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Beschluss

12 A 64/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0528.12A64.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Prüfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) und § 124 Abs. 2 VwGO. Danach kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben werden. Keiner der vier geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Die schlichte Inbezugnahme früheren Vorbringens genügt bereits nicht dem in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. geregelten Darlegungserfordernis. Auch die übrigen in der Zulassungsschrift vom 22. Dezember 1999 unter 1. gemachten Ausführungen führen nicht zu den von dem Kläger behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils einen Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 11 ff. BSHG verneint, weil er im Hinblick auf den streitbefangenen Zeitraum noch nicht über die Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten habe. § 3 AsylbLG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er behaupte, der ihm auf der Grundlage von § 3 AsylbLG gewährte Betrag reiche noch nicht einmal aus, um den Ernährungsbedarf eines in Deutschland lebenden Jugendlichen ab dem Alter von 15 Jahren sicherzustellen. Schließlich sei entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch kein Verstoß von § 3 AsylbLG gegen internationale Übereinkommen festzustellen. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. 1. Erfolglos beruft er sich darauf, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf BSHG-Leistungen zu, weil der Gesetzgeber des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den geringer ausfallenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich Gebotene gewähre und die Möglichkeiten, zusätzliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, "gleich Null" seien. Mit § 6 AsylbLG, wonach sonstige Leistungen (als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen) insbesondere gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall u.a. zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, enthält das Asylbewerberleistungsrecht eine Auffangvorschrift, die den verfassungsrechtlichen Bedenken die Grundlage entzieht sowie die vom Kläger behauptete Gesetzeskollision zwischen den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes einerseits und den zahlreichen Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls andererseits ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97 (98) sowie die Begründung zu § 5 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT- Drs 12/4451 vom 2. März 1993, S. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 16 E 1016/98 -; Deibel, Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfSHG/SGB 1994, 359 (363). 2. Ebenso erfolglos bleibt der Kläger mit seinem Vorbringen, 360,- DM reichten für einen allein in Deutschland Schutz suchenden Minderjährigen angesichts der Lebensmittelpreise schon nicht zur Deckung des Ernährungsbedarfs aus. Es ist zu allgemein, als dass darauf ein Anspruch auf Mehrleistungen gestützt werden könnte. a) Nicht bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe rechtfertigt sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Das ist ein gewollter und verfassungsrechtlich unbedenklicher Unterschied zur sozialhilferechtlichen Rechtslage. Mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) soll einem bei Jugendlichen in einem Alter vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei typisierender Betrachtungsweise bestehenden gesteigerten altersbedingten Ernährungsbedarf Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45, 401 (404). Eine nämliche Absicht lässt sich im Asylbewerberleistungsrecht nicht feststellen. Schon nach dem Wortlaut in § 6 AsylbLG kommt es für die Gewährung sonstiger Leistungen auf den begrifflich die typisierende Betrachtungsweise ausschließenden Einzelfall an. Auch die Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes, bei grundsätzlicher Abgrenzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (§ 9 Abs. 1 AsylbLG) für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verweisen (s. §§ 2, 7 Abs. 3 und 9 Abs. 4 AsylbLG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 - 12 B 795/00 -, FEVS 53, 95, verbietet es, nach § 6 AsylbLG sonstige Leistungen an Asylbewerber allein deshalb zu gewähren, weil sie der in § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Regelsatzverordnung aufgeführten Altersgruppe angehören. Es fehlt an einem auf die Regelsatzverordnung zielenden Verweis. Schließlich widerspräche es Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsrechts, das Alter eines Asylbewerbers genügen zu lassen, einen über die Grundleistungen hinausgehenden Bedarf zu bejahen. Das Asylbewerberleistungsgesetz befasst sich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern; um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, gewährt es grundsätzlich nur die Leistung des Existenzminimums, vorrangig in Form von Sachleistungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 (158). Genügte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe, darüber hinaus Leistungen zu erhalten, bestünde die den materiellen Anreiz zur Einreise steigernde Möglichkeit einer Versorgung über das Existenzminimum hinaus in den Fällen, in denen ein über die Grundleistungen hinaus bestehender Bedarf nicht gegeben wäre. b) Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende, der einen Ernährungsbedarf geltend macht, gerade seiner individuellen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung nach einer Ernährung bedarf, die Aufwendungen in einer die Grundleistungen übersteigenden Höhe bedingen. Darauf hindeutende konkrete Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Spricht nämlich nach den zuvor gemachten Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nichts für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Denn eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nur auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 12 B 29/02 - mit weiteren Nachweisen. III. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache anführt, genügt sein Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F.. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt zunächst voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124a Rdnr. 91 mit weiteren Nachweisen. Daran fehlt es vorliegend. Statt eine Frage herauszuarbeiten und zu formulieren, hat der Kläger sich allein darauf berufen, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und ohne Differenzierung bei den materiellen staatlichen Leistungen ein Gebot des Grundgesetzes sei und jegliches behördliches Handeln sich am Wohl des Kindes auszurichten habe. IV. Das Darlegungserfordernis ist schließlich auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfüllt. Der Kläger hat - ungeachtet der Frage, ob von ihm jeweils ein entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und aus dem angefochtenen Urteil bezeichnet worden ist - jedenfalls versäumt, aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von einem durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz des abgewichen ist. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rdnr. 95. So hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers weder in Abrede gestellt, dass der für das tägliche Leben nötige Mindeststandard hinsichtlich der Unterkunft, der Gesundheitsfürsorge und des wirtschaftlichen Existenzminimums gewährleistet sein müsse noch sich ablehnend zu einer Pflicht der Behörden zur besonderen Berücksichtigung des Kindeswohls auch bei einem ausländischen Kind ohne gesicherten Aufenthaltsstatus geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 1999 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.