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Urteil

20 D 53/99.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0905.20D53.99AK.00
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Tenor

Auf die Klage wird festgestellt, dass der vor dem OVG Nordrhein- Westfalen am 13. Mai 1965 geschlossene Angerland-Vergleich wirksam ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 3/4 und die Beigeladene zu 2. 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Klage wird festgestellt, dass der vor dem OVG Nordrhein- Westfalen am 13. Mai 1965 geschlossene Angerland-Vergleich wirksam ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 3/4 und die Beigeladene zu 2. 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des so genannten Angerland-Vergleichs, der u.a. Aussagen zum Endausbauzustand und zum Betrieb des von der Beklagten betriebenen Verkehrsflughafens Düsseldorf enthält. Nachdem der Flughafen Düsseldorf 1950 wieder unter deutsche Verwaltung gekommen war, ließ die Beklagte - damals unter dem Namen Düsseldorfer Flughafengesellschaft mbH (DFG) - Pläne zum Ausbau des Flughafens prüfen. Sie veranlasste Projektstudien zur Erstellung eines Generalausbauplanes, in denen unterschiedliche Ausdehnungen des Flughafens vorgesehen waren. Die Ausbaupläne riefen erhebliche Proteste in der Bevölkerung, vor allem der Schutzgemeinschaft Angerland e.V., hervor, die einen unüberschaubaren Ausbau des Flughafens befürchtete. Einen Anfang 1958 gestellten Antrag der Beklagten, den Flughafen durch Verlängerung der Start- und Landebahn auszubauen, lehnte der Beigeladene zu 1. unter dem 16. Dezember 1958 mit der Begründung ab, die Landesregierung habe am 26. November 1958 aus Lärmschutzgründen den Flughafen Köln-Wahn (heute: Köln/Bonn) "für den interkontinentalen Direktverkehr mit Düsenflugzeugen" bestimmt (so genannte Lauscher-Entscheidung). Auf einen erneuten Antrag von 1959/1960 hin erteilte der Beigeladene zu 1. eine Änderungsgenehmigung vom 20. September 1963 und stellte durch Beschluss vom 2. Januar 1964 den Plan für die Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn nach Nordosten um 400 m und den Bau eines Schutzbauwerks über die dort verlaufende Bundesbahnstrecke Duisburg/Düsseldorf fest; Einwendungen u.a. der früheren Stadt S. und der zum Amt Angerland gehörenden Gemeinden wurden zurückgewiesen. Ein bereits zuvor angebrachter Antrag der Beklagten vom 21. Januar 1963 auf Genehmigung einer Parallelbahn wurde zunächst nicht weiterverfolgt und später durch einen Antrag vom 22. Mai 1969 mit geänderten Unterlagen ersetzt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 1964 erhoben u.a. die Gemeinden des damaligen Amtes Angerland Klage (VG Düsseldorf 4 K 172/64), nämlich die Stadt B. und die Gemeinde X. - beide ab dem 1. Januar 1975 in die Beigeladene zu 2. eingegliedert - sowie die Gemeinden C. , F. , I. und M. - ab dem 1. Januar 1975 mit der bisherigen Stadt S. zu einer neuen Gemeinde (der Klägerin) zusammengeschlossen - (§§ 10 und 13 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise das Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom 10. September 1974 GV. NRW. 1974, 890 - Neugliederungsgesetz -); wegen angeordneter sofortiger Vollziehung stellten sie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 4 L 16/64), der erstinstanzlich erfolglos blieb. Während des Beschwerdeverfahrens (OVG NRW VIII B 277/65) verhandelten die Verfahrensbeteiligten (die vorgenannten Gemeinden, der zuständige Minister als Antragsgegner und die Beklagte als Beigeladene) sowie die Beigeladene zu 2. des vorliegenden Verfahrens und die Schutzgemeinschaft Angerland e.V. außergerichtlich über eine vergleichsweise Beilegung der Verwaltungsstreitverfahren und darüber hinaus über eine dauerhafte Klärung der Verhältnisse, wobei auch die Parallelbahn, für die - wie bereits erwähnt - seinerzeit ein Genehmigungsantrag gestellt war, einbezogen wurde. Nach Aushandlung des Vergleichstextes setzte das Beschwerdegericht auf Wunsch der damaligen Verfahrensbeteiligten einen Termin zur Protokollierung des Vergleichs auf den 13. Mai 1965 an. Im Termin trat die Beigeladene zu 2. im Einverständnis der Beteiligten dem Verfahren zum Zwecke des Vergleichsabschlusses bei und überreichte zu den - nicht mehr auffindbaren - Gerichtsakten ein Exemplar des abzuschließenden Vergleichs mit drei Anlagen, die im Terminsprotokoll nicht näher bezeichnet sind. Ausweislich der Niederschrift wurde der "Vergleich" vorgelesen. Weiter heißt es: "Die anwesenden Beteiligten erklären, daß sie den Vergleich genehmigen unter dem Vorbehalt, daß die Zustimmung zu dem Vergleich durch die Landesregierung, die beteiligten Gemeinderäte und den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen dem Gericht bis zum 31.7.1965 mitzuteilen ist. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, daß die Zustimmung zu den Vergleichen a) und b) nur einheitlich erklärt werden kann." Insofern ist festgehalten, dass die Erklärungen vorgelesen und genehmigt wurden. Sodann heißt es abschließend: "Die Beteiligten bitten, den Vergleich b) nur der Antragstellerin zu 6, der Beigeladenen und der Stadt E. zuzustellen." Nach von den Beteiligten vorgelegten beglaubigten Abschriften des Vergleichstextes, die inhaltlich und äußerlich übereinstimmen, besteht der Vergleich aus den Teilen a) und b). Der Vergleich a) 1. Teil A. "Generalausbauplan" legt unter Bezugnahme auf eine als anliegend und Bestandteil des Vergleichs bezeichnete kartenmäßige Darstellung (Plan "Zeichn.N. 306a, vom 31.3.1965") einen Endausbauzustand fest (I) und enthält Regelungen über die Nutzung und Ausrüstung der Parallelbahn (II) sowie die Erklärung des Ministers, keinen Antrag zu genehmigen, der über die vorgenannten Regelungen hinausgeht (III); B. enthält insbesondere Regelungen zum technischen Flughafenbetrieb, C. enthält eine Erklärung der beteiligten Gebietskörperschaften zu einer so genannten Lärmzone II im Hinblick auf die Schaffung einer Parallelbahn; der 2. Teil regelt die Beendigung gerichtlicher Verfahren. Im Vergleich b) verpflichtete sich die Gemeinde X. - die in der Niederschrift genannte Antragstellerin zu 6 - zur Ausweisung eines von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits gewünschten Auskiesungsgebietes in ihrem Flächennutzungsplan (I) und zur Ausweisung eines von der Beigeladenen zu 2. gewünschten Friedhofsgeländes (II); Nrn. III bis V enthalten Abreden zwischen der Gemeinde X. und der Beigeladenen zu 2. über den An- und Verkauf von Grundstücken sowie Ausgleichszahlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Exemplare der Niederschrift und des Vergleichs verwiesen. Eine in den Verhandlungen erwogene Klausel "Ergeben sich in der Zukunft nicht unwesentliche Änderungen der Sachlage, so werden die Parteien in eine Überprüfung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Vereinbarung eintreten" enthält der Vergleichstext nicht, da - ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 11. Mai 1965 - Einigkeit erzielt worden war, dass "die getroffenen Vereinbarungen endgültig" sein sollten. Bei der Vorbereitung der Kabinettsvorlage zur Erteilung der Zustimmung der Landesregierung tauchten mit Blick auf die Verfügungsbefugnis über den Vergleichsgegenstand Bedenken gegen die Verpflichtung auf, Anträge entgegen dem Inhalt des Vergleichs nicht zu genehmigen; am 13. Juli 1965 fasste die Landesregierung dann folgenden Beschluss: "Die Landesregierung nimmt von dem in dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt B. u.a. ./. Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Az. VIII B 277/65) am 13. Mai 1965 vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster abgeschlossenen Vergleich zustimmend Kenntnis. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr wird den Prozeßbeteiligten mitteilen, seine Erklärung im Vergleich - 1. Teil zu A III - sei in dem Sinne auszulegen, daß er die Verpflichtung, künftige Anträge der beigeladenen E. nicht zu genehmigen, selbstverständlich nur 'im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten' übernimmt." Der zuständige Minister als Antragsgegner des Verfahrens um vorläufigen Rechtsschutz teilte daraufhin dem Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juli 1965 den Inhalt des ersten Satzes des vorgenannten Beschlusses mit und fügte an: "Ich weise jedoch darauf hin, daß meine Verpflichtung im Vergleich a) erster Teil A.III, Anträge der Beigeladenen E. über den dort vorgesehenen Umfang hinaus nicht zu genehmigen, nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten besteht und daß der Vergleich in diesem Sinne auszulegen ist. Aufgrund des mir in vorerwähntem Kabinettsbeschluss von der Landesregierung erteilten Auftrages teile ich den Prozessbevollmächtigten diese m. E. selbstverständliche Auslegung des Vergleiches mit." Die Zustimmungserklärungen der übrigen Beteiligten waren bereits mit Schreiben vom 28. Juni und 21. Juli 1965 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Das Beschwerdeverfahren VIII B 277/65 wurde durch Beschluss vom 28. Juli 1965 eingestellt, weil "die im Vergleich vorgesehenen Zustimmungserklärungen bei Gericht eingegangen" seien. Das Klageverfahren der Angerlandgemeinden wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht eingestellt. Die frühere Stadt S. , die ebenfalls gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt hatte (VG E. 4 K 37/64), nahm ihre Klage mit Blick auf eine zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2. des vorliegenden Verfahrens getroffene außergerichtliche Vereinbarung vom 12. April/3. Mai 1966, die u.a. einen Verzicht auf Einwendungen gegen den Generalausbauplan des Flughafens vom 31. März 1965 enthält, zurück. In der Folgezeit traf der Beigeladene zu 1. verschiedene die Anlage und den Betrieb der Flughafens der Beklagten betreffende Zulassungsentscheidungen, gegen die sich die Klägerin u.a. wegen gesehenen Verstoßes gegen den Angerland-Vergleich im Klage- und Antragswege wandte. Gegenwärtig sind beim erkennenden Gericht noch Klagen gegen drei Bescheide anhängig (20 D 145/97.AK - Allwetterflugbetrieb auf der Parallelbahn -, 20 D 131/99.AK - Interimsgenehmiung - und 20 D 135/00.AK - Einbahnkapazitätsgenehmiung -). Mit Schreiben an die Klägerin vom 31. August 1998 erklärte die Beklagte, sie wolle den Flughafen so weiterentwickeln und ausbauen, dass auch Non-Stop- Interkontinentalflüge angeboten werden könnten. Dazu bedürfe es einer Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn, der Umwidmung der im östlichen Teil der Parallelbahn gelegenen Sicherheitsfläche, einer Rollwegoptimierung sowie der Errichtung einer neuen Vorfeldfläche. Der Angerland-Vergleich stehe dem Vorhaben nicht entgegen; er sei nichtig, habe aber jedenfalls 33 Jahre nach seinem Abschluss seine Wirksamkeit verloren. Sollte er wider Erwarten heute noch Rechtswirkungen erzeugen, so erkläre sie die Kündigung des Vergleichs. Eine Anpassung des Vergleichs sei nicht möglich und ihr nicht zumutbar. Entsprechende Schreiben wurden an die Beigeladenen und an die Stadt Neuss gerichtet. Unter dem 4. September 1998 beantragte die Beklagte sodann u.a. die Zulassung einer Verlängerung der Hauptbahn auf 3.600 m und der Parallelbahn auf 3.000 m durch Umwidmung nicht nutzbarer Flugbetriebsflächen an den Bahnenden. Die Klägerin hat am 25. Februar 1999 beim Verwaltungsgericht E. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 1999 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer - später hilfsweise auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs erweiterten, sodann durch Zusammenfassen beider Anträge in einem Hauptantrag und Anbringen eines Hilfsantrags zu einzelnen Komplexen des Vergleichs geänderten - Klage macht sie geltend: Ihr Begehren richte sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen baldiger Klärung sie ein berechtigtes Interesse habe. Sie sei als Rechtsnachfolgerin von am Vergleichsabschluss beteiligten Gemeinden unmittelbar aus dem Vergleich berechtigt. Die Beklagte bestreite insbesondere wegen ihrer Kündigung die fortbestehende rechtliche Bindung durch den Vergleich. Der Vergleich enthalte konkrete Beschränkungen für den Flughafen, die zwar eine Zeit lang flexibel gehandhabt worden seien, was aber inzwischen an Grenzen stoße. Er spiele in sämtlichen Auseinandersetzungen um die luftverkehrsrechtliche Situation des Flughafens eine wichtige Rolle. Vor diesem Hintergrund sei es für sie nicht hinnehmbar, auf möglicherweise divergierende Entscheidungen in Einzelfällen verwiesen zu werden, zumal bisher in allen Eilverfahren keine Aussage des erkennenden Senats über die Fortwirkung des Angerland-Vergleichs getroffen worden sei. Es könne ihr nicht zugemutet werden, bis zur nächsten Hauptsacheentscheidung vergleichswidrige Beeinträchtigungen hinzunehmen. Eine maßgebliche Rolle werde der Vergleich in dem eingeleiteten Planfeststellungsverfahren zur Bahnverlängerung spielen; dieses Vorhaben verstoße unmittelbar gegen den Angerland-Vergleich. Auch der Beigeladene zu 1. messe dem Vergleich maßgebliche Bedeutung für die weitere Entwicklung des Flughafens zu, wie sich aus der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 ergebe. Die Kündigung des Vergleichs sei unwirksam. Sie sei schon nicht gegenüber allen Vertragsparteien ausgesprochen worden und die Beklagte habe zudem keinen Kündigungsgrund. Letzteres sei nach § 60 Abs. 1 VwVfG nur der Fall, wenn die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen sei. Maßgeblich sei insofern eine objektive Betrachtung. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die Beklagte zu einer Lösung von dem Vertrag berechtigen könne, sei nicht eingetreten. Die drastische Zunahme des Flugverkehrs bedeute keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, denn sie sei bei Vertragsschluss schon vorausgesehen und bedacht worden. Gleiches müsse für die eingetretene Verringerung des vom einzelnen Fluggerät ausgehenden Lärms gelten, die durch den starken Anstieg des Flugverkehrs aufgezehrt worden sei. Der Fluglärm, der durch die beschränkenden Regelungen des Vergleichs zugunsten der Gemeinden und ihrer Bürger hätte eingedämmt werden sollen, sei seinerzeit unzumutbar gewesen und sei es heute ebenso. Bei der gebotenen umfassenden Betrachtung seien insgesamt keine neuen Rahmenbedingungen ersichtlich, die den seinerzeit gefundenen Kompromiss und Interessenausgleich in Frage stellten. Der Bindungswirkung des Vergleichs, bei dem die rechtliche Wirkung als vertragliche Vereinbarung unabhängig von seiner Wirksamkeit als Prozesshandlung zu betrachten sei, stünden auch sonstige Bedenken nicht entgegen. Er sei ordnungsgemäß zustande gekommen, leide insbesondere nicht an Formfehlern. Schriftform sei seinerzeit für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht nötig gewesen, im Übrigen aber auch gemäß der damaligen Praxis gewahrt. Die im Vergleich b) enthaltenen Grundstücksübertragungsverpflichtungen seien wegen der gerichtlichen Protokollierung ordnungsgemäß eingegangen worden, ein eventueller Verstoß sei inzwischen ohnehin durch Erfüllung geheilt und eine Nichtigkeit dieses Teils habe nach § 139 BGB keine Auswirkungen auf die sonstigen inhaltlichen Festlegungen. Die erforderlichen Zustimmungen seien erteilt worden. Der Zusatz in der Erklärung des Beigeladenen zu 1. berühre die Wirksamkeit des Vergleichs nicht. Er wirke auf die eigentliche Erklärung nicht ein, sondern betreffe lediglich die Auslegung des Vergleichs und beinhalte nichts, was nicht die übrigen Beteiligten ebenso gewollt und sich vorgestellt hätten. Die Zusage des Beigeladenen zu 1., einen weiteren Ausbau des Flughafens als im Vergleich vorgesehen nicht zu genehmigen, sei nicht als Vorwegnahme von zu treffenden Entscheidungen gesetzwidrig und unwirksam, verstoße auch nicht gegen das planerische Abwägungsgebot, zumal der Vergleich nicht jegliche Weiterentwicklung des Flughafens verhindere, sondern nur wenige Eckpunkte der weiteren Expansion festlege. Angesichts der Bindung, die die Beklagte für ihre Unternehmerentscheidungen, die keine hoheitliche Planung darstellten, eingegangen sei, betreffe die Zusage des Beigeladenen zu 1. eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit. Der Vergleich sei auch trotz unterbliebener Beteiligung des Bundes wirksam zustande gekommen. Bei der Luftverkehrsverwaltung handele es sich um Landesexekutive im Bundesauftrag; hier bestünden Weisungsrechte, aber keine eigenständige Exekutivtätigkeit des Bundes. Eine direkte Mitwirkung des Bundes gemäß dem entsprechend anwendbaren § 58 Abs. 2 VwVfG sei nicht erforderlich gewesen, da diese in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen sei; Art. 85 GG sehe nur eine Eingriffsbefugnis durch Weisungen vor. Im Außenverhältnis habe auf jeden Fall nur das Land handeln müssen. Die vereinbarte Verpflichtung der Gemeinde X. zur Aufstellung von Bauleitplänen sei wegen erfolgter Mitwirkung des Gemeinderats unbedenklich; das sei jedoch wegen Abtrennbarkeit des entsprechenden Regelungsteils gemäß § 139 BGB ohnehin unerheblich. Im Übrigen sei der Vergleich durch die lange gemeinsame Übung von einem Vertrauenstatbestand getragen, sodass eine Berufung auf etwaige Mängel beim Abschluss treuwidrig sei. Es sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte die ihr nunmehr lästigen Regelungen, deren Entwicklungsspielraum sie mittlerweile ausgeschöpft habe, zulasten ihrer, der Klägerin, Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), deren Schutz - neben dem der Gesundheit der Bürger - Funktion des Angerland-Vergleichs gewesen sei, nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Der Vergleich sei wirksam geblieben. Aus dem bloßen Zeitablauf seit seinem Abschluss ergebe sich nichts. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach die Geltung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen ohne weiteres auslaufe. Da in den seinerzeitigen Verhandlungen über den Vergleichsinhalt eine Abänderung des Vergleichs bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse diskutiert, aber bewusst nicht vorgesehen worden sei, komme auch eine Anpassung nicht in Betracht; im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage auch unverändert geblieben. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.1998 ausgesprochene Kündigung des am 13.05.1965 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in dem Verfahren VIII B 277/65 geschlossenen Vergleichs - sog. Angerland-Vergleich - unwirksam ist und die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen fortbestehen; 2. hilfsweise festzustellen, dass a) die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem als "Vergleich a) 1. Teil: A. Generalausbauplan" bezeichneten Teil des am 13.05.1965 vor dem OVG Münster in dem Verfahren VIII B 277/65 geschlossenen Vergleichs verpflichtet ist, aa) eine Erweiterung des Startbahnsystems über den in dem Vergleich genannten "Generalausbauplan" und über die Grenze des Flughafens hinaus sowie eine Verschiebung der Startbahn zu unterlassen, bb) die Parallelbahn (Nordbahn) nur als Ausweichbahn, d. h. nur in den Zeiten der Betriebsunterbrechungen der Hauptstartbahn und sonst in den Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage zu betreiben und die Parallelbahn nicht mit der gleichen technischen Einrichtung wie die Hauptstartbahn zu versehen; b) der Beigeladene gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, einen Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG und/oder auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach den §§ 8 ff. LuftVG zum Ausbau eines Start- und Landebahnsystems über den Umfang des Generalausbauplans hinaus und/oder auf Nutzung der Parallelbahn zu einem anderen Zweck als dem einer reinen Ausweichbahn abzulehnen; c) die Klägerin sich gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen auf diese ihr durch den unter Ziff. 1 bezeichneten Vergleich eingeräumte Rechtsposition berufen kann. und ferner, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, festzustellen, dass 1. die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem als "Vergleich a) erster Teil: A. Generalausbauplan" bezeichneten Teil des am 13. Mai 1965 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in dem Verfahren VIII B 277/65 geschlossenen Vergleichs nicht verpflichtet ist, a) eine Erweiterung des Startbahnsystems über den in dem Vergleich genannten "Generalausbauplan" und über die Grenze des Flughafens hinaus sowie eine Verschiebung der Startbahn zu unterlassen (Ziff. I des Vergleiches), b) die Parallelbahn (Nordbahn) nur als Ausweichbahn, d. h. nur in den Zeiten der Betriebsunterbrechungen der Hauptstartbahn und sonst in den Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage zu betreiben und die Parallelbahn nicht mit der gleichen technischen Einrichtung wie die Hauptstartbahn zu versehen (Ziff. II des Vergleiches) und 2. der Beigeladene gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG und/oder auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach den §§ 8 ff. LuftVG zum Ausbau eines Start- und Landebahnsystems über den Umfang des Generalausbauplanes hinaus und/oder auf Nutzung der Parallelbahn zu einem anderen Zweck als dem einer Ausweichbahn abzulehnen (Ziff. III des Vergleiches). Zur Begründung macht sie geltend: Der Angerland-Vergleich sei schon nicht wirksam zustande gekommen. Er sei nicht ordnungsgemäß protokolliert worden. Da er als Prozessvergleich gewollt gewesen sei, unterliege er zwingend den dafür geltenden formalen Anforderungen; ihm subsidiär als bloßem materiellen Vertrag Geltung geben zu wollen, sei schon im Ansatz bedenklich. Nach § 160 Abs. 3 ZPO a.F. habe einer Aufnahme in das Protokoll die Aufnahme in eine Schrift gleichgestanden, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet sei, der Vergleichstext sei aber lediglich als zu den Gerichtsakten gereicht bezeichnet worden. Auch sei der Vergleich weder vom Vorsitzenden noch von der Protokollführerin unterzeichnet worden. Schließlich sei nicht belegt, welche Schriftstücke die "drei Anlagen" des Vergleichs sein sollten. Der Vergleich b) habe der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung nach § 313 BGB a.F. bedurft; da die gewählte gerichtliche Beurkundung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sei der Vergleich auch unter diesem Aspekt formunwirksam und nichtig im Sinne von § 125 Satz 1 BGB. Diese Formnichtigkeit sei nicht nach § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt worden. Die Weiterführung der Grundstückgeschäfte habe sich später erübrigt, da die insofern allein beteiligte Gemeinde X. in die Beigeladene zu 2. eingemeindet worden sei. Ein Eigentumserwerb in Folge der kommunalen Neugliederung habe aber nicht die Wirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. Zur Unwirksamkeit des Vergleichs führe ferner nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Erlass eines Bauleitplans mit einem bestimmten Inhalt durch Vertrag nicht begründet werden könne, die von der Gemeinde X. übernommene Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Der Vergleichsvertrag sei insgesamt nichtig, weil ausweislich der gerichtlichen Niederschrift eindeutig übereinstimmend gewollt gewesen sei, dass die Zustimmung zu den Vergleichen a) und b) nur einheitlich erklärt werden könne. Auf die danach gegebene Nichtigkeit des Vergleichs könne sie, die Beklagte, sich ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen. Von den Formmängeln abgesehen erweise sich der Vergleich a) auch aus inhaltlichen Gründen als unwirksam. Der Beigeladene zu 1. habe sich im Jahre 1965 nicht rechtmäßig verpflichten können, Anträge auf Zulassung eines weiteren Ausbaus des Flughafens auch dann abzulehnen, wenn diese Anträge erst nach Ablauf von mehr als 30 Jahren gestellt würden, denn die gesetzliche Verpflichtung zu einer gerechten Abwägungsentscheidung sei nicht disponibel; eine Zusage, eine Planfeststellung mit einem bestimmten Inhalt zu unterlassen, könne allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie ihrerseits den für die Planfeststellung geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung entspreche, was jedoch insbesondere voraussetze, dass sie sich auf einen überschaubaren und schon planerisch zu bewältigenden (Prognose-) Rahmen beschränke. Tatsächlich habe sich der Beigeladene zu 1. - wie aus dem Schreiben vom 23. Juli 1965, mit dem die Zustimmung der Landesregierung zum Vergleich mitgeteilt worden sei, ersichtlich - auch gar nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten verpflichten wollen, wie es etwa angesichts der seinerzeit gar nicht absehbaren landesplanerischen, zum Teil gesetzlichen Festlegungen zum Luftverkehr und zu ihrem, der Beklagten, Flughafen heute in einer ablehnenden Entscheidung liegen könne. Dass dem Vergleich nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zugestimmt worden sei, stelle ein neues Angebot dar, dem nicht alle am Vergleich Beteiligten zugestimmt hätten. Deshalb, aber auch wegen der der Zusage immanenten Schranke könne die Verpflichtung heute nicht mehr gelten. Gegen die Annahme, dass der Beigeladene zu 1. für alle Zeiten eine Entscheidung gegen einen weiteren Ausbau des Flughafens habe treffen wollen, spreche auch, dass dies das im Rahmen der Auftragsverwaltung bestehende Weisungsrecht des Bundes aushöhlen würde; das Land dürfe ohne Abstimmung mit der Obersten Bundesbehörde keine Bindungen eingehen, die es unmöglich machten, eventuellen Weisungen des Bundes nachzukommen. Soweit sie, die Beklagte, darauf verzichtet habe, einen Antrag auf Durchführung eines über den Generalausbauplan hinausgehenden Planfeststellungsverfahrens zu stellen, unterliege ihre Bindung aus der Natur der Sache heraus ebenfalls einer zeitlichen Begrenzung, die jedenfalls nach Ablauf von weit mehr als 30 Jahren überschritten sei; sie habe damals nicht so weit greifend verfügen können, da ihre Tätigkeit der Sache nach Daseinsvorsorge und so nach den Kriterien des öffentlichen Planungsrechts zu behandeln sei; sie sei insofern Sachwalterin öffentlicher Interessen und könne auf den in der Rechtsprechung anerkannten Belang verweisen, aus ökologischen und ökonomischen Gründen die Nutzung vorhandener Flughäfen zu bevorzugen. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung erweise sich auch als ein Vertrag zu Lasten Dritter, da das von ihr, der Beklagten, nicht zu bewältigende Verkehrsgeschehen von anderen Flughäfen übernommen werden müsse und die Auswirkungen die dortige Umgebung träfen. Durch den Vergleich a) seien nicht absolute Rechte, sondern Ansprüche geschaffen worden, und zwar im Wesentlichen Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche unterlägen der - von ihr einredeweise geltend gemachten - Verjährung. Folge man dem nicht, so könne sie jedenfalls Rechte aus § 60 Abs. 1 VwVfG geltend machen, weil ihr ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten sei. Die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung ihres Flughafens hätten sich seit Abschluss des Vergleichs erheblich verändert. Der Luftverkehr habe seit 1965 in nicht vorauszusehendem Umfang zugenommen. Die Bedeutung des Flughafens für die wirtschaftliche Entwicklung der Region sei erheblich und mehr als voraussehbar gestiegen. Die derzeitige Länge der Hauptstartbahn reiche bei besonderen Witterungsbedingungen nicht aus, um einen wirtschaftlichen Non-Stop-Langstreckenverkehr zu den Zielen im Fernen Osten durchzuführen. Auch die Verhältnisse in der Flughafenumgebung, insbesondere der Umfang der Fluglärmbelastung, hätten sich seit Abschluss des Vergleichs wesentlich geändert. Seinerzeit habe es noch keinen gesetzlichen Schutz vor Fluglärm gegeben. Die örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen seien durch ständig neue Auflagen verschärft und weiterentwickelt worden, insbesondere was den Nachtflug angehe. Der verursachte Fluglärm sei geringer geworden, wie insbesondere der äquivalente Dauerschallpegel am Messpunkt 11 (S. - U. ), der vor allem von einer Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn betroffen würde, belege. Das Festhalten am Vergleich laufe den Belangen der Luftfahrt zuwider, ohne andererseits der Flughafenumgebung einen wesentlichen Vorteil zu bieten. Zumindest sei eine nachhaltige Änderung des Vergleichs angebracht. Ihre Widerklage sei zulässig. Jedenfalls die mit ihr aufgegriffenen Verpflichtungen, die sie, die Beklagte, und den Beigeladenen zu 1. träfen, bestünden nicht mehr. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da sie beabsichtige, die Hauptbahn über die in dem Generalausbauplan festgelegten Grenzen hinaus zu verlängern. Sie habe beim Beigeladenen zu 1. bereits einen Antrag auf Planfeststellung gestellt, diesem seien aber noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sei außerordentlich zeit- und arbeitsaufwändig, belaste alle Beteiligten erheblich und führe zu Konfrontationen und Konflikten mit der Flughafenumgebung; sie habe daher ein erhebliches Interesse daran, die mit dem Verfahren verbundenen Nachteile und Belastungen nicht vergeblich auf sich nehmen zu müssen, was der Fall sei, wenn ein nach Abschluss des Verfahrens erlassener Planfeststellungsbeschluss auf eine Klage der Klägerin wegen Verstoßes gegen den Angerland-Vergleich aufgehoben werden würde. Sie habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Parallelbahn nicht nur als Ausweichbahn genutzt werden dürfe; diese Verpflichtung hindere sie an erheblichen Verbesserungen des Betriebsablaufes. Der Beigeladene zu 1. macht geltend: Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das ergebe sich bereits daraus, dass seine, des Beigeladenen zu 1., Erklärung im Angerland-Vergleich wegen fehlender Zustimmung des Bundes, wegen Verstoßes gegen das planerische Abwägungsgebot und wegen des bei der Mitteilung der Zustimmung der Landesregierung verlautbarten Rechtmäßigkeitsvorbehalts von Anfang an unwirksam sei und diese Teilnichtigkeit des Vergleichs entsprechend § 139 BGB zu seiner Gesamtnichtigkeit führe. Mit dem Rechtmäßigkeitsvorbehalt habe in der Landesregierung aufgetretenen rechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollen. Um den Vergleich nicht scheitern zu lassen, sei vorgeschlagen und später erklärt worden, dass die Zustimmungserklärung nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erfolge, was deutlich mache, dass er, der Beigeladene zu 1., keineswegs beabsichtigt habe, sich auf unabsehbare Zeit zu verpflichten. Diesem vertragsändernden Vorbehalt hätten aber nur die Beklagte und die Beigeladene zu 2. zugestimmt. Ohne die Beschränkung habe die Zusage, Genehmigungen nicht zu erteilen, nicht abgegeben werden dürfen. Denn die Beklagte habe stets einen Anspruch auf Prüfung ihrer Anträge anhand des Gesetzes; er, der Beigeladene zu 1., könne nicht rechtsfehlerfrei einen Antrag allein unter Hinweis auf - gegebenenfalls privatrechtlich zu sehende - Vereinbarungen der Beklagten mit Dritten ablehnen. Jedenfalls habe er sich nicht über einen damals planerisch-prognostisch zu erfassenden Zeitraum hinaus binden wollen und können - was im Übrigen auch für die Beklagte gelte; dieser Zeitraum sei jetzt weit überschritten. Von diesen durchgreifenden Bedenken, denen seine, des Beigeladenen zu 1., Erklärung begegne, abgesehen sei der Vergleich wegen formeller Mängel auch insgesamt unwirksam; bei der gerichtlichen Protokollierung seien die Erklärungen der Parteien nicht vollständig in die Niederschrift aufgenommen worden und den heute noch vorhandenen Unterlagen sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die der Niederschrift vom 13. Mai 1965 angehefteten Vergleichstexte a) und b) diejenigen seien, die im Protokoll angesprochen seien. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs sei nicht treuwidrig; es liege kein Vertrauenstatbestand der Klägerin des Inhalts vor, dass die Beteiligten sich an den Vergleich halten würden, auch sei nicht erkennbar, wodurch die Klägerin ihr Vertrauen betätigt habe. Da die Beklagte in der Vergangenheit keinen Antrag gestellt habe, der gegen den Vergleich verstoßen habe, habe er, der Beigeladene zu 1., keine Gelegenheit gehabt, gegen den Wortlaut des Vergleichs zu verstoßen, habe aber auch keineswegs den Eindruck erweckt, sich auf alle Zeiten an die Vorgaben des Vergleichs halten zu wollen. Vielmehr habe er in weiteren Entscheidungen zum Flughafen regelmäßig auf Zweifel an der Wirksamkeit des Vergleichs hingewiesen, diese jedoch dahingestellt sein lassen, da es nicht darauf angekommen sei. Auch sei die Klägerin mit einem Versuch, aus dem Vergleich zu vollstrecken, gescheitert. Werde ein wirksames Zustandekommen des Vergleichs angenommen, so sei die rechtliche Bindungswirkung jedenfalls zwischenzeitlich entfallen. Für seine, des Beigeladenen zu 1., Erklärung sei die gesetzliche Regelung bei einer Zusicherung, § 38 Abs. 3 VwVfG, heranzuziehen, wonach angesichts der verstrichenen Zeit die Bindung verlorengegangen sei. Hintergrund des Vergleichs seien verschiedene Ausbauüberlegungen gewesen, die teilweise bis in das Gebiet der Stadt Duisburg hineingereicht hätten, sich allerdings aus den noch vorhandenen Akten nicht mehr genau erschließen ließen; der Regelungsgehalt des Angerland-Vergleichs sei damit wesentlich über den Streitgegenstand des Rechtsstreits, den er beendet habe, hinausgegangen. Die Lage habe sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert, nämlich durch eine im Jahr 1965 noch nicht absehbare Expansion des Flughafens E. , durch den Strukturwandel der Region und durch landesplanerische Festlegungen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte er, der Beigeladene zu 1., die im Vergleich enthaltene Zusicherung nicht abgegeben; denn insbesondere landesplanerischen Festlegungen widersprechende Verpflichtungen dürften nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung nicht eingegangen werden. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie greift das Vorbringen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 20 D 145/97.AK sowie der jeweils beigezogenen und von den Beteiligten vorgelegten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Senat fasst den Hauptantrag unter Berücksichtigung der Verändung der schriftsätzlich angekündigten Anträge, der erforderlichen Abgrenzung zum jetzigen Hilfsantrag, des schriftlichen gerichtlichen Hinweises nebst der Reaktion der Klägerin darauf und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dahin auf, dass es um die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs vom 13. Mai 1965 geht, soweit dieser für Rechte der Klägerin von Bedeutung sein kann. Dabei ist das Ansprechen einer Unwirksamkeit der Kündigung lediglich das Hervorheben eines aus ihrer Sicht im Vordergrund stehenden Aspekts, der dem eigentlichen Ziel entgegenstehen könnte - ein ausschließlich und speziell auf einen gerichtlichen Ausspruch zur Kündigung bezogenes Interesse hat die Klägerin nicht verdeutlicht. Das Feststellungsbegehren des Hauptantrags betrifft der Sache nach allein den Vergleich a), der zum einen alle bedeutsamen Erklärungen und Verpflichtungen im Verhältnis der Angerlandgemeinden zur Beklagten und zum Beigeladenen zu 1. enthält und zum anderen - nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern überhaupt - allein für gegenwärtig noch aktuelle Rechtsbeziehungen in Betracht kommt; Vergleich b) ist mit der Eingliederung von X. in die Beigeladene zu 2., mit deren Interessen diejenigen der im Vergleich b) ebenfalls angesprochenen Beklagten konform gingen, in jeder Hinsicht obsolet geworden. In diesem sich auf den Vergleich a) beschränkenden Sinn ist auch der Tenor zu verstehen, der mit "Angerland-Vergleich" die Terminologie aufgreift, die sich seit langem für die Beziehungen, um dies es hier geht, herausgebildet hat. Dass mit der erstrebten Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs das Bestehen eines Rechtsverhältnisses angesprochen ist, unterliegt keinen Zweifeln. Auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist zu bejahen. Zwar hat die Klägerin - im Übrigen ebenso die Beklagte für den Antrag 1 b ihrer Widerklage - nicht vermocht, überzeugend darzutun, in absehbarer Zukunft für konkrete Verhaltensweisen auf die Klärung angewiesen zu sein, jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem Angerland-Vergleich eine Sonderrechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Raum steht, die - was hier keiner näheren Darlegung bedarf - schon nach der Vorbereitung und den Umständen der Abgabe der maßgeblichen Erklärungen sowie in der Folgezeit mit hervorgehobener Bedeutung betrachtet wurde und zumindest in Überlegungen wie Argumentationen zu den Möglichkeiten der Entwicklung des Flughafens der Beklagten einen festen Stellenwert hatte. Unter solchen Voraussetzungen ist, nachdem die Basis der über das stets zu beachtende Nachbarschaftsverhältnis einer Gemeinde zu einem Flughafen hinausgehenden Sonderbeziehung konkret und fundiert in Frage gestellt worden ist, auch ohne anstehende konkrete Maßnahmen allein wegen der Beteiligung an dem zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnis ein hinlängliches Interesse der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, damit sie Sicherheit über die eigene, nicht zuletzt wegen der Erwartungshaltung von Gemeindebürgern nachvollziehbar als allgemein wichtig angesehene Rechtsposition erlangen kann. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, insbesondere ist keine vorrangige Klageart gegeben, die eben dieses Interesse vollauf abdeckt. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs, soweit er gemäß den obigen Ausführungen zur gerichtlichen Überprüfung steht, begegnet weder im Hinblick auf sein Zustandekommen noch im Hinblick auf seinen Fortbestand durchgreifenden Bedenken, ist insbesondere auch nicht durch die Kündigung der Beklagten entfallen. Dass die Klägerin als Beteiligte des Vergleichs in Betracht kommt, obwohl sie zu seinem Abschluss keine Erklärungen abgegeben hat, wird von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt und ist auch nicht zweifelhaft. Sie ist nach § 13 Abs. 1 des Neugliederungsgesetzes aus dem Zusammenschluss von Gemeinden, darunter vier der seinerzeit beteiligten Angerlandgemeinden, entstanden, sodass ihr auch Rechte dieser Gemeinden zustehen, die sich allerdings, soweit es um orts- oder raumbezogene Positionen geht, in dem bisherigen Rahmen halten, weil die korrespondierenden Pflichten nicht einseitig durch Veränderungen auf Seiten der Begünstigten erweitert werden können. Da die Angerlandgemeinden die Vergleichserklärungen auch jeweils für sich abgegeben haben und in keinerlei notwendiger Verbundenheit standen, kann die erstrebte Klärung der Vergleichsbeziehungen auch unbedenklich auf die in die Klägerin eingegangenen Antragstellerinnen des Verfahrens, in dem der Vergleich protokolliert wurde, begrenzt werden. Aus dem Begehren, das - wie gesagt - dahin zu verstehen ist, die Verbindlichkeit des Vergleichs hinsichtlich möglicher Rechte der Klägerin festzustellen, folgt, dass Elemente des Vergleichs, die sich nicht zu entsprechenden Rechtsbeziehungen verhalten, im Weiteren nur insoweit von Bedeutung sind, wie sie als nach § 139 BGB/§ 59 Abs. 3 VwVfG nicht abtrennbare Teile auch auf die vorliegend relevanten Beziehungen einwirken können. Letzteres gilt jedenfalls nicht für den mit dem Buchstaben b) bezeichneten Teil des Vergleichs. Zwar spricht die in der Niederschrift über den Protokollierungstermin enthaltene Erklärung, "daß die Zustimmung zu den Vergleichen a) und b) nur einheitlich erklärt werden" könne, für eine enge Verklammerung, jedoch weist schon die nachfolgende Bitte, den Vergleich b) nur an drei Vergleichsbeteiligte zuzustellen, darauf hin, dass es hier um spezielle Beziehungen innerhalb des mehrpoligen Vergleichs geht, was als solches schon nahe legt, dass sich die Koppelung in der Zustimmung zu a) und b) auch nur auf die daran Beteiligten bezieht. Von einer jede Auslegung verbietenden Eindeutigkeit der Koppelung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vorgenannte Beschränkung wird auch allein dem sachlichen Gehalt der Regelungen unter b) und den Interessen gerecht. Weder die Ermöglichung einer Entsandung zugunsten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. noch die Anlegung eines Friedhofs durch die Beigeladene zu 2. auf dem Gemeindegebiet von X. noch der Ankauf und Verkauf von Grundstücken zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Gemeinde X. weisen einen unmittelbaren Bezug zu den Regelungen unter a) auf, sodass allenfalls von einer nicht aus der Sache folgenden, sondern bewusst gewollten Koppelung auszugehen ist. Diese auf alle am Vergleich beteiligten Gemeinden und den Beigeladenen zu 1. zu erstrecken, macht keinerlei Sinn, zumal völlig offen ist, aus welcher Kompetenz heraus und auf der Grundlage welchen Wissens die Landesregierung und die Gemeinderäte der übrigen Angerlandgemeinden den genannten Abmachungen hätten zustimmen sollen. Mit dem Vergleich war die umfassende Bereinigung des Verhältnisses insbesondere zwischen der Beklagten und den umliegenden Gemeinden erstrebt. Insofern ist zwar nachvollziehbar, dass die Beklagte und - vor allem - die Beigeladene zu 2. auch Umstände einbeziehen wollten, die das Verhältnis speziell zu X. betrafen, jedoch leuchtet nicht ein, dass eine Klärung der Verhältnisse gegenüber den übrigen Angerlandgemeinden davon abhängen sollte, dass in demselben Akt auch die volle Bereinigung gegenüber X. erfolgte. Denn der Standpunkt, entweder gegenüber allen Gemeinden, die sich gegen das seinerzeit anstehende Änderungsvorhaben der Beklagten gewandt hatten, zu einer abschließenden Einigung zu gelangen oder gegenüber keiner irgendwelche Bindungen einzugehen, ist damals ersichtlich nicht vertreten worden; dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die frühere Stadt S. , die nach ihrer Lage zum Flughafen den Angerlandgemeinden vollauf vergleichbar war und ebenfalls Klage gegen den Beigeladenen zu 1. unter Beiladung der Beklagten wegen des seinerzeit streitigen Planfeststellungsbeschlusses erhoben hatte, nicht einbezogen wurde. Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass der Umstand, dass zwei beteiligte Angerlandgemeinden in die Beigeladene zu 2. eingegliedert worden sind und zwischen diesen begründete Vertragsbeziehungen jedenfalls ihre Erledigung gefunden haben, für Rechtspositionen der übrigen beteiligten Angerlandgemeinden ohne Bedeutung ist. Für die Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs ist maßgeblich auf den materiellen Gehalt abzustellen. Ob die Abmachung auch die mit einem Prozessvergleich nach § 106 VwGO verbundene Wirkung entfaltet und diesbezüglich zu erwägenden besonderen Anforderungen genügt, ist unerheblich. Ob bei Ausfall der prozessualen Wirkung eines Prozessvergleichs der einem solchen Rechtsgeschäft immanente materiell-rechtliche Gehalt ebenfalls unwirksam ist, hängt vom hypothetischen Willen der Beteiligten, insbesondere davon ab, ob ihnen an den prozessualen Folgen - Prozessbeendigung, Schaffung eines Titels - oder entscheidend an der materiell- rechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehung gelegen war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, DVBl. 1994, 211, 212. Vorliegend tritt die prozessuale Seite eindeutig hinter der materiell-rechtlichen zurück. Das zeigt bereits die Tatsache, dass die Regelungsgegenstände - auch wenn die Sonderaspekte des Vergleichs b) außer Betracht gelassen werden - weit über das hinausgehen, was an Problemen durch den Planfeststellungsbeschluss, der Gegenstand gerichtlicher Verfahren war, aufgeworfen worden war; dementsprechend war es auch erklärtes Ziel der außergerichtlich geführten Verhandlungen, zu einer umfassenden Bereinigung des Verhältnisses zu gelangen. Die durch Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu erzielende Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war zwar ebenfalls von großer Bedeutung, insbesondere für die Beklagte; denn insofern ist einzustellen, dass nach den Ausführungen zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die zugelassene Veränderung unter Überbrückung der Bahnlinie für die Ermöglichung der Weiterführung des Flugbetriebes - auch und gerade vor dem Hintergrund von Forderungen des zuständigen Bundesministers - ganz wesentlich war und dass angesichts des seinerzeitigen Standes der Rechtsprechung, insbesondere zu den Gewichtungen der konträren Belange in der planerischen Abwägung im Luftverkehrsrecht, ein klares und sicheres Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens zugunsten der Beklagten schwerlich zu prognostizieren war und jedenfalls mit einem mehrjährigen Instanzenweg gerechnet werden musste. Allerdings hat dieses Anliegen der Beklagten durch die Anerkennung des das planfestgestellte Vorhaben einschließenden Generalausbauplans durch die Angerlandgemeinden eine ganz entscheidende materiell-rechtliche Absicherung erfahren; eine Verletzung gemeindlicher Rechte durch den Planfeststellungsbeschluss war danach schlechthin nicht mehr absehbar. Dementsprechend ist der gesamte Vergleich auch nicht als in typischer Weise auf Verfahrensbeendigung angelegt gefasst worden (z.B.: "zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Beteiligten folgenden Vergleich ..."); vielmehr greift er die Verfahrensbeendigung als bloße Konsequenz der umfassenden Vereinbarung auf (... "ziehen ihre Anträge ... und Klagen ... zurück"). Dass die durch einen Prozessvergleich ermöglichte Vollstreckung für die Beteiligten von tragender Bedeutung war, ist auszuschließen. Was die Kosten der Beteiligten angeht, stand eine Vollstreckung mangels Ausgleichspflicht gar nicht an; auch die übrigen Regelungen sind nicht - jedenfalls nicht mit Gewicht - auf eine Vollstreckbarkeit angelegt, wie schon daraus folgt, dass angesichts der bei allen Beteiligten vorauszusetzenden Rechtskenntnisse mit anderen - eindeutig als Titel geeigneten - Formulierungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken bereits den Beschluss des Vorsitzenden des Senats als Vollstreckungsgericht vom 28. Juni 1989 - 20 E 159/89 -). Die entsprechend dem Vorstehenden begrenzte Prüfung ergibt, dass das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis besteht. Dass den Beteiligten der Vergleichsvertrag - er ist jedenfalls wegen der auf hoheitliches Handeln bezogenen Mitwirkung des Beigeladenen zu 1. als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren - als Handlungsform zur Verfügung stand, ist nicht zweifelhaft. Die den Vertrag ausmachenden übereinstimmenden Willenserklärungen sind abgegeben worden. Unklarheiten, die auf mangelnde Übereinstimmung hinweisen könnten, sind nicht festzustellen. Das gilt insbesondere für den Generalausbauplan, dem die Angerlandgemeinden zugestimmt haben und der von der Beklagten als Begrenzung ihrer Befugnisse gegenüber den Angerlandgemeinden angeboten worden ist. Eine ihn wiedergebende planerische Darstellung ist im Vergleich ausdrücklich mit Planzeichen und Datum benannt und ein entsprechendes Exemplar befindet sich in den überreichten Unterlagen. Es ist angesichts der Intensität der seinerzeit geführten Verhandlungen und der Vorbereitung des Protokollierungstermins, in dem alle Beteiligten sach- und rechtskundig vertreten waren, auch schlechthin abwegig anzunehmen, auch nur einer der Beteiligten habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Die Erklärungen sind auch nicht in einer Weise unbestimmt, die den Schluss tragen könnte, es seien keine konkreten Rechtsbeziehungen entstanden. Zwar enthält der Vergleich Begriffe - beispielsweise sei auf den der "Zeiten des Spitzenverkehrs" in a) 1. Teil A.II verwiesen -, deren vorgestellter sachlicher Gehalt nicht auf Anhieb eindeutig ist, doch ergibt sich nichts, was nicht durch Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung im Gesamtzusammenhang der Klärung des Nachbarschaftsverhältnisses Flughafen/Umlandgemeinden die erforderliche Präzisierung erlangen kann. Zu einem Mangel der Einigung führt auch nicht der Zusatz, der der Mitteilung der Landesregierung beigefügt ist. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die Kundgabe der Meinung des Beigeladenen zu 1., dass einer Vertragsklausel eine sich jedenfalls im Wege der Auslegung ergebende Grenze bei den "rechtlichen Möglichkeiten" gezogen ist. Von einem Dissens, der angesichts der zeitgleichen Mitteilung der zur rechtlichen Beachtlichkeit des Vergleichs erforderlichen Zustimmung der Landesregierung ein offener wäre (vgl. § 154 BGB), könnte nur gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, dass die übrigen Beteiligten davon ausgegangen wären, die in Rede stehende Verpflichtung schließe auch Ablehnungen ein, die mit der Rechtsordnung nicht vereinbar seien. Ein solches Vorstellungsbild aber kann nicht angenommen werden. Denn das setzte voraus, dass eine Konstellation eingestellt wurde, in der der Beigeladene zu 1. rechtlich gebunden wäre, Vorhaben, auf deren Verwirklichung die Beklagte Gebietskörperschaften gegenüber ausdrücklich verzichtet hat, in Kenntnis eben dieses Verzichts zuzulassen; das aber liegt fern. Das Luftverkehrsrecht räumt Flughafenbetreibern keinen unbedingten Anspruch auf Zulassung bestimmter Vorhaben ein, vielmehr sind sowohl die isolierte Genehmigung als auch die Planfeststellung als Planungsentscheidungen ausgestaltet, die eine rechtsfehlerfreie Abwägung der beteiligten Belange durch die zuständige Behörde verlangen. Dass es zu einer Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit einer Abwägung und darauf beruhenden ablehnenden Entscheidung führt, wenn ein zum Schutz gemeindlicher Rechte, insbesondere der Planungshoheit, zwischen dem Flughafenbetreiber und Umlandgemeinden ausgehandelter Kompromiss mit entscheidender Bedeutung für die Gewichtung der Belange zugrunde gelegt wird, erscheint jedenfalls für den typischen Fall von vornherein ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn zusätzlich eingestellt wird, dass das Sachbescheidungsinteresse des Flughafenbetreibers an der Zulassung eines Vorhabens, zu dessen Unterlassen er von anderen gegebenenfalls nach gerichtlicher Geltendmachung von Rechten aus dem Vergleichsvertrag gezwungen werden kann, keinen Schutz verdient. Daher gehen auch Erwägungen über eine verfrühte Festlegung des Beigeladenen zu 1. in planerischer Hinsicht fehl; entschieden wird jeweils auf der Grundlage aktueller Umstände, zu denen die Einschränkungen, die die Beklagte auf sich genommen hat, solange gehören, wie es ihr - der Beklagten - nicht durch Vereinbarungen mit den übrigen Vertragsbeteiligten oder auf sonstige Weise gelungen ist, sich aus der eingegangenen Pflicht zu befreien. Der Ansatz, öffentliche Interessen, deren Wahrung einen vergleichswidrigen Ausbau oder Betrieb des Flughafens erfordert, könnten - gegebenenfalls auch entgegen einer Weisung des Bundes - in der Abwägung nicht angemessen zum Tragen gebracht werden, führt ebenfalls letztlich nicht weiter, da er sich in der Sache - der Durchsetzung öffentlicher Belange - so lange nicht auswirken kann, wie die Beklagte einem aus öffentlich-rechtlicher Vereinbarung folgenden Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist. Für eine als geboten betrachtete Durchbrechung vertraglicher Pflichten zur Wahrung öffentlicher Interessen ist die Lösungsmöglichkeit in § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eröffnet, die der Beklagten freilich nicht zur Verfügung steht. Die vorrangige und entscheidende Bedeutung der von der Beklagten eingegangenen Bindung ist Folge der luftverkehrsrechtlichen Konzeption, nach der zwischen allgemeinen öffentlich- rechtlichen Planungsbefugnissen und der abwägenden Planungsentscheidung für einen konkreten Flughafen der Entscheidungsspielraum des Flughafenbetreibers steht; die im Rahmen der §§ 6, 8 und 10 LuftVG erforderlichen planerischen Erwägungen zur Zulassung von Vorhaben an konkreten Flughäfen sind keine originäre Planungsbefugnis im Sinne des Wollens und Aufgreifens eines Vorhabens, sondern letztlich nur nachvollziehender Natur im Rahmen einer präventiven Kontrolle des vom Flughafenbetreiber zur Entscheidung gestellten Vorhabens. Nur soweit ein Flughafenausbau und -betrieb vom Flughafenunternehmer gewollt ist und von ihm auch tatsächlich - also insbesondere ohne Verhinderungsmöglichkeit Dritter - verwirklicht werden kann, ist es möglich, in der zur Zulassungsentscheidung anzustellenden Abwägung die mit dem Vorhaben konform gehenden, gegebenenfalls auch landesplanerisch vorgeprägten öffentlichen Interessen zum Tragen zu bringen. Nach alldem spricht alles dafür, dass die zusammen mit der Zustimmung der Landesregierung verlautbarte Auslegung von den übrigen Beteiligten mangels Vorstellung einer - tatsächlich auch allenfalls ganz entfernt und theoretisch denkbaren - Rechtswidrigkeit einer Ablehnungsentscheidung geteilt wurde, mithin kein Dissens vorliegt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass der Mitteilung der Ansicht von keinem widersprochen wurde. Sollte die Beklagte das damals anders gesehen, aber bewusst nicht verlautbart haben, so müsste ihre heutige Berufung darauf als missbräuchlich zurückgewiesen werden. Die beim Vergleichsabschluss vorbehaltenen Zustimmungserklärungen sind fristgerecht eingegangen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die erfolgte Erteilung der Zustimmung der Landesregierung. Deren Beschluss ist eindeutig und vorbehaltlos, umfasst insbesondere keine Koppelung an die Einbeziehung eines Einverständnisses über einen weiteren Punkt; der Beschluss beschränkt sich - ersichtlich zur Vermeidung eines Scheiterns des als bedeutsam betrachteten Vertragswerks, das etwa auch bei einem "neuen Angebot" gedroht hätte - klar darauf, eine bestimmte Auffassung zum unberührt bleibenden Vergleich mitzuteilen und führt daher nur zu der vorbehandelten Frage eines Einigungsmangels. Der Vergleich enthält keine Regelungen, zu denen die jeweils Verfügenden nicht befugt waren. Für die beteiligten Städte und Gemeinden ergeben sich insofern - auf die Verpflichtung zu planerischen Entscheidungen von X. kommt es wegen der dargestellten Möglichkeit der Abtrennung von b) des Vergleichs nicht an - keine Bedenken. Die Befugnis der Beklagten zur Übernahme der im Vergleich enthaltenen Verpflichtung ist ebenfalls gegeben. Es ist nichts ersichtlich, woraus sich eine Einschränkung einer juristischen Person des privaten Rechts - wie der Beklagten - in der Abgabe von - auch längerfristig bindenden - Erklärungen ergeben könnte. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu Dritten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei. Eine ausdrückliche Vorschrift, die es ihr verbietet, sich hinsichtlich späterer unternehmerischer Dispositionen einzuengen, besteht nicht. Ein solches Verbot kann für die Beklagte auch nicht aus der Einbindung ihres Unternehmens in die dem allgemeinen Verkehr dienende Infrastruktur hergeleitet werden. Zwar liegt es auf der Hand - und vorliegende öffentlich-rechtliche planerische Entscheidungen bestätigen dies -, dass von Bundes- und Landesseite Anforderungen an Flughäfen gestellt werden, um mittels des so ermöglichten Verkehrs gesehenen Bedarf zu befriedigen oder wirtschaftliche Entwicklungschancen zu schaffen oder abzusichern und so öffentliche Ziele zu verfolgen. Zur Durchsetzung der Anforderungen sind bei privatrechtlich organisierten Flughafenunternehmen - abgesehen von der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme etwaiger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gesellschafter - grundsätzlich wirksame, aber doch nur indirekte Wege gegeben. Insofern ist vor allem von Bedeutung, dass das Interesse der Allgemeinheit - und der zu seiner Wahrung zuständigen öffentlichen Stellen - an bestimmten Leistungen eines Flughafens in aller Regel mit dem Interesse des Flughafenbetreibers am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens konform geht und entsprechende Vorhaben umso eher in Angriff genommen werden, je deutlicher ein zugunsten des Vorhabens in die Abwägung zur Zulassungsentscheidung einzustellendes öffentliches Interesse herausgestellt und gegebenenfalls sogar fixiert ist. Ferner können Entwicklungen in der Flughafenumgebung planerisch verhindert werden, die einer gewollten Entfaltung entgegenstehen können. Über das - freilich bedeutsame - Schaffen günstiger Rahmenbedingungen hinausgehende Möglichkeiten zur Durchsetzung der von öffentlich-rechtlicher Seite verfolgten Ziele sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Flughafenunternehmer keiner Pflicht unterworfen, Verkehrseinrichtungen im jeweils nachgefragten oder landesplanerisch gewollten Umfang zu schaffen und zur Verfügung zu stellen - was ein Offenhalten entsprechender Planungsmöglichkeiten einschließen und zu einer von der Beklagten nunmehr für sich in Anspruch genommenen Beschränkung in vertraglichen Bindungsmöglichkeiten führen könnte. Eine öffentlich-rechtliche Zulassung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mit dem unternehmerischen Zweck eines Flughafenbetriebs, mit der eine solche Pflicht verknüpft ist, sieht das Luftverkehrsrecht ebenso wenig vor wie eine Übertragung der Wahrung öffentlicher Belange in eigener Verantwortung; es beschränkt sich auf antragsgebundene Zulassungsverfahren für konkrete Vorhaben des Unternehmers, nämlich Anlagen und darauf abzuwickelnden Verkehr, und gibt Betriebspflichten sowie Befugnisse lediglich im Rahmen des Zugelassenen und Vorhandenen vor. Die Beklagte kann daher für ihre unternehmerischen Entscheidungen nicht die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Planung beanspruchen, bei der Bindungen unzulässig sind, die die angemessene Reaktion auf entstehende Bedürfnisse und gesehenen Gestaltungsbedarf verhindern; für sie gilt das allgemeine unternehmerische Risiko bei einer sich später als unangemessen erweisenden Vertragsgestaltung. Sie ist solange gebunden, wie nicht nach vertraglich ausbedungenen Regelungen, ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Lösung erfolgt, die sich bei - wie vorliegend - öffentlich-rechtlichen Verträgen unter der Prämisse, dass bei einem Vergleich unter mehreren Beteiligten die Kündigung eines Beteiligten zur Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs führt, gegebenenfalls auch aus einer - freilich an hohe Voraussetzungen geknüpften - Kündigung des Beigeladenen zu 1. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergeben kann. Vgl. zur Anwendung der Vorschrift auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen worden sind, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331, 340. Dass der Beigeladene zu 1. mit der Zusage, vergleichswidrige Anträge der Beklagten nicht zu genehmigen, seine Befugnisse nicht überschritten hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Kundgabe der Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel. Aus ihnen erschließt sich auch, dass eine Beschränkung wegen des Charakters der angesprochenen Verwaltungstätigkeit als Auftragsverwaltung nicht greift; da auch der Bund keine Planungsvorstellungen durchsetzen kann, ohne dass diese von einem Flughafenbetreiber aufgegriffen werden, gilt auch hier, dass die Verwirklichung von behördlichen Vorstellungen letztlich durch die Möglichkeiten der nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliederten, sondern frei unternehmerisch handelnden Beklagten bedingt ist. Der Vergleich ist nicht wegen Verstoßes gegen gebotene Formen unwirksam. Es mag dahinstehen, ob zur Zeit des Vergleichsabschlusses für öffentlich-rechtliche Verträge ein allgemeines Schriftformerfordernis galt, denn die Schriftlichkeit ist gewahrt und die Unterschriften sind wegen der vereinbarten Form der Erklärung zu Protokoll des Gerichts ersetzt. Soweit unter Berücksichtigung des damals über § 173 VwGO heranzuziehenden § 160 ZPO damaliger Fassung Mängel festzustellen sind, betreffen diese nicht die Feststellbarkeit des Inhalts der hier relevanten Abmachungen. Insofern kann von einer Unklarheit bei den damaligen Beteiligten nicht zuletzt auch wegen der von den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegten, übereinstimmenden Texte, wegen des offensichtlichen Ausbleibens jeglicher Reaktionen nach Erhalt der Niederschrift und wegen des Fehlens jeder Darlegung einer nachvollziehbaren tatsächlich gegebenen Ungewissheit im vorliegenden Verfahren schlechthin nicht ausgegangen werden. Die Mängel betreffen mit der Einbeziehung von Unterlagen außerhalb der Niederschrift lediglich bestimmte Formalien, die den hier bereits erreichten Zweck sicherstellen sollten. Da die Form des Vergleichsabschlusses zu Protokoll des Gerichts dem Willen aller Beteiligten entsprach, sie im Gerichtstermin sach- und fachkundig vertreten waren, mithin die Wahrung der Förmlichkeiten überwachen konnten, und keinen Anlass zu Beanstandungen bei wie nach der Protokollierung gesehen haben, ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn heute wegen empfundener Belastung durch den Vergleich nach Ausschöpfen von dessen Vorteil durch die kurzfristig erlangte Bestandskraft des seinerzeit angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und die Planungssicherheit insbesondere für die Parallelbahn darauf zurückgegriffen wird. Der nach alldem wirksam zustande gekommene Vergleich hat seine Wirksamkeit nicht verloren. Dass die Regelungen im Zuge der kommunalen Neugliederung die zur gerichtlichen Klärung gestellten Beziehungen über das Faktum hinaus, dass jetzt die Klägerin die Rechte wahrnimmt, die für vier der Angerlandgemeinden begründet worden waren, nicht berührt haben, wurde bereits dargetan. Der lange Zeitablauf seit dem Abschluss des Vergleichs ist ohne unmittelbare Auswirkung auf seinen Bestand. Aus den Ausführungen zur Verfügungsbefugnis folgt bereits, dass dem Vergleich keine im Hinblick auf den Regelungsgegenstand zwingend vorgegebene oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde zeitliche Grenze seiner Wirksamkeit - etwa bei einem Prognosehorizont - gesetzt ist. Eine Rechtsvorschrift oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem Verträge nach Ablauf einer bestimmten Frist ihre rechtliche Verbindlichkeit verlieren, besteht nicht. Die Erwägungen, die der Verjährung von Ansprüchen zugrunde liegen, ergeben schon deshalb nichts, weil die Verjährung nicht zum Rechtsuntergang, sondern nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht führt. Auch dem öffentlichen Recht ist - wie § 43 Abs. 2 VwVfG und etwa die Widmung und Zulassungsentscheidungen für den Betrieb öffentlicher oder privater Vorhaben (wie auch dem der Beklagten) zeigen - eine generelle Regelung für ein Entfallen einmal begründeter Rechtspositionen durch Zeitablauf fremd. Für Verträge sind daher insbesondere unter den Begriffen der clausula rebus sic stantibus bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Möglichkeiten geschaffen worden, Unzuträglichkeiten aus der fortdauernden Wirksamkeit zu verhindern. Für öffentlich-rechtliche Verträge ist das in § 60 VwVfG konkretisiert. Eine Notwendigkeit oder auch nur die Möglichkeit, daneben noch ein eigenständiges und mit festen Fristen versehenes Institut zur Lösung von Verträgen anzunehmen, besteht nicht; § 60 VwVfG ermöglicht die der jeweils konkreten Situation angemessene Reaktion auf veränderte Verhältnisse, wobei - was auf der Hand liegt - der Dauer einer seit Vertragsabschluss verstrichenen Zeit eine gewisse Indizwirkung für Veränderungen mit Bedeutung für die wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten zukommen kann. Der Vergleich hat seine Wirksamkeit nicht durch Kündigung verloren; die Voraussetzungen für die entsprechende Erklärung der Beklagten sind nicht erfüllt. Der Beklagten steht, da sie keine Behörde ist, zwar nicht die Kündigungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wohl aber diejenige nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Verfügung. Diese Möglichkeit, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, nach der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbare Bindungen zu beseitigen, ist der Dispositionsbefugnis der Vertragsschließenden entzogen und daher von dem Umstand unberührt, dass bei den Vertragsverhandlungen die Aufnahme einer in diese Richtung zielenden Klausel erwogen, aber verworfen wurde. Die dabei zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Vorstellung der Beteiligten kann freilich Bedeutung erlangen für die Bestimmung des Gewichts, das der Abmachung auch vor dem Hintergrund gesehener möglicher Veränderungen der Verhältnisse gegeben worden ist, also im Rahmen der Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag der Kündigung grundsätzlich die Vertragsanpassung vor. Eine gänzliche Lösung vom Vertrag geht erst dann an, wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist. Jedenfalls an dieser Voraussetzung scheitert die von der Beklagten ausgesprochene, den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwVfG genügende Kündigung. Es bedarf im Hinblick auf das Klagebegehren keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Beklagten sowie von den sie unterstützenden Beigeladenen angesprochenen Aspekte tatsächlich den Schluss tragen auf eine Veränderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse, die für die Beklagte eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung ergibt; denn die insoweit ernstlich in Betracht zu ziehenden Umstände lassen jedenfalls die Möglichkeit einer zumutbaren Anpassung offen. Über diese Feststellung hinaus werden Fragen der Anpassung des Vertrags durch das Klagebegehren nicht aufgeworfen, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht unmittelbar auf den Vertrag einwirkt, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Veränderung auch des Vertrags gibt. Soweit bei fehlender Einigung der Vertragsbeteiligten die Anpassung in einem gerichtlichen Verfahren zusammen mit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen geklärt werden kann, die von einer Anpassung abhängen - vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage - 20 D 145/97.AK -, wird damit die grundsätzliche Verbindlichkeit des Vertrages in seiner bisherigen Fassung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich aus Gründen der Prozessökonomie zugelassen, die gerichtliche Prüfung des Anpassungsbegehrens und einer davon abhängigen Behördenentscheidung zeitgleich vorzunehmen. Bei der Feststellung, welche Verhältnisse für die Festlegung des Vergleichsinhalts maßgebend waren, ist zunächst von einer nachhaltigen Besorgnis der Angerlandgemeinden auszugehen, dass ihre Entwicklungsmöglichkeiten durch den Flughafen und seinen Betrieb tiefgreifend beeinflusst werden könnten. Wie im vorliegenden Verfahren durch Planunterlagen und durch die Schilderungen des Beigeladenen zu 1. deutlich wurde, waren Vorstellungen publik geworden, die eine Ausdehnung der Flughafenanlage in das Gemeindegebiet von Angerlandgemeinden einschlossen und so bereits ganz unmittelbar und real Flächen dem planerischen Zugriff der Gemeinden entzogen hätten; daneben aber stand - was auf der Hand liegt und im Übrigen in der Befassung des Vergleichs mit der "sog. Lärmzone II" in a) 1. Teil C zum Ausdruck gelangt - auch die Beaufschlagung der Gemeindegebiete mit Lärm, die gegebenenfalls planerisch zu bewältigen gewesen wäre und die Umsetzung planerischer Vorstellungen - etwa bei der Ausweisung von Wohngebieten - in Frage stellen konnte. Diese Grundannahmen spiegeln sich auch in den gewichtigen Abmachungen des Vergleichs wider, die zum einen die räumliche Ausdehnung des Flughafens und zum anderen ausdrücklich - so zur Parallelbahnnutzung - oder über die Fixierung der Gestaltung der Anlagen innerhalb der vorgegebenen räumlichen Grenzen die Kapazität und damit das Entstehen von Lärmereignissen betreffen. Weiterhin waren mit Blick auf die Beklagte maßgebend ein dringender Bedarf, das damals umstrittene Ausbauvorhaben - insbesondere die Überbrückung der Bahnstrecke - alsbald verwirklichen zu können, und die Annahme, in den Grenzen des Generalausbauplans sowie der betriebsbezogenen Abmachungen ihren unternehmerischen Zweck auf Dauer hinlänglich verfolgen zu können. Bei der angezeigten objektiven Betrachtung kann angesichts des Charakters des Vertrags als Vergleich allerdings nicht davon ausgegangen werden, maßgebend sei gewesen, dass mehr an Betrieb, als in dem Vergleichsrahmen zu bewältigen war, ohnehin auf den Flughafen nicht zukommen werde; denn dann würde es an einem Entgegenkommen der Beklagten fehlen, das ihrem - wie oben dargelegt nicht gering zu achtenden - Vorteil aus der umgehend erzielten Bestandskraft des damals strittigen Planfeststellungsbeschlusses und ferner der Planungssicherheit hinsichtlich ihres Generalausbauplans, der insbesondere die Parallelbahn einschloss, gegenübergestellt werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte in Kauf genommen hat, in der Zukunft wegen des Vergleichs an Grenzen stoßen zu können, die ihr eine von der Bedarfsseite her mögliche oder als Angebot gewollte weitere unternehmerische Entfaltung verwehren. Das gilt auch, soweit etwa aufgrund der so genannten Lauscher-Entscheidung seinerzeit von einer Konzentration des interkontinentalen Direktverkehrs am Flughafen Köln/Bonn ausgegangen worden sein sollte; denn derartige landesplanerische Konzepte reichten den Angerlandgemeinden - wie die Entwicklung in der Folgezeit gezeigt hat: zu Recht - ersichtlich nicht aus, um Besorgnisse zurückzudrängen, und dies hat ersichtlich auch die Beklagte akzeptiert und sich deshalb auf die Absicherung durch ihre Verzichtserklärung eingelassen. Die maßgebliche Bedeutung einer Ungewissheit über die mögliche Entwicklung und eine Festlegung gerade wegen bzw. trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung wird unterstrichen durch das Verwerfen einer für den Vergleich erwogenen Anpassungsklausel. Damit ist klar, dass allein das Faktum des Erreichens der im Vergleich gezogenen Grenzen keine Veränderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darstellt, jedenfalls keine, die zur Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag führt. Zu erwägen bleibt allein, ob dem von der Beklagten damit übernommenen Risiko gewisse Grenzen gesetzt sind, über die hinaus die Angerlandgemeinden die Beklagte redlicherweise nicht haben binden wollen und dürfen; eine solche Grenze ist allein mit der Erschwernis bestimmter Flüge kaum zu belegen, sondern dürfte wohl erst erreicht sein, wenn die Beachtung des Vergleichs an die Substanz der unternehmerischen Betätigung der Beklagten geht. All dies gilt auch vor dem Hintergrund der langen Zeit, die seit dem Vergleichsabschluss verstrichen ist; denn auch das war, wie die Verwerfung der angesprochenen Klausel wegen gewollter Endgültigkeit zeigt, eingestellt worden. Was die Bedeutung des Flughafens der Beklagten für die wirtschaftliche Entwicklung der Region angeht, ergibt sich zugunsten der Beklagten nichts anderes; es handelt sich um einen Faktor in der Abschätzung des möglichen Bedarfs, der generell als Unsicherheit im Vergleichswege abgearbeitet werden sollte. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, inwieweit dieser Aspekt und ferner auch die geänderte Einschätzung und Behandlung im Rahmen der Landesplanung zu drohenden schweren Nachteilen für das Gemeinwohl bei Aufrechterhaltung der Beschränkungen und damit zu einem Kündigungsrecht des Beigeladenen zu 1. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG führen können. Zu den Verhältnissen, die für die Regelungen des Vergleichs maßgebend waren, gehörte zweifellos auch der Lärm, der vom Flugbetrieb ausging und für die Zukunft befürchtet wurde. Dass es hier nachhaltige Veränderungen gegeben hat, ist nicht zu bezweifeln, dem Senat insbesondere aus den Lärmkonturen bekannt, die in verschiedenen Verfahren unter Beteiligung der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. für zeitlich und betrieblich unterschiedliche Szenarien vorgelegt wurden. Bei der Gewichtung dieses Umstands ist freilich einzustellen, dass der Vergleich nicht konkret auf die Festschreibung der damaligen Lärmbelastung angelegt ist. Eine Erhöhung war durchaus vorstellbar im Zuge einer nach den Regelungen des Vergleichs noch möglichen Intensivierung der Inanspruchnahme des Flughafens. Andererseits sollte aber durch die der Nutzung gezogenen Grenzen jedenfalls eine Kappung erfolgen; auch ist einzustellen, dass in a) 1. Teil B. I Satz 3 und III Satz 2 des Vergleichs der Gedanke zum Ausdruck kommt, technische Möglichkeiten der Lärmminderung der Flughafenumgebung zugute kommen zu lassen - eine Erwägung, die im Übrigen auch in der so genannten Lärmkontingentgenehmigung des Beigeladenen zu 1. zum Ausdruck kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Mai 1999 - 20 B 675/98.AK -). Zusammenfassend bleibt zu diesem Punkt aber jedenfalls festzustellen, dass er grundsätzlich geeignet ist, auf relevante Veränderungen schließen zu lassen, die dann zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an einzelnen Regelungen des Vergleichs führen können, wenn diese eine Behinderung der Beklagten darstellen, der die ihr zugedachte positive Wirkung nicht mehr zukommt. Aus den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Bewältigung der Probleme in den Beziehungen eines Flughafens zu den umliegenden Gemeinden ist letztlich trotz der langen Zeit seit Vertragsabschluss nur wenig für die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewinnen. Konkrete gesetzliche Vorgaben, mit denen die Probleme in einer den Vergleich quasi überholenden Weise abschließend bewältigt sind, gibt es nicht. Von entscheidender Bedeutung ist nach wie vor die der Luftfahrtbehörde zugewiesene Abwägung im Einzelfall, zu der in der Rechtsprechung auch für die Berücksichtigung gemeindlicher Belange Grundsätze herausgearbeitet worden sind, die zu einer angemessenen Lösung führen können; von einem in sich abgeschlossenen System, das für spezielle Abmachungen zwischen Flughafenunternehmer und Betroffenen sowie darin eingeschlossene Wertungen und Gewichtungen keinen Raum belässt, kann allerdings nicht gesprochen werden. Insoweit behält die beim Vergleichsabschluss zum Ausdruck gebrachte Zielrichtung, es eben nicht bei den allgemein geltenden Regelungen, insbesondere der Abwägungsentscheidung der Zulassungsbehörde zu belassen, sondern spezielle Maßstäbe auszuhandeln, weiterhin Gewicht. Entsprechendes gilt auch für Regelungen, denen die Beklagte aufgrund von Entscheidungen des Beigeladenen zu 1. in ihrem Betrieb und durch auferlegte Leistungspflichten unterworfen ist. Zum Teil tragen sie - auch wenn eine direkte Bezugnahme auf den Angerland-Vergleich nicht immer festzustellen ist - gerade vertraglichen Pflichten Rechnung, was dann jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens auch an dem Vertrag führen kann, im Übrigen beruhen sie auf der schon angesprochenen allgemeinen Entwicklung der Grundsätze zur planerischen Konfliktbewältigung. Mit gewissem Gewicht kann unter dem Aspekt der Änderung der Verhältnisse schließlich noch eingestellt werden, dass der Luftverkehr innerhalb des Gesamtverkehrsgeschehens einen spürbar veränderten Stellenwert erhalten hat; insofern wirkt sich auch die mit einem langen Zeitablauf naheliegende Annahme einer Weiterentwicklung der allgemeinen Verhältnisse aus. Die Verschiebung der Bedeutung zeigt sich beispielhaft und besonders klar in der Bedeutung des Fliegens im Urlaubsverhalten der Bevölkerung; nicht zu verkennen ist ferner, dass der Luftverkehr für die wirtschaftliche Entwicklung auch der Umlandgemeinden eines Flughafens - wie etwa der Klägerin selbst - nicht ohne günstigen Einfluss ist. Mit diesen Aspekten geht eine andere Betrachtung der zu erwartenden Akzeptanz gegenüber dieser Verkehrsart und ihren negativen Auswirkungen einher, die freilich zum Teil durch das gewachsene Bewusstsein für Beeinträchtigungen durch Lärm aufgehoben wird. Nach alldem ergibt sich, dass für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor allem dem Lärmaspekt maßgebliche Bedeutung zukommt und einzelne aus dem Vergleich folgende Beschränkungen der Beklagten in ihrer Bedeutung für den Lärmschutz so gemindert, für die unternehmerischen Ziele aber von solchem Gewicht sein können, dass ihre Beachtung vor dem Hintergrund des seinerzeit erstrebten Interessenausgleichs nicht mehr zumutbar ist. Für eine generelle Lösung von dem Vergleich aber reicht das nicht aus. Zum einen schöpfen die in dem Vergleich gewählten Ansätze der Lärmbegrenzung durch betriebliche Einschränkungen über das Bahnsystem und die Nutzbarkeit der Parallelbahn die Möglichkeiten nicht voll aus, sodass im Wege der Anpassung auch an weitere Mittel - etwa anknüpfend an das Fluggerät, die Betriebszeiten sowie konkretisierende und effektivere Festlegungen im Hinblick auf das durch Verhalten der Flugzeugführer beeinflussbare Lärmgeschehen (vgl. dazu schon a) 1. Teil B. II und III Satz 1 des Vergleichs) - zu denken ist. Zum anderen schließt die Anpassung eines Vertrags an geänderte Verhältnisse außer dem Ersetzen bestimmter Regelungen ein, einzelne Klauseln ganz fallen zu lassen. Auch wenn man zu der Ansicht gelangt, die Verhinderung der witterungsunabhängigen Durchführung von Direktflügen insbesondere in den Fernen Osten durch die Begrenzung der Bahnlänge sei der Beklagten wegen veränderter Verhältnisse - etwa wegen Überschreitens des redlicherweise als übernommen anzusehenden Risikos - nicht mehr zuzumuten, ist eine Anpassung nicht unmöglich oder unzumutbar; auch hier bedarf es, da eine unmittelbare Inanspruchnahme von Flächen der Angerlandgemeinden nicht in Rede steht, vor allem der Betrachtung der Lärmauswirkungen und eventueller Ausgleichsmöglichkeiten bei tatsächlich zu besorgender spürbarer Belastung gerade durch den Verstoß gegen den Vergleich. Insgesamt ist - zumal auch im vorliegenden Verfahren von der Beklagten und den sie unterstützenden Beigeladenen keine konkreten entgegenstehenden Tatsachen in dieser Hinsicht aufgezeigt worden sind - festzustellen, dass die Sonderrechtsbeziehung, für die sich die Beteiligten mit dem Vergleichsabschluss entschieden haben, die erforderliche Flexibilität aufweist, um auch den in Rede stehenden Veränderungen der Verhältnisse Rechnung tragen zu können, wobei die Beklagte für eigene Zumutbarkeitsüberlegungen einstellen muss, dass ihr Vorteil aus dem Vergleich - umgehende Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Bahnüberbrückung, Einverständnis insbesondere mit der Parallelbahn - zwar lange zurückliegt, aber doch subjektiv wie objektiv von nachhaltiger Bedeutung für die Entwicklung ihres Flughafens war, und die Klägerin sich statt auf pauschales Beharren auf effektive Ausnutzung der besonderen Anerkennung der gemeindlichen Belange als Grundlage des Vergleichs ausrichten muss. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Ihre Zulässigkeit ist hinsichtlich des Feststellungsgegenstandes und -interesses aus den zum Klagebegehren dargetanen Erwägungen unbedenklich. Bedenken dahin, dass sie gegenüber dem Hauptantrag der Klägerin keinen eigenen Streitgegenstand in das Verfahren einführt, sondern lediglich - beschränkt auf wesentliche Teile des Vergleichs - den entgegengesetzten Rechtsstandpunkt in Antragsform fasst, greifen nicht durch. Denn die Beklagte führt in ihrem Vorbringen Aspekte an, die auch vor dem Hintergrund einer auf die Klage hin zu treffenden - und getroffenen - Feststellung der Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs eine besondere Befassung mit den angesprochenen Regelungskomplexen erfordern. Mit der Einrede der Verjährung und dem Entfallen einzelner Regelungsteile aus dem Vergleich sind Umstände angesprochen, die nicht zwingend zur Verneinung des klägerischen Hauptbegehrens, so wie es nach dem eingangs dargestellten Verständnis des Senats zugrunde zu legen ist, führen. Daher können der Widerklage weder Erwägungen der Rechtshängigkeit bereits durch die Klage noch des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder Feststellungsinteresses entgegengehalten werden. Die Widerklage ist nicht begründet. Nachdem zur Klage festgestellt worden ist, dass der Angerland-Vergleich wirksam und insbesondere nicht durch Kündigung beendet ist, kann das Nichtbestehen der von der Beklagten angesprochenen rechtlichen Beziehungen nur aus speziell diese Komplexe betreffenden Gesichtspunkten folgen. Solche ergeben nicht, dass die mit dem wirksamen Abschluss des Vergleichs begründeten Verpflichtungen untergegangen sind. Die Einrede der Verjährung ist ohne rechtliche Wirkung. Die Beklagte zielt mit dieser Erklärung der Sache nach nicht darauf ab, die Befriedigung eines Anspruchs der Klägerin zu verweigern, den diese über den - auch nach Auffassung der Beteiligten maßgeblichen - Zeitraum von 30 Jahren nicht in verjährungshemmender oder - unterbrechender Weise verfolgt hat; dabei mag dahingestellt sein, inwieweit - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der Einbindung der Pflichten in ein den Beigeladenen zu 1. einschließendes mehrpoliges Rechtsverhältnis und der möglichen Realisierung von Verstößen nur im Zusammenhang mit Zulassungsentscheidungen des Beigeladenen zu 1. - der Berufung auf den Vergleich etwa bei der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zur Schaffung der Parallelbahn Bedeutung zu geben sein könnte. Im Kern will die Beklagte auch hier auf eine "Verjährung" des Verzichts bzw. der Zusagen in den aufgegriffenen Vergleichspassagen wegen des langen Zeitraums seit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen und damit auf ein Entfallen des Rechtsgrundes eventueller Ansprüche der Klägerin hinaus. Mit den Erklärungen der Beklagten im Vergleich ist nämlich zwar die Grundlage für eine Unterlassungspflicht auch der Klägerin gegenüber geschaffen worden, ein Anspruch der Klägerin als das gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbare Recht, von der Beklagten ein Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), setzt jedoch entsprechend dem Gedanken des § 259 ZPO voraus, dass ein Verstoß zumindest konkret zu besorgen ist. Vgl. zum Verjährungsbeginn und zur Möglichkeit gerichtlicher Geltendmachung bei Unterlassungsansprüchen Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 198 Rdnr. 13 und Ergänzungsband zur 61. Auflage (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts), § 199 Rdnr. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, § 259 Rdnr. 4; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 259 Rdnr. 1. Andernfalls hätte die Beklagte die Möglichkeit, sich durch Beachtung ihrer Pflicht über die Dauer des Verjährungszeitraums hin eben dieser Pflicht zu entledigen, also eine unbefristet eingegangene Verbindlichkeit durch befristete Erfüllung zum Erlöschen zu bringen. Das aber widerspricht den Grundgedanken der Verjährung, die nicht rechtstreues Verhalten belohnen, sondern aus Gründen des Rechtsfriedens den Folgen aus der Nichterfüllung einer Pflicht - der Nichtbefriedigung eines Anspruchs - zeitliche Grenzen ziehen soll; dass die zum Ausdruck gebrachte Anerkennung einer Verpflichtung gerade nicht zu einer Verjährung führen soll, ergibt sich heute eindeutig aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.. Dass die Klägerin zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt Anlass gehabt hätte, einen ihr zustehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, ist nicht festzustellen. Insofern sei auf den vom Beigeladenen zu 1. in anderem Zusammenhang angebrachten Vortrag hingewiesen, er habe in weiter zurückliegender Zeit keinen Anlass gehabt, seine Pflicht aus a) 1. Teil A. III des Vergleichs zu überprüfen, weil die Beklagte keinen dem Vergleich widersprechenden Antrag angebracht habe. Im Übrigen ist für einen gegenüber der Beklagten geltend zu machenden Unterlassungsanspruch regelmäßig eine Konkretisierung auf Verstöße gegen bestimmte Pflichten zu fordern, weil es andernfalls der Sache nach nur um die abstrakte Frage der Geltung vergleichsvertraglicher Regelungen geht; eine Verjährung kommt danach ohnehin nur im Hinblick auf einzelne Pflichtverstöße in Betracht. Als weiterer Grund, den bei der Widerklage in Rede stehenden Verpflichtungen ihre Wirksamkeit zu nehmen, kommt lediglich noch der Weg der Vertragsanpassung in Betracht. Dass eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einschließen kann, einzelne Regelungen ganz fallen zu lassen, wurde oben schon gesagt. Dort ist allerdings auch dargetan, dass veränderte Verhältnisse als Folge einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben und nicht von sich aus auf den Vertrag einwirken. Ob die ebenfalls schon angesprochene Möglichkeit, außerhalb einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer darauf gerichteten Leistungsklage die gerichtliche Klärung des Anspruchs herbeizuführen, auch für das vorliegende Feststellungsbegehren greift, sei dahingestellt. Eine Anpassung in dem von der Beklagten in ihrem Antrag dargestellten Sinne des bloßen Entfallens der für die Klägerin vornehmlich bedeutsamen Verpflichtungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. ist der Klägerin jedenfalls nicht zuzumuten. Dies käme geradezu einer Vertragsaufhebung gleich, denn die Klägerin stünde entgegen der mit dem Vergleich erzielten Übereinkunft praktisch so da, wie jede einem Flughafen benachbarte Gemeinde, und könnte bei Vorhaben der Beklagten lediglich die stets ohnehin vom Beigeladenen zu 1. zu beachtenden gemeindlichen Belange geltend machen. Klarstellend sei angemerkt, dass diese Feststellung der Unzumutbarkeit nicht den Übergang auf eine Kündigung rechtfertigt, weil - wie oben dargestellt - andere, insbesondere einen Ausgleich für eventuelle Verzichte der Klägerin einschließende Anpassungen denkbar sind. Das umfassende Begehren der Beklagten aufzulösen und zu prüfen, inwieweit einzelne ausdrückliche oder von pauschalen Umschreibungen mit umfasste Beschränkungen bei einer Vertragsanpassung ersatzlos entfallen können, besteht kein Anlass; insbesondere war es auch nicht geboten, insofern im Rahmen der Erörterung der Antragstellung auf eine Spezifizierung hinzuwirken. Die Beklagte hat es in Kenntnis der sich möglicherweise stellenden Problematik einer Anpassung beim inhaltlichen Aufgreifen aller entscheidenden Bindungen aus dem Vergleich belassen und damit ihr in den Ausführungen zu Mängeln des Vergleichs sowie zu dessen Erlöschen und in der Kündigung zum Ausdruck gebrachtes - und für ihre Interessen nachvollziehbares - Ziel weiter verfolgt, sich gerade nicht jeweils vorhabenbezogen mit dem Vergleich auseinandersetzen zu müssen. Denn es lag auf der Hand, dass ein weiteres Aufgreifen einzelner Vergleichsfolgen voraussetzt, dass sich die Vorstellungen der Beklagten soweit konkretisiert haben, dass sie einer Prüfung auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vergleich sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Vergleichsanpassung zugänglich sind. Insofern aber ist lediglich in Ausführungen zum Feststellungsinteresse zur Verlängerung der Hauptbahn Näheres, freilich schwerlich als abschließend zu Betrachtendes vorgetragen. Dass auch insofern auf eine Zuspitzung in der Antragstellung verzichtet wurde, unterstreicht ebenso wie die Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Senat möge sich im Urteil gegebenenfalls zu Aspekten für eine Anpassung des Vergleichs äußern - was zum klägerischen Hauptantrag geschehen ist -, dass das Widerklagebegehren nicht über die Feststellung der dem formulierten Antrag entsprechenden umfassenden Befreiung von Vergleichspflichten hinausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 - die Beigeladene zu 2. ist wegen ihrer dem Klagebegehren widersprechenden Antragstellung einzubeziehen -, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO; die Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären besteht kein Anlass, da er den Standpunkt der unterlegenen Beklagten gestützt hat. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.