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Beschluss

2 A 66/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0712.2A66.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den seiner Großmutter Q. T. unter dem Aktenzeichen SU- erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den seiner Großmutter Q. T. unter dem Aktenzeichen SU- erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss. Die Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verpflichten, den Kläger in den seiner Großmutter Q. T. erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, den Kläger in den seinem Großvater B. T. erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, ist begründet. Das angefochtene Urteil ist auf den Hauptantrag des Klägers zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den seiner Großmutter erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in den seiner Großmutter, Frau Q. T. , erteilten Aufnahmebescheid zu. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass der Kläger, der seine Aufnahme in das Bundesgebiet am 8. April 1993 beantragt hatte, noch bis zur Ausreise seiner Großmutter am 6. Juni 1994 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid vom 20. Dezember 1991 hätte einbezogen werden können. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es bis zur Ausreise der Großmutter des Klägers im Juni 1994 möglich gewesen, den Kläger in den Aufnahmebescheid der Großmutter vom 20. Dezember 1991 einzubeziehen. Da die Großmutter des Klägers das Aussiedlungsgebiet erst am 6. Juni 1994 verlassen hatte, also genau ein halbes Jahr später, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Großmutter ein Umstand zu sehen, der, würde er dem Kläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers zu 1) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Dieser Anspruch hängt hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht davon ab, dass dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 7. Dezember 1993 mitgeteilt worden war, die Bezugsperson müsse bis zur Erteilung des Bescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben. Denn gleichzeitig ist das Verfahren von der Beklagten dadurch verzögert worden, dass der Antrag im Original an den Bevollmächtigten zurückgeschickt worden ist, weil weitere Angaben erforderlich seien, die für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides aber nicht von Bedeutung waren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG.