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Beschluss

1 B 130/02.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.1B130.02PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in entsprechender Anwendung von § 944 ZPO - vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März 1998 - 1 B 53/98.PVL - ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet, ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag, den Beteiligten durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, 1. zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung der Amtsleiterposition des Amtes für Einwohnerwesen ein Assessment-Center durchzuführen, 2. zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung der Amtsleiterposition des Rechnungsprüfungsamtes ein Assessment- Center durchzuführen und 3. den weiteren internen Bewerber auf die Stelle der Amtsleiterposition des Rechnungsprüfungsamtes in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, ist jedenfalls unbegründet. Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Für das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Bei den im Antrag benannten Verfahrenshandlungen handelt es sich um solche, die der Vorbereitung der Auswahlentscheidung über die Besetzung einzelner Dienstposten dienen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Assessment-Center durchgeführt wird, als auch für die Frage, welche Bewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Mit Blick darauf lässt die Antragsschrift keine Rechtsposition des Antragstellers hervortreten, auf deren Grundlage er die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen verlangen könnte. Eine solche Rechtsposition erschließt sich insbesondere weder aus dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechten noch aus den vom Dienststellenleiter in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat erlassenen "Richtlinien zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung" vom 11. März 1998 - im Folgenden: Richtlinien zur Personalwirtschaft -. Hinsichtlich der dem Antragsteller in personellen Angelegenheiten zustehenden Mitbestimmungsrechte folgt dies schon daraus, dass der Beteiligte für die in Rede stehenden Personalmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht anerkannt sowie entsprechende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und durch die Empfehlungen der Einigungsstelle in deren Sitzung am 25. Januar 2002 zum Abschluss gebracht hat. Damit hat der Beteiligte den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen und sind die dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte ausgeschöpft. Darüber hinausgehende, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähige Rechtspositionen stehen dem Antragsteller nicht zu. Im Übrigen dürfte dem Antragsteller auch vor Abschluss der Mitbestimmungsverfahren keine derartige, aus den Mitbestimmungsrechten ableitbare Rechtsposition zugestanden haben. Denn in personellen Angelegenheiten knüpft das Mitbestimmungsrecht, worauf das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich ausdrücklich hingewiesen hat, vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - 6 P 6.01 -, S. 16 der Beschlussabschrift, nicht an die Auswahl, sondern an die Auswahlentscheidung als deren Ergebnis an. Mit Blick darauf erscheint es zweifelhaft, ob das Mitbestimmungsrecht eine sicherungsfähige Rechtsposition zur Durchsetzung von Verfahrenshandlungen für das Auswahlverfahren zu vermitteln vermag. Die Richtlinien zur Personalwirtschaft vermögen schon deshalb keine im Beschlussverfahren selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen des Antragstellers zu begründen, weil es sich bei ihnen um Verwaltungsvorschriften des Beteiligten als Dienststellenleiter und nicht - wie es mehrfach im Vorbringen des Antragstellers jedenfalls mittelbar anklingt - um eine Dienstvereinbarung zwischen dem Beteiligten und dem Gesamtpersonalrat handelt. Dass die Richtlinien zur Personalwirtschaft in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat zustande gekommen sind, vermag daran nichts zu ändern. Dieser Umstand allein lässt den Richtlinien nicht den Charakter einer anspruchsbegründenden Regelung zukommen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Dieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.