Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 7. August 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 werden aufgehoben, soweit darin dem Kläger für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 gewährte Leistungen zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 30. November 1997 beim Auswärtigen Amt (AA) der Beklagten tätig. Mit Erlass vom 19. Januar 1994 wurde der Kläger zu Anfang August 1994 als Kanzler vom Generalkonsulat Kapstadt an die Botschaft in Bukarest versetzt. Dort trat er am 8. August 1994 seinen Dienst an. Bis April 1995 erhielt er wegen Wohnungsmangels in Bukarest Auslandstrennungsgeld. Zum 1. August 1995 mietete er eine familiengerechte Wohnung an. Der Umzug erfolgte im Oktober/November 1995. Seine Ehefrau reiste am 29. September 1995 aus Kapstadt ab und traf am 18. Oktober 1995 in Bukarest ein. Für die Zeit ab dem 30. September 1995 wurden dem Kläger neben den ihm bei einer Verwendung im Inland zustehenden Dienstbezügen ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes in der damals maßgeblichen Fassung (BBesG), eine Erhöhung des Auslandszuschlags auf der Grundlage der nach § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1139) - sog. Ehepartnerzuschlag - sowie eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für verheiratete Bedienstete gemäß den haushaltsrechtlichen Grundsätzen für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland gewährt. Diese Zahlungen erfolgten u. a. im Hinblick auf die Erklärung des Klägers über den Bezug von Auslandszuschlag, Auslandskinder-, Orts- und Sozialzuschlag für das Jahr 1995 (A-, K-, O- und S-Erklärung 1995) vom 9. Februar 1996, in der der Kläger angab, dass er mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sein Ehegatte sich im Erklärungszeitraum überwiegend an dem ausländischen Dienstort aufgehalten habe. Nach entsprechender Aufforderung durch das AA legte der Kläger mit Schreiben vom 17. März 1997 eine unter dem 31. Januar 1997 unterzeichnete Erklärung über den Bezug von Auslandszuschlag, Auslandskinder-, Orts- und Sozialzuschlag für das Jahr 1996 (AZ-, AKZ-, OZ- und SZ-Erklärung 1996) vor, in der er erneut angab, dass er mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sein Ehegatte sich im Erklärungszeitraum überwiegend an dem ausländischen Dienstort aufgehalten habe. Beigefügt war dem Schreiben darüber hinaus eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Bukarest Dr. E. vom 3. Januar 1997, in der dieser u. a. darlegte, der Ehefrau des Klägers angeraten zu haben, jede Gelegenheit zu nutzen, sich in Deutschland längere Schonungszeiten zu gönnen und zur weiteren günstigen Steuerung des Krankheitsbildes möglichst oft die Nähe zu ihrer Mutter mit deren Betreuungsmöglichkeit zu suchen. Unter dem 7. Mai 1997 legte der Kläger eine Auflistung der An- und Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau in Bukarest vor. Danach hielt sich seine Ehefrau in den Zeiten vom 18. Oktober bis 2. November 1995 sowie vom 30. März bis 29. April, vom 27. Mai bis 10. Juni und vom 17. September bis 14. Oktober 1996 in Bukarest auf. Ergänzend führte der Kläger aus: In der Zeit vom 21. Juli bis 19. August 1996 habe sich seine Ehefrau zur Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung in Füssen befunden. Die übrigen Abwesenheitszeiten stünden im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Pflege der betreuungsbedürftigen Mutter seiner Ehefrau. Unter dem 5. Juni 1997 legte das Auswärtige Amt dem Kläger seine Auffassung dar, dass der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, der Ehepartnerzuschlag und die erhöhte Aufwandsentschädigung in der Zeit vom 30. September 1995 bis 31. Dezember 1996 zu Unrecht gezahlt worden seien, und gab ihm Gelegenheit zu der beabsichtigten Rückforderung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 22.324,49 DM Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, Nachweise über den Aufenthalt seiner Ehefrau am Dienstort für das Jahr 1997 vorzulegen, und stellte für die Zeit nach dem 30. Juni 1997 die Zahlung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG, des Ehepartnerzuschlags und der erhöhten Aufwandsentschädigung bis zur Klärung des Sachverhalts ein. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1997 im Wesentlichen dar: Er habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand in Bukarest unterhalten. Seine Ehefrau habe auch tatsächlich stets die Absicht unter Beweis gestellt, bei einer vorübergehenden Abwesenheit in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Ihre Abwesenheitszeiten stünden im Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung (Sanatoriumsbehandlung und sonstige krankheitsbedingte Abwesenheiten), mit der Betreuung ihrer schwer kranken und pflegebedürftigen Mutter sowie mit Besuchen des in Kapstadt studierenden Sohnes. Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 forderte das Auswärtige Amt vom Kläger den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, den Ehepartnerzuschlag und die erhöhte Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 30. September 1995 bis 31. Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 22.324,49 DM unter Einräumung einer näher dargelegten Ratenzahlungsmöglichkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Juli 1997 Widerspruch. Bereits mit Schreiben vom 14. Juli 1997 hatte der Kläger die An- und Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau für das Jahr 1997 aufgelistet. Danach hielt sich seine Ehefrau in der Zeit vom 22. bis 26. Februar, vom 2. bis 17. März, vom 6. bis 27. Mai sowie ab dem 1. Juli in Bukarest auf. In der Zeit vom 26. Februar bis 1. März 1997 habe eine gemeinsame Reise nach Israel stattgefunden. Mit Bescheid vom 7. August 1997 forderte das Auswärtige Amt den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, den Ehepartnerzuschlag und die erhöhte Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 in Höhe von insgesamt 8.970,72 DM ebenfalls unter Einräumung einer näher dargelegten Ratenzahlungsmöglichkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. August 1997 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1998, zugestellt am 8. Januar 1998, änderte das Auswärtige Amt seine Bescheide vom 21. Juli und 7. August 1997 dahingehend ab, dass dem Kläger die Möglichkeit einer weniger belastenden Ratenzahlung in Höhe von 500,00 DM monatlich eingeräumt wurde, und wies die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte das Auswärtige Amt im Wesentlichen an: Die Rückforderung für den Zeitraum vom 30. September bis 18. Oktober 1995 ergäbe sich daraus, dass die Ehefrau des Klägers erst am letztgenannten Tag in Bukarest erstmals eingetroffen sei. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums werde die Rückforderung darauf gestützt, dass die Wohnung des Klägers in Bukarest nicht für beide Ehepartner der Mittelpunkt ihrer Lebensführung gewesen sei. Es bestehe der Gesamteindruck, dass die Ehefrau des Klägers nicht die Absicht gehabt habe, mit diesem in Bukarest eine gemeinsame Wohnung einzurichten und aufrechtzuerhalten. Am 4. Februar 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, die Rückforderungsbescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 7. August 1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1998 aufzuheben, abgewiesen. Mit der zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BBesG lasse sich ableiten, dass der Anspruch auf Zahlung des Auslandszuschlags mit der Übersiedlung und Begründung des Hausstands am ausländischen Dienstort entstehe und (erst) dann wieder entfalle, wenn ein Ehegatte etwa die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen habe. Das nur vorübergehende Verlassen der Wohnung lasse ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer dieser Maßnahme das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung nicht in Wegfall geraten. Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, wenn es das bloße Unterhalten einer gemeinsamen Wohnung als nicht ausreichend ansehe, sondern vielmehr zusätzlich verlange, dass nach den Willen der Ehegatten in der Wohnung auch tatsächlich der gemeinsame Lebensmittelpunkt angesiedelt sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es unterliege keinen Zweifeln, dass seine Ehefrau und er während seines dienstlichen Aufenthalts in Bukarest den gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Wohnung in Bukarest haben einrichten und aufbauen wollen. Dass objektive Umstände seine Ehefrau daran gehindert hätten, den überwiegenden Teil des Jahres zusammen mit ihm in Bukarest zu verbringen, sei eine andere Frage, lasse aber die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an einem entsprechenden Willen der Eheleute nicht ernsthaft zu. Allein aus den objektiven Daten der An- und Abwesenheit zu schlussfolgern, dass hiernach eine gemeinsame Wohnung nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Ein einmal begründeter gemeinsamer Wohnsitz werde so lange nicht aufgegeben, wie der andere Ehegatte nicht die Wohnung mit der Vorstellung verlasse, sie endgültig nicht wieder aufzusuchen. So lange demnach der Wille fortbestehe, an dem einmal begründeten gemeinsamen Wohnsitz festzuhalten, werde - unbeschadet der An- und Abwesenheitszeiten - die gemeinsame Wohnung als solche fortbestehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung einer gemeinsamen Wohnung sei von Anbeginn nicht beabsichtigt gewesen, entbehre jeder Tatsachengrundlage. Im Weiteren sei auch auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG hinzuweisen. Der Dienstherr habe es auch in Anwendung des § 55 BBesG hinzunehmen, wenn Ehegatten unter dem Druck der Verhältnisse übereinkämen, dass die daraus sich ergebenden Notwendigkeiten auch dann wahrgenommen werden sollten, wenn dies mit Abwesenheiten von der gemeinsamen Wohnung verbunden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse den Gründen für die eingetretene Abwesenheit der Ehefrau Bedeutung beigemessen werden. Nur wenn der Ehepartner die gemeinsame Wohnung in der Absicht verlassen habe, dorthin nicht mehr zurückzukehren, dürften die Leistungen entfallen. Eine solche Absicht habe bei seiner Ehefrau jedoch zu keiner Zeit bestanden. Deren in der Tat gehäuften Abwesenheiten seien nicht freiwillig entstanden, sondern durch die Umstände oktroyiert worden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gesetzeszweck stützen, wonach durch den Auslandsaufenthalt des Beamten und seiner Familie bedingte Mehrbelastungen in materieller und immaterieller Hinsicht aufzufangen seien. Denn der Umstand, dass der Ehegatte nicht selber am Dienstort des Beamten im Ausland weile, lasse derartige Mehrbelastungen nicht entfallen. Die einmal eingerichtete gemeinsame Wohnung müsse mit allen Lasten auch während der Abwesenheit des Ehepartners weiter unterhalten werden. Der Umstand, dass gewisse Aufwendungen der eigenen Lebensführung des Ehepartners am ausländischen Dienstort entfielen, werde mehr als überkompensiert durch den damit zugleich einhergehenden Mehraufwand des anderen Ehegatten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend an: Nach Sinn und Zweck des § 55 BBesG könne von einer gemeinsamen Wohnung nur dann ausgegangen werden, wenn sie für beide Ehegatten der Mittelpunkt ihrer Lebensführung bilde. Der erhöhte Auslandszuschlag solle eine Entschädigung dafür sein, dass der Ehepartner des Auslandsbediensteten diesem an den Auslandsdienstposten folge und mit ihm gemeinsam alle Lasten der dortigen Lebensführung teile. Die aus dieser Situation folgenden besonderen finanziellen und immateriellen Belastungen der Eheleute sollten angemessen entschädigt werden. Solche Mehrbelastungen ergäben sich jedoch nur dann, wenn sich beide Ehegatten dauerhaft an dem ausländischen Dienstort aufhielten und ihn zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensführung machten. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Ehefrau des Klägers von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, Bukarest zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu machen und eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Ehemann zu begründen. Ein Grund dafür sei der schon bei der Versetzung des Klägers vorhandene labile Gesundheitszustand seiner Ehefrau gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers gebiete der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nicht, bei der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG von einer gemeinsamen Wohnung auszugehen, selbst wenn sich die Ehegatten entschieden hätten, getrennt zu wohnen. Durch diese besoldungsrechtliche Bestimmung solle lediglich ein Ausgleich für materielle und immaterielle Belastungen durch das gemeinsame Leben an dem ausländischen Dienstort gewährt werden. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es nicht, diese Vergünstigungen auch dann zu gewähren, wenn solche Belastungen tatsächlich gar nicht angefallen seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ergänzend angeführt worden: Bei der Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei auch der Sinn und Zweck des Gesetzes über den Auslandsdienst zu berücksichtigen. Eine gemeinsame Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes habe nicht vorgelegen, wie sich bei einer rückwirkenden Betrachtung aufgrund der Tatsache ergebe, dass die gemeinsam eingerichteten Räume nur zu ca. 30 % der Zeit gemeinsam genutzt worden seien. Selbst wenn man einen gemeinsamen Willen zum Zusammenleben für den Zeitpunkt der ersten Einreise der Ehefrau des Klägers unterstelle, müsse jedenfalls mit der ersten Abreise nach nur zwei Wochen und einer Rückkehr nach fünf Monaten vom Wegfall eines entsprechenden Willens ausgegangen werden. Die kettenmäßige Abwesenheit der Ehefrau des Klägers spreche eindeutig dafür, dass die gemeinsam eingerichteten Räume nicht mehr dauerhaft von ihr genutzt werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 gewährten Leistungen wendet. Die angefochtenen Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 27. August 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Für die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und des Ehepartnerzuschlags kommt als Rechtsgrundlage allein § 12 Abs. 2 BBesG in Betracht. Es liegen indes nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung vor. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier zum Teil in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d. h. ihm ohne rechtlichen Grund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten, wobei sich (nur) der Umfang der Erstattung nach den Vorschriften des BGB, nämlich den §§ 818 ff. BGB, bemisst. Vgl. zur Einstufung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG als Rechtsfolgeverweisung jüngst BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 -. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ist vorliegend eröffnet, da der im Streit stehende Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der Ehegattenzuschlag nach § 55 BBesG zu den "Bezügen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zählen. Hierunter fallen (u. a.) sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG ausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen Bezügen. Vgl. Senatsurteile vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 - und vom 17. Mai 2002 - 1 A 4091/99 -. Hiervon erfasst werden damit auch die Auslandsdienstbezüge (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 52 ff. BBesG), deren Bestandteil der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der damit im Zusammenhang stehende Ehepartnerzuschlag sind (§ 55 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 Sätze 1 und 4 BBesG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch dem Kläger für den Zeitraum vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der Ehepartnerzuschlag nicht zu viel gezahlt worden, da für die für diese Zeit erhaltenen Zahlungen ein Rechtsgrund bestand. aa) Nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 Satz 1 BBesG stand dem Kläger ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG zu. Gemäß § 55 Abs. 1 BBesG wird der Auslandszuschlag nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis VI h gewährt; seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, den Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG vor, dass u. a. Beamte, für die - wie hier für den Kläger - das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, anstelle des Auslandszuschlags nach der Anlage VI a BBesG den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG erhalten. Die Voraussetzungen dieses Normengefüges lagen für den Kläger in dem genannten Zeitraum vor, da er in der Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 als verheirateter Beamter mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes gehabt hat. Der Begriff der gemeinsamen Wohnung in § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Beides folgt bereits aus den Gründen, aus denen die Beteiligten um das Verständnis des Begriffs streiten. Nach seinem Wortlaut muss es sich um eine gemeinsame Wohnung von Eheleuten handeln, d.h. die Wohnung muss für beide Ehepartner nach Zuschnitt und Einrichtung geeignet sein, als Mittelpunkt der zumindest privaten Lebensführung zu dienen, und auch entsprechend genutzt werden. Das setzt die Aufgabe des vorhergehenden Lebensmittelpunkts ebenso voraus wie ein nicht dauernd Getrenntleben der Eheleute. Außerdem darf für den Ehegatten des Beamten kein anderer Ort als Lebensmittelpunkt vorhanden sein. Diese bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ableitbaren Anforderungen werden durch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gestützt. Denn der erhöhte Auslandszuschlag findet seine Rechtfertigung in den besonderen finanziellen und immateriellen Belastungen, die die Eheleute auf sich nehmen müssen, wenn sie gemeinsam am ausländischen Dienstort des Beamten wohnen. Die Berücksichtigung der berufstypischen Mehrbelastungen und der besonderen Situation der Ehegatten im ausländischen Dienst war auch Anlass für den Gesetzgeber, deren Beiträge zur Bewältigung dienstlicher Aufgaben im Ausland und deren Einschränkung der eigenen Berufsausübung durch den höheren Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zu § 55 BBesG auszugleichen. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst - BGAD), BT-Drs. 11/6543 S. 9, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 11/7248 S. 17. Ausgehend davon erfordert das Vorliegen einer "gemeinsamen Wohnung" i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Eine gemeinsame Wohnung in diesem Sinne wird danach dann begründet, wenn der Ehepartner des Auslandsbeschäftigten mit der Absicht an den neuen Auslandsdienstort übersiedelt, sich dort ständig und unter Aufgabe des Mittelpunkts seiner Lebensführung am vorherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort aufhalten zu wollen. Ist in diesem Sinne eine Wohnung zum Mittelpunkt der Lebensführung gemacht worden, entfällt das Tatbestandsmerkmal einer gemeinsamen Wohnung nicht schon generell dann, wenn der Ehepartner in der Folgezeit den Auslandsdienstort - auch für längere Zeit - wieder verlässt. Eine gemeinsame Wohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG liegt vielmehr erst dann nicht mehr vor, wenn das Verlassen der Wohnung durch den Ehepartner nicht in der Absicht erfolgt, alsbald zurückzukehren. Ein Anhalt dafür, wo der Ehepartner des im Ausland eingesetzten Beamten den Mittelpunkt seiner Lebensführung angesiedelt hat, ist regelmäßig daraus herzuleiten, wo er sich zum Großteil der Zeit aufgehalten hat. Dieser für den Regelfall greifende Anhalt kommt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Nr. 55.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) in der für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum anwendbaren Fassung vom 23. November 1979 (GMBl. 1980, S. 3) stützt, nicht in allen Fällen zum Tragen. Vielmehr ist bei einem überwiegenden tatsächlichen Aufenthalt an einem anderen als dem ausländischen Dienstort in den Blick zu nehmen, aus welchen Gründen der Ehepartner ortsabwesend war. Erlauben diese Gründe die Schlussfolgerung, dass er den Auslandsdienstort als Mittelpunkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und stets auch dorthin zurückkehren wollte, liegt eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes auch dann noch vor, wenn der Ehegatte sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort aufgehalten hat. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Gründe für die Ortsabwesenheit schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil diese im Rahmen der Gewährung anderer Leistungen wie beispielsweise der Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen oder von Trennungsentschädigung zu berücksichtigen seien, greift ihre Argumentation zu kurz. Denn das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Begriffs einer gemeinsamen Wohnung i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass ein Anspruch auf den Erhalt von Leistungen auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften besteht. Dies gilt umsomehr, als insbesondere die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen und von Trennungsentschädigung ihrer Zielrichtung nach dem Ausgleich besonderer Belastungen dient. Diese Belastungen können aber neben den mit einer gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort verbundenen Belastungen für die Eheleute auftreten. Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist für die vorliegende Fallgestaltung festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem in der Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 in Bukarest eine gemeinsame Wohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG gehabt hat. Insbesondere war in diesem Zeitraum für sie Bukarest der Mittelpunkt ihrer Lebensführung. Sie hat dort bereits bei ihrem Eintreffen den Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründet und in der Folgezeit auch aufrechterhalten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden objektiven Umständen und der Indizien, die auf einen entsprechenden Willen bei ihr schließen lassen. Aus objektiver Sicht spricht für das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes zunächst der Umstand, dass der Kläger in Bukarest als ständige Unterkunft eine Wohnung angemietet hat, die ihrem Zuschnitt nach als Familienwohnung anzusehen ist. Weiterhin ist festzustellen, dass der gesamte Hausstand der Eheleute von Kapstadt aus bzw. nach einer Zwischenlagerung in Deutschland in der Wohnung untergebracht worden ist. Im Weiteren ist die Wohnung ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos auch als Familienwohnung eingerichtet worden. Darüber hinaus ist die Ehefrau des Klägers am 18. Oktober 1995 tatsächlich in Bukarest eingetroffen und in die Wohnung eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt besaß sie keine andere Wohnung, die als Mittelpunkt ihrer Lebensführung angesehen werden könnte. Auch in der Folgezeit änderte sich an diesen objektiven Umständen nichts. Die Eheleute haben die angemietete Wohnung beibehalten und sind in dieser den sich aus der Stellung des Klägers als Kanzler ergebenden gesellschaftlichen Verpflichtungen nachgekommen. Auch in der Zeit nach ihrem Eintreffen in Bukarest hat die Ehefrau des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine andere Wohnung innegehabt. Schließlich ist in objektiver Hinsicht noch festzuhalten, dass sie nach ihren Ausreisen jeweils nach Bukarest zurückgekehrt ist. Diese objektiv für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes sprechenden Umstände finden ihre Bestätigung in dem nach außen erkennbaren Willen der Ehefrau des Klägers, den Mittelpunkt ihrer Lebensführung nach Bukarest zu verlagern. So hat die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem - was von der Beklagten nicht bestritten worden ist - bereits unter dem 18. November 1993 ihre Absicht der gemeinsamen Haushaltsführung in Bukarest bekundet. Da für die Folgezeit gegenteilige Äußerungen der Ehefrau nicht festzustellen sind, könnte eine davon abweichende Absicht, den Mittelpunkt der Lebensführung nach Bukarest zu verlagern und dort beizubehalten, lediglich aus Indizien hergeleitet werden. Tragfähige Hinweise in dieser Richtung sind jedoch weder dem Vorbringen der Beklagten noch ansonsten erkennbar. Dass die Ehefrau des Klägers von Anfang an mit dem Willen einer Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensführung nach Bukarest übergesiedelt ist, belegt insbesondere die Tatsache, dass sie sich im Jahre 1996 darum bemüht hat, ihre erkrankte Mutter bei sich in Bukarest aufzunehmen. Diese Bemühungen sind jedoch letztlich lediglich an den dort vorhandenen äußeren Gegebenheiten gescheitert, die einen Aufenthalt der Mutter der Ehefrau des Klägers in Bukarest unmöglich machten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine gegenteilige Absicht nicht daraus ableiten, dass bei der Ehefrau des Klägers schon vor der Versetzung des Klägers nach Bukarest ein labiler Gesundheitszustand bestanden hat, der insbesondere den Vertrauensarzt des Generalkonsulats an dem vorherigen Dienstort des Klägers veranlasst hat, von einer Versetzung nach Bukarest abzuraten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang mehrere Gespräche mit dem Auswärtigen Amt geführt hat. Diese Tatsachen sprechen allein dafür, dass das Bestreben der Eheleute im Vorfeld der angekündigten dienstlichen Maßnahme offensichtlich davon geprägt war, eine Versetzung des Klägers nach Bukarest zu verhindern. Sie geben jedoch keinen hinreichend verlässlicher Anlass für die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe, nachdem diese Bemühungen gescheitert waren, ihrem Ehemann - anders als bei den zahlreichen früheren Versetzungen - nicht an dessen neuen Dienstort folgen wollen. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers bereits nach etwas mehr als zwei Wochen nach ihrem Eintreffen in Bukarest wieder abgereist ist und in der Folgezeit über längere Zeiträume hinweg nicht in Bukarest anwesend gewesen ist, lässt die Schlussfolgerung nicht zu, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensführung nicht nach Bukarest hat verlagern und beibehalten wollen. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum rein rechnerisch überwiegend nicht in Bukarest anwesend gewesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme des Fehlens einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes. Vielmehr sind in Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls die Gründe in den Blick zu nehmen, die dazu geführt haben, dass sich die Ehefrau des Klägers nicht in Bukarest aufgehalten hat. So waren zunächst in der Erkrankung der Ehefrau des Klägers liegende Umstände - wie insbesondere die im Sommer 1996 in Deutschland durchgeführte Sanatoriumsbehandlung - für die Ortsabwesenheit ursächlich. Ein weiterer Grund ist in der Pflege und Betreuung der hilfebedürftigen Mutter der Ehefrau des Klägers zu sehen. Desweiteren lagen der Ortsabwesenheit Besuche des in Kapstadt verbliebenen Sohnes zugrunde. Schließlich hat auch eine gemeinsame Reise der Eheleute nach Israel stattgefunden. Für all diese Umstände lässt sich feststellen, dass die Ehefrau des Klägers Bukarest jeweils gerade nicht mit der Absicht verlassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensführung an einen anderen Ort zu verlagern. Vielmehr war ihr Verhalten stets von dem Willen getragen, sich lediglich vorübergehend woanders aufzuhalten und alsbald zum Kläger nach Bukarest zurückzukehren. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Blick darauf, dass die erste Ausreise bereits nach etwas mehr als zwei Wochen und die Rückkehr erst nach annähernd fünf Monaten erfolgt sind, anführt, gerade zu Beginn eines Aufenthalts an einem neuen Auslandsdienstort werde der Wille zu einer gemeinsamen Wohnsitzbegründung insbesondere dadurch bekundet, dass die neue Wohnung gemeinsam eingerichtet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger und seine Ehefrau angesichts der zahlreichen früheren Versetzungen des Klägers mit der Situation der Einrichtung einer neuen Wohnung vielfältig vertraut waren und dies ohne Weiteres in einer Zeit von zwei Wochen bewältigen konnten. Die Ausreise und das längere Verbleiben außerhalb Bukarests allein rechtfertigen - wie bereits dargestellt - nicht die Annahme einer fehlenden Absicht der gemeinsamen Wohnsitzbegründung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein Fehlen der Absicht einer gemeinsamen Wohnsitzbegründung gleichermaßen nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ehefrau des Klägers ihm erst 14 Monate nach seinem Dienstantritt in Bukarest nachgereist ist. Wie der Kläger nachdrücklich belegt hat, hatte die späte Nachreise seiner Ehefrau ihre Ursache im Wesentlichen darin, einen für die Unterbringung der Eheleute angemessenen Wohnraum in Bukarest zu finden und herzurichten. Nachdem dies zum 1. August 1995 sichergestellt war, ist die Ehefrau des Klägers diesem ca. 2 ½ Monate später nachgereist, was angesichts der großen Entfernung von Kapstadt nach Bukarest und des damit verbundenen zeitlichen Aufwands für den Transport des Umzugsguts nicht als unangemessen spät angesehen werden kann. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Ehefrau des Klägers die Wohnsitzangaben in ihrem Diplomatenpass nicht habe umschreiben lassen. Dies beruhte vielmehr, wie der Kläger in nicht in Zweifel zu ziehender Weise vorgetragen hat, auf einer reinen Nachlässigkeit. bb) Aus dem mithin feststehenden Umstand, dass der Kläger für den Zeitraum vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 zu Recht einen Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG erhalten hat, folgt zugleich, dass ihm für diese Zeit auch der Ehepartnerzuschlag zustand. Denn nach § 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1139) wird u. a. verheirateten Beamten, die Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG erhalten, ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Damit knüpft diese Bestimmung die Gewährung des Ehepartnerzuschlags allein daran, dass dem verheirateten Beamten ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG gezahlt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. b) Für die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte scheidet § 12 Abs. 2 BBesG als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die gewährte Aufwandsentschädigung nicht zu den "Bezügen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG gezählt werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine von der vorgenannten Bestimmung nicht erfasste Aufwandsentschädigung i.S.d. § 17 BBesG. Mit Blick darauf kommt als Rechtsgrundlage für die Rückforderung allein § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in Betracht, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte fällt unter den in § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG genannten Begriff der Dienstbezügen. Da § 12 Abs. 2 BBesG für die Rückforderung von "Bezügen" i.S.v. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG zur Anwendung kommt, ist § 87 Abs. 2 BBG lediglich noch für die Rückforderung anderer Leistungen wie insbesondere auch von Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 17 BBesG maßgebend. Vgl. GKÖD, K § 87 BBG Rn. 5; Plog/Wiedow/ Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 87 BBG Rn. 5. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG liegen indes nicht vor. Dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten für den Zeitraum vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte nicht zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen Zahlungen ein Rechtsgrund bestand. Nach Maßgabe der als Anlage zu Kapitel 0503 des Haushaltsplans festgelegten "Grundsätze für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland" - im Folgenden: "Grundsätze" - stand dem Kläger die erhöhte Aufwandsentschädigung zu. Diese ihrem Rechtscharakter nach als Verwaltungsvorschriften einzustufenden Grundsätze entfalten Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind daher Verwaltungsvorschriften wie vorliegend auch die im Haushaltsplan festgelegten "Grundsätze" gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 = DÖD 1995, 137 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C IV 5 Nr. 5 = ZBR 1995, 238, m.w.N. Hier sind die in Rede stehenden "Grundsätze" ihrem Wortlaut nach anzuwenden, da kein Anhalt dafür besteht, dass sich eine von dem Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis entwickelt haben könnte. Ausgehend davon ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte aus der Nr. 9 der "Grundsätze". Danach wird die Aufwandsentschädigung bei verheirateten Bediensteten für den am Auslandsdienstort bei gemeinsamer Wohnung überwiegend anwesenden Ehegatten um 20 v. H., mindestens um 200 DM, erhöht. Diese Voraussetzungen waren für den Kläger erfüllt. Als verheirateter Beamter hatte er - wie sich aus den im Zusammenhang mit dem Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG gemachten Ausführungen ergibt - mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung am Auslandsdienstort. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau in dem in Rede stehenden Zeitraum überwiegend am Auslandsdienstort anwesend im Sinne der "Grundsätze" war. Da sich den "Grundsätzen" keine näheren Angaben darüber entnehmen lassen, unter welchen Voraussetzungen von einer überwiegenden Anwesenheit auszugehen ist, liegt es nahe, in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz zurückzugreifen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, geschieht dies auch tatsächlich regelmäßig in der Verwaltungspraxis. Soweit in den Schriftsätzen der Beklagten vom 20. Mai und 2. November 1998 eine der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift widersprechende Vorgehensweise dargelegt worden ist, entspricht dies - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls bestätigt hat - nicht der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis. Die im Zusammenhang mit der Gewährung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI a BBesG getroffenen Regelungen in Nr. 55.2.3 gehen zum einen davon aus, dass die Voraussetzung eines überwiegenden Aufenthalts am ausländischen Dienstort dann nicht entfällt, wenn der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vorübergehend, d. h. mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren. Zum anderen ist dort vorgesehen, dass der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG in einem derartigen Fall grundsätzlich nur bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen ist, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Aus diesem Regelungsgefüge ist zu folgern, dass nach der ausgeübten Verwaltungspraxis Abwesenheitszeiten von weniger als fünf Monaten die Voraussetzung der überwiegenden Anwesenheit nicht in Frage stellen. Ausgehend davon war die Ehefrau des Klägers in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt überwiegend am ausländischen Dienstort anwesend im Sinne der "Grundsätze". Denn sie hat die gemeinsame Wohnung bei ihren Ausreisen jeweils nur vorübergehend verlassen, da bei ihr mit Blick auf die für die Ausreisen jeweils maßgeblichen Motivationen in jedem Einzelfall von dem Vorliegen der Absicht auszugehen ist, alsbald in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine Abwesenheitszeit vorgelegen hat, die mehr als fünf Monate angedauert hat. 2. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum vom 30. September bis 18. Oktober 1995 gewährten Leistungen wendet, sind die angefochtenen Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 27. August 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und den Ehepartnerzuschlag hat die Beklagte zutreffend auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützt, da die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Die genannten Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für sie kein Rechtsgrund bestand. Wie bereits dargelegt, setzt die Gewährung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und damit auch die Gewährung des Ehepartnerzuschlags das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten voraus. Daran fehlte es jedoch für den in Rede stehenden Zeitraum offensichtlich, da die Ehefrau des Klägers erst am 18. Oktober 1995 erstmals in Bukarest eingetroffen ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rückforderung liegen vor. Selbst wenn der Kläger um die überzahlten Leistungen - was allerdings nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist - nicht mehr bereichert sein sollte, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) nicht berufen. Er haftet nämlich gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft, da die Überzahlung für ihn gerade mit Blick auf seine langjährige Tätigkeit im Dienst des Auswärtigen Amts und den damit verbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten sowie unter Berücksichtigung seiner Stellung als Kanzler so offensichtlich war, dass er sie auch nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG folgende Verpflichtung verstoßen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat nicht nur erkannt, dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, sondern hat dem Kläger auch bereits in den Ausgangsbescheiden Ratenzahlung eingeräumt sowie die Höhe der Raten im Widerspruchsbescheid - angesichts des in der Zwischenzeit erfolgten Eintritts des Klägers in den Ruhestand - reduziert. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. b) Die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte findet ihre Rechtsgrundlage in § 87 Abs. 2 BBG. Auch diese Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen Zahlungen kein Rechtsgrund bestand. Denn auch diese Zahlungen knüpfen an dem Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung an, von der für die Zeit vom 30. September bis 18. Oktober 1995 jedoch im Hinblick auf den Ankunftszeitpunkt der Ehefrau des Klägers in Bukarest nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung sowie der getroffenen Billigkeitsentscheidungen greifen die zuvor gemachten Ausführungen in gleicher Weise. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 134 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.