Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 i.d.F. durch den Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG für die Türkei vorliegt. Die im ersten Absatz der Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene Abschiebungsanordnung, die im zweiten Absatz der Ziffer 2. getroffene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Ziellandes Türkei und die im letzten Satz der Ziffer 2. getroffene Abschiebungsanordnung "auf Vorrat" werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs - für beide Instanzen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1. Januar 1957 in Kulp in der Provinz Diyarbakir geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seinen Angaben zufolge kurdischer Volkszugehörigkeit. Gegenüber den Ausländer- und Asylbehörden hat er zunächst angegeben, ledig zu sein. Später räumte er im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und im Auslieferungsverfahren ein, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein. Er gibt an, vor dem Verlassen der Türkei zuletzt in Silvan als Kraftfahrer in einem Transportunternehmen gearbeitet zu haben, das von ihm und seiner Familie betrieben worden sei. Seine Erwerbstätigkeit in der Türkei bezeichnet der Kläger als die eines Kaufmanns. Nach den vorliegenden Unterlagen will der Kläger am 7. Mai 1994 mit einem Direktflug Istanbul-Düsseldorf die Türkei verlassen haben und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Den dabei verwendete falsche Reisepass mit eingestempelten Transitvisum soll ihm nach Ankunft die Schlepperorganisation wieder abgenommen haben. Zur Begründung seines anschließend gestellten Asylantrags berief sich der Kläger anfänglich darauf, in der Türkei aktives Mitglied der PKK gewesen zu sein. Nachdem den türkischen Sicherheitskräften dies bekannt geworden sei, habe es Nachstellungen gegeben, denen er sich nur durch Flucht habe entziehen können. Es bestehe auch ein Haftbefehl gegen ihn. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 1994 hat der Kläger vorgetragen, dass sehr viele seiner Verwandten aktive Anhänger der PKK seien, er selbst aber keiner Organisation angeschlossen sei oder sich als deren aktives Mitglied betätigt habe. Sein Beitrag habe lediglich darin gestanden, seine Familienangehörigen zu unterstützen, wenn sie beispielsweise in Not geraten seien. Wegen der politischen Aktivitäten der Verwandten sei aber seine gesamte Familie - und so auch er - unterdrückt und verfolgt worden, u.a. um auf der Flucht befindliche Familienmitglieder zu fangen. Seit 1991 sei er unzählige Male für einen Zeitraum von 10 bis zu 30 Tagen festgenommen und auf verschiedene Weise misshandelt worden. Es seien mehrmals Razzien und Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, bei denen sie beschimpft und geschlagen worden seien. Er sei zum Polizeipräsidium nach Silvan und anschließend in die Zweigstelle für Terrorbekämpfung nach Diyarbakir gebracht worden. Mit Foltermethoden habe man versucht, ihn zu einem Geständnis zu zwingen, PKK-Leute unterstützt zu haben. Zwei Mal, in den Jahren 1992 und 1993, sei er auch dem Haftrichter vorgeführt, jedoch jeweils aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden. Manchmal habe man die Verhaftungen auch amtlich nicht registriert. Zuletzt, im Dezember 1993, sei er erneut aufgesucht worden, habe aber rechtzeitig fliehen können. Mit Bescheid vom 29. August 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und entschied zugleich, dass weder die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens zu verlassen. Zur Begründung legte das Bundesamt mit näheren Ausführungen dar, dass das Verfolgungsschicksal des Klägers mangels Vorbringens eines schlüssigen, nachvollziehbaren, hinreichenden konkreten und detaillierten Sachverhaltes nicht glaubhaft sei. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein, so dass die Entscheidung am 5. Oktober 1994 Bestandskraft erlangte. Sodann wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 9. November 1994 zunächst bis Februar 1995 geduldet. Ab dem 17. Februar 1995 wurde er von der Ausländerbehörde als "Untergetaucht" geführt und von Amts wegen mit "Wegzug unbekannt" abgemeldet. Gleichzeitig wurde die Aufnahme in die Personenfahndung zwecks Abschiebung beantragt. Zuvor war der Kläger im Januar 1995 wegen eines Passvergehens auffällig geworden. In der Folgezeit soll er wiederholt der Kriminalpolizei Erbach/Odenwald aufgefallen sein. Auf der Grundlage von Ermittlungen durch die Kriminalpolizei Recklinghausen wegen Handels mit Heroin im Kilobereich leitete die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 46 Js 416/95 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Am 26. November 1995 wurde der Kläger auf Grund eines wegen des Verdachtes des versuchten Totschlags erlassenen - Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Juni 1995 - 349 Gs 2099/95 - durch die Polizei Neuss in Dormagen-Hackenbroich verhaftet und in Untersuchungshaft in der JVA Moabit genommen. Mit Urteil vom 13. August 1996 (Geschäftsnummer (540) 1 Kap Js 1219/95 Ks (9/96)) sprach das Landgericht Berlin den Kläger von dem Vorwurf der versuchten Tötung frei, weil ihm die Tat nicht mit einer für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit nachgewiesen werden könne. Auf Grund eines weiteren Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Dezember 1995 - 349 Gs 4615/95 - verblieb der Kläger jedoch in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. Dezember 1996 (Geschäftsnummer (508) 69 Js 356/96 KLs (27/96)) auf Grund von - Ende des Jahres 1995 im Raum Berlin begangenen - Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit dieser Entscheidung sitzt der Kläger in Strafhaft. Seine Teilnahme an Resozialisierungsmaßnahme soll bisher ebenso u.a. am unsicheren Aufenthaltsstatus des Klägers gescheitert sein wie ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2001 - 33 StVK 1187/00 C - eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung. Auf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf - 4 Ausl (A) 131/98 - soll dem Kläger am 21. April 1998 lt. Vernehmungsniederschrift beim Amtsgericht Krefeld (23 Gs 845/98) der Inhalt eines - unter dem 14. Januar 1998 von Interpol Ankara übermittelten und am 9. Februar 1998 übersetzten - Festnahme- und Auslieferungsersuchens bekannt gemacht worden sein, in dem der Vorwurf seiner Mitgliedschaft in der angeblichen Terrororganisation TKP/ML-TIKKO und des Waffenschmuggels erhoben und auf einen Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 abgestellt wurde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. August 1998 beantragte der Kläger dann erneut die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG. Zur Begründung ließ er vortragen, dass er nunmehr auf Grund des in seiner Abwesenheit erlassenen Haftbefehls des Staatssicherheitsgerichtes in der Türkei gesucht werde. Er sei angeklagt, Mitglied der Marxistisch-Leninistische Partei der Türkei (TKP/ML) zu sein und im Namen dieser Organisation Waffen geschmuggelt zu haben. Wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten könne er zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 36 Jahren verurteilt werden. Auf Grund des genannten Haftbefehls habe das Justizministerium der Republik Türkei mittels des Schreibens vom 9. Februar 1998 seine Auslieferung beantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe daraufhin mit Beschluss vom 6. Mai 1998 (4 Ausl (A) 131/98 - 121/98 III) gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft zum Zwecke einer Auslieferung an die türkische Regierung angeordnet. Das Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung habe jedoch lediglich politische Hintergründe. Er sei in der Türkei kein Mitglied der TKP/ML gewesen; er habe lediglich freundschaftlichen Kontakt zu einer führenden Person dieser Organisation, Herrn S. Z. , gehabt, den er noch aus der Zeit vor dessen politischen Karriere kenne. Lediglich aus Freundschaft habe er den Kreis um Herrn Z. unterstützt, politisch aber immer mit der PKK sympathisiert. Er habe auch weder Waffen geschmuggelt noch solche verkauft. Im Zusammenhang mit den Repressalien, die seine Familie wegen ihres kurdischen Patriotismus und der PKK-Unterstützung seitens einiger Verwandte habe erleiden müssen, sei ihm bereits im Jahre 1993 vorgeworfen worden, Waffen besessen bzw. geschmuggelt zu haben. Er sei deshalb in Antakya festgenommen worden und nach Diyarbakir verbracht worden. Nach 40-tägiger Haft habe ihn das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir aus Mangel an Beweisen freigelassen. Dass mit dem Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung lediglich politische Zwecke verfolgt würden, werde auch dadurch ersichtlich, dass es keine Beweismittel für die ihm vorgeworfenen Taten enthalte. Die Vorwürfe beruhten höchstwahrscheinlich auf in Folter erpresste Geständnisse inhaftierter TKP/ML-Angehöriger, die ihn kennen würden und wüssten, dass er sich bereits im Ausland befinde und nichts zu befürchten habe. Ausweislich von Zeitungsberichten sei sein Name unberechtigterweise von einem Mitglied der islamisch-fundamentalistischen Organisation "Hizbulla" benutzt worden. Ferner habe er in einem Leserbrief, der am 3. Juli 1998 in der Zeitung "Özgür Politika" erschienen sei, die türkische Regierung für die Verbrennung von 37 Intellektuellen in Sivas am 2. Juli 1993 verantwortlich gemacht. Unter dem 29. April 1998 war zwischenzeitlich von der türkischen Botschaft im Wege einer Verbalnote auch ein förmliches Auslieferungsersuchen nach dem europäischen Auslieferungsübereinkommen bei der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Zu den gleichzeitig überreichten Unterlagen nebst ihren deutschen Übersetzungen zählten auch ein Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft beim Gericht für Staatssicherheitssachen in Diyarbakir vom 6. August 1997 (Az. 1996/3067) sowie der Versäumnishaftbefehl des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 (Az. 1996/255 Müt.). Im Zusammenhang damit, dass der Kläger gegen den Auslieferungshaftbefehl des OLG Düsseldorf vom 6. Mai 1998 Einwendungen erhoben hatte, nahm sein Prozessbevollmächtigter Mitte Juni 1998 Einblick in die Auslieferungsakte. Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, den Kläger von dem förmlichen Auslieferungsersuchen vom 29. April 1998 und dem Haftbefehl des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbarkir vom 28. August 1996 in Kenntnis zu setzen, wurde der Kläger am 7. Juli 1998 erneut beim Amtsgericht Krefeld (23 Gs 1462/98) angehört. Mit Beschluss vom 28. Juli 1998 (Geschäftszeichen 4 Ausl (A) 131/98 - 229-230/98 III) stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass die Auslieferung des Klägers an die türkische Regierung zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 bezeichneten Straftaten zulässig sei und verwarf die Einwendungen des Klägers gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 6. Mai 1998 als unzulässig. Mit Bescheid vom 2. September 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ordnete die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus in die Türkei bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat an, forderte den Kläger für den Fall der Haftentlassung unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm zugleich für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Folgeantrag unter Missachtung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden sei, weil der Kläger spätestens in der richterlichen Vernehmung am 21. April 1998 vor dem Amtsgericht Krefeld von dem Haftbefehl und dem Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung erfahren habe. Mit Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 3 AuslG hinsichtlich der Türkei vorläge und ordnete an, dass der Kläger bis zur Entscheidung über seine Auslieferung nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Am 14. September 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich unter dem Az. 9 L 1802/98.A bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, die Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die erst ab positiver Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen zu laufen beginne, sei eingehalten worden. Soweit er bei der amtsrichterlichen Anhörung vom 21. April 1998 erklärt habe, in der Türkei wegen politischer Tätigkeiten zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein und deshalb bei einer Auslieferung um sein Leben fürchten zu müssen, habe es sich demgegenüber erst noch um eine vage Information durch Bekannte gehandelt. Was seine angebliche Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation betreffe, sei er anlässlich der amtsrichterlichen Vernehmung am 21. April 1998 über die dem Festnahmeersuchen von Interpol Ankara zugrunde liegenden Tatsachen noch nicht konkret informiert worden. Es sei ihm lediglich erklärt worden, wegen Waffenschmuggels in der Türkei gesucht zu werden. Darüber hinaus habe er den Grund des Festnahmeersuchens zwecks Auslieferung bei der Anhörung nicht richtig verstanden, weil der Vorwurf der Mitgliedschaft in der TKP/ML - TIKKO in dem Ersuchen nur sehr kurz erwähnt worden sei, es ihm nur oberflächlich übersetzt worden sei, der Dolmetscher ihm kaum verständliche Fachausdrücke aus der türkischen Rechtssprache verwandt habe und er auch noch unter dem Schock der in der Türkei zu erwartenden Folter und Bestrafung gestanden habe. Für ihn sei der Eindruck entstanden, es gehe um den in seinem Asylfolgeantrag geschilderten Vorfall aus dem Jahre 1993, bei dem ihm Waffenschmuggel bzw. -besitz vorgeworfen worden sei. Dass er u.a. auch wegen angeblicher Mitgliedschaft in der TKP/ML - TIKKO gesucht werde, habe er hingegen erst ca. Mitte Mai 1998 aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des OLG Düsseldorf vom 6. Mai 1998 zur Kenntnis genommen und dann erst unmittelbar vor der weiteren Vernehmung vor dem Amtsgericht Krefeld am 7. Juli 1998 genauer von seinem Prozessbevollmächtigten erklärt bekommen. Über das Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung vom 29. April 1998 sei er ebenfalls erstmals anlässlich der amtsrichterlichen Vernehmung am 7. Juli 1998 von seinem Rechtsvertreter in der Auslieferungssache unterrichtet worden. Eine selbständige Gefahr der politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei begründe es auch, dass der türkischen Regierung nunmehr aufgrund der im Auslieferungsverfahren verwandten Unterlagen namentlich aus seinen Asylverfahren neue Informationen über ihn und seine politischen Aktivitäten zur Kenntnis gelangt seien. Zur Begründung seiner Berufung überreichte der Kläger ferner mehrere Unterlagen, bei denen es sich um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht Diyarbakir vom 11. September 1992, polizeiliche Aussagen der Herren B. Z. , W. L. und J. L. vom 21. und 22. August 1992 sowie um staatsanwaltliche Aussagen der besagten Herren Z. und L. handeln sollte. Die Genannten seien wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der illegalen Organisation PKK angeklagt gewesen und hätten ihn - den Kläger - in den polizeilichen Vernehmungen als Organisator für PKK-Aktionen schwer belastet. Von B. Z. sei er laut der Anklageschrift insbesondere bezichtigt worden, in Kontakt mit T. T. gestanden zu haben, bis 1997 der zweite Mann der PKK, der im Sommer 1998 von türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei und sich in der Haft mit einem umfangreichen Geständnis von der PKK abgewendet habe. Dass B. Z. und W. L. ihre polizeilichen Aussagen widerrufen hätten, habe die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, sie auf Grund ihrer polizeilichen Aussagen anzuklagen. Die Unterlagen habe er - der Kläger - erst am 19. Oktober bzw. 9. November 1998 von seinem Bruder Aydin Aslan aus der Türkei übersandt bekommen. Später überreichte der Kläger auch Kopien des zugehörigen Urteils des Staatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 7. Dezember 1994 (Urteilsnummer 1994/650) und eines Revisionsbeschlusses des Kassationshofes vom 31. Oktober 1995 (T.C. Yargitay - Urteilsnummer 1995/5497), in dem der Freispruch des W. L. durch Urteil des Staatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 7. Dezember 1994 (Urteilsnummer 1994/650) bestätigt und der Freispruch des B. Z. aus dem gleichem Urteil aufgehoben worden sind. Diese Unterlagen sollen dem Kläger erst im Februar 1999 von seinem Bruder besorgt und zugesandt worden sein. Dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde schließlich auch die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 4. November 1997, das sich nach Aufhebung der Freisprüche eines T. L. und des besagten B. Z. durch die Revisionsentscheidung des Kassationsgerichtes vom 31. Oktober 1995 erneut mit den diesen zu Last gelegten Taten beschäftigt habe. Während der Angeklagte L. erneut freigesprochen worden sei, habe das Verfahren gegen B. Z. wegen Nichterscheinens vertagt werden müssen. Das Urteil wollte der Kläger wiederum erst jetzt von seiner Ehefrau zugeschickt erhalten haben. Auch vor dem Hintergrund, dass er die eingereichten Dokumente erst am 20. Oktober 1998 und am 9. November 1998 bzw. noch später erhalten und erstmals zur Kenntnis genommen habe, machte der Kläger geltend, seinen Asylfolgeantrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG innerhalb der Frist von drei Monaten gestellt zu haben. Ferner berief er sich darauf, dass am 27. November 1998 in der Zeitung "Özgür Politica" ein weiterer von ihm verfasster Leserbrief erschienen sei, in dem er sich zur Gründung der PKK und ihren heroischen Kampf, der Einreise des PKK-Führers Öcalan nach Italien und der Haltung der türkischen Regierung geäußert habe. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 trug der Kläger ergänzend vor, nach den Verhaftungen verschiedener Personen im Jahre 1992 selbst erst im Jahre 1993 unter bestimmten Vorwürfen festgenommen worden zu sein. Er sei gedrängt worden, mit dem Staat zusammenzuarbeiten, und habe das auch zugesagt. Daraufhin sei er freigelassen worden und geflohen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. September 1998 und des Ergänzungsbescheides vom 28. Januar 1999 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bundesamtsbescheide verteidigt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beklagten zu Eigen gemacht und ergänzend angemerkt, dass die mit dem Folgeantrag in Bezug genommenen exilpolitischen Aktivitäten weder eine "Änderung der Sachlage" noch die schlüssige Darlegung neuer Tatsachen für eine dem Kläger günstigere Entscheidung erkennen ließen, weil der Leserbrief als exilpolitische Aktivität bloß niedrigen Profils von vornherein ungeeignet sei, eine im Vergleich zum abgeschlossenen Asylverfahren zugunsten des Asylbewerbers veränderte Sachlage darzutun. Auch die erstmals im Verlaufe des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens herbeizuführen, weil ihr Inhalt nicht in Einklang mit dem vom Kläger anlässlich seines Erstverfahrens geschilderten Verfolgungsschicksals stünden und zu nicht erklärlichen Ungereimtheiten führten. Über das bereits festgestellte Abschiebungshindernis hinaus seien Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG weder dargetan noch ersichtlich. Mit Beschluss vom 19. Februar 2001 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zugelassen. Mit Verbalnote vom 19. Juni 2001 hat das Auswärtige Amt (Gz.: 506 - 531.41/062 -98 TUR) der Botschaft der Republik Türkei mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung des Klägers zur Strafverfolgung aufgrund des Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und wegen Waffenschmuggels im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungseinkommens nicht bewilligt hat. Daraufhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 3. Juli 2001 (Gz.: 4 Ausl (A) 131/98 - 76/01 III) den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 6. Mai 1998 aufgehoben. Zur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag dazu, wie und wann er von einer Suche wegen angeblicher Mitgliedschaft in der TKP/ML erfahren habe, durch die bloße Bezugnahme auf den Bescheid des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Hätte das Verwaltungsgericht richtigerweise die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG festgestellt, hätte es ohne weiteres die Gefahr einer politischen Verfolgung bejahen und antragsgemäß entscheiden müssen, weil gegen ihn in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in der TKP/ML ermittelt werde und ein Haftbefehl in dieser Sache erlassen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht seine exilpolitischen Aktivitäten als nicht asylrelevant bewerte, übersehe es, dass er nicht nur einen, sondern zwei Leserbriefe geschrieben habe und diese jedenfalls im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren und seinen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei die Gefahr eines weiteren Ermittlungsverfahrens durch die türkischen Sicherheitskräfte nach sich ziehen könnte. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht von einer fehlenden Vereinbarkeit der Ermittlungsergebnisse der türkischen Stellen in den Verfahren gegen die Herren Z. , L. und L. mit dem Vortrag seines eigenen Verfolgungsschicksals ausgegangen. Dass die Polizei ihn trotz der belastenden Aussagen nicht ebenfalls umgehend festgenommen habe, sei lediglich zweckgebunden gewesen und stehe mit der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem Staat anlässlich der Festnahme im Jahre 1993 wegen einer anderen Straftat im Zusammenhang. Zwar sei er seinerseits lediglich wegen einer kriminellen Tat festgenommen und später mangels an Beweisen freigelassen worden, habe aber in der Untersuchungshaft feststellen müssen, dass die türkischen Sicherheitskräfte von seinen Aktivitäten für die PKK erfahren hatten. Was im Einzelnen gegen ihn vorgelegen habe, habe er seinerzeit hingegen nicht gewusst, sondern sei ihm erst mit den am 20. Oktober bzw. 9. November 1998 erhaltenen und beim Gericht eingereichten Dokumenten bekannt geworden. Diese Dokumente bestätigten sein Verfolgungsschicksal, wie er es im ersten Asylverfahren geschildert habe. Dass er damals trotz Kenntnis der türkischen Behörden von seinen PKK-Aktivitäten freigelassen worden sei, erkläre sich damit, dass er sich zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften bereit erklärt habe. Da er sich der Zusammenarbeit dann aber durch Flucht entzogen habe, sei angesichts des PKK-Verdachtes im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung in Form grausamer Folter auszugehen gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. September 1998 und vom 28. Januar 1999 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinem Lebenswandel in der Bundesrepublik Deutschland angehört worden. Auf die Niederschrift vom 27. August 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Heft 1 und 2) und der Stadt Aachen als Ausländerbehörde (Heft 11), auf die vom Kläger-Vertreter überreichten Übersetzungen (Heft 3), auf die Akte der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf 4 Ausl (A) 131/98 (Heft 13), auf die Strafakten der Staatsanwaltschaft Berlin 69 Js 356/95 (Hefte 4 bis 10) und auf die Gerichtsakte VG Arnsberg 9 L 1802/98.A (Heft 14) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet (§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat nur zum Teil - nämlich im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten § 53 AuslG und bezüglich der im Bescheid vom 2. September 1998 unter Ziffer 2) getroffenen Abschiebungsregelungen - Erfolg. Die Berufung ist vom Senat zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. 1. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des Asylrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 AuslG nicht zu. Wenn die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und das Verwaltungsgericht das Fehlen der in § 71 Abs. 1 AsylVfG angezogenen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestätigt hat, ist dies allerdings a) rechtswidrig und verpflichtet den Senat, die Streitsache b) spruchreif zu machen und eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 = DVBl 1998, 725 = BVerwGE 106, 171; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, NVwZ-Beilage 7/2000, 78 = DVBl. 2000, 1048 jeweils m.w.N. a) Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach der unanfechtbaren Ablehnung des früheren Asylantrags des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 29. August 1994 auf seinen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei den vorliegend insoweit in Betracht kommenden Wiederaufnahmegründen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kommt es nur auf ihre strukturelle Eignung für eine dem Asylbewerber günstige Entscheidung an, also nur auf die (nicht nur theoretische) Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung. Nur dann, wenn das substantiierte Vorbringen nach jeder vertretbaren und denkbaren Betrachtung materiell-rechtlich völlig ungeeignet ist, ist ein Wiederaufgreifen rechtsmethodisch abweisbar. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 8 A 3247/97.A - UA S. 4 m.w.N.. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit ebenfalls der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 - AuAS 2000, 152 (153/154). Dementsprechend sind nicht nur diejenigen Wiederaufgreifensgründe zu berücksichtigen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesamtes waren. Im Asylfolgeverfahren ist vielmehr über alle Wiederaufgreifensgründe zu befinden, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 8 A 3247/97.A - Urteilsabdruck Seite 3 m.w.N. Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Folgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG); dies gilt nicht nur für die vor dem Bundesamt, sondern auch für die erst bei Gericht vorgebrachten Wiederaufgreifensgründe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, a.a.O., S. 863 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger jedenfalls im Hinblick auf den Gesichtspunkt der individuellen Vorverfolgung verfahrensrelevante Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nämlich u.a. dann durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag insoweit mit Schreiben vom 10. November 1998 u.a. auf Unterlagen gestützt, die seinem Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe der Briefumschläge am 19. Oktober 1998 bzw. am 9. November 1998 aus der Türkei erreicht haben. Dass diese Papiere stofflich bereits seit Jahren bereits existieren, ändert nichts daran, dass der Kläger sie im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG schuldlos erst nach ihrem Erhalt aus der Türkei am 19. Oktober 1998 bzw. 9. November 1998 beibringen konnte. So gesehen hat der Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Die Unterlagen - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichtes in Diyarbakir vom 11. September 1992 sowie die dieser u.a. zu Grunde liegenden Aussageniederschriften der Herren B. Z. , W. L. und J. L. vor der Polizei bzw. vor der Staatsanwaltschaft - verhalten sich zur Mitgliedschaft des Klägers in der PKK und stützen damit den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Erstverfahren. Gerade solchen öffentlichen Urkunden kann im Folgeantragsverfahren praktische Bedeutung zukommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, InfAuslR 1992, 122 Die Nachfrage des Senats vom 23. April 2001 beim Auswärtigen Amt hat ausweislich ihrer Beantwortung vom 17. Oktober 2001 (Gz.: 508/516.80/38059) ergeben, dass die besagte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir vom 11. September 1992 echt ist, so dass auch an der Authentizität der anderen genannten Dokumente keine ernstlichen Zweifel bestehen. Sie können nicht allein deswegen als unerheblich bewertet werden, weil es insoweit über die Inhaltsangabe seitens des Klägers hinaus an einer Übersetzung fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 9 B 418/95 -, InfAuslR 1996, 229 = NJW 1996, 1553; Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 C 284.82 -, Buchholz 402.25, § 27 AsylVfG Nr. 1 Die Eignung des Dokumentenkonvoluts zum Beweis dafür, dass der Kläger geraume Zeit vor seiner Ausreise bei den türkischen Behörden in dem konkreten Verdacht der PKK-Mitgliedschaft gestanden hat, ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Asylbegehren des Klägers schon aus anderen Gründen abgelehnt worden ist, die nicht die Glaubhaftigkeit des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals betreffen. Ebenso wenig erscheint der Vortrag des Klägers im Erstverfahren so unauflöslich widersprüchlich oder gänzlich unsubstantiiert, dass der mit den Dokumenten zu führende Beweis von vornherein ins Leere ginge. Vielmehr reicht die Eingabe aus, die Sachprüfung hinsichtlich der Vorverfolgung erneut zu eröffnen und kommt damit für einen etwaigen Nachfluchtgrund die Anwendung des Vorverfolgtenmaßstabes in Betracht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. August 1999 - 1 A 5409/96.A -, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 6. Als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verfahrensrelevant ist aber auch der mit dem Folgeantrag vom 7. August 1998 getätigte Vortrag des Klägers, ausweislich des Auslieferungsersuchens auf Grund des Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 wegen des Vorwurfs gesucht zu werden, Mitglied der Marxistisch- Leninistischen Partei der Türkei (TKP/ML) zu sein und im Namen dieser Organisation Waffen geschmuggelt zu haben. Insoweit sind vom Kläger nachträglich entstandene Umstände glaubhaft gemacht und subtantiiert vorgetragen worden, aus denen sich die abstrakte Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung ergibt, d.h. aus denen ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen ist. Es kommt nämlich in Betracht, dass bei der drohenden Strafverfolgung nicht allein an den Rechtsgüterschutz angeknüpft wird, sondern der Kläger wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die übliche Behandlung erleiden muss (Politmalus). Vgl. zu diesem Ansatz etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - InfAuslR 1999, 273 (276); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 185/91 -; Urteil vom 27. Mai 1986 - 9 C 35/86 -, BVerwGE 74, 226 = NVwZ 1986, 930 = DVBl 1986, 1059, jeweils m.w.N. Den Politmalus sieht der Senat als damit geltend gemacht an, dass der Kläger der türkischen Regierung in der Auslieferungssache die Verfolgung politischer Zwecke vorwirft. Der Senat vermag nicht davon auszugehen, dass der Kläger in dem genannten Punkt schuldhaft die dreimonatige Antragsschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt hat, weil der Asylfolgeantrag erst am 7. August 1998 gestellt worden ist. Es steht nach Aktenlage schon nicht fest, was dem Kläger bei der richterlichen Vernehmung am 21. April 1998 eröffnet wurde: Wenn es in der Vernehmungsniederschrift heißt, der "Inhalt des Auslieferungsersuchens der türkischen Behörde (Blatt 6 der Akte)" sei bekannt gemacht worden, so ist dies mit Blick auf das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. März 1998 nicht hinreichend aussagekräftig. Denn dort heißt es: "Die anliegenden Vorgänge werden mit dem Antrag übersandt, ... den Verfolgten von dem Festnahmeersuchen der türkischen Behörden vom 25. September 1997 (Blatt 5 f d.A.) und dem Haftbefehl des dritten Gerichts für Staatssicherheit Diyarbakir vom 28. August 1996 (Blatt 6 d.A.) in Kenntnis zu setzen ...". Es werden dort also zwei Dokumente benannt. Der Kläger selbst hat mit der Klageschrift, in der er auf sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die dort abgegebenen eidesstattliche Erklärung verweist, vorgetragen, ihm sei lediglich das Festnahmeersuchen von Interpol Ankara eröffnet und mitgeteilt worden, er werde wegen Waffenschmuggels gesucht. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Kläger sinngemäß angibt, unter dem Schock des - ihn offenbar unvorbereitet und überraschend treffenden - Auslieferungsbegehrens eine Nennung des darin nur beiläufig erwähnten Vorhaltes, Mitglied der Terrororganisation TKP/ML-TIKKO zu sein, jedenfalls nicht geistig erfasst zu haben, zumal die Verwendung juristischer Begriffe durch den Dolmetscher zusätzlich für Verwirrung gesorgt habe. Zwar setzt die "Kenntnis", mit der die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt, nicht voraus, dass der Betreffende die Tatsachen rechtlich zutreffend als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst, Voraussetzung ist aber ein - hier gerade nicht anzunehmendes - auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen. Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwVfG, 7. Auflage, § 51 Rn. 47. Es überzeugt, wenn der Kläger dementsprechend erst Mitte Mai auf Grund des Auslieferungshaftbefehls des OLG Düsseldorf vom 6. Mai 1998 erkannt haben will, dass er u.a. auch wegen angeblicher Mitgliedschaft in der TKP/ML-TIKKO gesucht werde. Dem entspricht es, dass der Prozessbevollmächtigte - eigenen Angaben zufolge - erst am 19. Juni 1998 Einsicht in die Auslieferungsakten genommen und den Kläger dann vor der erneuten richterlichen Vernehmung am 7. Juli 1998 von dem genauen Inhalt des Auslieferungsantrages unterrichtet hat. Der Kläger macht nicht den Eindruck, seine eigenen Angelegenheiten zögerlich zu betreiben. Bezeichnenderweise heißt es im Anhörungsprotokoll vom 7. Juli 1998: "Mir ist der Inhalt des Auslieferungsantrags der türkischen Behörden vom 6. August 1997 bekannt gemacht worden durch meinen auch heute hier anwesenden Verteidiger". Stellt man auf den Auslieferungshaftbefehl ab, der dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde der Auslieferungsakte am 25. Mai 1998 übergeben worden ist, so ist der am 7. August 1998 gestellte Asylfolgeantrag aber rechtzeitig erfolgt. b) Auf den danach in allen Belangen beachtlichen Asylfolgeantrag ist dennoch keine Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als asylberechtigt und/oder zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person auszusprechen. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundeinstellung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihn gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder in Folge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 520/86, u.a. -, a.a.O., S. 335, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem ob er sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Eine Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung im vorgenannten Sinne setzt dabei voraus, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung besteht immer dann, wenn der Heimatstaat des Asylbewerbers als ein sog. "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebietes zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort seine Integrität bedroht sieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 13. Ob eine Anerkennung des Klägers bei Anwendung dieser Grundsätze als asylberechtigt im Hinblick darauf in Betracht kommt, dass er auf Grund eines konkreten PKK-Verdachtes vorverfolgt gewesen ist, d.h. das Land infolge bereits in der Türkei gezielt zugefügter oder ihm dort jedenfalls unmittelbar drohender asylerheblicher Rechtsverletzungen verlassen hat, mag dahinstehen. Zur Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorfluchtschicksals müsste der Kläger die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorgetragen haben. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass sich bei verständiger Würdigung in asylrelevanter Weise politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den selbst erlebt dargestellten Ereignisse eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhaltes können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 232.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Auch der Beweiswert der mit dem Asylfolgeantrag zum PKK-Verdacht eingereichten Unterlagen bestimmt sich letztlich danach, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, bis zu dem der Kläger ein Vorbringen ändern präzisieren, ergänzen oder berichtigen kann, nicht etwa nebeneinander unvereinbare Tatsachen vorgetragen werden und dadurch dem Gericht letztlich kein Sachverhalt unterbreitet wird, dem es im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung anhand der einschlägigen Normen auf Rechtserheblichkeit überprüfen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 9 B 1204.97 -, JURIS. Wie es sich mit dem Vorverfolgungsschicksal des Klägers insoweit insbesondere auch unter dem Eindruck seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 vorliegend verhält, braucht der Senat jedoch nicht im Einzelnen nachzuhalten. Auch unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht dem Kläger nämlich deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung, weil ihn dort ausweislich der im Auslieferungsverfahren überreichten Unterlagen - namentlich des Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft beim Gericht für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 6. August 1997, Nr. 1996/3067, der Aktenprüfungsniederschrift vom 6. August 1997 und des Haftbefehls in Abwesenheit des Gerichts für Staatssicherheit Nr. 3 in Diyarbakir vom 28. August 1996, Nr. 1996/255/Müt unzweifelhaft eine Strafverfolgung nach § 168 TürkStGB wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in der "Terroristischen" Vereinigung TKP/ML-TIKKO erwartet. Zwar wird bei der Bestrafung nach der genannten Vorschrift an eine kriminelle Komponente bei dem Betreffenden angeknüpft. Dennoch ist die Behandlung, die den Kläger im Rahmen der Strafverfolgung in der Türkei erwartet, als politische Verfolgung zu qualifizieren. Diese Auffassung scheint auch das - allgemein als gut informiert geltende - Auswärtige Amt zu vertreten, wenn es die Auslieferung des Klägers zur Strafverfolgung aufgrund des Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und wegen Waffenschmuggels mit der Verbalnote vom 19. Juni 2001 (GEZ: 506- 531.41/062-98 TUR) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht bewilligt hat. Eine Straftat nach Art. 168 TürkStGB ist nach Art. 3 des Antiterrorgesetzes nämlich eine terroristische Straftat. Nach Art. 5 des Antiterrorgesetzes erhöht sich die Strafe damit um die Hälfte und können die Obergrenzen für bestimmte Straftaten überschritten werden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 22. April 1997 (Az. 514/518.80 - 38037); Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt (Oder) vom 2. März 1998 (Az. 514/516.80/31225). Ob schon dadurch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale das Maß der Bestrafung für normale Kriminelle überschritten wird, mag dahinstehen. Jedenfalls droht dem Kläger vor dem Hintergrund der gegen ihn bereits eingeleiteten Strafverfolgung in der Polizeihaft eine intensive Befragung unter möglicher Anwendung von Folter, um ihn zu zwingen, zu seinen politischen Verbindungen, seinen politischen Aktivitäten, deren Art und Inhalt und die Personen, mit denen er gemeinsam diese Aktivitäten entfaltet hat, Aussagen zu machen. Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Ansbach vom 13. Mai 1999. Für die staatlichen Sicherheitskräfte und die Justizbehörden in der Türkei ist die TKP-ML eine illegale, marxistische-leninistische und terroristische Organisation, die gegen die Verfassung und Grundordnung des Staates gegründet worden ist. Die von der TKP-ML als "bewaffnete Frontorganisation" unterhaltene "türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) vgl. Gutachten der Grenzschutzdirektion Koblenz vom Mai 1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 2. April 1997 (Az.: 514- 516.80/28037); Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt (Oder) vom 2. März 1998 (Az.: 514-516.80/31225) wird wegen ihrer Einstufung als bewaffnete Organisation von den staatlichen Sicherheitskräften in der Türkei besonders streng verfolgt. Vgl. Kaya, Gutachten an das VG Ansbach vom 13. Mai 1999. Nach den Feststellungen des Senates wird die Folter in diesem Zusammenhang nach wie vor in erheblichem Umfang von der türkischen Polizei praktiziert und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 38/39 mit Hinweis auf die aktuelle Auskunftslage. Dass teilweise eine Verbesserung der Rechtslage und Menschenrechtspraxis in der Türkei erfolgt ist, reicht nicht aus, einen Wegfall der Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 39 bis 43 m.w.N.. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen aber nur dann, wenn und soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. Insbesondere mag eine (angebliche) Terrorismusbekämpfung nicht staatlichen Gegenterror zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86.97 -, NVwZ-Beilage 1/1999, 81 ff m.w.N.. Infolgedessen kann die Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung - insbesondere seperatistische und politisch- revolutionäre Aktivitäten - darstellen, grundsätzliche politische Verfolgung sein und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf schon einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502.86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (337); Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508.86 - InfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437.90 -, InfAuslR 1991, 257 (260 f.) und Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957.94 -, DVBl 1996, 1250; Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153.96 -, InfAuslR 1999, 37 (39 f.). Eine derartige Begründung kann in Bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen. Bei Misshandlungen handelt es sich jedoch um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96. A -, Rdnr. 142 bis 144 m.w.N.. Im Übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr auch dann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502.86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (339). Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Misshandlungen rechnen muss, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Handlungen inhaftiert sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958.86 -, BVerfGE 81, 142 (151), BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86. Auch eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden, als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 146 mit Hinweis auf die Auskunftslage. Der Senat hat aber nicht verkannt, dass der Kläger ungeachtet der ihm in der Türkei zur Last gelegten Straftaten auch in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche kriminelle Energie entwickelt hat und sein Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland deshalb staatspolitisch nicht wünschenswert erscheint. Begrenzt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts insoweit einerseits durch den in der Rechtsprechung entwickelten so genannten "Terrorismusvorbehalt". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegt es außerhalb des Schutzbereichs des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Entsprechendes gilt für denjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als "aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19/20); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30, 34. Bei der Begrenzung des Asylrechts durch den "Terrorismusvorbehalt" gibt es keine "Rückausnahme" für den Fall, dass bei einer Abschiebung in den Verfolgerstaat dort eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Es bleibt auf jeden Fall beim Ausschluss des Art. 16 a GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, a.a.O. Die Feststellung, dass das Verhalten des Klägers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt, lässt sich indes hier nicht treffen. Wie das Landgericht Aachen im Beschluss vom 1. Februar 2001 zu der Strafvollstreckungssache 33 StVK 1187/00 C ausführt, ist nämlich nach wie vor ungeklärt, aus welchen Motiven der Kläger die Straftat, wegen der er vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. Dezember 1996 - Geschäftsnummer (508) 69 Js 356/96 KlS 27/96) - verurteilt worden ist, begangen hat. In den Gründen des Strafurteils ist hierzu festgehalten, dass sich der Kläger nicht allein des Gewinnstrebens wegen mit dem Rauschgift befasst hat, sondern möglicherweise - aus entsprechend verstandener Solidarität - auch seine sich unterdrückt fühlenden kurdischen Landsleute finanziell unterstützen wollte (vgl. Blatt 17 des Urteilsabdrucks). In die gleiche Richtung deutet der dem Kläger im Auslieferungsverfahren gemachte Vorhalt, im Jahre 1993 als Mitglied der Terroristischen Vereinigung TKP/ML-TIKKO in mehreren Fällen Schusswaffen und Munition zum Zwecke der Ausführung terroristischer Anschläge illegal erworben und an andere Mitglieder der Organisation gegen Bezahlung geliefert zu haben. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft soll der Kläger dem Täterbereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein. Hierzu heißt es in den Gründen der Strafentscheidung vom 20. Dezember 1996, dass das Verhalten des Verurteilten, der nicht selbst in Erscheinung trat, sondern sich im Hintergrund hielt und den gesondert verfolgten Korkmaz auftreten ließ, ein der Strafkammer bekanntes "typisches Verhalten für entscheidungsbefugte Hinterleute im Betäubungsmittelgeschäft" sei (vgl. Seite 9 des Urteilsabdrucks). Eine endgültige Klärung der Hintergründe der vom Kläger begangenen Straftat konnte bisher aber ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2001 weder von der Strafjustiz noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 erzielt werden, so dass es an einer hinreichend sicheren Grundlage zur Anwendung des "Terrorismusvorbehalts" fehlt. Indes können das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG und der Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG - das würde auch bei der Annahme asylrelevanter exilpolitischer Aktivitäten des Klägers in Form seiner beiden Leserbriefe und der in der "Özgür Politica" mitgeteilten Unterzeichnung der Selbstbesichtigungserklärung gelten - andererseits auch dann entfallen, wenn in der Person des Klägers ein Ausschlussgrund im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1. Das ist hier der Fall. Nach § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren - wie sie hier vorliegt - führt nach § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG aber nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - JURIS m.w.N.. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Vgl. zur entsprechenden Prognose bei Ausweisungen von nach § 48 AuslG privilegierten Ausländern: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 m.w.N.. Vorliegend besteht jedoch nicht nur eine solche vage Möglichkeit, sondern die konkrete Gefahr der erneuten Straffälligkeit des Klägers. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehrung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. auch Nr. 51.3.3.0 AuslG - VwV). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den - hier vorliegenden - illegalen Heroinhandeln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.. Der Umstand, dass der Täter 2/3 der Freiheitsstrafe verbüßt hat, genügt für sich allein nicht ohne Weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Wohl sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dafür. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl 2000, 697. Das Landgericht Aachen hat hier mit Beschluss vom 1. Februar 2001 in der Strafvollstreckungssache 33 StVK 1187/00 C eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder "reelle Chance", dass der Kläger auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten mehr begeht, verneint und dabei maßgeblich auf die Schwere der Tat, das Fehlen eines tragfähigen und stabilisierenden sozialen Empfangsraumes und insbesondere auch auf die noch ungeklärte - möglicherweise im organisierten Verbrechen zugunsten politischer Ziele liegende - Motivlage der Straftat abgestellt. Die Strafrichter kommen in Anbetracht der prognostisch sehr ungünstigen Gesichtspunkte zu der gleichen Einschätzung wie der Leiter der JVA, dass nämlich der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in das frühere Milieu abtauchen und erneut straffällig werden könnte. Diese Vermutung bindet zwar nicht. Die für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden, vgl. zu § 56 StGB: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, a.a.O. S. 41. Sie haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognose zu einer Entscheidung gelangen. Dies kann gerade auch bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO) naturgemäß eher Resozialierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 1992 - 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121. Vorliegend lassen sich jedoch über die Erwägungen der Strafvollstreckungskammer hinaus keine Gesichtspunkte finden, die dafür sprächen, dass der Kläger auf längere Sicht nicht erneut straffällig werden wird. Die vita des Klägers, wie sie sich dem Senat aus dem Akten darstellt, ist davon gekennzeichnet, dass er bei den Sicherheits- und Justizbehörden seines jeweiligen Aufenthaltslandes immer wieder vor dem Hintergrund der dort geltenden Gesetze auffällig geworden ist. Auch wenn dem Kläger insoweit nicht immer kriminelles Unrecht nachgewiesen werden konnte, kann sich der Senat schon wegen der unscharfen, verwirrenden und sich ständig anpassenden Einlassungen des Klägers nicht des Eindrucks erwehren, dass der Kläger charakterlich zur Rechtsuntreue neigt. Gerade auch der widersprüchliche Vortrag im Asylverfahren, wie ihn etwa das Verwaltungsgericht dargelegt hat, spricht - ungeachtet der späteren Erklärungsversuche - gegen eine Gradlinigkeit des Klägers, an die eine positive Zukunftsprognose anknüpfen könnte. Auch die Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 lässt nicht auf ein günstigeres Persönlichkeitsbild des Klägers schließen. In seinen Antworten auf die Fragen und Vorhalte vermied er es teilweise, klare Stellungnahmen abzugeben (z.B. auf die Frage nach dem ihm im Jahre 1993 gemachten kriminellen Vorwurf), ignorierte teilweise die angesprochenen Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche (z.B. auf den Vorhalt, bei der Anhörung noch angegeben zu haben, zuletzt nur elf Tage wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgehalten worden zu sein) oder gab offensichtlich ungeeignete Erklärungen (etwa für die Abweichungen seiner Angaben von denen in der Niederschrift zur Anhörung vor dem Bundesamt und zu seinen unterschiedlichen Angaben zu seinem Familienstand). Eine Bereitschaft, sich mit möglichen Fehlern aus der Vergangenheit auseinander zu setzen, und die Fähigkeit zur Läuterung konnte der Senat bei alledem nicht feststellen. Namentlich die Entschuldigung des Klägers für seine Verstrickung in strafrechtliche Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz erschien halbherzig und nicht durch eine echte Distanzierung von dem kriminellen Gehalt der abgeurteilten Straftaten geprägt. Der Kläger leugnet vielmehr pauschal jeglichen Kontakt zur Rauschgiftszene. Es wurde nicht deutlich, dass er die - nach Maßgabe der dem Senat vorliegenden Unterlagen zum Teil erdrückende - Beweisführung des Landgerichts Berlin in dessen Urteil vom 20. Dezember 1996 überhaupt aus seiner laienhaften Sicht ernstlich geprüft hat. Den Fragen, warum er nach Ablehnung seinen ersten Asylantrages untergetaucht sei und wovon er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gelebt habe, ist der Kläger mit nichtssagenden Angaben ausgewichen. Eine selbstkritische Aufarbeitung seiner Vergangenheit als Grundlage eines zukünftig untadeligen Lebenswandels lässt sich so nicht erkennen. 2. Dringt der Kläger nach alledem mit seinem Asylfolgeantrag unter dem Gesichtspunkt des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG nicht durch, so ist seine Klage jedoch insoweit zulässig und begründet, als sie hilfsweise auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in der Person des Klägers gerichtet ist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist hier auch für die Prüfung und Feststellung von solchen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig. Vgl. zum sog. unerheblichen Folgeantrag: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410. Soweit für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nach dessen bestandskräftiger Ablehnung in einem früheren Asylverfahren ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangt wird, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42 hat der Senat dies bereits oben im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Asylfolgeantrag bejaht. Nach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Dass für den Kläger im Zusammenhang mit der ihn erwartenden Strafverfolgung wegen angeblicher Mitgliedschaft in der "terroristischen" Organisation TKP/ML-TIKKO und deren Unterstützung durch Waffenhandel eine solche Gefahr in der Türkei droht, hat der Senat ebenfalls bereits oben ausgeführt. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird nicht durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. 3. Begründet ist die Klage auch insoweit, als von ihrem Aufhebungsbegehren die unter Ziffer 2. im Bundesamtsbescheid vom 2. September 1998 getroffene Regelungen mit umfasst werden. Zu Recht hat schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Sep- tember 1998 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 9 L 1802/98.A festgestellt, dass es sich bei dem ersten Absatz der Ziffer 2. um eine Abschiebungsanordnung handelt, für die das Asylverfahrensgesetz dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stellt. Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württem- berg, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, VBl. BW 2002, 38. Das Bundesamt ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG, von deren Einschlägigkeit es vorliegend ausgegangen ist, für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig; diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmslos zu erlassen. Damit und mit der nachfolgenden Benachrichtigung der Ausländerbehörde (§ 40 Abs. 1 AsylVfG) endet - von der Sonderregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG abgesehen - die Zuständigkeit des Bundesamtes. Mangels einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, derer es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bedarf, sind die weiteren Stufen des Vollstreckungsverfahrens der Ausländerbehörde vorbehalten; hierzu zählt nicht nur die Durchführung der Abschiebung, d.h. die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, sondern ebenso - als zweite Stufe des gestreckten Vollstreckungsverfahrens - die Anordnung bzw. Festsetzung des Zwangsmittels. Einer solchen vollstreckungsrechtlich eindeutigen Begrifflichkeit hat sich die Beklagte hier im ersten Absatz der Ziffer 2. nicht bedient, insbesondere ist nicht ausdrücklich von einer Androhung des Zwangsmittels, das damit erst in Aussicht gestellt wird, die Rede, obwohl dies zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten, die immer zu Lasten der Behörde gehen, angezeigt erscheint. Vielmehr wird die (bevorstehende) Tatsache einer Abschiebung aus der Haft heraus als feststehende Entscheidung der Behörde mitgeteilt. Dies lässt die Regelung als Abschiebungsanordnung verstehen, weil damit, wie für die Festsetzung bezeichnend, die Anwendung des Zwangsmittels, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher bestimmt wird. Die im zweiten Absatz der Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Ziellandes Türkei ist aufzuheben, weil der Senat nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen insoweit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG angenommen hat. Soweit nach dem angefochtenen Bescheid auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG), handelt es sich lediglich um einen Hinweis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, AuAS 2002, 130 (132) m.w.N. Rechtswidrig ist schließlich auch die im letzten Satz der Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene Regelung, dass dem Antragsteller ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18a Abs. 2 AsylVfG für das sog. Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt es im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügten Abschiebungsandrohung "auf Vorrat". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 1 Satz 1VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.