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Beschluss

7 B 892/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0801.7B892.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften, die Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die hier strittige Baugenehmigung begründen kann, lässt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht feststellen. Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens ist - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - der Vortrag, über das Grundstück der Beigeladenen verlaufe ein öffentlicher Weg, auf dessen Benutzung die Antragstellerin angewiesen sei und der bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens nicht mehr genutzt werden könne. Dieses Vorbringen vermag, ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin aus der Überbauung eines öffentlichen Wegs überhaupt das geltend gemachte Abwehrrecht herleiten kann - zum Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren und den Wirkungen der Baugenehmigung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 - BauR 2002, 451 -, das Begehren der Antragstellerin schon deshalb nicht zu stützen, weil auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass es sich bei der von der Antragstellerin angesprochenen Zuwegung um einen öffentlichen Weg iSv § 2 Abs. 1 StrWG NW handelt. Dass die Zuwegung im Sinne dieser Vorschrift dem öffentlichen Verkehr - mithin dem Verkehr durch jedermann - gewidmet ist, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Sie beruft sich hinsichtlich der Eigenschaft als eines öffentlichen Weges ausschließlich auf den Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Das diesbezügliche Vorbringen gibt für eine solche Annahme jedoch nichts her, im Gegenteil spricht alles dafür vor, dass es sich bei der Zuwegung nur um eine solche privater Art handelt. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Er ist entwickelt worden, um auch bei solchen alten öffentlichen Wegen, deren Entstehung in unvordenkliche Zeit zurückreicht und die seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit einem in der Meinung der Rechtmäßigkeit geübten und widerspruchslos geduldeten öffentlichen Verkehr gedient haben, bei denen sich aber im Streitfall deutliche Widmungshandlungen nicht nachweisen lassen, die Eigenschaft als öffentlicher Weg begründen zu können. Dabei ist eine unvordenkliche Verjährung bei einem - wie hier - in Privateigentum stehenden alten Weg nicht stets schon allein deswegen anzunehmen, weil der Weg seit langer Zeit auch für einen allgemeinen Verkehr benutzt wird. Es war und ist gerade in ländlichen Räumen durchaus üblich, die Benutzung in Privateigentum stehender Wege auch durch fremde Personen zu dulden, ohne dass aus einem solchen Verhalten des Grundeigentümers ohne weitere Anhaltspunkte der Schluss gezogen werden kann, er wolle sich damit der privaten Verfügungsmacht über seinen Weg begeben. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 8. November 1984 - 9 A 2235/82 - OVGE 37, 198, m.w.N.. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt für die Annahme einer unvordenklichen Verjährung hier kein Anhalt vor. Die Antragstellerin behauptet schon selbst nicht, dass die Zuwegung, wie es für einen öffentlichen Weg erforderlich wäre, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre. In der Beschwerdebegründung ist vielmehr ausdrücklich betont, bei dem Weg handele es sich um die einzige Zufahrt zu umliegenden Feldern, welche für Mähdrescher und sonstiges Ackergerät passierbar ist. Dass der Weg ausschließlich der Landwirtschaft zur Verfügung stand, haben die Voreigentümer der Beigeladenen, über deren Grundeigentum die Zuwegung vor Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladenen verlief, in ihrem bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Schreiben vom 13. Oktober 2000, mit dem sie sich gegen die Baupläne der Beigeladenen wandten, ausdrücklich bestätigt. So heißt es dort: "Diese Zuwegung ist als Wegerecht für die Landwirtschaft im Grundbuch eingetragen und von der Familie R. (d.h. den Beigeladenen) mit Kaufvertrag vom 20.3.95 vollständig übernommen worden." Einer solchen privatrechtlichen Absicherung eines Wegerechts hätte es nicht bedurft, wenn es sich tatsächlich um einen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden öffentlichen Weg gehandelt hätte. Ebenso wenig hätte es bei Erteilung der Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Betriebshalle der Antragstellerin der Baulast Nr. 981 bedurft, die von den Voreigentümern der Beigeladenen mit Baulasterklärung vom 26. Oktober 1994 übernommen wurde, wenn über das Grundstück ein öffentlicher Weg verlaufen wäre. Liegt hiernach kein Anhalt für die Annahme eines öffentlichen Weges vor, kommt allenfalls eine private Berechtigung der Antragstellerin in Betracht, das Grundstück der Beigeladenen als Zuwegung zu nutzen. Solche privaten Rechte werden durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht berührt. Dies folgt aus § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Die Antragstellerin kann ihre diesbezüglichen Rechte, wie das Verwaltungsrecht zutreffend angenommen hat, auf dem Privatrechtsweg geltend machen. Hinsichtlich der Baulast, die lediglich einer Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin dient und dem Begünstigten keinen privatrechtlichen Nutzungsanspruch gewährt - vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 204/82 - BRS 40 Nr. 180 -, ist ergänzend anzumerken, dass eine Änderung nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen allerdings noch nicht erfolgt ist. Dafür, dass die nach Aktenlage vorgesehene Verlegung der Baulastfläche an die Westgrenze des Grundstücks der Beigeladenen die der bestehenden Baulast zukommende Sicherungsfunktion nicht erfüllen könnte, liegt jedoch kein Anhalt vor. Die bestehende Baulast Nr. 981 bezieht sich ausdrücklich auf eine "ca. 112,00 m lange und 3,00 m breite Fläche des Baulastgrundstücks". Hieran wird sich, abgesehen von der Linienführung der Zuwegung, bei der vorgesehenen Änderung der Baulast, deren Bereich nach der Nebenbestimmung 2 41 0 zur Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 als Zufahrt für den Einsatz von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen herzustellen ist, nichts ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).