Beschluss
12 A 2866/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0716.12A2866.01.00
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Tenor
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus B. (H. ) bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus B. (H. ) bewilligt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne der nach § 166 VwGO entsprechend geltenden §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die im Berufungsverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993 S. 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991 S. 413. Nach diesem Maßstab ist hier eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen: Es spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbands R. vom 11. März 1996 und der Abänderung vom 25. April 2001 entsprechend dem Antrag der Klägerin, d.h. soweit der Beklagte die Erstattung eines über 9.600,- DM hinausgehenden Betrages verlangt hat, aufzuheben ist. Der Bescheid dürfte rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Hat der Beklagte dem Vater der Klägerin erweiterte Hilfe im Sinne des § 29 BSHG gewährt (1.), besteht kein Anspruch nach § 92c BSHG (2.). Ein deswegen fehlerhafter Leistungsbescheid des Beklagten könnte nicht im Wege der Umdeutung als Verwaltungsakt, mit dem eine Forderung von Aufwendungsersatz auf der Grundlage von § 29 Satz 2 BSHG geltend gemacht wird, aufrecht erhalten werden (3.). Zu einem ähnlichen Fall vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1998 - 24 A 3441/94 -. 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin Hilfe anders als in der Form der erweiterten Hilfe im Sinne des § 29 BSHG gewährt hat. Maßgeblich ist insoweit der dem Vater gegenüber erlassene Bescheid vom 2. April 1991 (a). Anderweitige Regelungen ihm gegenüber lassen sich weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen (b). a) Der Bescheid vom 2. April 1991 enthält seinem Wortlaut und seinem Aufbau nach allein die Gewährung erweiterter Hilfe nach § 29 BSHG. So ist darin die Übernahme der Heimpflegekosten mit einem von dem Vater der Klägerin wegen seines Einkommens zu leistenden Kostenbeitrag gekoppelt und zum Einsatz des Vermögens angeführt, die Hilfegewährung sei "zunächst als erweiterte Hilfe gem. § 29 BSHG geboten". Das im Widerspruchsverfahren an den Landschaftsverband gerichtete Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 1996 belegt, dass der Beklagte den Bescheid subjektiv entsprechend dem zuvor festgestellten objektiven Erklärungsgehalt bewertet, d.h. ihn als auf der Grundlage von § 29 BSHG erlassen betrachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte der Hilfeleistung an den Vater eine andere Grundlage hätte geben können, als er die zuvor der Klägerin und der Enkelin ihres Vaters gegenüber erlassenen Überleitungsanzeigen zurückzog. Es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Bekanntmachung gegenüber dem Leistungsempfänger, dem Vater der Klägerin, zu dessen Lebzeiten. Mit seinem Tod war die Umwandlung der Hilfegewährung ausgeschlossen. b) Als anderweitige Regelung scheiden sowohl der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliche Darlehensvertrag als auch die Zahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe an das Pflegeheim sowie die Durchschrift hiervon an den Landschaftsverband aus, auch wenn der Vater der Klägerin darin als Darlehensempfänger bezeichnet ist. Ungeachtet der nicht ersichtlichen Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten (vertreten durch die Stadt K. ) - die vorhandene Unterschrift bezieht sich auf die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift des Vaters der Klägerin - fehlt es jedenfalls an einem zumindest Art, Dauer und Umfang der darlehensweisen Sozialhilfeleistungen bestimmenden Bescheid. Insoweit scheidet der Bescheid vom 2. April 1991 aus, weil die Hilfegewährung nach § 29 BSHG eine darlehensweise Hilfebewilligung ausschließt. Auch die Zahlungsmitteilung an das Pflegeheim und die Durchschrift hiervon an den Landschaftsverband sind keine an den Vater der Klägerin gerichteten Bescheide. Dass in ihnen gleichwohl angegeben ist, die Hilfe werde als Darlehen gewährt, erklärt sich aus dem zeitlichen Kontext zu dem Bescheid vom 2. April 1991 und konnte nicht mehr verdeutlichen, als dass der Beklagte davon ausging, die Kosten nicht endgültig zu tragen. 2. Spricht damit alles dafür, dass dem Vater der Klägerin erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG gewährt wurde, erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend. Von der Regelung des § 92c BSHG, auf die der Bescheid gestützt ist, werden - wie das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den ausschließlich auf Kostenersatz beschränkten Regelungsbereich der Bestimmungen im 6. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes dargelegt hat, vgl. das Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 18.76 - , FEVS 25, 177 (182), nur Leistungen erfasst, die als zuschussweise gewährte "echte" Sozialhilfe - vgl. dazu auch Giese, Zum Übergang der Aufwendungsersatzverpflichtung nach § 29 Satz 2 BSHG auf den Erben, ZfF 1976, 175 (176) - grundsätzlich nicht zurückzufordern sind. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf im Wege erweiterter Hilfe erbrachte Leistungen nach § 29 BSHG vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1 (7), - wie sie hier in Rede stehen -, die sozialhilferechtlich nicht zu einem Ersatz von "Kosten" sondern nur zu einem Ersatz von "Aufwendungen" führen können. Ansprüche über den Ersatz von Aufwendungen finden ihre Grundlage allein in den im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Gewährung der Leistungen jeweils getroffenen eigenständigen Regelungen, hier etwa 29 Satz 2 BSHG. 3. Die Umdeutung des fehlerhaften Leistungsbescheides nach § 43 SGB X in einen Verwaltungsakt, mit dem eine Forderung von Aufwendungsersatz auf der Grundlage von § 29 Satz 2 BSHG geltend gemacht wird, scheidet schon deshalb aus, weil sich wegen des Nichteingreifens der anspruchsbeschränkenden Regelungen des § 92c BSHG ungünstigere Rechtsfolgen für die Klägerin ergäben (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1 (8). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.