Beschluss
5 A 2145/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.5A2145.00.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,33 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,33 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung des Beklagten vom 5. Dezember 1994 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. 1. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (353 f.), darauf gestützt, dass eine Gesamtschau aller dem Beklagten im Vorfeld der geplanten Versammlung bekannt gewordenen Erkenntnisse die getroffene Gefahrenprognose rechtfertige, die Versammlung werde einen insgesamt unfriedlichen und nicht mehr steuerbaren Verlauf nehmen. Diese Bewertung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts verdeutlichen bereits die auf Seite 20 des Urteilsabdrucks im Einzelnen wiedergegebenen Zeitungsausschnitte und Flugblätter, dass unter Aufruf zur Gewalt oder jedenfalls unter bewusster Verwendung gewaltindizierender Formulierungen in der linksradikalen Szene bundesweit für eine Teilnahme an der geplanten Versammlung geworben wurde. Letzte Zweifel über Art und Umfang der zu erwartenden Teilnahme des gewaltbereiten linksextremistischen Spektrums sind nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts durch die Lagefortschreibungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1994 und 5. Dezember 1994 ausgeräumt worden. Diesen Lagefortschreibungen ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 20 f. des Urteilsabdrucks) zu entnehmen, dass die Teilnehmer der am 5. November und 3. Dezember 1994 im O. D. durchgeführten Versammlungen unter Missachtung des gewaltfreien Konzepts des "E. Bündnisses" die Bildung eines eigenen linksradikalen Blocks planten und bei einer Gesamtzahl von bis zu 5.000 Versammlungsteilnehmern mit 2.000 bis 3.000 gewaltbereiten Demonstranten zu rechnen war. Diese tatsächlichen Feststellungen waren auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Verbot überwiegend unfriedlicher Versammlungen geeignet, ein ermessensfehlerfreies Versammlungsverbot wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu tragen. Vgl. zur Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (360 ff.). Die Kläger sind diesen Feststellungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Sie haben lediglich unsubstantiiert eingewandt, bei keinem der Treffen in O. , insbesondere nicht auf dem letzten Treffen am 3. Dezember 1994, seien gewalttätige Aktionen geplant worden; im Übrigen werde nach Zulassung der Berufung noch im Einzelnen zu den mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 vorgelegten Lagefortschreibungen Stellung genommen und weiter dazu vorgetragen, dass die Berichte insbesondere über das Treffen in O. am 3. Dezember 1994 weder vollständig noch in den entscheidenden Punkten zutreffend seien (vgl. Seite 9 und 11 der Antragsschrift). Dieses Vorbringen reicht auch nicht ansatzweise aus, um die tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrenprognose zu erschüttern. Auch die Einlassung der Kläger, die Lagefortschreibungen vom 12. November und 5. Dezember 1994 ließen keine Schlüsse auf die Planung gewalttätiger Aktionen und auf die Teilnahme von 2.000 bis 3.000 gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer zu, stellt die sicherheitsbehördliche Beschreibung des Treffens autonomer Gruppen vom 5. November 1994 in der Lagefortschreibung des Innenministeriums NRW vom 12. November 1994 nicht ernsthaft in Frage. Nach dieser detaillierten Beschreibung ist davon auszugehen, dass der bei jenem Treffen versammelte Personenkreis sich nicht an das vom "E. Bündnis" gewollte Konzept einer gewaltfreien Demonstration halten wollte und dazu die Bildung eines eigenen Blocks plante, dessen Stärke nach eigenen Angaben der Veranstaltungsteilnehmer auf ca. 2.000 bis 3.000 Personen geschätzt wurde. Überdies werden Erkenntnisse geschildert zum Mitführen von Ketten, Seilen und Seitentransparenten und zur Einrichtung von Sanitätergruppen sowie zur Teilnehmerzahl des "Internationalistischen Blocks". Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Erkenntnisse und der darauf basierenden sicherheitsbehördlichen Lageeinschätzung sind von den Klägern nicht vorgetragen worden. Dies konnte indes von ihnen schon deshalb erwartet werden, weil sie selbst vorgetragen haben, über Kenntnisse zu den genannten Treffen vom 5. November und 3. Dezember 1994 zu verfügen oder sich solche ohne Weiteres beschaffen zu können. Auch mit dem Hinweis, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß kooperiert, weil er die Lagefortschreibungen des Innenministeriums NRW in den Kooperationsgesprächen mit den Klägern nicht bekannt gegeben habe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsschrift berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beklagte die betreffenden Erkenntnisse nach Aufhebung der Verschlusssachenanordnung noch rechtzeitig vor Durchführung der Versammlung in das Verfahren eingeführt hat und die Kläger hiervon Kenntnis erlangt haben. Unabhängig davon spricht für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sperrung der Lagefortschreibungen des Innenministeriums NRW und ihre Einstufung als Verschlusssache ("VS-NfD"), dass die staatliche Aufgabe des Verfassungsschutzes als Ausdruck einer wehrhaften Demokratie durch Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert ist und die grundsätzliche Geheimhaltung verfassungsschutzrelevanter Informationen gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375 (380). Zwar hat unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen den tangierten Grundrechten des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an einem wirksamen Verfassungsschutz zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375 (381). Eine solche Abwägung setzt jedoch voraus, dass der Betroffene im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen das staatliche Interesse an einem wirksamen Geheimschutz hätte zurückstehen müssen und inwiefern eine frühzeitige Offenlegung der Erkenntnisse ihn in den Stand gesetzt hätte, die tatsächlichen Feststellungen zur Gefahrenprognose im Einzelnen zu entkräften und konkrete Vorschläge zur Gefahrenabwehr anzubieten. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Besonders schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art bzw. Rechts- oder Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ungeachtet der obigen Ausführungen entscheidungserheblich wären, wirft die Antragsschrift nicht auf. 3. Schließlich bleibt auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht nicht vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (357), ab. Die Kläger tragen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Schwelle für ein behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umso höher rücke, je mehr die Veranstalter anlässlich der Anmeldung einer Großdemonstration zu einseitig vertrauensbildenden Maßnahmen oder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit seien. Mit diesem Vortrag machen sie jedoch lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der der Divergenzrüge bereits im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen kann. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die besagte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ausweislich Seite 25 des Urteilsabdrucks seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; die Festsetzung auf einen Euro-Betrag trägt dem Wegfall der D-Mark als gesetzlichen Zahlungsmittels Rechnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).