Beschluss
3 A 672/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0806.3A672.00.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO).
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt jeder Beteiligte eine Hälf- te.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.147,17 EUR (2.243,66 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO). Das angefochtene Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt jeder Beteiligte eine Hälf- te. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.147,17 EUR (2.243,66 DM) festgesetzt. G r ü n d e: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfah- ren einzustellen, das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären und über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Diesem Maßstab entspricht es, jeden Beteiligten eine Hälfte der Kosten tragen zu lassen, weil der Prozessausgang bis zur Erledigung der Hauptsache offen war und beide Beteiligten bei der Herbeifüh- rung der Erledigung - der Beklagte durch Erklärung eines weiter gehenden Mehrkos- ten-Verzichts und entsprechende Ermäßigung der Beitragsfestsetzung, die Klägerin durch Fallenlassen ihres bisherigen Anfechtungsantrags - zusammengewirkt ha- ben: Der Senat hätte der Auffassung der Klägerin, die Beitragsforderung sei verjährt, voraussichtlich nicht folgen können. Denn diese Forderung konnte wegen Ausbaus des I. weg über die in den Bebauungsplänen festgesetzten Straßenbegren- zungslinien hinaus nicht vor dem vom Beklagten mit Verfügung vom 2. Mai 19 er- klärten Mehrkostenverzicht entstehen. Der planüberschreitende Ausbau im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ergibt sich aus dem Messprotokoll der Katasterbehörde vom 22. Dezember . Nach den dortigen Feststellungen, die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden sind, ragen die den Gehweg einfassenden Rasenkantensteine zwischen 6 cm und 16 cm in die Mehrzahl der Anliegergrundstücke hinein. Die Planüberschreitung vergrößert sich um weitere 5 bis 19 cm, wenn neben den Rasenkantensteinen auch deren Rü- ckenstützen berücksichtigt werden, die infolge ihrer Lage im Erdreich selbst nicht sichtbar sind. Die Planüberschreitung geht über etwaige, von der Katasterbehörde mit maximal 4 cm angegebene Näherungsungenauigkeiten des angewandten Mess- verfahrens hinaus (Bestimmungsgenauigkeit des elektronischen Tachymeters, Grenzpunktabweichungen). Des weiteren hätte sich auf Grund des vom Beklagten vorgelegten technischen Regelwerks (Platten-System 30/30 cm DIN 485, Möglichkeit der Verwendung von "Bischofsmützen" verschiedener Stegbreiten) die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten des planüberschreitenden Ausbaus würden durch Einsparungen beim Zuschneiden der Gehwegplatten entlang den Straßenbegrenzungslinien ausgegli- chen, nicht halten lassen. Die im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegte de- taillierte, solche Einsparungen mitberücksichtigende Berechnung weist in der Alterna- tive - Planüberschreitung allein durch die Rasenkantensteine - Mehrkosten von 1.859,65 DM und in der Alternative - Planüberschreitung auch durch die Rückenstüt- zen der Rasenkantensteine - Mehrkosten von 2.737,38 DM aus. Hiernach hätte der vom Beklagten mit der vorerwähnten Verfügung ausgespro- chene Mehrkostenverzicht nur in der erstgenannten Alternative ausgereicht, während in der zweitgenannten Alternative erst die vom Beklagten in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat erklärte Erweiterung des Kostenverzichts auf die Rückenstützen die Beitragsforderung zur Entstehung gebracht und die bis dahin rechtswidrige Bei- tragsfestsetzung geheilt hätte. Ob eine Planüberschreitung iSv § 125 BauGB für den unbefangenen Beobachter vor Ort optisch wahrnehmbar sein muss und sich dementsprechend auf die Fälle einer Überschreitung der Straßenbegrenzungslinien in der Fläche beschränkt oder ob eine Planüberschreitung beim Straßenbau auch durch Überbau im Untergrund stattfinden kann, ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden. Zu welchem Ergebnis eine Entscheidung käme, ist offen: Einerseits kommt in Betracht, die Möglichkeit einer Planüberschreitung iSv § 125 BauGB nur hinsichtlich der Straßenoberfläche anzunehmen, weil § 125 BauGB auf "die Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2" verweist und dieser Begriff nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - , NVwZ 1994, 909, und Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - , NVwZ 1990, 78, durch die natürliche Betrachtungsweise eines unbefangenen Beobachters vor Ort geprägt ist. Andererseits mag es aber auch sein, dass diese Begriffsdefinition auf die bisher entschiedenen Fallkonstellationen zurückzuführen ist, denen gemeinsam ist, dass der Umfang der Erschließungsanlage allein von einer Abgrenzung der Straßenoberfläche zu sonstigen Verkehrs- oder Grundstücksflächen abhing und mittels natürlicher Betrachtungsweise festgestellt werden konnte. Dann wäre die beschriebene Definition der Erschließungsanlage nicht ohne weiteres auf eine Fallgestaltung zu übertragen, bei welcher der Umfang der Erschließungsanlage durch eine Abgrenzung von Straßen- und Grundstücksuntergrund ermittelt werden muss, so wie es hier bei den Rückenstützen der Fall ist, die der Gehwegeinfassung im Untergrund Halt geben und mittels natürlicher Betrachtungsweise nicht wahrgenommen werden können. Hiervon ausgehend, mag auch das Übergreifen von Bauteilen im Erdreich als Planüberschreitung iSv § 125 BauGB begriffen werden können. Eine solche Begriffsbildung würde eine Konkordanz zwischen der Planbindung der Erschließungsanlage nach § 125 BauGB und der planungsrechtlichen Bedeutung der Straßenbegrenzungslinie nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, Nr. 62 der Anlage zur PlanzV ermöglichen. Denn die Straßenbegrenzungslinie scheidet die für eine gemeingebräuchliche Verkehrsnut- zung reservierten Flächen von anderen, vor allem privatnützigen Flächen (Bauflä- chen), vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. A., § 19 Rn. 7; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. A., § 25 StrWG Rn. 68, nicht nur an der Oberfläche des Geländes, sondern auch in seiner Tiefe, soweit sie einer Einwirkung des Straßenbaulastträgers bzw. des Grundstückseigentümers unterliegt. Vgl. Hildesheim, Zum Umfang des Herrschaftsrechts des Eigentümers nach §§ 903, 905 BGB - BVerfGE 58,300, JuS 1985, 96, 98; Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Std. Juni 2001, Art. 2 Rnrn. 14, 48 f. Das aber bedeutet, dass die Rückenstützen innerhalb der Straßenbegrenzungslinien anzubringen waren. Vorliegend muss das Vorhandensein von Rückenstützen übrigens auf Grund des Eindrucks in der Örtlichkeit von einem unbefangenen Beobachter vermutet werden, weil ihm auch ohne spezielles Fachwissen klar sein dürfte, dass die den Gehweg abgrenzenden Rasenkantensteine nicht ohne ein im Untergrund verborgenes Fun- dament gesetzt worden sind, das die Steine seitlich umgreift und damit zwangsläufig über die sichtbare Straßengrenze hinausragt. Andere Gründe, deretwegen die Klägerin im Berufungsverfahren voraussichtlich obsiegt hätte, wäre es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen, sind nicht ersichtlich: Das im Verhältnis zur Straßenfläche von ca. 2.400 qm geringe Ausmaß der Plan- überschreitung (17-39 qm) und ihr prozentualer Anteil an den Straßenbaukosten (1-2 %) hatten keinen Einfluss darauf, dass bis zum Verzicht auf die Erhebung sämtlicher Mehrkosten eine Beitragsforderung nicht entstehen konnte. Ebenso wenig konnte der Zeitraum von über 20 Jahren zwischen der technischen Herstellung des I. weg und der Geltendmachung der Beitragsforderung eine berechtigte Erwartung der Klägerin begründen, von einer Beteiligung an den Kosten der Straßenbaumaßnahme verschont zu werden. Der Beklagte ist nach § 127 BauGB verpflichtet, entstandene Beitragsforderungen geltend zu machen. Dies entspricht auch der Beitragsgerechtigkeit, weil der Vorteil, für den der Erschlie- ßungsbeitrag erhoben wird, den Anliegern in Form der baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke durch den Straßenbau zugute gekommen ist. Die Anlieger haben im übrigen infolge der späten Beitragserhebung ihr Kapital in Höhe des geforderten Bei- trags zwischenzeitlich zinsbringend nutzen bzw. die Kosten einer Kreditfinanzierung ersparen können. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar