu Art. 7. Außerdem wird in der Begründung - ausdrücklich zwar lediglich im Zusammenhang mit der "illegalen Binnenwanderung", also mit Bezug auf § 120 Abs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 1 BSHG, letztlich aber auch mit Blick auf das Problem der Binnenwanderung von Ausländern insgesamt - darauf hingewiesen, dass diese Binnenwanderung Teile des Bundesgebiets, insbesondere die Ballungszentren, unverhältnismäßig belaste und daher mit allen rechtsstaatlichen administrativen Mitteln verhindert werden müsse. In den Gesetzgebungsmaterialien wird aber nicht ausdrücklich klargestellt, ob die genannten Zwecke nur für eine begrenzte Zeit erreicht oder ob die Verlagerung von Sozialhilfelasten dauerhaft - solange überhaupt (lediglich) eine Aufenthaltsbefugnis vorliegt - unterbunden werden soll. Die umfassende Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung lässt sich aber eher mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbaren, dass eine sozialhilferechtliche Sanktionierung der Abwanderung von Ausländern mit (ausländerrechtlich) räumlich unbeschränkter Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland - bei fortbestehender Sozialhilfebedürftigkeit - ohne zeitliche Fixierung beabsichtigt war. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine einschränkende Zweckbestimmung vorzunehmen, also etwa dahingehend zu formulieren, dass "zunächst" bzw. "während der Geltung der erstmalig erteilten Aufenthaltsbefugnis" ein Fortzug über Ländergrenzen verhindert werden solle. Es wird auch nicht erkennbar, warum die vom Gesetzgeber im Grundsatz als unerwünscht bewertete Verlagerung von Sozialhilfelasten nur für einen begrenzten Zeitraum verhindert werden sollte; gerade im Hinblick auf die zugunsten der großstädtischen Ballungszentren gewünschte gerechte Lastenverteilung wäre nur wenig erreicht worden, wenn die Verlagerung von Sozialhilfekosten nur zeitlich eng begrenzt unterbunden werden könnte, zumal das Gesetz keine zeitliche Untergrenze für die Geltungsdauer einer Aufenthaltsbefugnis vorsah (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG F.1990) und somit die zu bekämpfende Verlagerung der Sozialhilfelasten nach Maßgabe der jeweiligen ausländerbehördlichen Praxis schon nach erheblich kürzerer Zeit als dem Ablauf der in § 34 Abs. 1 AuslG F.1990 als Höchstdauer für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen festgesetzten Frist von zwei Jahren sanktionslos erfolgen könnte. Im Übrigen trifft auch die Erwägung zu, dass für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach einem Wegzug von sozialhilfebedürftigen Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis ohnehin eine Verlagerung der finanziellen Sozialhilfelasten wegen der nachwirkenden Erstattungspflicht des zuvor zuständigen Sozialhilfeträgers (§ 107 BSHG) in der Regel ausgeblieben sein dürfte. OVG Berlin, Beschluss vom 26. März 1999 - 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ-Beil. I 1999, 53. Deshalb konnte die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 (bzw. damals des § 120 Abs. 4 Satz 2) BSHG von vornherein nur eine ins Gewicht fallende Bedeutung erlangen, wenn die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für über Notleistungen hinausgehende Hilfen dauerhaft an den Ort der ursprünglichen ausländerrechtlichen Zuständigkeit gebunden würde. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Gegenüberstellung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG mit § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpätaussWZG). Insoweit vertritt das OVG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29 (31 f.) wohl die Auffassung, dass die in der genannten Vorschrift - in der bis zum 30. Dezember 1997 gültigen Fassung - enthaltene ausdrückliche zeitliche Begrenzung der eingeschränkten Sozialhilfegewährung im Falle eines Verlassens des zugewiesenen Wohnortes durch Spätaussiedler auf zwei Jahre auf die Auslegung von § 120 Abs. 5 BSHG ausstrahlen müsse, weil sich eine Schlechterstellung ausländischer Hilfesuchender im Vergleich zu Aussiedlern der gesetzlichen Regelung nicht hinlänglich klar entnehmen lasse. Näher dürfte aber eine entgegengesetzte Sichtweise liegen: Gerade weil in § 120 Abs. 5 BSHG anders als in § 3a SpätaussWZG keine zeitliche Begrenzung für die sozialhilferechtliche Sanktionierung eines Umzuges enthalten ist, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung auch nicht gewollt hat. Auch verfassungsrechtlich verbietet sich ein Erst-recht-Schluss von den Regelungen für Spätaussiedler auf die Regelung für ausländische Hilfeempfänger, da sich aufenthaltsbezogene Vorschriften für die zuerst genannte Gruppe auch an Art. 11 des Grundgesetzes messen lassen müssen, was bei Regelungen für Ausländer nicht der Fall ist. Abgesehen davon ist die zeitliche Begrenzung des faktischen Umzugsverbots für sozialhilfebedürftige Spätaussiedler in nachfolgenden Fassungen des Wohnortzuweisungsgesetzes für Spätaussiedler entfallen (vgl. § 3a SpätaussWZG in den Fassungen vom 22. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3222 - und vom 2. Juni 2000 - BGBl. I S. 775 -), so dass die vom Senat für unrichtig gehaltene (einschränkende) Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sogar zu einer - verfassungsrechtliche Bedenken auslösenden - Schlechterstellung von Spätaussiedlern im Vergleich zu Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis führen würde. Der Klage verhilft auch nicht die Auffassung der Kläger zum Erfolg, dass jedenfalls in dem sie betreffenden Einzelfall von der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG Abstand genommen werden musste. Weder die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der Kläger durch den Beklagten noch die - abgesehen von zwei kurzen Unterbrechungen - unbeschränkte Sozialhilfegewährung während eines Zeitraums von mehr als acht Monaten führte dazu, dass die Kläger über den 31. Mai 1996 hinaus im vollen Umfang ihres Bedarfs vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen konnten. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis am 14. November 1995 durch den Beklagten keinen Einfluss auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hatte, ist bereits dargelegt worden. Angesichts der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung der genannten Vorschrift verbietet es sich auch, in der ausländerbehördlichen Legalisierung des Aufenthaltes einen Umstand zu erblicken, der - etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder des Verbotes widersprüchlichen (Behörden-)Verhaltens (im Sinne eines venire contra factum proprium) - gleichsam am gesetzlichen Tatbestand vorbei doch zu einer Weitergewährung der Sozialhilfe führen müsste; abgesehen davon ist im Hinblick auf eine bundesländerübergreifende Wohnortverlegung das Auseinanderfallen des ausländerrechtlichen Dürfens und der sozialhilferechtlichen Sanktionierung bereits im Tatbestand des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, so wie ihn der Senat versteht, angelegt, so dass für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall kein Raum besteht. Auch die längere Sozialhilfegewährung war nicht geeignet, bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Fortsetzung der bedarfsdeckenden Hilfeleistung durch den Beklagten zu begründen. Wenngleich bei den Klägern durch die - offensichtlich auf einem "Übersehen" des Versagungsgrundes gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch den Beklagten beruhende - längerfristige Hilfegewährung die Erwartung hervorgerufen worden ist, dass nach Maßgabe der jeweiligen Bedürftigkeit die Hilfe fortgeführt werde, reicht das für eine Zubilligung von Vertrauensschutz nicht aus. Zum einen ist § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG geltendes Recht; die Vorschrift eröffnet kein Ermessen des Sozialhilfeträgers und steht auch aus sonstigen Erwägungen nicht zur Disposition des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209. Zum anderen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; es handelt sich vielmehr um eine zeitabschnittsweise - in der Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZFSH/SGB 2002, 217, mwN. Schließlich kann nach Auffassung des Senats etwaigen Härten für den Hilfeempfänger, die aus der - aus seiner Sicht plötzlichen - Einstellung der Hilfe entstehen, im Rahmen des § 120 Abs. 5 BSHG angemessen und flexibel begegnet werden; das kann insbesondere dadurch geschehen, dass bei der Bemessung der iSv § 120 Abs. 5 BSHG "unabweisbar gebotenen" Hilfe in begründeten Fällen nicht nur die reinen Kosten für die Rückkehr an den vormaligen Aufenthaltsort, sondern auch für einen begrenzten weiteren Zeitraum bedarfsdeckende Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort gewährt werden. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18; ähnlich wohl - für den gleichlautenden Begriff der unabweisbar gebotenen Hilfe in § 3a SpätaussWZG - VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 6 S 3007/96 -, FEVS 47, 564 (569). Die Kläger können die Weitergewährung bedarfsdeckender Hilfe zum Lebensunterhalt für die streitbefangenen Monate Juni und Juli 1996 auch nicht als die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe iSv § 120 Abs. 5 BSHG beanspruchen. Dabei muss nicht abschließend der Frage nachgegangen werden, ob es zu Lasten der Kläger geht, dass sie im Rahmen dieses Rechtsstreits - und auch den vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - stets betont haben, dass sie auf Dauer in H. bleiben und dort nach Bedarf Sozialhilfe beziehen wollen, sie aber nicht verdeutlicht haben, wie sich - bei grundsätzlicher Anerkennung ihrer Rückkehrobliegenheit - ihr bis zum Rückumzug nach Niedersachsen zu deckender Übergangsbedarf bemessen haben könnte, ob es also mit anderen Worten trotz des gewisse Wertungsspielräume eröffnenden Begriffs der "unabweisbar gebotenen Hilfe" an der sachlichen Rechtfertigung einer zeitweiligen Weitergewährung bedarfsdeckender Hilfen fehlt, wenn mangels einer erkennbaren Rückkehrbereitschaft der ausländischen Hilfesuchenden die Besorgnis besteht, dass die nach Maßgabe von § 120 Abs. 5 BSHG einstweilen weitergewährten Leistungen nicht der Rückkehr der hilfesuchenden Ausländer, sondern - mit offenem Ende - der Fortsetzung des sozialhilferechtlich unerwünschten Aufenthalts zugute kommen werden. Denn auch dann, wenn der Beklagte gleichsam von Amts wegen gehalten war, sich über das "unabweisbare Gebotensein" einer über bloße Reise- und Umzugshilfen hinausgehenden Hilfe für einen Übergangszeitraum Klarheit zu verschaffen, lagen die Voraussetzungen für bedarfsdeckende oder zumindest existenzsichernde laufende Leistungen über den 31. Mai 1996 hinaus nicht vor, wobei klarzustellen ist, dass im Hinblick auf den dargestellten Regelungszweck des § 120 Abs. 5 BSHG die Hilfebeschränkung auf "Weg- und Zehrgeld" die Regel, OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1992 - 8 B 104/92 -, DÖV 1992, 635; Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 120 Rn. 93, (zeitlich begrenzte) bedarfsdeckende Leistungen hingegen die durch hinreichend gewichtige Belange der Hilfesuchenden zu rechtfertigende Ausnahme darstellen; die Gründe für eine zeitweilige Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt müssen also ein erhebliches Gewicht haben. Vorliegend hat sich der Beklagte vor der Einstellung der Hilfe vergewissert, dass die Kläger im Kreis N. zumutbaren Wohnraum vorfinden würden; die Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung stand folglich einer sofortigen Rückkehr der Kläger nach Niedersachsen nichts entgegen. Vgl. zur möglichen Beachtlichkeit dieses Gesichtspunktes OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18. Dass sich nach der Rückkehr der Kläger zum Ende des Monats Juli 1996 die Unterkunftslage im Landkreis N. ungünstiger darstellte und erst nach längeren Provisorien wieder eine geeignete Wohnung für die Kläger gefunden wurde, war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Beklagten nicht absehbar; wegen der zunächst erteilten positiven Auskunft spricht viel dafür, dass gerade die Verzögerung der Rückkehr der Kläger nach Niedersachsen zu diesen Schwierigkeiten geführt hat. Auch gesundheitliche Gründe in der Person eines der Kläger - dazu Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, BSHG, § 120 Rn. 93; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1997 - 6 S 129.97 -, FEVS 48, 40 (41) = NVwZ-Beil. I 1998, 4 - oder Gründe des familiären Zusammenhalts - vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 - 6 S 241.96 -, FEVS 47, 225, und vom 21. Juli 1999 - 6 S 20.98 -, InfAuslR 2000, 83 -, die auf die "Kernfamilie" bezogen sein müssten, um ein hinreichendes Gewicht zu haben, sind nicht ersichtlich. Dass fortdauernde schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem in H. begründeten Mietverhältnis zu beachten gewesen wären, kann nicht angenommen werden, weil der damalige Vermieter seinerseits die Wohnung fristlos zum 31. März 1996 wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte und ausweislich des Kündigungsschreibens dringend an einem Auszug der Kläger interessiert war. Auch die Ausbildungsbelange der damals schulpflichtigen Kinder der klagenden Familie haben kein derart großes Gewicht, dass allein deshalb - etwa bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres - die Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt unabweisbar geboten gewesen wäre. Es ist weder konkret vorgetragen worden noch bei Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze anzunehmen, dass ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahres zu nicht hinnehmbaren Erschwernissen für die davon betroffenen Kinder führt. Dass die Kläger im Sommer 1995 den für sich genommen nicht minder belastenden Umzug von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen haben - ohne dass dafür ein zwingender Grund, etwa eine überzeugend dargelegte berufliche Chance für den Kläger zu 1., erkennbar geworden wäre -, spricht gegen die Annahme, dass die Kinder insoweit eine erhöhte Empfindlichkeit aufgewiesen haben. Außerdem ist zu bedenken, dass den Klägern nicht etwa ein "Weiterziehen" angesonnen worden ist, sondern lediglich die Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort. Nach alledem muss nicht mehr entscheidend darauf abgehoben werden, dass vermutlich schon deshalb Übergangshilfen zugunsten der Kläger nicht unabweisbar geboten waren, weil allgemein deren sozialhilferechtliche Bedürftigkeit im streitrelevanten Zeitraum erheblichen Zweifeln ausgesetzt war. Diese Zweifel ergaben sich daraus, dass die Kläger in den Monaten vor der Hilfeeinstellung in zwei Fällen als Halter von Kraftfahrzeugen aufgefallen sind; das ist ein ernstliches - und vom jeweiligen Hilfesuchenden zu entkräftendes - Indiz für dem Sozialhilfeträger nicht offenbarte finanzielle Mittel. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 = NWVBl. 1998, 329 = NVwZ-RR 1999, 125 = ZFSH/SGB 2001, 606 = ZfS 1998, 278; OVG Weimar, Urteil vom 12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, ZFSH/SGB 2001, 276. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Einschätzung die streiterhebliche Frage, ob § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hinsichtlich des Landes, "in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist", auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbefugnis oder auf die (letzte) Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis abstellt, grundsätzliche Bedeutung iSv § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.