Urteil
21 A 4524/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0607.21A4524.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt des Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt des Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 83 in G. . Das Grundstück liegt nördlich des Ortsteils N. im Außenbereich. Es handelt sich um ein ehemaliges Abgrabungsgelände, auf dem die Klägerin derzeit eine Boden- und Bauschuttdeponie betreibt. Ein (einfacher) Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht. Der - insoweit stets unverändert gebliebene - Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. vom 25. November 1975 in der Fassung der 19. Änderung vom 17. September 1997 stellt das streitbefangene Gelände als Fläche für die Landwirtschaft dar. Außerdem ist es als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Die nähere und weitere Umgebung des Deponiegeländes ist durchweg als Fläche für die Landwirtschaft, als Fläche für Wald, als Wasserfläche (Baggerseen) sowie als Bachniederung dargestellt. Lediglich ein Bereich etwa 250 m östlich des Deponiegeländes ist als Sonderbaufläche dargestellt. Hier befindet sich ein nicht mehr genutztes NATO-Tanklager für den Flughafen G. . Darüber hinaus ist der gesamte Bereich als "Gebiet für Freizeit und Erholung" dargestellt. Diese Darstellung, die in den Randzonen einen klaren Grenzverlauf nicht erkennen lässt, geht auf die seit etwa 1974 verfolgte Absicht des Kreises G. , der Beigeladenen zu 1. sowie benachbarter Gemeinden zurück, hier ein gebietsübergreifendes Naherholungsgebiet entstehen zu lassen. Die Beigeladene zu 2. - deren Behördenbezeichnung bis zum 1. April 1994 "Der Regierungspräsident D. " lautete - hatte den Flächennutzungsplan seinerzeit mit der Auflage genehmigt, dass das "Erholungsgebiet nördlich des Ortsteils N. .. ohne konkrete Inhalte allgemein als Gebiet für Erholung und Freizeit darzustellen" sei. Das Deponiegelände liegt außerdem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung des Kreises G. vom 15. März 1975, der es als Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. weist hierauf nachrichtlich hin. Die tatsächlichen Gegebenheiten in der Umgebung der Deponie entsprechen im Wesentlichen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Außer dem NATO- Tanklager befindet sich etwa 150 m östlich des Betriebsgeländes der Klägerin eine im Jahre 2000 errichtete, insgesamt 120 m hohe Windkraftanlage. In diesem Bereich wird das Grünland zudem als Weide- und Ausführfläche für eine sog. Esel- und Maultierranch genutzt, deren Inhaber in einem etwa 400 m entfernten Gebäude wohnt. Den Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin schon vor 1970 aufgenommen. Nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I 783) ordnete die Beigeladene zu 2. mit Bescheid vom 9. April 1973 die Befristung dieses Betriebes gemäß § 9 Abs. 2 AbfG 1972 an, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. Juni 1979. Unter dem 18. September 1979 erteilte die Beigeladene zu 2. dem Rechtsvorgänger der Klägerin antragsgemäß die abfallrechtliche Genehmigung zur Fortführung und Erweiterung des Deponiebetriebes. Nach dem Inhalt der Genehmigung ist das Deponiegelände in insgesamt vier Schüttphasen aufgeteilt, die zeitlich nacheinander zu verfüllen und zu rekultivieren sind. Unter Nr. 1 der dem Genehmigungsbescheid beifügten "Allgemeinen Auflagen und Befristungen" heißt es: "Der Betrieb der Deponie wird bis zum Erreichen der in den vorgelegten Profilen und dem Höhenrasterplan angegebenen Endkipphöhen befristet". In den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht vom 30. Juli 1979) hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin u.a. folgende Angaben gemacht: "Die Mengen der Abfallstoffe, die bei einer Auffüllung bis auf die geplante Schütthöhe noch eingebaut werden können, betragen ca. 178.000 cbm. Davon entfallen auf die Schüttphase 1 ca. 37 ooo cbm 2 ca. 92 ooo cbm 3 ca. 27 ooo cbm 4 ca. 21 ooo cbm Der zeitliche Ablauf der Deponierung ist konjunkturbedingt. Aufgrund der z.Zt. anfallenden Abraummenge kann jedoch davon ausgegangen werden, daß jährlich ca. 35 ooo - 40 ooo cbm Boden und Bauschutt aufgebracht werden. Somit ergibt sich eine Zeitdauer von ca. 5 - 6 Jahren." Der ebenfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Rekultivierungsplan sieht die Bepflanzung der verfüllten Abschnitte mit Bäumen, Büschen und Sträuchern vor mit dem Ziel, die "Fläche waldbaulich als Erholungswald" zu nutzen. Zwischen den am Genehmigungsverfahren Beteiligten, darunter die Beigeladene zu 1. und der Kreis G. als untere Landschaftsbehörde, bestand seinerzeit Einigkeit, dass das ehemalige Abgrabungsgelände unter Rekultivierungsgesichtspunkten einer weiteren Auffüllung bedurfte und dass die mit der Genehmigungserteilung eröffnete Möglichkeit von Rekultivierungsauflagen am ehesten die Gewähr dafür böte, einen landschaftsgerechten Endzustand des Geländes zu erreichen. Unter dem 27. März 1990 beantragte die Klägerin beim Funktionsvorgänger des Beklagten, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt B. , die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Deponiegrundstück im Bereich der Schüttphase 4. Mit Schreiben vom 26. November 1990 schränkte sie diesen Antrag dahin ein, dass die Genehmigung auf 8 Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristetet werden solle. Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die Kapazität der geplanten Anlage 300 t/h. Die separierten Bauschuttbestandteile sollen bis zur Wiederverwendung auf Halden zwischengelagert bzw. - soweit es sich um Reststoffe handelt - auf der Deponie der Klägerin oder auf der Kreisdeponie Künsebeck entsorgt werden. Nach Einstellung des Brech- und Klassierbetriebs ist vorgesehen, das Gelände nach dem geplanten Endzustand der Boden- und Bauschuttdeponie zu modellieren und zu bepflanzen. Die Beigeladene zu 1. verweigerte das nach § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen und führte zur Begründung aus: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach sei das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Flächennutzungsplan "setze" für den geplanten Standort "Landschaftsschutz und darüber hinaus Gebiet für Erholung und Freizeit fest". Dieses langfristige Planungsziel der Stadt sei bei einer Inbetriebnahme der Bauschutt-Recyclinganlage nicht mehr zu realisieren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Genehmigung der geplanten Anlage die Schüttphase 4 des Deponiebetriebs langfristig nicht mehr zur Ausführung komme. Zudem sei die beantragte Befristung zu ungenau definiert und ermögliche ein Hinauszögern der Bestandskraft eines Genehmigungsbescheides. Mit Bescheid vom 4. April 1991 lehnte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt B. den Antrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. Gegen diesen - nicht ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 1991 Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 1. Juli 1991 im Hinblick auf Einigungsbemühungen mit der Beigeladenen zu 1. die Anordnung des Ruhens des Widerspruchsverfahrens. Wegen der Einigungsbemühungen und wegen weiterer Entwicklungen, die die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als voraussichtlich entbehrlich erschienen ließen, wurde das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter gefördert. Mit Schreiben vom 25. März 1996 teilte die Klägerin mit, dass sie den Widerspruch nicht zurücknehme. Daraufhin wies die Beigeladene zu 2. - als Widerspruchsbehörde - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 wegen des nach wie vor fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu 1. als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 24. Juli 1997 Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Voll-) Genehmigung weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Die als "sonstiges Vorhaben" i.S. von § 35 Abs. 2 BauG zu qualifizierende Bauschutt-Recyclinganlage beeinträchtige keine öffentlichen Belange in Gestalt der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan treffe für den fraglichen Bereich keine qualifizierten Standortausweisungen. Es handele sich nur um außenbereichstypische Darstellungen. Eine Versagung aufgrund widersprechender Darstellungen des Flächennutzungsplans komme nur in Betracht, wenn der Planungswille der Gemeinde hinreichend konkretisiert und ihm ein "negativer Planungswille" in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen sei. Abgesehen davon stimmten die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mit den Gegebenheiten vor Ort überein. Tatsächlich werde das Landschaftsbild durch die Boden- und Bauschuttdeponie sowie durch die Baulichkeiten des ehemaligen NATO-Tanklagers geprägt. Inwieweit die langfristigen Absichten der Beigeladenen zu 1., ein Naherholungsgebiet zu schaffen, durch eine Genehmigung für die Dauer von 8 Jahren beeinträchtigt werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal schon die jetzigen örtlichen Gegebenheiten nicht zur Naherholung einlüden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Rekultivierung der Deponie durch den geplanten Anlagenbetrieb ausgeschlossen, modifiziert oder verzögert werde. Schließlich sei die mit dem geplanten Betrieb einhergehende Zunahme des LKW-Verkehrs aus Sicht des Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung könne dieser Aspekt daher auch nicht im Rahmen des §§ 35, 36 BauGG erhalten. Mit Zustimmung der übrigen Beteiligten hat die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung erster Instanz geändert und beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B. vom 4. April 1991 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Grundstück der bereits betriebenen Boden- und Bauschuttdeponie in G. -N. , An den S. , zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die ablehnende Entscheidung verteidigt und geltend gemacht, die Genehmigung könne selbst im Falle der Herstellung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 1. derzeit nicht erteilt werden, weil die Antragsunterlagen - u.a. wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen - überarbeitet werden müssten. Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ergänzend und vertiefend vorgetragen: Bereits seit 1975 stelle der Flächennutzungsplan die Fläche als Landschaftsschutzgebiet und darüber hinaus als Gebiet für Freizeit und Erholung dar. 1997 sei der Flächennutzungsplan grundlegend überarbeitet worden. In diesem Änderungsverfahren habe man alle Flächen aufgegriffen, für die eine Neukonzeption erarbeitet werden sollte. An den Darstellungen und den Nutzungszielen für den Deponiebereich habe man jedoch festgehalten. Sie stellten somit den aktuellen Planungsstand dar. In den Darstellungen komme ein hinreichend konkretisierter Planungswille der Stadt zum Ausdruck. Die Darstellungen seien durch die Situation vor Ort nicht überholt. Die Bauschuttdeponie sei aufgrund der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen und tatsächlich bereits erreichten Schütthöhen an ihre Kapazitätsgrenze gelangt. Bei Beachtung der Schütthöhen hätte der Betrieb längst eingestellt sein müssen. Die Klägerin missachte den Genehmigungsbescheid jedoch seit vielen Jahren. Versuche, die Einhaltung des Genehmigungsbescheides mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen, seien bislang gescheitert. Mit der an sich gebotenen Rekultivierung wäre der Fremdkörper in dem Naherholungsgebiet jedoch beseitigt. Das NATO-Tanklager präge die Landschaft nicht. Es liege mehrere hundert Meter vom Deponiegelände entfernt an einer Straße. Zudem seien die Tankanlagen unterirdisch aufgestellt. Der Widerspruch des klägerischen Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans könne durch die beantragte Befristung der Genehmigung nicht beseitigt werden. Eine Befristung könne grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit eines an sich unzulässigen Bauvorhaben bewirken. Ansonsten müsse jedes im Außenbereich unzulässige Bauvorhaben wenigstens befristet genehmigt werden. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat den geplanten Standort des Vorhabens im Rahmen eines Erörterungstermins an Ort und Stelle am 17. März 1999 besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil, der Beigeladenen zu 1. zugestellt am 30. September 1999, hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entsprochen. Außerdem hat es die Beigeladene zu 2. im Hinblick auf § 2 a BauGB DVO beigeladen. Zur Begründung des Sachausspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien auf dem Grundstück der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu realisieren. Die abfallrechtliche Genehmigung für den Deponiebetrieb sei zeitlich nicht begrenzt. Auch wenn die Klägerin die Deponie zur Zeit nicht verfülle, könne sie den Betrieb jederzeit wieder aufnehmen. Auf den am 27. Oktober 1999 gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1. hat der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit ihrer am 17. November 2000 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt die Beigeladene zu 1. ihr bisheriges Vorbringen und macht vertiefend geltend: Die Klägerin könne schon deshalb keinen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beanspruchen, weil es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine wesentliche Änderung einer Deponie handele, die nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Genehmigung durch die Kreisordnungsbehörde bedürfe. Selbst wenn es darüber hinaus der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfte, stünden der Erteilung des Vorbescheides derzeit die Rekultivierungsauflagen des bestandskräftigen abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides entgegen. Dessen ungeachtet laufe die Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf hinaus, dass bei Vorhandensein einer gewerblichen Nutzung im Außenbereich stets jede weitere Nutzung zugelassen werden müsste. Das stehe im Widerspruch zu § 35 Abs. 4 BauGB. Die Zulässigkeit der baulichen Erweiterung eines im Außenbereich errichteten Gewerbebetriebes beurteile sich nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Deponie und der Bauschutt-Recyclinganlage. Abgesehen davon könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Deponie auf nicht absehbare Zeit weiterbetreiben könne. Die Schüttphasen 1 bis 3 seien bereits vollständig, die Schüttphase 4 teilweise verfüllt. Lediglich dadurch, dass die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig bereits deponierten Bauschutt wieder entnommen habe, habe sie sich neue Verfüllkapazitäten beschafft. Diese Betriebsweise sei von der abfallrechtlichen Genehmigung jedoch nicht erfasst. Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Klägerin sei das Ende des Deponiebetriebes absehbar. Dass sie, die Beigeladene zu 1., für die Windkraftanlage eine Baugenehmigung erteilt habe, sei darauf zurückzuführen, dass es sich um ein privilegiertes, im Außenbereich grundsätzlich zulässiges Vorhaben handele. Im Übrigen seien die von einer Bauschutt-Recyclinganlage ausgehenden Störungen und Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft anders zu bewerten als die Auswirkungen einer Windkraftanlage. Diese nehme nur wenig Fläche in Anspruch und verursache keinen Ziel- und Quellverkehr. Die Beigeladene zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Sie sei gesetzlich nicht verpflichtet, die Deponieverfüllung in einer bestimmten Zeit abzuschließen. Auch die zuständigen Aufsichtsbehörden hätten bis heute keine darauf gerichteten Maßnahmen gegen sie ergriffen und hätten zudem keine Einwände gegen den zusätzlichen Betrieb der geplanten Anlage auf dem Deponiegelände. Sie, die Klägerin, habe den Deponiebetrieb auch nicht faktisch stillgelegt. Die Deponie werde nur nicht mehr in dem früheren Umfang genutzt. Die Aussagekraft des Flächennutzungsplans habe die Beigeladene zu 1. durch die Genehmigung der Windkraftanlage vollständig ad absurdum geführt. Die Auffassung, der Erholungswert der Landschaft werde durch diese Anlage nicht beeinträchtigt, sei realitätsfern. Es sei aufgrund der baulichen Gesamtsituation am geplanten Standort eher unwahrscheinlich, dass dieses Gebiet als Freizeit- und Erholungsraum genutzt werde. Abgesehen davon mache die Entstehungsgeschichte der Darstellung "Gebiet für Freizeit und Erholung" deutlich, dass es sich nicht um eine qualifizierte Standortausweisung, sondern eher um ein Zufallsprodukt handele. Auch bei der weiteren Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" handele es sich nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage von einem Gewicht, das dem Vorhaben entgegen gehalten werden könnte. Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht mehr geäußert, die Beigeladene zu 2. teilt die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1. Der Berichterstatter des Senats hat am 4. April 2001 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Beigeladenen zu 1. und des Kreises G. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1. ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Klagebegehren zu Unrecht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Gelände ihrer Boden- und Bauschuttdeponie in G. -N. . Einem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass die Zulässigkeit des geplanten Anlagenbetriebs, wie er nach den von der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 1990/26. November 1990 vorgelegten Antragsunterlagen beabsichtigt ist, allein und ausschließlich im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG zu beurteilen wäre. Zwar spricht manches dafür, dass die Klägerin für die geplante Anlage auch eine abfallrechtliche Zulassungsentscheidung benötigt. Eine solche Entscheidung bezöge sich aber nur auf die mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Bauschutt- Recyclinganlage einhergehenden Änderungen des Deponiebetriebes als solchen und hätte nicht die immissionsschutzrechtliche Zulassung der Bauschutt- Recyclinganlage zur Folge. Von der Konzentrationswirkung (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG, § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG) eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung wäre die Errichtung und der Betrieb der Bauschutt- Recyclinganlage nur erfasst, wenn es sich um einen Bestandteil oder um eine Nebeneinrichtung der Deponie handelte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin verfolgt mit der geplanten Anlage einen selbstständigen Betriebszweck, nämlich die Aufbereitung von - noch nicht deponiertem - Abbruchmaterial zu wiederverwendbaren Baustoffen. Ein Zusammenhang beider Aktivitäten besteht nur insoweit, als die Klägerin beabsichtigt, nicht verwertbare "Reststoffe" aus der Bauschuttaufbereitung u.a. auf ihrer Deponie zu entsorgen. Dieser Zusammenhang ist aber weder durch die Betriebsabläufe vorgegeben - so will und muss die Klägerin gegebenenfalls auch auf andere Entsorgungsmöglichkeiten zurückgreifen - noch von einem solchen Gewicht, dass er den eigentlichen Betriebszweck der Bauschutt- Recyclinganlage in den Hintergrund drängen könnte und diese Anlage als dem Deponiezweck untergeordnet erscheinen ließe. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Spoerr, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2001, B 100, § 31 Rdnr. 182. Der begehrte Vorbescheid kann der Klägerin jedoch deshalb nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, dessen geplanter Standort unstreitig im Außenbereich liegt, und das - ebenfalls unstreitig - weder ortsgebunden i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch aus sonstigen Gründen privilegiert ist, öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. vom 25. November 1975 in der Fassung vom 17. September 1997 (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB). Zwar kann dem Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht der Hinweis im Flächennutzungsplan auf das für diesen Bereich durch die Landschaftsschutzverordnung des Kreises G. vom 15. März 1975 festgesetzte Landschaftsschutzgebiet entgegengehalten werden. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine "Darstellung" des Flächennutzungsplans, sondern lediglich um eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 5 Abs. 4 BauGB (früher: § 5 Abs. 6 BBauG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, NVwZ 1984, 367; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. August 1986 - 5 S 2639.84 -, BRS 44 Nr. 90 (jeweils zu § 5 Abs. 6 BBauG); ferner: Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2001, § 5 Rn. 19 und Söfker, ebda., § 35 Rn. 79. Auch ist nicht zweifelsfrei, ob und inwieweit die von der Beigeladenen zu 1. für die Verweigerung ihres Einvernehmens in erster Linie herangezogene schriftliche Darstellung "Gebiet für Freizeit und Erholung" im Hinblick auf deren unklaren Grenzverlauf für sich allein dem Vorhaben entgegengesetzt werden kann. Dieser Frage braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, weil das Vorhaben jedenfalls der für den geplanten Standort zudem getroffenen Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" widerspricht. Gegenüber einem, wie hier, nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in der Regel durch. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333. Das gilt - unter gebotener Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81 - , auch für das Vorhaben des Klägers; insbesondere mangelt es der Darstellung nicht an der erforderlichen Aussagekraft für das Grundstück der Klägerin: Bei der Aufstellung und den nachfolgenden Änderungen des Flächennutzungsplans hat sich die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des Deponiegeländes erkennbar von der konkreten Erwägung leiten lassen, das Gelände nach dessen Verfüllung in die in diesem Bereich vorherrschenden und sich weitläufig erstreckenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzubeziehen, mithin einer natürlichen Bodennutzung zuzuführen. Vor dem Hintergrund der schon bei der Erstaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1975 aktenkundigen Absichten der Beigeladenen zu 1., die Naherholungsfunktion dieses Gebietes zu fördern und diesem Zweck zuwiderlaufende betriebliche Aktivitäten der Klägerin an diesem Standort langfristig nicht weiter zuzulassen, folgt dies zwanglos aus dem Umstand, dass die Fläche nicht - wie es ihrer tatsächlichen Nutzung entsprochen hätte - als "Fläche für die Beseitigung von festen Abfallstoffen" (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) dargestellt wurde und dass die Beigeladene zu 1. in der Folgezeit trotz mehrfacher Änderungen des Flächennutzungsplans an der getroffenen Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" festgehalten hat. Damit hat die Beigeladene zu 1. konkrete Entwicklungsabsichten für den besagten Bereich zum Ausdruck gebracht, die über die herkömmliche "Auffangfunktion" der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" hinausgehen. Diese Entwicklungsabsichten - Wiederherstellung einer außenbereichstypischen Bodennutzung - sind auch nicht dadurch relativiert, dass der Flächennutzungsplan diesen Bereich überdies als Fläche kennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Zwar regelt § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB eine solche Kennzeichnung in der Form einer Soll-Vorschrift nur für Flächen, die für bauliche Nutzungen vorgesehen sind. Aus der Praxis der Beigeladenen zu 1., hierüber hinausgehend auch andere Flächen entsprechend zu kennzeichnen, lässt sich aber nicht herleiten, dass sie den betroffenen Bereich tatsächlich - entgegen den Plandarstellungen - für eine bauliche Nutzung vorgesehen hat, zumal der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. zahlreiche Kennzeichnungen dieser Art jeweils jeweils für Flächen im unbebaubaren Außenbereich aufweist. Die Darstellung des Flächennutzungsplans "Fläche für die Landwirtschaft" hat ihre Aussagekraft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht verloren. Dem steht das Vorhandensein der klägerischen Deponie auf dieser Fläche nicht entgegen. Zwar sind Flächennutzungspläne "immer nur als Unterstützung und Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen", vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 - DVBl. 1975, 516. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Vielmehr können auch Darstellungen, die mit einer geplanten Bodennutzung auf eine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten abzielen, diese Gegebenheiten in einleuchtender Weise fortschreiben und hat das Bundesverwaltungsgericht mit der zitierten Formulierung lediglich klargestellt, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht oder nicht mehr gerecht werden, diese also von vornherein verfehlt oder durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328. Von Letzterem kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Das mit der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" verfolgte Ziel, das Deponiegelände langfristig wieder einer außenbereichstypischen Bodennutzung zuzuführen, leuchtet angesichts der Lage des Geländes, das im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, Wiesen, Wäldern und Gewässern umgeben ist, ohne weiteres ein. Die in seiner Umgebung vorhandenen Baulichkeiten haben weder qualitativ noch quantitativ das Gewicht, die Sinnhaftigkeit dieser Zielsetzung für das Antragsgrundstück ernsthaft in Frage zu stellen. Die zum ehemaligen NATO-Tanklager gehörenden Einrichtungen sind, soweit sie überhaupt oberirdisch wahrnehmbar sind - der Anlagenkern besteht aus zwei Treibstofftanks -, von dem Deponiegelände etwa 250 m entfernt und schon deshalb für die künftige Nutzung des Deponiegeländes nicht von prägender Bedeutung. Das gilt im Ergebnis auch für die Windkraftanlage. Zum einen handelt es sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), zum anderen ist der Flächenverbrauch der Anlage vergleichsweise gering. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter beim Erörterungstermin an Ort und Stelle gewonnen und den er dem Senat anhand der vorliegenden Lichtbilder vermittelt hat, beeinträchtigt auch diese Anlage den außenbereichstypischen Charakter ihrer Umgebung nicht nennenswert. Auch der Betrieb der Esel- und Maultierranch in der Nachbarschaft des Deponiegeländes lässt dessen Darstellung als "Fläche für die Landwirtschaft" nicht als überholt erscheinen. Insoweit kann offen bleiben, ob dieser Betrieb das Landwirtschaftsprivileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB genießt. Jedenfalls steht er nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht im Gegensatz zu einer landwirtschaftlichen Nutzung. Schließlich stand und steht auch die Existenz der klägerischen Deponie der Wirksamkeit und Aussagekraft der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" nicht entgegen. Bei der Erstaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1975 und in den folgenden vier Jahren war der Deponiebetrieb jeweils auf kurze Zeit befristet, so dass seine Einstellung kurzfristig zu erwarten war. Erst die 18. September 1979 erteilte abfallrechtliche Genehmigung enthielt keine exakte Befristung mehr. Das bedeutet aber nicht, dass seitdem planungsrechtlich von einem Fortbestand des Deponiebetriebes durch die Klägerin auf unabsehbare Zeit auszugehen ist bzw. dass die Verwirklichung der Ziele des Flächennutzungsplans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin den Deponiebetrieb bereits faktisch stillgelegt hat. So hat der Mitinhaber der Klägerin, Herr K. , ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Kreises G. (Beiakte 4) bei einer Betriebsbegehung am 24. September 1998 erklärt, dass man seit zwei bis drei Jahren keinen Abfall mehr angenommen habe und dass der Deponiebetrieb unabhängig davon, ob die Bauschutt-Recyclinganlage genehmigt werde, auch künftig nicht wieder aufgenommen werden solle. Anders lautende Erklärungen der Klägerin in der Folgezeit dürften in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin sich von der "künstlichen" Aufrechterhaltung des Deponiebetriebs Vorteile für das vorliegende Genehmigungsverfahren verspricht. Den damit aufgeworfenen Fragen, ob die Klägerin den Deponiebetrieb bereits dauerhaft eingestellt hat und - gegebenenfalls - ob sie hierdurch rechtlich gehindert ist, ihn wieder aufzunehmen, braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, weil der Betrieb jedenfalls mit dem abzusehenden Erreichen der genehmigten Kipphöhen enden wird. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Kipphöhen in den Schüttphasen 1 bis 3 bereits überschritten sind, und zwar in einem solchem Maße, dass die Klägerin - ein genehmigungskonformes, nötigenfalls durch behördliche Anordnungen durchzusetzendes Handeln unterstellt - mit dem dort zuviel abgelagerten Material auch die Schüttphase 4 beenden könnte. Nachdem schon im Jahre 1987 ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2. das Restfüllvolumen der Deponie auf ca. 25.000 cbm geschätzt hatte (Beiakte IV, Hefter 3, Bl. 14), ergab die Massenberechnung eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs im Jahre 1995 eine Überschreitung des einzulagernden Volumens um ca. 75.000 cbm (Vermerk des Kreises G. - Umweltamt - vom 27. November 1995, Beiakte IV, am Ende). Diese Mengenangaben erscheinen ohne weiteres plausibel, nachdem der Rechtsvorgänger der Klägerin im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren im Jahre 1979 lediglich eine Betriebsdauer von fünf bis sechs Jahren prognostiziert hatte. Aber auch wenn man unterstellt, das Gesamtfüllvolumen der Deponie sei derzeit noch nicht erreicht oder überschritten, kann die Klägerin aus einer beabsichtigten Aufrechterhaltung des Deponiebetriebs jedenfalls deshalb nicht die Funktionslosigkeit des Flächenutzungsplans für den Bereich des Betriebsgeländes ableiten, weil eine langfristige Aufrechterhaltung des Deponie"betriebs" bei einem allenfalls noch geringen Restfüllvolumen ersichtlich vorgeschoben und damit rechtsmissbräuchlich wäre. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist im fraglichen Bereich auch nicht dadurch funktionslos geworden, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte abfallrechtliche Genehmigung die Aufforstung des Deponiegeländes vorsieht und die Klägerin dieser Auflage teilweise bereits nachgekommen ist. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für den Wald in einem Flächennutzungsplan nicht unbedingt räumlich getrennt darzustellen sind, sondern dass auch eine Darstellung "Flächen für die Landwirtschaft oder Wald" bzw. "Flächen für die Landwirtschaft und Wald" zulässig ist. Vgl. etwa Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 Rn 54; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 Rn 33; Schrödter, in BauGB- Kommentar, 6. Aufl., § 5 Rn. 41. Denn die Bauleitplanung hat nicht die Art der Bodenertragsnutzung als solche vorzubereiten und zu leiten, sondern nur insoweit Aussagen zu treffen, als dies städtebaulich, nämlich im Hinblick auf die sonstige, insbesondere eine bauliche und gewerbliche Bodennutzung von Bedeutung ist. In der Regel ist es städtebaulich jedoch nicht von Bedeutung, ob Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald genutzt werden. so Gaentzsch, a.a.O. Vielmehr besteht die Funktion beider Darstellungen regelmäßig, so auch hier, nur, aber auch gerade darin, die Flächen festzulegen, die von nicht privilegierter Bebauung freigehalten werden sollen. Vgl. in diesem Zusammenhang Schrödter, a.a.O., Rn. 40; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 5 Rn. 31 m.w.N.; Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 Rn. 54, Gegen diese Zielsetzung ist jedenfalls dann, wenn sie dem wirklichen und nicht nur - zugunsten anderer Ziele - vorgeschobenen Planungswillen der Gemeinde entspricht, nichts einzuwenden. Die Beigeladene zu 1. verfolgt, wie oben dargelegt, mit der in Rede stehenden Darstellung den Ausschluss einer nicht privilegierten Nutzung des Deponiegeländes. Hiervon ausgehend kommt dem Umstand, durch welche der beiden hierfür alternativ in Frage kommenden Darstellungen die Beigeladene zu 1. ihr Planungsziel auf der konkret betroffenen Fläche gesichert hat und ob die gewählte Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, für die Aussagekraft des Flächennutzungsplans - als einer gewerblichen Nutzung entgegenstehender Belang - bei den hier gegebenen Umständen keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Die Umgebung des Deponiegeländes ist schon heute u.a. durch einen Wechsel zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Die eine wie die andere Nutzung steht mit den übergeordneten Vorstellungen der Beigeladenen zu 1. im Einklang, hier einen Raum für Freizeit und Erholung zu belassen bzw. zu schaffen. Insbesondere die Gleichwertigkeit der im fraglichen Bereich bereits jetzt anzutreffenden Nutzungen in Bezug auf diese, durch die Darstellung als "Gebiet für Freizeit und Erholung" auch im Flächennutzungsplan deutlich - wenn auch unvollkommen - zum Ausdruck gekommene Zielsetzung der Beigeladenen zu 1., lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Planungswille der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des naturgemäß groben Rasters eines Flächennutzungsplans auf eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung des (ehemaligen) Deponiegeländes bzw. auf eine parzellenscharfe Trennung zwischen Land- und Forstwirtschaft verengt war. Der vorstehend dargestellten und mithin nach wie vor Geltung beanspruchenden Darstellung des Flächennutzungsplans "Fläche für die Landwirtschaft" widerspräche der Betrieb der geplanten Brech- und Klassieranlage auch dann, wenn die Genehmigung - wie von der Klägerin beantragt - auf 8 Jahre nach Eintritt ihrer Bestandskraft befristet würde. Abgesehen davon, dass diese Fristbestimmung nicht geeignet wäre, einen über die Dauer von 8 Jahren hinausgehenden Betrieb der Recyclinganlage mit Sicherheit auszuschließen - etwa wenn der Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung durch Nachbarwidersprüche und -klagen gehemmt wäre -, würde selbst ein Betrieb von nur dieser Dauer die endgültige Fertigstellung des Deponiekörpers und die Rekultivierung des Geländes entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung um eben diesen Zeitraum verzögern und damit die Verwirklichung der Planungsziele der Beigeladenen zu 1. erheblich beeinträchtigen. Jedenfalls im Bereich der Schüttphase 4 wäre während des Dauer des Betriebs der Recyclinganlage nicht mit nennenswerten Fortschritten bei der Verfüllung und Rekultivierung des Deponiegeländes zu rechnen. Dass eine derartige Verzögerung trotz des Charakters des Flächennutzungsplans als in die Zukunft weisendes Planungsinstrument als "erheblich" anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, dass der regelmäßige "Zeithorizont" eines solchen Plans bei etwa 10 bis 15 Jahren anzusetzen ist. Vgl. Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 BauGB Rn. 13. Das Vorhaben der Klägerin ist darüber hinaus auch deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil es zudem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Zur Verfolgung dieser Belange ist der Klägerin durch den bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom 18. September 1979 aufgegeben worden, dass sie verfüllte Deponieabschnitte entsprechend der Planunterlagen abzudecken, zu rekultivieren und zu bepflanzen hat (Nebenbestimmung Nr. 27). Der Erfolg dieser Maßnahmen, deren Zweck in der Entwicklung von Natur und Landschaft liegt, vgl. in diesem Zusammenhang §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 BNatSchG sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 4 LG NRW, würde durch das geplante Vorhaben ebenfalls beeinträchtigt, weil ihre Realisierung im Bereich der vierten Schüttphase um wenigstens acht Jahre verzögert würde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.