Beschluss
6 B 1375/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.6B1375.02.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen zu 2.; er hat diese selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen zu 2.; er hat diese selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden sind nicht begründet. Die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden der Bezirksregierung D. zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. für die J. -B. - Gesamtschule in D. vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch bejaht und zu Letzterem ausgeführt: Das zu Gunsten der Beigeladenen ausgegangene Auswahlverfahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Die nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (BRL) vom 25. Mai 1992, GABl. NW. I 118, durch Leitenden Regierungsschuldirektor (LRSD) Dr. Wey, Bezirksregierung D. , erstellten Anlassbeurteilungen vom 11. März und 15. April 2002 (mit dem Gesamturteil: "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen (befriedigend)" für die Antragstellerin und mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)" für die Beigeladenen) seien keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Der u.a. als Beurteilungsgrundlage dienende Unterrichtsbesuch sei fehlerhaft durch den stellvertretenden Schulleiter (im Falle der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2.) und durch den Schulleiter (im Falle des Beigeladenen zu 1.) durchgeführt worden. Nach den Beurteilungsrichtlinien hätte dieser Unterrichtsbesuch von dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten (dem Beurteiler LRSD Dr. W. ) vorgenommen werden müssen. Eine Beurteilung, die, wie vorliegend, bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werde, solle sich mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) beziehen (Nr. 4.3 Satz 1 BRL). Das lege nahe, dass Dr. W. , dem als dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten die Beurteilung gemäß dem Regelfall der Nr. 2.2 BRL übertragen worden sei, sowohl das schulfachliche Gespräch als auch den Unterrichtsbesuch selbst habe durchführen müssen und letzteren nicht auf den Schulleiter bzw. den stellvertretenden Schulleiter habe delegieren können. Von einer Übertragung des Unterrichtsbesuchs und der Unterrichtsbewertung auf den Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht die Rede. Außerdem würde der Sinn der Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten - größtmögliche Neutralität und Vermeidung von Bevorzugungen - untergraben, wenn die Schaffung der Beurteilungsgrundlagen mehr als nötig auf den Schulleiter übertragen würde. Dementsprechend sei im Lehrerbereich auch bislang verfahren worden. Dem Vorbringen des Antragsgegners lasse sich nicht entnehmen, dass diese Verwaltungspraxis landesweit einheitlich geändert worden sei. Schließlich erscheine eine Beförderung der Antragstellerin nach einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren nicht als unmöglich. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass sie in einer neuen dienstlichen Beurteilung ein besseres Gesamturteil als der Beigeladene zu 1. - der sich auf günstigere Hilfskriterien berufe - erreichen könne. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. treten der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, der in Nr. 4.3 BRL vorgesehene Unterrichtsbesuch habe von dem Beurteiler Dr. W. selbst durchgeführt werden müssen. Diese Argumente verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Die Beurteilungsrichtlinien vom 25. Mai 1992 regeln allerdings nicht ausdrücklich, dass ein Unterrichtsbesuch von dem Beurteiler - hier dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten LRSD Dr. W. gemäß dem Regelfall der Nr. 2.2 Satz 1 BRL - selbst vorgenommen werden muss. Nr. 4.3 Satz 1 BRL lautet: "Eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, soll sich mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts... beziehen". Die Beurteilung der Qualität des Unterrichts setzt - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - einen Unterrichtsbesuch voraus. Daran ändert nichts, dass - im Gegensatz zu Nr. 2.3 BRL - das Wort "Unterrichtsbesuch" in Nr. 4.3 BRL nicht verwendet wird. Die Person, die den Unterricht der zu beurteilenden Lehrkraft besuchen soll, wird in Nr. 4.3 BRL zwar nicht ausdrücklich benannt. Auch ohne eine derartige Präzisierung in den Beurteilungsrichtlinien richtet sich diese grundsätzliche Verpflichtung jedoch an den Beurteiler; es geht um die Schaffung von Grundlagen für die von ihm in eigener Verantwortung zu erstellende dienstliche Beurteilung. Dementsprechend hat LRSD Dr. W. das in Nr. 4.3 BRL ebenfalls vorgesehene schulfachliche Gespräch selbst durchgeführt. Einen Besuch des Unterrichts hat er hingegen unterlassen. Eine "Delegation" des nach Nr. 4.3 Satz 1 BRL vorausgesetzten Unterrichtsbesuchs auf den Schulleiter bzw. den stellvertretenden Schulleiter war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht möglich. Daran ändert Nr. 2.3 BRL nichts. Danach ist bei der Vorbereitung der Beurteilung die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (oder auch, anders als die Antragstellerin meint, bei Verhinderung der stellvertretende Schulleiter) zur Beratung hinzuzuziehen (Satz 1); insbesondere soll sie bzw. er - als weitere Grundlage für die dienstliche Beurteilung - einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen (Satz 2). Dieser Wortlaut lässt zwar Raum für eine Hinzuziehung des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters bei der Vorbereitung einer Beurteilung über den Leistungsbericht hinaus. Das gilt jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese sind überschritten, wenn der in Nr. 4.3 BRL vorgesehene Unterrichtsbesuch nicht von dem Beurteiler selbst vorgenommen wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung nicht verschieben dürfen. Die Beurteilung muss ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleiben; die von dem Beurteiler unterstützend herangezogenen dritten Personen dürfen bei der Abgabe der Beurteilung nicht - auch nicht teilweise - an seine Stelle treten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 13.85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 27 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1987, 15. Der Beurteiler kann hiernach zwar zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen. Tatsachenfeststellungen Dritter sind aber nur dann als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, wenn der Beurteiler in Ermangelung zureichender eigener Wahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder aus sonstigem Kontakt mit ihm auf zusätzliche Informationen beschreibenden Inhalts angewiesen ist, um seiner Pflicht zu vollständiger und richtiger Beurteilung zu genügen. Auf Werturteile Dritter darf er nur unter der Voraussetzung zurückgreifen, dass er - etwa weil ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen - außerstande ist, aus seinen (unmittelbar) eigenen Tatsachenfeststellungen oder denjenigen Dritter wertende Schlussfolgerungen zu ziehen. Das folgt daraus, dass die Beurteilung von dem zuständigen Beurteiler ausgehen und eine ihm zurechenbare Äußerung über die Qualifikation des Beamten bleiben muss. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage 2002, Rdnr. 282. Das war bei der Verfahrensweise, die der Beurteiler hier eingeschlagen hat, nicht mehr gegeben. Zwar handelt es sich nicht um eine derart weitreichende "Delegation" bei der Beurteilung eines Lehrers wie in dem vom Antragsgegner angeführten, einem Beschluss des Senats vom 16. November 2001 - 6 B 1226/01 - zu Grunde liegenden Fall. Jedoch durfte der Beurteiler nach den oben dargelegten Maßstäben auch nicht auf die Durchführung eines eigenen Unterrichtsbesuchs nach Nr. 4.3 BRL verzichten. Diesbezüglich war er an eigenen Tatsachenfeststellungen nicht gehindert. Demzufolge musste er auch nicht auf Werturteile Dritter (des Schulleiters bzw. dessen Stellvertreters) bezüglich der Qualität des Unterrichts zurückgreifen. Zu beidem war er - zwecks pflichtgemäßer eigener Meinungsbildung - selbst in der Lage. Unter diesen Umständen ist die dienstliche Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht mehr in dem notwendigen Umfang der eigenen Meinungsbildung des Beurteilers zuzurechnen mit der Folge, dass die dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist und, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine hinreichende Grundlage für das Auswahlverfahren darstellt. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Klärung, ob überhaupt von einer Delegation des Unterrichtsbesuchs auf den Schulleiter bzw. den stellvertretenden Schulleiter gesprochen werden kann. Der Akteninhalt bietet Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler den Unterrichtsbesuch schlicht unterlassen hat. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin führt er als Beurteilungsgrundlagen auf: "Personalakte, Berichte des/r Schulleiters/in vom 22.03.2002. Kolloquium am 12.04.02". Ein (delegierter) Unterrichtsbesuch gemäß Nr. 4.3 BRL ist nicht erwähnt. Der Leistungsbericht des stellvertretenden Schulleiters vom 22. März 2002 beruht zwar u.a. auf von ihm durchgeführten Unterrichtsbesuchen. Diese waren jedoch zwingende Grundlage des Leistungsberichts (vgl. Nr. 2.3 Abs. 2 BRL) und nicht ohne weiteres identisch mit einer Hospitation im Sinne der Nr. 4.3 BRL. Ist die angefochtene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der betreffende Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 111. Das ist hier nicht ausgeschlossen, insbesondere entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. nicht im Verhältnis zu ihm. Wie die neuen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausfallen werden, bleibt abzuwarten. Das Argument des Beigeladenen zu 1., es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Qualifikation der Antragstellerin dann besser als seine eingestuft werde, ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.