Beschluss
13 A 671/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.13A671.01.00
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Amtes zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 476,27 Euro (= 931,50 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Amtes zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 476,27 Euro (= 931,50 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger betreibt in Nordrhein-Westfalen einen Schweinezuchtbetrieb. Das beklagte Amt zog ihn mit Bescheid vom 16. März 1998 zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 1998 in Höhe von 4.657,50 DM heran. Der Kläger hatte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gegenüber dem Beklagten zu verpflichten, im Beitragsjahr entweder keine Schweine in seinen Bestand aufzunehmen oder ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen Betrieben zu beziehen. Er erhielt deshalb auch nicht den in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1998 vom 8. August 1997, GV NRW, S. 322 (TSK-BeitragsVO), vorgesehenen Bonus in Höhe von 20 % auf den Gesamtbeitrag, zumal der Kläger in der fraglichen Zeit für seinen Betrieb zwei Zuchteber in Niedersachsen erworben hatte. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 zurück. Nachdem der Kläger mit der am 29. Juni 1998 erhobenen Klage zunächst die Heranziehungsbescheide insgesamt angefochten hatte, hat er schließlich beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 insoweit aufzuheben, als er über einen Beitrag von 3.726,00 DM hinausgeht, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, nur denjenigen Schweinehaltern mit Beständen von mehr als 2 Schweinen einen Bonus von 20 v. H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine zur Tierseuchenkasse zu gewähren, die sich verpflichtet hatten, im Beitragsjahr 1998 ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen Betrieben zu beziehen. Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 6. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht Minden das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und im Übrigen die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie über einen Beitrag von 3.726,00 DM hinausgehen. Hiergegen hat das beklagte Amt im Umfang der Beitragsbescheidsaufhebung Berufung eingelegt, die der Senat zugelassen hat. Das beklagte Amt beantragt nach rechtzeitiger Berufungsbegründung, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage mit dem noch anhängigen Teil abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen. II. Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 130a VwGO als gegeben an und entscheidet deshalb - nach Anhörung der Parteien - durch Beschluss. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Minden hat den angefochtenen Bescheid auf den Hauptantrag hin zu Recht aufgehoben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der noch streitige Teil des Beitragsbescheides rechtswidrig ist, weil die zugrunde liegende Regelung in § 2 Abs. 3 TSK-Beitragsverordnung 1998 hinsichtlich der dortigen Bonusregelung ("Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als zwei Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, im Beitragsjahr entweder keine Schweine in seinen Bestand aufzunehmen oder ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen Betrieben zu beziehen. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung nachzuweisen.") wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig ist. Die (Teil-)Nichtigkeit der beitragsrechtlichen Grundlagen führt auch zur Rechtswidrigkeit des allein noch streitigen Teils der Heranziehung des Klägers. Dieser kann sich auf die Nichtigkeit auch berufen. Entweder ist er aus den Gründen des angefochtenen Urteils, das die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 -, NJW 1997, 956 angewandt hat, ohnehin in die Begünstigung einzubeziehen oder er kann hoffen, dass der Verordnungsgeber eine auch ihn begünstigende Neuregelung trifft. Sollte der Verordnungsgeber - entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils - eine gleichheitssatzgerechte Regelung finden, die eine Heranziehung des Klägers in der bisherigen Höhe ermöglicht, müßte insofern ein neuer Bescheid ergehen. 1 a) Das angefochtene Urteil hat den von ihm ebenfalls beanstandeten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass nach dem von dem Beklagten erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Jahre 1997 der Seuchenstand hinsichtlich der Aujeszkischen Krankheit (AK) in Niedersachsen dem in Nordrhein-Westfalen völlig vergleichbar gewesen sei, so dass sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte nicht ersichtlich seien. Wenn das beklagte Amt nunmehr geltend macht, 1997 sei - bezogen auf die Häufigkeit von Reagenten - die Anzahl der Schweine, die in Niedersachsen Kontakt mit dem AK- Virus hatten, etwa dreifach höher als in Nordrhein-Westfalen gewesen, so ist diese neue Behauptung wegen fehlender Belege für ihre Richtigkeit zunächst nicht überzeugend; einer weiteren Aufklärung bedarf die Richtigkeit dieses Einwandes jedoch nicht, da der Senat auch ohne sie zum Ergebnis des Verwaltungsgerichts kommt. Aus dem gleichen Grund ist auch der im Anhörungsverfahren gem. § 130a VwGO angebotene Beweis nicht zu erheben. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es wünschenswert gewesen wäre, dass das beklagte Amt die nunmehr in das Wissen des benannten Zeugen gestellten Tatsachen einmal in dem seit 1998 laufenden Verfahren substantiiert vorgetragen hätte. b) Die fragliche Bonusregelung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen in Niedersachsen und den anderen (Bundes-)Ländern gleichheitssatzwidrig. Soweit die Belastung mit einer Abgabe unter dem Aspekt des Abgabenzwecks einer sachlichen Begründung entbehrt - vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 , BVerfGE 37, 1, 17 - oder sonst systemwidrig ist - vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Januar 1965 - 1 BvR 213, 715/58 u. 66/60 -, BVerfGE 18, 315, 329 - , ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Dies hat auch dann zu gelten, wenn eine Bonusregelung - wie hier - so getroffen ist, dass sie sachwidrig ist. Könnte man den Zweck der Bonusregelung, Tierzukäufe und Tiertransporte aus anderen Regionen als Nordrhein-Westfalen zu vermeiden, möglicherweise im Hinblick auf eine besonders günstige AK-Situation in Nordrhein- Westfalen als legitim ansehen, so wäre die Regelung gleichwohl im Hinblick darauf sachwidrig und damit gleichheitssatzwidrig, dass nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ein jährlicher Zukauf von ca. 1 Mio. Ferkel aus anderen Bundesländern und/oder anderen Mitgliedstaaten der EU erforderlich war. Damit erweist sich die vom Beklagten mehrfach vorgebrachte und der Verordnung wohl ebenfalls zugrunde liegende Vorstellung als falsch, die Gewährung eines Bonus erfolge aus vernünftigen sachgerechten Erwägungen und sei mit dem Erfordernis der Beitragsgerechtigkeit in Einklang, da grundsätzlich jeder Schweinebesitzer die Bedingungen für den Bonus erfüllen könne. Letzteres traf angesichts der beschriebenen Marktsituation nicht zu. Die getroffene Bonusregelung begünstigte vielmehr einseitig kleine Betriebe ohne Zukaufbedarf und benachteiligte solche, deren bestehende Geschäftsbeziehungen über Nordrhein-Westfalen hinausreichten. Letztere konnten auf den eigenen nordrhein-westfälischen Markt nicht - jedenfalls nicht im vollen Umfang - verwiesen werden, da hier das erforderliche Angebot fehlte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Verordnungsgeber grundsätzlich pauschalieren und typisieren darf. Die Typisierung setzt nämlich voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348, 360. Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar hinnehmbar sein, dass in Fällen wie dem des Klägers bereits der "Import" von nur zwei Tieren zum Verlust des Bonus führen konnte. Dass die Bonusregelung für eine erhebliche Anzahl von Schweinehaltern nicht einzuhalten war, ergibt sich allein daraus, dass nach den von dem Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe vom 23. April 1998 nur knapp 48 % der Halter, die 56 % der Schweine hielten, die Verpflichtung eingegangen sind, nur Tiere aus NRW aufzustallen und dass knapp 1000 Schweinehalter Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt haben. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann unter solchen Umständen nicht als "nicht sehr intensiv" bezeichnet werden. Ob sich ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus der undifferenzierten Behandlung von Bundesländern und EU-Staaten ergibt, die nach dem Vortrag des Klägers, dem das beklagte Amt nicht entgegengetreten ist, AK-frei waren, kann offen bleiben. Hierauf könnte sich der Kläger jedenfalls auch berufen, obwohl er nur in Niedersachsen Tiere gekauft hat. Dies gilt schon deshalb, weil die als Bonus- Voraussetzung abzugebende Erklärung allgemein gehalten war und Zukäufe von Schweinen auch aus den genannten AK-freien Gebieten ausschloß. 2. Die in Rede stehende Regelung verstößt zugleich gegen Art. 30 des EG- Vertrages (jetzt Art. 28 EG). Die Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch gültigen (im Übrigen unverändert gebliebenen) Art. 30 EGV ist in dem von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten - mit zutreffenden Belegen aus der Rechtsprechung des EuGH - überzeugend dargestellt. Dem schließt sich der Senat an. Die Parteien gehen ebenfalls übereinstimmend von der sog. "Dassonville"- Formel aus, nach der als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 30 EGV jede einzelstaatliche Handelsregelung anzusehen ist, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - Rs. 8/74 -, Slg. 1974, 837. Das beklagte Amt meint allerdings, die streitige Verordnungsregelung sei nicht geeignet, Hindernisse für den Warenverkehr in dem vorgenannten Sinne zu schaffen; da ein jährlicher Zukauf von ca. 1 Millionen Ferkel aus anderen Bundesländern und/oder anderen Mitgliedstaaten der EU erforderlich sei, werde das Einfuhrvolumen im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Regelung nicht eingeschränkt und die Absatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Diese Einschätzung geht jedoch schon deshalb fehl, weil durchaus vorstellbar ist, dass nordrhein- westfälische Schweinezüchter mit bisherigen Geschäftsbeziehungen nach - z.B. - den Niederlanden, Frankreich oder Dänemark die Bonusregelung in Anspruch genommen und von der Verbringung der erforderlichen Ferkel aus Mitgliedstaaten abgesehen haben und andere Betriebsinhaber, die ihre Zukäufe nicht im Lande NRW tätigen konnten, aber nicht im gleichen Umfang in den EU-Mitgliedstaaten, sondern sonst in Deutschland gekauft haben. Ob man von einem verbotswidrigen "Abschotten" bei der fraglichen Bonusregelung sprechen kann - was das beklagte Amt in Abrede stellt -, mag dahinstehen; jedenfalls war eine potenzielle Behinderung des freien Warenhandels im Sinne von Art. 30 EGV mit ihr erkennbar verbunden. Dass sich der Kläger auf diese Unvereinbarkeit der streitigen Bonus-Regelung mit Art. 30 EGV berufen kann, obwohl er selbst nicht aus einen EU-Mitgliedstaat Tiere zugekauft hat, folgt bereits daraus, dass das primäre Gemeinschaftsrecht durch das deutsche Überleitungsgesetz - BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145, 173 f. - Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist - im Ergebnis ebenso mit Nachweisen aus der Rspr. des EuGH Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 28 Rn. 6 -, Art. 30 EGV auch dem Einzelnen Rechte gibt - vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 -, Slg. 1978, 629, Rz. 14/16 und vom 8. November 1979 - Rs. 251/78 -, Slg. 1979, 3369, Rz. 3 - und Art. 30 EGV nicht nur tatsächliche, sondern auch potenzielle Handelsbeschränkungen verhindern will. Diese bestanden bereits in der für den Erhalt des Bonus geforderten Erklärung, die auch EU-Staaten betrifft. Der Senat vermag auch keine Ausnahme nach Art. 36 EGV (jetzt Art. 30 EG) zu erkennen. Zwar können Handelsbeschränkungen entgegen Art. 30 EGV danach u.a. zum Schutz der Gesundheit von Tieren gerechtfertigt sein. Jedoch macht das beklagte Amt selbst eine solche Rechtfertigung nicht geltend. Sie ist auch angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Klägers, dass nicht nur das Gebiet der neuen Bundesländer, sondern auch insbesondere der EU-Staat Dänemark als frei von Aujeszkischer Krankheit galt, nicht erkennbar. Das beklagte Amt hat zu diesem klägerischen Vorbringen nicht nur jeden Einwand unterlassen, sondern gegen das im Verfahren erwähnte (Aufhebungs-)Urteil des VG Münster vom 29. März 2001 - 3 K 1888/98 -, in dem es um den Bezug von 800 Ferkeln aus Dänemark ging, kein Rechtsmittel eingelegt. Auch das Beweisangebot im Schriftsatz vom 6. Mai 2002 betrifft EU-Länder nicht. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man von einer abschließenden Harmonisierung der Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung des freien Warenhandels durch sekundäres Gemeinschaftsrecht - vgl. die in der Entscheidung der Kommission vom 8. April 2002, ABl. L 93/7, und in den genannten Rechtsgutachten genannten Fundstellen - und damit von der Unanwendbarkeit des Art. 36 EGV auszugehen hätte. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1977 - Rz. 5177 -, Slg. 1977, 1556 Rz. 35, woraus sich zugleich ergibt, dass eine abschließende Harmonisierung der Rechtfertigungsgründe nicht eine ebensolche Harmonisierung der Handelshindernisse und den Ausschluss der Anwendbarkeit des Art. 30 EGV voraussetzt. Demnach ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert entspricht dem noch strittigen Betrag. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.