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Beschluss

18 B 965/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0624.18B965.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Die Antragsteller berufen sich in ihrer Beschwerde zur Begründung ihrer Abschiebungsschutzbegehren auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, was sie aus unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten einer der Antragstellerin zu 2. durch Attest des Arztes K. vom 7. März 2002 bescheinigten posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland herleiten wollen. Hieraus lässt sich indes kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner herleiten. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorliegend durch Bescheid vom 23. November 1998, der erst am 28. Februar 2001 durch Rücknahme der beim Verwaltungsgericht D. anhängigen Klage 15 K /98.A bestandskräftig wurde, entschieden hat, dass im Falle der Antragstellerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer - wie hier - die ihm nach seinem Vorbringen (nunmehr) drohende Gefahr im Asylverfahren (noch) nicht geltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 -, vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 - und vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 -. Abschiebungsschutz aus Gründen der von den Antragstellern behaupteten und geltend gemachten Gefahr können die Antragsteller somit nur in der Weise erlangen, dass die Antragstellerin zu 2. beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragt (sog. Folgeschutzgesuch). Vgl. erneut die vorgenannten Rechtsprechungsnachweise sowie BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl 2000, 1279; vgl. im Übrigen zu der Frage, welcher sachgerechte Antrag dabei gegebenenfalls in einem gegen das Bundesamt gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu stellen wäre: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 (259); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, A 1 § 53 Rn. 88. Die durch § 42 Satz 1 AsylVfG gesetzlich bestimmte Bindungswirkung entfällt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht durch Aufklärungsmaßnahmen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren. Abgesehen davon ist der von den Antragstellern unterbreitete Sachvortrag aber auch nicht geeignet, zugunsten der Antragstellerin zu 2. ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen. Insofern mangelt es schon an der von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatbestandlich geforderten erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu 2. Zum Prüfungsansatz und Prüfungsmaßstab bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24. Für den Fall der Geltendmachung vermehrter gesundheitlicher Komplikationen infolge von Behandlungsproblemen nach der Rückkehr in das Heimatland ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, JURIS Nr. WBRE410006003 - und des erkennenden Gerichts - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -, vom 24. Oktober 2000 - 19 B 555/00 -, vom 21. Dezember 2000 - 18 B 1904/00 - und vom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 - geklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann begründet wird, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Senat hat weder nach dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller in der Beschwerdebegründung noch in Würdigung der eingereichten Atteste hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine psychische Erkrankung vorliegt, auf die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen könnten und dass die insoweit erfolgte Würdigung durch das Verwaltungsgericht unrichtig ist. Abgesehen davon, dass in dem letzten Attest des Arztes K. vom 7. März 2002 nur eine "Instabilität des Gesundheitszustandes" der Antragstellerin zu 2. für den Fall eines Abbruches der im Bundesgebiet begonnenen Therapie durch Rückkehr in ihre Heimat - und nicht etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes - prognostiziert wird, fehlt diesem Attest die Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft, Darin wird eine durch Erlebnisse in ihrer Heimat sowie Kriegsereignisse im Kosovo ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2. diagnostiziert, obgleich sie selbst in ihrem Asylverfahren angegeben hat, sie habe keine Kampfhandlungen gesehen, sei selbst nicht Opfer von Übergriffen geworden und nur wegen der allgemeinen Lage zu ihrem bereits in Deutschland lebenden Ehemann ausgereist. Zwar kann es Einzelfälle geben, in denen traumatisierende Erlebnisse zunächst in der Erinnerung verdrängt und im Asylverfahren zunächst nicht geschildert werden, es aber zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Wiederaufleben traumatischer Erinnerungen kommt. Dann bedarf es jedoch grundsätzlich einer aussagekräftigen, nachvollziehbaren, regelmäßig durch ärztliche Bescheinigung zu den Anforderungen an die Beschreibung der Gesundheitsstörungen und die Qualitätsstandards psychowissenschaftlicher Gutachten vgl. den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 mit den Anlagen 2 und 3 zu belegenden Darstellung, dass und warum ein solcher Ausnahmefall vorliegt und unter welchen Umständen es zu dem Wiederaufleben der traumatischen Erinnerung gekommen ist. Daran fehlt es in dem Attest vom 7. März 2002. Gegen einen solchen Ausnahmefall spricht hier auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. noch bei ihrer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung am 9. Mai 2001 erklärt hat, sie sei nicht Gewaltopfer der Bürgerkriegshandlungen geworden, und der Amtsarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, die bereits in einem Attest vom 10. April 2001 geäußerte Vermutung des Arztes K. hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsreaktion könne nicht bestätigt werden. Zu Lasten der Antragsteller wirkt sich ferner aus, dass die Antragstellerin zu 2. die von ihr behauptete posttraumatische Belastungsstörung nicht als Abschiebungshindernis in dem dafür vorgesehenen Asyl-Klageverfahren 15 K /98.A geltend gemacht, sondern vielmehr diese Klage am 28. Februar 2001 und damit zeitnah zu der Aufnahme ihrer psychotherapeutischen Behandlung zurückgenommen hat. Da aus den vorstehenden Gründen nicht von einer durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufenen schweren Traumatisierung der Antragstellerin zu 2. ausgegangen werden kann, lässt sich für sie ein Abschiebungsschutz auch nicht aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 in Verbindung mit Ziffer 8 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 24. November 2000 herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.