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Beschluss

8 A 3199/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0529.8A3199.99A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Juni 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Juni 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung des Beweisantrags, ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger aufgrund von Folterungen unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, findet im Prozessrecht eine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener Verantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im Allgemeinen - auch in schwierigen Fällen - nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf seinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der Beurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger Hilfe bedienen muss oder nicht. In besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen berichten zu können. In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern sie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 25 f.; Beschluss vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Das Gericht hat im Einzelnen unter Hinweis auf die Schilderungen des Klägers und seines als Zeugen vernommenen Bruders dargelegt (UA, S. 7 ff, insbesondere 11 ff.), warum es nicht den Eindruck gewonnen habe, dass der Kläger durch traumatische Erlebnisse gehindert gewesen sei, sein Verfolgungsschicksal ausreichend darzustellen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt, bei dem der Kläger seit Januar 1999 zweimal wöchentlich in Behandlung sein soll, in seinem Attest lediglich angegeben hat, dass der Kläger sich bei ihm in Behandlung befinde. Das Attest enthält keinen Hinweis auf Art und Umfang einer möglichen Erkrankung des Klägers. Die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegte psychologische Stellungnahme von Dr. C. gibt im Kern lediglich die zu würdigenden Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal wieder und hält pauschal traumatische Erlebnisse des Klägers in seinem Heimatland für sehr wahrscheinlich; aus diesem Grunde solle der Kläger in den Wohnort seines Bruders umverteilt werden. Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die Gerichtsakte des Bruders des Klägers nicht ausdrücklich in das Verfahren eingeführt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet zwar, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Dies erfordert grundsätzlich, dass das Gericht diejenigen Tatsachen und Erkenntnisse, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise in das Verfahren einführt, dass für einen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Die fehlende Einführung von entscheidungserheblichen Umständen in das Verfahren verletzt allerdings dann nicht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn tatsächlich auf andere Weise hinreichend Gelegenheit bestand, zu den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung Stellung zu nehmen. Vgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 12 L 2401/96 - m.w.N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt. Zwar ist nicht erkennbar, dass das Gericht dem Kläger mitgeteilt hat, dass die Gerichtsakte seines Bruders zum Verfahren beigezogen wurde. Der Kläger hat jedoch ausdrücklich sein Verfolgungsschicksal mit dem seines Bruders verknüpft und den (erfolgreichen) Beweisantrag gestellt, seinen Bruder als Zeugen zu vernehmen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch dessen Bruder vertreten hatte, musste sich ihm die Möglichkeit einer Verwertung der früheren Aussage des Bruders in einem Maße aufdrängen, dass er dazu hätte Stellung nehmen können und müssen. Die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen. Auch die unterbliebene Einführung der maßgeblichen Erkenntnisquellen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger rügt zwar zu Recht, dass dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht genügt ist, wenn das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung lediglich pauschal auf die "der Kammer vorliegenden Unterlagen über die Situation im Herkunftsland" hinweist und im Tatbestand auf die "beigezogene Generalakte" Bezug nimmt. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des mit asylrechtlichen Verfahren befassten Gerichts, diejenigen Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorab im Einzelnen bezeichnet den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180 (189) und vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ- Beilage 1995, 57. Ein Verfahrensbeteiligter kann sich jedoch nur dann auf diesen Verfahrensfehler berufen, wenn er zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder den mit der Eingangsbestätigung verbundenen Hinweis, der im Übrigen der gerichtsbekannten verfahrenswidrigen und wiederholt gerügten Praxis auch anderer Kammern des Verwaltungsgerichts vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 1995, 232, vom 27. März 1996 - 14 A 706/96.A -, vom 7. Mai 1996 - 14 A 1363/96.A -, vom 8. August 1997 - 14 A 3453/97.A - und vom 5. Dezember 2000 - 14 A 4529/99.A - entspricht, noch die mündliche Verhandlung zum Anlass genommen, das Verwaltungsgericht aufzufordern, die Erkenntnismittel im Einzelnen zu benennen, die es zu verwerten beabsichtigt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Kläger nicht hinreichend auf Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag hingewiesen haben soll. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, auf etwaige Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. - m.w.N., insoweit in BVerwGE 74, 160 nicht abgedruckt. Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (Seite 3) dem Kläger die Jahresangabe "1994" im Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Parlamentswahlen vorgehalten. Im Übrigen musste der Kläger damit rechnen, dass das Gericht weitere Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in seinem Vortrag entsprechend würdigen würde. Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die inhaltliche Würdigung und rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts wendet, liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Kläger die Frage nach dem Namen der "Jugendabteilung" der HADEP nicht verstanden hat. Der Kläger hätte dies bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck können und müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.