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Beschluss

18 B 323/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0705.18B323.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit heilender Wirkung nachholbar ist, kann offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt bereits die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt worden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenabwägung enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der Vollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, anschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier Begründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -. Gemessen hieran ist gegen die kappe Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung (noch) nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. November 2001 zu erkennen gegeben, den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben. Er hat sich auf den vom ihm geschilderten Sachverhalt berufen und die Anordnung des Sofortvollzugs als effektivste ausländerrechtliche Maßnahme für erforderlich gehalten. Soweit sich die Beschwerde sinngemäß gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung richtet, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Unter ausdrücklicher Gewichtung der gegenseitigen Interessen wäre darzulegen gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht fehlerhaft ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung festgestellt hat. Dementgegen beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf eine Darstellung des persönlichen Interesses des Antragstellers, ohne konkret auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.