Beschluss
7 B 508/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0710.7B508.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2000 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, sodass die gebotene Interessenabwägung, ob dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt, zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht. Der Antragsgegner konnte gestützt auf §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 BauO NRW gegen den Antragsteller mit dem Ziel der Schaffung eines zweiten Rettungswegs - hier durch Errichtung von Notleitern mit Rückenschutz an der Rückfront des Gebäudes W. - einschreiten. Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass rechtmäßig bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763 (764). Sinn dieser Regelung ist es, dem aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutz Rechnung zu tragen. Der Eigentümer einer baulichen Anlage soll ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestützt auf § 87 Abs. 1 BauO NRW deshalb die Anpassung an die neue Rechtslage nur bei entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen, nämlich nur dann fordern dürfen, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW für das Einschreiten des Antragsgegners liegen ersichtlich vor. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg haben sich, wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, die Anforderungen der nunmehr geltenden BauO NRW verschärft. Das Gebäude W.weg ist nach Aktenlage vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) - BauO NRW 1962 - genehmigt worden, nämlich mit Bauschein vom 8. Juli 1960. Seinerzeit war für das Gebiet der Stadt D. die Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk einschlägig. Sowohl die Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk als auch die späteren Fassungen der BauO NRW bis vor Inkrafttreten der Bauordnung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) - BauO NRW 1984 - sahen zwar insoweit Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg vor, als sie Regelungen enthielten, wonach insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Löschgeräten sowie der Rettung von Personen durch die Feuerwehr bestimmte Anforderungen an die Zugänglichkeit der Gebäudevorderseite wie auch des Hintergeländes von Baugrundstücken gestellt wurden. In der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk waren insoweit insbesondere die Absätze 3 bis 7 des § 6 A (Zugang zu den Grundstücken) einschlägig. Unter Geltung der BauO NRW fanden sich vergleichbare Regelungen in § 4 und 6 BauO NRW 1962 wie auch der späteren Fassungen der Bauordnung vor der BauO NRW 1984, die durch den Grundsatz des seinerzeitigen § 18 Abs. 1 der Bauordnung ergänzt wurden, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein müssten. Dabei waren die in der BauO NRW selbst geregelten Anforderungen an die Einsatzmöglichkeiten von Rettungsgeräten der Feuerwehr in § 2 der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung vom 16. Juni 1975 (GV. NW. S. 482) - AVO BauO NRW - präzisiert worden, wobei § 13 Abs. 3 der AVO BauO NRW zusätzliche Mindestmaße für Öffnungen in Fenstern vorsah, die als Rettungswege für Menschen dienen. Diese Grundsätze wurden erstmals durch die Regelungen des an die Stelle des bisherigen § 18 tretenden § 17 der BauO NRW 1984 dahin geändert, dass als zweiter Rettungsweg in den Fällen, in denen kein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, entweder eine zweite notwendige Treppe - also eine bauliche Maßnahme - oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle gefordert wurde. Damit wurde die bisherige Regelung "verlassen" und dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Feuerwehr in vielen Fällen nicht möglich war, mit den Leitern, die zu ihrer Standardausrüstung gehören, eine ausreichende Rettungsmöglichkeit zu gewährleisten. Vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der BauO NRW 1984 in Landtag- Drucksache 9/2721, S. 79. Aus den Regelungen der BauO NRW 1984 lässt sich danach als neuer, die Anforderungen verschärfender Grundsatz ableiten, dass in den Fällen, in denen der Einsatz der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte - tragbare Leitern wie auch der Einsatz von fahrbaren Drehleitern - trotz Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die Zugänglichkeit der Gebäude auf dem Baugrundstück nicht ausreichend möglich ist, bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen. Zugleich verlangte § 17 BauO NRW erstmals ausdrücklich, dass jede "Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen" in jedem Geschoss über zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein müsse. Bezogen auf die Neuregelungen des § 17 BauO NRW 1984 findet sich in der Rechtsprechung des Senats allerdings die Aussage, "nach summarischer Prüfung" sei das Erfordernis zweier voneinander unabhängiger Rettungswege " in § 17 Abs. 3 BauO NW 84 lediglich erstmalig eindeutig und ausdrücklich festgeschrieben worden", eine Verschärfung gegenüber den vorhergehenden Regelungen sei darin jedoch nicht enthalten. So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1990 - 7 B 855/90 (insoweit in BRS 50 Nr. 202 nicht abgedruckt), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2890/94 - BRS 57 Nr. 245. An dieser Wertung hält der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nicht fest. Mit der BauO NRW 1984 wurde der bisherige Grundsatz, den zweiten Rettungsweg für gefährdete Personen mit den von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungswegen sicherzustellen, vielmehr dahin geändert, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit solcher Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen sind. Auf der Grundlage der §§ 87 Abs. 1 iVm 17 Abs. 3 BauO NRW können daher wegen einer Verschärfung der Rechtslage auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich bauliche Vorkehrungen am Gebäude verlangt werden, wenn der zweite Rettungsweg über die von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte nicht für jede Nutzungseinheit möglich ist und die Vorkehrungen zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit geboten sind. Die letztgenannten Vorausetzungen liegen hier ersichtlich gleichfalls vor. Die von der strittigen Ordnungsverfügung erfassten, als jeweils selbständige Nutzungseinheit zu wertenden Apartments im 1. bis 4. Obergeschoss des Hauses W.weg genügen den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NRW ersichtlich nicht. Sie verfügen nur über einen ersten Rettungsweg durch das zentrale Treppenhaus, das unstreitig die Voraussetzungen eines Sicherheitstreppenraums nicht erfüllt. Ein zweiter Rettungsweg in Form einer weiteren Treppe oder einer für die Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbaren Stelle ist nicht vorhanden. Zutreffend hat das Amt 37/4 des Antragsgegners insoweit schon in seiner ersten Stellungnahme vom 5. Mai 1999, die Anlass für das Einschreiten des Antragsgegners war, darauf abgestellt, dass die rückwärtig gelegenen Fenster bzw. Balkons der Apartments mit einer erforderlichen Drehleiter der Feuerwehr nicht erreichbar sind. Diese Einschätzung wird durch die späteren Stellungnahmen dieses Amts, insbesondere die vom Verwaltungsgericht zu Lasten des Antragsgegners berücksichtigte Stellungnahme vom 15. November 2000, bestätigt. Dort ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass etwa das Instellungbringen eines Sprungrettungstuchs auf Grund der rückwärtigen Anbauten im Erdgeschossbereich des Hauses nicht durchführbar ist. Auf Grund dieser Situation ist auch die zum Einschreiten nach § 87 Abs. 1 BauO NRW erforderliche konkrete Gefahr ersichtlich zu bejahen. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890. In der hier gegebenen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763 (765 f) m.w.N.. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden Apartments aufhalten. Dies folgt aus den vorliegenden fachkundigen Feststellungen des Amts 37/4. So ist namentlich in der Stellungnahme vom 15. November 2000 eine nachvollziehbare detaillierte Risikobetrachtung dargelegt, die die dem Einschreiten des Antragsgegners zu Grunde gelegte fachliche Ersteinschätzung bestätigt. Hiernach besteht im Brandfall konkret die Gefahr, dass das Treppenhaus als Rettungsweg wegen Eindringen von Feuer und Rauch ausscheidet, wobei zusätzliche Risiken durch den Einsatz eines Hochleistungslüfters zu gewärtigen sind. Einem hiernach grundsätzlich gerechtfertigten Einschreiten des Antragsgegners gegen den Antragsteller als Erbbauberechtigten steht nicht entgegen, dass die fehlende Möglichkeit, den öffentlichen Verkehrszwecken zur Verfügung stehenden Blockinnenbereich (Flurstück 120) mit einer Drehleiter der Feuerwehr zu erreichen, dadurch bedingt ist, dass der Antragsgegner eine Bebauung des Grundstücks G.hof zugelassen hat, die für die öffentliche Durchfahrt vom G.hof zum Flurstück 120 nur eine lichte Höhe von 2,50 m aufweist. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, dass die Überbauung im Bereich des Grundstücks G.hof erst nach Errichtung des Hauses des Antragstellers erfolgte. In dem bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Lageplan aus November 1959 ist nämlich in dem Bereich, in dem sich die jetzige Durchfahrt vom G.hof befindet, bereits eine solche Durchfahrt zeichnerisch wiedergegeben. Letztlich kann die Frage, wann die Überbauung der Zufahrt vom G.hof mit ihrer, eine Durchfahrt von Drehleitern der Feuerwehr ausschließenden lichten Höhe erfolgte, jedoch dahinstehen, weil der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner bzw. die Stadt D. habe als (Mit)Verursacher dieser fehlenden Erreichbarkeit mit einer Drehleiter selbst bzw. zumindest zu seinen (ihren) Kosten für die Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs zu sorgen, jedenfalls in der Sache fehlgeht. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angesprochene Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nur über Fragen der Zugänglichkeit von Gebäuden auf dem Grundstück selbst von öffentlichen Verkehrsflächen aus verhält. Vgl.: Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 5 Rdnr. 1. Die Durchfahrtsmöglichkeit nach der genannten Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass in den Fällen, in denen eine Rettung von Menschen aus Gebäuden - abgesehen vom Treppenraum - nur von der Rückseite her möglich ist, eine für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr ausreichend dimensionierte Durchfahrt zum Hintergelände auf dem Baugrundstück selbst anzulegen ist. Konkrete Anforderungen daran, in welcher Höhe eine an das Baugrundstück angrenzende öffentliche Verkehrsfläche überbaut werden darf, lassen sich hieraus jedoch nicht herleiten. Die Frage, welchen baulichen Zustand öffentliche Straßen, zu denen auch Plätze (vgl. § 2 Abs. 1 StrWG NW) gehören, aufweisen müssen, richtet sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW vielmehr nach dem "regelmäßigen" Verkehrsbedürfnis. Dementsprechend kann es bei öffentlichen Parkplätzen ausreichen, dass sie in einer Weise baulich mit dem übrigen Straßen- und Wegenetz verbunden sind, die die Erreichbarkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung sicherstellt. Hierzu gehört bei öffentlichen Parkplätzen ersichtlich nicht, sie derart baulich auszustatten, dass sie auch mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr (einschließlich Drehleiter) uneingeschränkt erreichbar und nutzbar sind. Die Regelungen des § 5 BauO NRW machen vielmehr gerade deutlich, dass es in den Fällen, in denen Gebäude nur beschränkt mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr erreichbar sind, Sache des Bauherren ist, die notwendigen Maßnahmen auf seinem eigenen Grundstück zu treffen, um eine Rettung von Personen im Brandfall zu ermöglichen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers konnte nach alledem schon auf § 87 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 BauO NRW gestützt werden, sodass keiner weiteren Erörterung bedarf, inwieweit ggf. auch auf der Grundlage des § 61 BauO NRW (iVm § 14 OBG NRW) eingeschritten werden kann, um Gefahren bei bestandsgeschützten Gebäuden zu begegnen. Vgl. hierzu nunmehr: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01. Das Einschreiten des Antragsgegners unterliegt auch im Übrigen ersichtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Mit der Forderung, "Notleitern mit Rückenschutz" anzubringen, ist die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Da es für Notleitern, die insbesondere der Rettung von Personen im Brandfall dienen sollen, einschlägige technische Vorschriften - hier die DIN 14094 - gibt, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner geforderte Notleiter diesen Anforderungen genügen soll; ggf kann eine Klarstellung der Ordnungsverfügung auch im noch anhängigen Widerspruchsverfahren erfolgen. Bei der geforderten Notleiter handelt es sich hiernach nicht nur um eine einfache Leiter, die mit Rückenschutzbügeln und -streben versehen ist. Bestandteil von Notleitern gemäß DIN 14094 sind, wie im Übrigen bereits in der fachlichen Stellungnahme des Amts 37/4 vom 15. November 2000 angesprochen ist, auch Podeste mit Absturzsicherungen, die in den Bereichen, etwa vor Fenstern bzw. Balkonen, anzubringen sind, in denen das Gebäude verlassen werden kann, und an der Außenseite des Gebäudes zu der Leiter selbst führen. Eine solche Notleiter ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch nicht etwa ein von vornherein untaugliches Mittel, als zweiter Rettungsweg zu dienen. Der baulich anzulegende zweite Rettungsweg soll hier als Ersatz für den nicht möglichen Einsatz der von der Feuerwehr regelmäßig vorgehaltenen Rettungsgeräte wie transportablen Leitern bzw. Drehleitern eine Erreichbarkeit der gefährdeten Gebäudebereiche in den Fällen sicherstellen, in denen der erste Rettungsweg - hier über das Treppenhaus - im Brandfall nicht nutzbar ist. Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Notleiter der vorbezeichneten Art nach der DIN 14094 noch ausreicht oder etwa eine zur Selbstrettung leichter benutzbare Spindeltreppe als Außentreppe zu fordern ist. Letzteres ist insbesondere dann zu erwägen, wenn nach den bestehenden baulichen Gegebenheiten im Falle der Unpassierbarkeit des gebäudeinternen Zugangs von der Vorderseite die gefährdeten Personen, die sich in allein rückwärtig gelegenen Nutzungseinheiten befinden, auf eine Selbstrettung ohne jegliche fachkundige Mithilfe angewiesen sind. Zu einer solchen Fallkonstellation vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763 (767). Hier geht es jedoch um eine Rettung aus rückwärtigen Nutzungseinheiten, die zu einem offenen, frei zugänglichen Bereich hin ausgerichtet sind, sodass den gefährdeten Personen über die Notleiter ggf. fachkundige Hilfe bei der Rettung zuteil werden kann, wie sie im Übrigen etwa auch beim Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr (beweglichen Leitern bzw. Drehleitern) erfolgen würde. Für sonstige durchgreifende Bedenken gegen die Tauglichkeit der geforderten Notleiter liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Notleiter kann nach den vorliegenden Unterlagen so angebracht werden, dass sie in jedem Geschoss von den beiden dort befindlichen Apartments erreichbar ist, wobei dem Antragsteller überlassen bleibt, ob in beiden Fällen der Zugang über die anzubringenden Podeste vom jeweiligen Balkon des betreffenden Apartments aus erfolgt oder in einem Fall über das Fenster, vor dem die Notleiter anzubringen ist. Hinsichtlich der Befestigung liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderlichen Dübel zur Befestigung der Leiter selbst wie auch der Podeste nicht an der Außenwand des Gebäudes angebracht werden könnten, zumal es ersichtlich möglich ist, den einen Holm der Leiter mit Rückenschutz vor die Trennwand zwischen den Nutzungseinheiten zu setzen. Auch aus dem Umstand, dass der weitere Rettungsweg nach Verlassen der Leiter über das Flachdach des eingeschossigen rückwärtigen Anbaus an das Gebäude W.weg und sodann über die zum inneren Parkplatz ausgerichteten Garagen führt, folgt nicht, dass es sich insgesamt um einen untauglichen Rettungsweg handelt. Das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial gibt keinen Anhalt dafür her, dass die Flachdächer bzw. nur leicht geneigten Dächer des Anbaus bzw. der Garagen nicht begehbar sind. Selbst wenn die Bedachung der zum Grundstück des Antragstellers gehördenden Garagen mit Eternitwellplatten eine Begehung durch einzelne Personen statisch nicht zulassen sollte - der Antragsteller spricht insoweit auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 4. Mai 2001 selbst nur davon, dass die Garagen "nicht ohne weiteres zu begehen" seien -, kann ersichtlich der weitere Weg bis zum Erreichen des öffentlichen Parkplatzes über die Flachdächer der daneben befindlichen Garagen genommen werden. Dass dabei die Personen, die sich selbst - ggf. unter Mithilfe Dritter - vor Brand retten, wie auch die Hilfspersonen fremdes Eigentum betreten müssen, ist unschädlich. Bei der (Selbst-) Rettung von Personen vor akuter Lebensgefahr im Brandfall handelt es um eine Notstandsituation iSv § 904 BGB, die der Eigentümer hinzunehmen hat. Der Umstand, dass die Notleiter ggf. vor dem Fenster eines der je Geschoss jeweils betroffenen Apartments zu führen ist, ist zwangsläufige Folge der baulichen Gegebenheiten. Diese bauliche Konsequenz rechtfertigt es nicht, auf Maßnahmen zur Schaffung eines tauglichen und der Sache nach angemessenen zweiten Rettungswegs zu verzichten. Im Übrigen ist es dem Antragsteller unbenommen, im Wege des Austauschmittels eine anderweitige Lösung anzubieten, was ihm in der angefochtenen Ordnungsverfügung auch ausdrücklich zugestanden ist. Dabei ist es seine Sache, die Voraussetzungen für eine Realisierbarkeit der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen. Erweist sich nach alledem, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ersichtlich keinen Bedenken unterliegt, geht die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die hier in Rede stehenden Gefahren sind so gewichtig, dass dem besonderen öffentlichen Interesse, die Gesundheit und das Leben zu schützen, der Vorrang gebührt, wie der Antragsgegner in der Begründung seiner Vollziehungsanordnung zutreffend ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).