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Beschluss

12 E 345/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.12E345.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Zahlung von Monatsraten von jeweils 60,- EUR bewilligt und Rechtsanwalt W. aus M. bach beigeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Zahlung von Monatsraten von jeweils 60,- EUR bewilligt und Rechtsanwalt W. aus M. bach beigeordnet. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den auf Grund § 166 VwGO entsprechend geltenden §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die im Klageverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, mit weiteren Nachweisen. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bescheide, mit denen ihm vom Beklagten in der Zeit vom 1. Mai 1989 bis einschließlich November 1992 Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, sowie gegen die Rückforderung von Leistungen in Höhe von insgesamt 43.286,37 DM. Es spricht einiges dafür, dass sich der Aufhebungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises V. vom 12. Februar 1998 - ganz oder zum Teil - als rechtswidrig erweisen wird. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass die dem Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis einschließlich November 1992 gewährten Sozialhilfeleistungen rechtswidrig erfolgt sind und auf dessen grob fahrlässiges Verhalten, nämlich dem Unterlassen beruhten, das ihm am 1. Mai 1989 in Form eines Anteils an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück zugefallene Vermögen rechtzeitig gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Der angefochtene Bescheid wird sich aber voraussichtlich als ermessensfehlerhaft erweisen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der zuständigen Behörde. Wie sich aus dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises V. vom 12. Februar 1998 ergibt, ging die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung davon aus, es liege im öffentlichen Interesse, die durch die Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen von demjenigen wieder zurückzufordern, der sie durch Verschweigen von Vermögen zu Unrecht erhalten habe. Diese Erwägung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Zweck des § 45 SGB X, u.a. sicherzustellen, dass ungerechtfertigte Leistungen nicht zu Lasten der Allgemeinheit aufrechterhalten bleiben. Vgl. Wiesner in von Wulffen, Sozialgesetzbuch, 4. Aufl. 2001, § 45 Rdnr. 17; Hauck/Haines, SGB X, 28. Lfg. März 2002, § 45 Rdnr. 19. Bedenken gegenüber der Ermessensentscheidung ergeben sich indessen daraus, dass die Widerspruchsbehörde den vom Kläger vorgebrachten Umstand, er habe dem Beklagten durch den Verbrauch seines Vermögens in der Zeit von November 1992 bis einschließlich Juli 1994 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Sozialhilfeleistungen erspart, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Zwar trifft die Erwägung der Widerspruchsbehörde zu, es sei dem Kläger mindestens seit 1992 bekannt, dass die Sozialhilfe ab dem 1. Mai 1989 zu Unrecht gezahlt worden sei, weshalb er mit einer Rückforderung habe rechnen müssen. Denn der Beklagte hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 und 14. Januar 1993 auf seine Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe und eine beabsichtigte Rückforderung hingewiesen. Diese Erwägung betrifft aber nur die Frage des Vertrauensschutzes, nicht hingegen die durch das Vorbringen des Klägers aufgeworfene Frage der Sachgerechtigkeit einer Aufhebung trotz möglicher - Sozialhilfeaufwendungen ersparender - Verwendung des in Rede stehenden Vermögens für den Lebensunterhalt. Jedenfalls hatte die Widerspruchsbehörde dem objektiven Umstand einer eventuellen Aufwendungserparnis nachzugehen und in ihre Erwägungen einzustellen, ob und ggf. inwieweit von einer Aufhebung der zu Unrecht erfolgten Sozialhilfebewilligungen abzusehen sei, weil der Beklagte wegen des Einsatzes des Vermögens des Klägers in der Zeit von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 1994 Sozialhilfeaufwendungen erspart hat. Für den Fall, dass der Beklagte tatsächlich Aufwendungen erspart hat, wäre es im Umfang der Ersparnis letztlich nicht festzustellen, dass zu Lasten der Allgemeinheit ungerechtfertigte Sozialhilfeaufwendungen aufrecht erhalten geblieben sind. Den in der Zeit vom 1. Mai 1989 bis einschließlich November 1992 vom Kläger rechtswidrig bezogenen Sozialhilfeleistungen stünde dann eine Entlastung des Beklagten von Sozialhilfeaufwendungen in dem Umfang gegenüber, in dem er dem Kläger in der Folgezeit hätte Sozialhilfe gewähren müssen, wenn dieser die zuvor rechtswidrig erlangten Leistungen erstattet hätte. Der Klärung im Hauptsachverfahren ist zu überlassen, ob die Widerspruchsbehörde gehalten war, etwaige Sozialhilfeansprüche des Klägers für die Zeit von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 1994 im Einzelnen zu ermitteln oder als Aufwendungsersparnis etwa einen pauschalen Betrag ansetzen durfte mit der eventuellen Folge, dass nur in diesem Umfang eine Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides in Betracht kommt. Die Festsetzung der im Tenor ausgewiesenen Monatsraten beruht auf § 115 Abs. 1 ZPO. Nach dem vorgelegten Rentenbescheid verfügt der Kläger über einen Rentenbetrag von 905,14 EUR monatlich, von dem gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO die Beiträge zu Krankenversicherung i.H.v. 60,64 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 7,69 EUR abzusetzen sind, sodass ein Betrag von 836,81 EUR verbleibt. Davon abzusetzen ist des Weiteren gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfe-Bekanntmachung vom 13. Juni 2002 (BGBl. I, 1908) ein Betrag von 360,- EUR. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind beim Kläger weiterhin abzusetzen die Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 247,- EUR. Außerdem erscheint es angemessen, den vom Kläger wegen seines Grades der Behinderung geltend gemachten Betrag i.H.v. 72,- EUR zu berücksichtigen, weil er insoweit eine "besondere Belastungssituation" im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO dargelegt hat. Für den Kläger ist daher insgesamt von einem einzusetzenden Einkommen i.H.v. 157,81 EUR auszugehen, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO eine Monatsrate von 60,- EUR ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.