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Urteil

6d A 2779/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.6D.A2779.01O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. Mit Disziplinarverfügung vom 15. September 1998 verhängte die Landrätin als Kreispolizeibehörde H. gegen den damals im Polizeivollzugsdienst tätigen Beamten und heutigen Ruhestandsbeamten einen Verweis. Ihm wurde vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er in acht Fällen gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, und zwar durch 1. mangelhaftes Mithören des Funkverkehrs, 2. Nichtöffnen der Eingangstür zur Wache W. , 3. Hereinrufen einer Funkstreifenbesatzung zwecks Anzeigenaufnahme, 4. Vertrösten von Anzeigeerstattern/Nichtaufnehmen von Anzeigen, 5. Fertigen einer Anzeige in einer persönlichen Angelegenheit unter Verwendung des Behördenkopfes und Missachtung der Geschäftsordnung, 6. erheblicher privater Arbeitsaufwand während der Dienstzeit am Dienst-PC, 7. mangelhafte Unterweisung und Unterstützung neuer Mitarbeiter, 8. unterlassene Reaktion auf das Klingeln eines hilfesuchenden Jugendlichen. Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde des Beamten wies die Bezirksregierung E. mit Beschwerdeentscheidung vom 26. März 1999 im Ergebnis zurück, wobei die Vorwürfe zu 1. bis 3. sowie 7. und 8. fallen gelassen wurden, während der Verweis wegen der verbleibenden Vorwürfe zu 4., 5. und 6. aufrechterhalten wurde. Gegen die Beschwerdeentscheidung hat der Ruhestandsbeamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt. Die Disziplinarkammer hat mit Beschluss vom 25. April 2001 die Verhängung des Verweises aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die Vorwürfe zu 4. und 5. gerechtfertigt seien, weil allein der verbleibende Vorwurf, mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand während der Dienstzeit am dienstlichen PC private Dateien angelegt und bearbeitet sowie private Geschäftskorrespondenz erledigt zu haben (Nr. 6 der Disziplinarverfügung), die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Gegen diese dem Beamten am 15. Mai 2001 zugegangene Entscheidung richtet sich dessen am 15. Juni 2001 jeweils bei dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Verweises erstrebt. Die Bezirksregierung E. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. II. Die gemäß §§ 31 Abs. 5, 78 Abs. 1 und 2 DO NRW zulässige Beschwerde des Beamten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den durch die Disziplinarverfügung der Landrätin als Kreispolizeibehörde H. vom 15. September 1998 erteilten Verweis, der durch die Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung E. vom 26. März 1999 im Ergebnis bestätigt worden ist, zu Recht aufrechterhalten. 1. Zutreffend hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die mit Wirkung vom 1. August 1999 erfolgte vorzeitige Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Aufrechterhaltung des noch während seiner aktiven Dienstzeit verhängten Verweises nicht entgegen steht. Gegenstand des Antragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NRW ist die Disziplinarverfügung. Dabei begrenzen die in den Gründen der Diziplinarverfügung enthaltenen Sachfeststellungen Gegenstand und Umfang des Dienstvergehens und damit zugleich der gerichtlichen Beurteilung. Die Disziplinargerichte haben dementsprechend darüber zu befinden, ob sich ein Beamter in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum dienstpflichtwidrig verhalten hat und welche Disziplinarmaßnahme hierfür gegebenenfalls angemessen ist. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind für die Beurteilung des Gerichts grundsätzlich unerheblich. Die Regelung in § 5 Abs. 2 DO NRW, wonach gegen Ruhestandsbeamte als Disziplinarmaßnahme nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind, greift nach zutreffender Auffassung im Falle einer noch vor der Versetzung in den Ruhestand verhängten Disziplinarmaßnahme nicht ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 12d A 700/98.O - . 2. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Disziplinarkammer die Aufrechterhaltung des Verweises allein auf den Vorwurf zu Nr. 6 der Disziplinarverfügung gestützt hat, während die Frage, ob die verbliebenen Vorwürfe (Nrn. 4 und 5 der Disziplinarverfügung) als Dienstvergehen anzusehen sind, unbeantwortet geblieben ist. Die Beschränkung des zum Verweis führenden Sachverhalts durch das Gericht war zulässig. Die Disziplinargerichte sind nicht auf die Aufhebung einer in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Disziplinarverfügung beschränkt. Sie sind vielmehr, wie sich aus § 31 Abs. 4 Satz 3 DO NRW ergibt, auch zu einer Änderung der Disziplinarverfügung (zugunsten des Beamten) befugt. Dies setzt voraus, dass die Disziplinargerichte eine eigenständige Disziplinarprüfung und Bewertung vornehmen dürfen und müssen, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit um eine Ausübung originärer Disziplinargewalt oder lediglich um eine Kontrolle der Disziplinargewalt des Dienstherrn handelt. Die Befugnis zu einer eigenständigen Bewertung schließt die Möglichkeit ein, dass das Gericht, wenn es bei seiner Prüfung einzelne disziplinare Vorwürfe ausscheidet, aber wegen der verbleibenden die verhängte Maßnahme (noch) für gerechtfertigt hält, die Disziplinarverfügung im Ergebnis bestätigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1997 - 12d A 2085/97.O -. 3. Der Senat geht mit der Disziplinarkammer davon aus, dass der Vorwurf zu Nr. 6 der Disziplinarverfügung erwiesen und als Dienstvergehen einzustufen ist. a) Die Disziplinarkammer hat dazu ausgeführt: „Die zu Nr. 6 der Disziplinarverfügung vom Vorermittlungsführer im wesentlichen Ergebnis getroffenen Feststellungen sind überzeugend und anhand der Sachbeweise hinreichend nachgewiesen. So sind die betreffenden Ordner und Dateien tatsächlich nahezu aussschließlich als „Geschäftsdateien" zu bezeichnen; es existiert eine über 25 Seiten lange Telefonliste, Auszüge aus der teilweise in einer ausländischen Sprache (vermutlich Thai) geführten Korrespondenz mit einem Adressaten in C. /U. , der den Namen „Mr. Q. M. " trägt, ferner die Korrespondenz einer Firma X. -W. Q. in E. , wo als Inhaber Gertrud L. und als Geschäftsführer Wolfgang L. aufgeführt sind, außerdem über 50 Schreiben mit Bestellscheinen adressiert an verschiedene Kunden dieser Firma. Art und Umfang allein schon der gespeicherten Ordner und Dateien lassen den Schluss zu, der Ruhestandsbeamte habe seinen Dienstraum mit Dienst-PC vor allem während des Nachtdienstes praktisch zur Filiale der Videofirma umfunktioniert. Hierdurch hat der Ruhestandsbeamte auch bei weitem die Grenzen dessen überschritten, was - auch unter Berücksichtigung von Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall - an privaten Tätigkeiten während der Dienstzeit unter Beachtung der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörde H. noch hingenommen werden kann. Der Umstand, dass möglicherweise andere Polizeibeamte auf der Dienststelle über diese Aktivitäten des Ruhestandsbeamten informiert waren, ohne etwas zu unternehmen, ist zwar bedenklich, entlastet jedoch den Ruhestandsbeamten selbst nicht. Es liegt somit ein Dienstvergehen gemäß §§ 83, 57 LBG NRW vor, weil der Ruhestandsbeamte mit diesem Verhalten massiv gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat." b) Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass dahinstehen kann, ob der Umfang der privaten PC-Nutzung den Schluss rechtfertigt, dass der Dienstraum vor allem während des Nachtdienstes praktisch zur Filiale der Videofirma umfunktioniert worden sei. Jedenfalls trifft es zu, dass die Grenzen privater Tätigkeit während der Dienstzeit in erheblichem Maße überschritten worden sind und es sich insoweit um ein Dienstvergehen handelte. c) Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen des Beamten nicht erschüttert. Die privaten Tätigkeiten am Dienst-PC lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen nach Einführung der Computer erklärt worden sei, sie möchten sich mit dem neuen Computer und seiner Technik beschäftigen und damit „üben". Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Erledigung privater geschäftlicher Vorgänge der Einübung spezifischer dienstlicher Anwendungen des PC´s dienen soll. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass die private Nutzung des PC´s gegen Punkt 3.2.4 der von der Kreispolizeibehörde H. erlassenen Dienstanweisung Datenverarbeitungsanlagen vom 26. November 1990 verstieß, wonach jede Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage zu außerdienstlichen Zwecken untersagt ist. Mit der Aufforderung zum „Üben" sollte ersichtlich keine Ausnahme von diesem Verbot ausgesprochen werden. 4. Schließlich ist auch die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der Beschränkung der disziplinaren Vorwürfe auf die außerdienstliche Nutzung des Dienst-PC´s ist die Verhängung des Verweises als Disziplinarmaßnahme angemessen. Angesichts des nicht unerheblichen Umfanges der privaten Computer-Nutzung und der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens ist es angezeigt, es nicht nur bei einer bloßen missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Abs. 3 DO NRW oder einer Warnung gemäß § 6 Abs. 1 DO NRW zu belassen, sondern zum Ausdruck zu bringen, dass dieses Verhalten zu tadeln ist. Dies geschieht durch die Verhängung eines Verweises, § 6 Abs. 2 DO NRW. Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer anderen Beurteilung führen, liegen nicht vor. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DO NRW.