Beschluss
16 B 1069/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0801.16B1069.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Antragstellerin im Zeitraum 19. Februar 2002 bis 31. August 2002 Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Antragstellerin im Zeitraum 19. Februar 2002 bis 31. August 2002 Hilfe zur Pflege zu gewähren. Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. G r ü n d e Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Es muss allerdings bei der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleiben, soweit er Zeiträume betrifft, die vor dem Eingang des Antrages beim Verwaltungsgericht (19. Februar 2002) und nach dem Ende des Monats der abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegen. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag bezieht sich auf den Zeitraum "bis zur Entscheidung des Rechtsstreits" und schließt damit sinngemäß die seit der Reduzierung ("Deckelung") der Hilfe zur Pflege am 1. November 2001 bis zum 18. Februar 2002 aufgelaufenen Rückstände sowie künftig entstehende Aufwendungen ein. Für diese Zeiträume besteht nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich kein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Vgl. mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 -. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Einbeziehung von Zeiträumen vor dem 19. Februar 2002 die Fortsetzung der ambulanten Pflege der Antragstellerin in Frage gestellt wäre. Für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum sind ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren die Dienste der Pflegeeinrichtung Vios Psychiatrische Krankenpflege und Eingliederungshilfe GmbH & Co. KG in Anspruch zu nehmen, ohne dass deren zeitnahe Bezahlung gesichert ist. Die nach der "gedeckelten" Hilfe zur Pflege (nach dem Bescheid vom 24. Oktober 2001: 281,90 EUR) anderweitig nicht gedeckten Kosten der ambulanten Pflege (z.B. im November 2001: 1.855,53 EUR) kann die Antragstellerin aus ihrem Renteneinkommen (1.296,71 EUR ab 1. Januar 2002) allenfalls zum Teil decken. Dies führt ohne ein Eingreifen des Gerichts dazu, dass entweder die ambulante Pflege eingestellt werdem muss oder nur noch ein Teil der medizinisch notwendigen Pflegeleistungen erbracht werden kann. Die Antragstellerin müßte sich somit der Entscheidung des Antragsgegners beugen und in ein Pflegeheim begeben, obwohl ihr dies - wie in der Sache auszuführen ist - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zugemutet werden kann. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Antragstellerin zugemutet werden, einen Eigenanteil aufzubringen, der sich nicht ausschließlich an den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Anrechnung von Einkommen ausrichtet. Bei der hier in Rede stehenden Hilfe in besonderen Lebenslagen bleibt nach § 85 BSHG Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze anrechnungsfrei. Unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes kann aber erwartet werden, dass der Hilfe Suchende vorübergehend - bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren - einen Teil des geschützten Einkommens einsetzt, sofern er sich nicht unzumutbar einschränken muss. Der Senat schätzt den Eigenanteil, der vorübergehend aus dem Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze aufgebracht werden kann, auf 20 % des Grundbetrages im Sinne von § 81 Abs. 1 BSHG. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Antragsgegners, von der durch § 84 Abs. 1 BSHG eröffneten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Forderung der Antragstellerin findet nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand voraussichtlich in § 69 b Abs.1 Satz 2 BSHG eine Grundlage. Danach sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dem steht wahrscheinlich nicht § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG entgegen, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Im Vergleich mit der vom Antragsgegner als vorzugswürdig angesehenen stationären Hilfe zur Pflege stellt sich derzeit der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten nicht, weil mehr dafür spricht, dass die bisher vom Antragsgegner vorgeschlagene Pflegeeinrichtung ungeeignet, jedenfalls aber unzumutbar ist. Zu diesem Schluss gelangt der Senat anhand der vorliegenden ärztlichen Atteste. Auszugehen ist zunächst von den Stellungnahmen der beim Gesundheitsamt des Antragsgegners tätigen Ärzte. Die Äußerung des Herrn Dr. G. vom 17. Juli 2001 ist wenig ergiebig. Er erkennt die Qualität der im Fall der Antragstellerin erbrachten ambulanten Pflege an und sieht ein "Problem" darin, dass die Antragstellerin durchaus auch in einem Heim betreut werden könnte. Vertiefende Ausführungen zu dem angesprochenen Problem fehlen. Dr. G. empfiehlt, die Antragstellerin nicht aus ihrer gegenwärtigen Wohnung herauszunehmen, ohne dies etwa mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zu begründen, und zieht sich auf die rechtlich nicht durchsetzbare und die Fortführung der ambulanten Pflege gefährdende Empfehlung zurück, die Hilfe zur Pflege entsprechend dem Heimkostenniveau zu deckeln. Frau Dr. S. , Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, unterzog die Antragstellerin am 23. September 2001 anlässlich eines Hausbesuchs einer psychiatrischen Untersuchung. Sie teilte die Einschätzung des sie begleitenden Herrn L. , dass die Antragstellerin zumindest in Ansätzen zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sei, sich etwa an hauswirtschaftlichen Verrichtungen beteilige und Spaziergänge unternehme. Dass sie ein eigenes Zimmer bewohne, sei in Anbetracht der schwankenden emotionalen Verfassung nicht unerheblich. An "schlechten Tagen" neige sie zu aggressiven Ausbrüchen, die eine individuelle Betreuung notwendig machten. Frau Mann, die die Antragstellerin behandelnde Assistenzärztin, hat Frau Dr. S. deren Vermerk vom 12. Oktober 2001 zufolge deutlich gemacht, dass sich die bisherige ambulante Versorgung bewährt habe; eine Verlegung in den Heimbereich solle nur zugemutet werden, wenn unzumutbar hohe Kosten entstünden. Dieser Vermerk wie auch das Schreiben des Betreuers der Antragstellerin vom 10. August 2001 über einen Besuch im P. -Haus deuten darauf hin, dass im August/September 2001 eine stationäre Hilfe zur Pflege in Betracht kam und auch zumutbar war. Dieses Bild dürfte sich jedoch in der Folgezeit verändert haben. In ihrem Schreiben vom 12. Februar 2002 weisen Frau K. , Leitende Abteilungsärztin bei der psychiatrischen Ambulanz der Anstalt Bethel, und die Assistenzärztin M. auf eine rasant fortschreitende dementielle Entwicklung bei Chorea Huntington mit ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten sowie paranoider Symptomatik hin. Die psychische Situation sei in der Wohngruppe stabilisiert worden, wodurch die Antragstellerin in den letzten Monaten kein fremdaggressives Verhalten und keine paranoiden Erlebnisinhalte gezeigt habe. Der Umzug in ein Pflegeheim komme zurzeit nicht in Betracht. Falls eine Verschlechterung auftrete, die das Pflegepersonal überfordere, müsse die Antragstellerin in einem speziellen Altenpflegeheim betreut werden, das eine hohe gerontopsychiatrische Fachkompetenz aufweise, wie z.B. das Jochen-Klepper-Haus in Bielefeld- Schildesche. Ein normales Altenpflegeheim sei mit der Betreuung der Antragstellerin überfordert. Diese Empfehlung wiederholen und bekräftigen die Ärztinnen K. und M. in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2002 dahin, dass bei einem Wechsel aus der jetzigen Versorgung, der derzeit nicht notwendig erscheine, mit "massiver Verschlechterung des psychischen Zustandes zu rechnen" sei. Diesem Attest setzt der Antragsgegner keine fundierte Stellungnahme - etwa seitens seines Gesundheitsamtes - entgegen. Das Rechtsamt des Antragsgegners bezieht sich in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2002 im wesentlichen auf lange zurückliegende Äußerungen des Gesundheitsamtes und bemängelt, dass sich die behandelnden Ärztinnen nicht ausdrücklich über eine mangelnde Eignung des P. -Hauses geäußert hätten. Hier wäre es jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vordringlich Sache des Antragsgegners gewesen, in Ermittlungen einzutreten, inwieweit im P. -Haus auch Pflegebedürftige mit psychiatrischem Beschwerdebild betreut werden können. Solche Ermittlungen werden im Hauptsacheverfahren angezeigt sein. Auch mag der Antragsgegner, soweit es künftige Zeiträume betrifft, das Versäumte nachholen und weitere Ermittlungen anstellen können. Für die Entscheidung des Senats in diesem Verfahren ist aber bestimmend, dass die behandelnden Ärztinnen bei einem Wechsel der Versorgung mit einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes rechnen. Dies macht zurzeit die Verweisung auf stationäre Hilfe unabängig davon unzumutbar, ob die Mehrkosten - beschränkt auf den Kostenvergleich - im Sinne von § 3 a Satz 2 BSHG unverhältnismäßig sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 1998 - 7 S 1171/98 -, FEVS 49, 250 (255); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. August 1996 - 4 L 1845/96 -, NDV-RD 1997, 85 (86). Bei dieser Sachlage kommt es weder auf Einzelheiten eines Kostenvergleichs - vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. August 1998, a.a.O., und vom 25. Februar 2000 - 7 S 2920/99 -, FEVS 52, 116 (118 f.); Urteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86 (90); zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, BVerwGE 97, 103 - noch auf die Fragen an, ob im August 2001 im P. -Haus ein Platz frei war und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sichergestellt sein muss, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts dieser Platz oder ein anderer Platz frei ist. Entsprechend dem in der Antragsschrift formulierten Antrag ist die durch die einstweilige Anordnung begründete Verpflichtung des Antragsgegners, Hilfe zur Pflege nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zu gewähren, auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.409,16 EUR beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.