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Beschluss

6 B 1114/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.6B1114.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang entsprochen. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen ist voraussichtlich rechtswidrig, weil der Beigeladene nicht über die gemäß § 46 Abs. 4 HG NRW (insoweit gleich lautend § 49 Abs. 6 Satz 1 UG NRW) erforderliche dreijährige Schulpraxis verfügt. Dass es sich bei dem vorliegenden Lehrstuhl um eine Stelle handelt, "deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht" so dass § 46 Abs. 4 HG NRW anwendbar ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Unter Schulpraxis im Sinne dieser Bestimmung ist alleine eine dreijährige Unterrichtstätigkeit als Lehrer an einer staatlichen oder privaten Schule im In- oder Ausland zu verstehen. Vgl. Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2001, § 46 Rn. 51. Dass der Beigeladene über keine Schulpraxis im vorgenannten Sinne verfügt, bedarf danach keiner weiteren Erörterung. Hiervon geht auch die Berufungskommission in der Begründung für die Erstplatzierung des Beigeladenen aus (Seite 27 des Berichtes über das Berufungsverfahren "Wirtschaftswissenschaft und ihre Didaktik" an den Rektor der Universität K. vom 20. Dezember 2 ). Allerdings ist der Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis nicht einschränkungslos zwingend vorgesehen. Vielmehr "soll" gemäß § 46 Abs. 4 HG nur berufen werden, wer eine entsprechende Qualifikation aufweist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dieser Soll-Vorschrift der Ernennungsbehörde ein Ausnahmeermessen eingeräumt worden ist. Von diesem Ermessen ist Gebrauch zu machen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme in Betracht kommen lassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 1996 - 6 C 4/95 -, zitiert Juris. Ferner ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Ministerium hinsichtlich der Ausübung dieses Ermessens durch den Erlass vom 15. Dezember 1995 - III A 1-3800 - , der nach wie vor seiner ständigen Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners an das Verwaltungsgericht vom 29. Januar 2002) gebunden hat. Nach diesem Erlass kann im Falle der Ausschreibung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Professuren bei ganz oder teilweise fehlender Schulpraxis ausnahmsweise auch ein Bewerber eingestellt werden, der "über mindestens dreijährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden für den Schulbereich (Tätigkeiten in Lehrerausbildungsseminaren, in der Curriculumsentwicklung z.B.)" verfügt. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass die vom Beigeladenen nachgewiesene Praxistätigkeit auch die Voraussetzungen des genannten Erlasses nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeschrift in erster Linie erwähnte Tätigkeit des Beigeladenen bei der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen. Auch wenn ausweislich deren Bescheinigung vom 25. Januar 2 zu der Tätigkeit des Beigeladenen die didaktische Aufarbeitung und Vermittlung fachspezifischer Inhalte, aber auch die curriculare Entwicklung der Thematiken gehörte und die Bildungsangebote sich auch an angestellte Lehrer und Pädagogen richteten, resultieren hieraus keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden gerade für den Schulbereich. Der Aufgabenbereich des Beigeladenen mag Bildungsangebote für Lehrer und andere Pädagogen umfasst haben, ein inhaltlicher Bezug zum Schulbereich ergibt sich daraus nicht. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe sowie des hiermit in Übereinstimmung stehenden Erlasses, den notwendigen Praxisbezug in der Lehrerausbildung sicherzustellen, so Epping a.a.O. kann aber gerade auf einen irgendwie gearteten Bezug zum Umgang mit schulbezogenen Thematiken nicht verzichtet werden. Selbst wenn an diesen nur geringe Anforderungen gestellt werden, erfüllt der Beigeladene sie nicht. Auch seine Tätigkeit als Dozent für sozialwissenschaftliche Grundkurse bei der DEKRA Akademie B. in der Weiterbildung genügt insoweit nicht. Die weiter vom Antragsgegner sowie vom Beigeladenen ins Feld geführten berufspraktischen Tätigkeiten (vgl. etwa Blatt 33, 34 der Beiakte) weisen auch bei großzügiger Interpretation des Begriffes Schulbereich keinen Bezug hierzu auf. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der Antragsgegner befugt wäre, gerade - und ausschließlich - im Falle des Beigeladenen von dem ermessensbindenden Erlass vom 15. Dezember 1995 sowie seiner hiermit in Übereinstimmung stehenden Verwaltungspraxis abzuweichen. Ausweichlich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausschreibungstextes wird von dem Bewerber eine Mitarbeit in allen Studiengängen erwartet. Hierzu gehören neben dem Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft auch die Lehramtsstudien Sozialwissenschaften (Sekundarstufe I) und Gesellschaftslehre (Primarstufe). Weshalb angesichts dieses Anforderungsprofils ein derart weitreichender Verzicht auf schulbezogene Praxis und Erfahrungen gerechtfertigt sein könnte, wird weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte hierfür. Es fehlt schließlich nicht an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Ernennung des Antragstellers nicht möglich wäre. Dass die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Ernennung des -bislang zweitplatzierten - Antragstellers führt, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.