Urteil
2 A 7369/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.2A7369.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist am 3. Oktober 1962 in L. in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind der 1934 geborene russische Volkszugehörige B. Q. und die 1933 geborene deutsche Volkszugehörige X. Q. , geb. T. . Der Vater der Klägerin war Berufsoffizier in der Armee der ehemaligen Sowjetunion, zuletzt mit dem Rang eines Oberst. Am 23. Juli 1991 beantragte die Klägerin für sich und ihren am 21. März 1989 geborenen Sohn die Aufnahme als Aussiedlerin. Im Aufnahmeantrag gab sie an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Sie sei nach Absolvierung eines Hochschulstudiums als Lehrerin für Deutsch und Englisch tätig. In einer ergänzenden Erklärung vom 5. Januar 1993 gab sie bezüglich ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache an, als Kind im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen zu haben. Jetzt spreche sie in der Familie häufig deutsch und häufig russisch. Sie verstehe im Deutschen alles und spreche Deutsch fließend. In ihrem am 7. Juni 1993 neu ausgestellten Inlandspass ist für die Klägerin als Nationalität "Deutsche" eingetragen. In ihrem früheren am 5. Oktober 1987 ausgestellten Inlandspass war für die Klägerin die russische Volkszugehörigkeit eingetragen. Im Aufnahmeantrag gab sie hierzu an: Ihre Mutter habe als Kind unter ihrem Deutschtum gelitten. Von den Russen sei sie immer als Faschistin bezeichnet worden. Ihre Erlebnisse und Gefühle hätten sie dazu gebracht, es ihr "streng zu verbieten, deutsche Nationalität für den Paß zu nehmen". Sie habe ihr (der Klägerin) nicht all die Schikanen gewünscht, die sie selbst ihr ganzes Leben zu ertragen gehabt habe. Mit Schreiben vom 3. April 1992 gab die Klägerin weiter an: Die Frage der Nationalität sei für sie das erste Mal 1978 aktuell geworden, als sie 16 Jahre alt geworden sei und ihren Pass habe bekommen sollen. Sie habe schon damals offiziell die deutsche Nationalität ihrer Mutter haben wollen, was ihrer deutschen Lebensweise, ihren Interessen sowie ihrem zukünftigen Beruf in vollem Maße entsprochen hätte. Das strenge Verbot ihrer Mutter, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, habe jedoch ihren Beschluss sehr stark beeinflusst. Es tue ihr heute leid, dass sie im Alter von 16 Jahren beim Beschlussfassen nicht selbständig genug gewesen sei. Sie habe nach Abschluss ihres Studiums versucht, die deutsche Nationalität in den Pass zu bekommen. Dies habe die Miliz jedoch abgelehnt. Mit Bescheid vom 30. April 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin durch die herausgehobene berufliche Stellung ihres Vaters begünstigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) des Bundesvertriebenengesetzes (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 1993 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe sich bereits im Jahre 1980 von ihrem Vater gelöst und sei von zu Hause ausgezogen. Die Beziehungen zu ihm habe sie abgebrochen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) nicht, weil sie sich im Alter von 16 Jahren für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden habe. Am 16. November 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie schriftsätzlich vorgetragen: Sie sei in der Familie mit der deutschen Sprache und deutschem Brauchtum aufgewachsen. Auch mit ihrem Sohn spreche sie deutsch. Sie habe sich stets durch den Gebrauch der deutschen Sprache, durch ihre Aktivitäten in der Schule und im Studium sowie durch ihre Tätigkeit als Deutschlehrerin und bei der Erziehung ihres Sohnes zum deutschen Volkstum bekannt. Bei dieser Sachlage könne in der Tatsache, dass sie sich in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität habe eintragen lassen, keine Abwendung vom deutschen Volkstum gesehen werden. Sie habe sich der Weisung ihrer Mutter beugen müssen. Diese Weisung sei durch die Angst bestimmt gewesen, die Russlanddeutschen könnten noch einmal Opfer von Verfolgung und Deportation werden. Der Antrag auf Eintragung der russischen Nationalität sei daher lediglich als Tarnung anzusehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Oktober 1995 hat die Klägerin ausgeführt: Als sie 16 Jahre alt geworden sei, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass sie sich mit der deutschen Nationalität habe eintragen wollen. Sie sei eines Tages zur Miliz gegangen und habe dort gesagt, dass sie einen Pass haben möchte. Sie habe ein Antragsformular erhalten und in die Rubrik Nationalität "Deutsche" geschrieben. Sie habe das Formular abgegeben und sei weggeschickt worden, ohne einen Abholtermin für den Inlandspass mitgeteilt bekommen zu haben. Zu Hause habe sie ihrer Mutter von den Ereignissen bei der Passbehörde erzählt. Kurz darauf, etwa einen oder zwei Tage später, habe sich ihre Mutter auf einen Schlag verändert. Sie habe verlangt, dass die Klägerin zur Miliz gehe, um sich dort mit russischer Nationalität eintragen zu lassen. Sie habe gesagt: "Entweder machst Du es oder es gibt ein schlechtes Verhältnis zwischen uns." Eine Begründung habe ihre Mutter ihr damals nicht gegeben. Sie habe dann ein paar Tage überlegt, um ihre Gedanken und Gefühle neu zu ordnen. Dann sei sie zur Miliz gegangen, um sich so eintragen zu lassen, wie es ihre Mutter gewünscht habe. Sie habe bei der Miliz nach einem Abholtermin gefragt, habe jedoch zur Antwort bekommen, dass kein Antragsformular von ihr vorläge. Auf ihren Hinweis, sie habe bereits ein Antragsformular ausgefüllt, sei gesagt worden, dass das Formular vielleicht verloren gegangen sei. Sie müsse deswegen ein neues Formular ausfüllen. Sie habe dann in das neue Antragsformular die russische Nationalität eingetragen. Mehrere Jahre später habe ihre Mutter ihr erklärt, ihr Vater sei damals unter Druck gesetzt worden, weil seine Tochter die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt habe. Man habe ihren Vater gewissermaßen erpresst. Ihr Vater habe mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Diese habe aus dem Gespräch die Schlussfolgerung gezogen, dass sie ihrer Tochter raten müsse, sich mit der russischen Nationalität eintragen zu lassen. Im Alter von 20 bis 22 Jahren habe sie zwei- bis dreimal versucht, ihre Nationalität ändern zu lassen. Sie habe die Zwiespältigkeit nicht ertragen, im Pass offiziell als Russin geführt zu werden, andererseits aber immer zu sagen, sie sei Deutsche. Auch anlässlich ihrer Eheschließung im Jahre 1987 habe sie beantragt, die Nationalität zu ändern. Alle Änderungsanträge seien aber abgelehnt worden. Bei Volkszählungen habe sie stets angegeben, sie sei deutscher Nationalität. Wenn sie gefragt werde, warum sie nicht bereits in ihrem Schreiben vom 3. April 1992 die Dinge erzählt habe, die sie heute in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, könne sie dazu nur sagen, dass dies wohl auf ihre Unerfahrenheit bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen zurückzuführen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1993 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 19. Januar 1999 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Juni 1999 die Revision zugelassen und durch Urteil vom 23. März 2000 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch Beschluss vom 22. Mai 2001 hat der Senat die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin daraufhin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2001 den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren wird von der Klägerin vorgetragen: Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens sei es verfassungsrechtlich nicht vertretbar, das Bundesvertriebenengesetz in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden. Aber auch wenn neues Recht zur Anwendung käme, sei die Berufung begründet. Sie habe klar und eindeutig nachgewiesen, dass sie sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei als eine der ersten der deutschen Organisation "Wiedergeburt" beigetreten. Zuvor sei sie in der Gruppe der Deutschen in ihrer Schule tätig gewesen und habe immer zum Ausdruck gebracht, sie gehöre dem deutschen Volkstum an. Im Alter von 16 Jahren habe sie zunächst die deutsche Nationalität beantragt und dann, nachdem ihr Vater erpresst worden sei, dies auf Bitten der Mutter ändern lassen. Im Jahre 1992 habe sie die erstbeste Möglichkeit genutzt, den Nationalitätseintrag zu ändern. Der erste Antrag sei ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Es müsse außer Betracht bleiben, dass hinterher aufgrund der Intervention des Vaters und der Mutter und aufgrund des Drucks der Behörde diese Willenserklärung nicht berücksichtigt und eine Eintragung mit russischer Nationalität vorgenommen worden sei. Zumindest sei die Eintragung im letzten Pass auch im Hinblick auf ihre vielfältigen Aktivitäten im Sinne der deutschen Volksgruppe ausreichend, um ein Bekenntnis festzustellen. Ihre Lebenseinstellung habe sich niemals geändert. Sie habe der formellen, gegen ihren Willen geschehenen Eintragung im Inlandspass nie große Bedeutung beigemessen, da sie sich in allen anderen Umständen zum deutschen Volkstum bekannt habe und ihre gesamte Lebenseinstellung ausschließlich deutsch gewesen sei. Dies verdeutlichten auch ihre mehrfachen, wenn auch zunächst erfolglosen Versuche, den Nationalitäteneintrag in ihrem Pass ändern zu lassen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1993 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass sich die Klägerin bei der erstmaligen Beantragung des Inlandspasses mit deutscher Nationalität eingetragen hat und erst auf intensives Bitten der Mutter die Eintragung der russischen Nationalität hingenommen hat, sich danach aber bei Abschluss ihres Studiums und bei der Eheschließung darum bemüht hat, wieder als Deutsche eingetragen zu werden, Zeugeneinvernahme des Vaters der Klägerin, B. Q. , zu laden über die Klägerin, und Herrn W. X. , zu laden über den Klägervertreter, ferner hilfsweise, zum Beweis dafür, dass die Klägerin, als ihr Vater zum Oberst befördert wurde, nicht mehr im elterlichen Haushalt lebte, wiederum die Zeugeneinvernahme des Vaters der Klägerin und des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, B. X. , H. 6 in C. . Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung - deren Zulässigkeit der Senat im Hinblick auf den unklaren Aufenthalts-/Wohnort der Klägerin und daran anknüpfend den Fortbestand des allgemeinen Rechtsschutzinteresses offen lässt - ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Da die Klägerin - soweit ersichtlich - noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158, sowie Beschluss 19. April 2002 - 5 B 33.02 -. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach Aufgabe ihres Wohnsitzes und Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1978 war die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. In dieser Passverordnung war ausdrücklich geregelt, dass Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen ein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalität zustand. In der Praxis ist regelmäßig auch danach verfahren worden, ebenso wie bereits zuvor auf der Grundlage der Passverordnungen vom 10. September 1940 und 21. Oktober 1953, die im Unterschied zu der Passverordnung von 1974 kein ausdrückliches Wahlrecht für Abkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen vorsahen. Diese Tatsachen sind vom Bundesverwaltungsgericht als gerichtskundig bezeichnet worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Nach der Überzeugung des Senates hat die Klägerin sich 1978 zum russischen Volkstum erklärt und liegt damit ein Gegenbekenntnis vor. Denn die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin ist auf ihren Antrag und nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ein Antragsformular, die sog. Forma Nr. 1, bei der Passantragsstelle unterzeichnet zu haben, in dem als Nationalität "Russin" eingetragen war. Diesen, ihrer Darstellung nach zweiten Antrag, aufgrund dessen die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass tatsächlich vorgenommen worden ist, hat sie aus freien Stücken gestellt. Die Klägerin hat insoweit zwar ausgesagt, aufgrund eines Gesprächs mit ihrer Mutter von ihrer ursprünglichen Absicht, im Inlandspass die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, abgerückt zu sein und sich zur Angabe der russischen Nationalität entschlossen zu haben. Von einer unfreiwilligen Erklärung kann in diesem Zusammenhang aber keine Rede sein, denn die Klägerin ist - ihrer Aussage zufolge, nachdem sie nach dem Gespräch mit ihrer Mutter ein paar Tage überlegt und ihre Gedanken und Gefühle neu geordnet habe - selbst zur Miliz gegangen und hat dort den entsprechenden Antrag gestellt. Dass sie damit "intensiven Bitten" oder einem "Drängen" ihrer Mutter nachgab, ändert nichts daran, dass sie eine eigenständige Entscheidung traf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Die Aussage der Klägerin, sie habe etwa eine Woche vor diesem Antrag bei der Miliz schon einen, später nicht mehr auffindbaren Passantrag gestellt, in dem sie als ihre Nationalität "Deutsche" angegeben habe, ist nach Überzeugung des Senats nicht glaubhaft. Denn das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen und Hintergründen der Ausstellung ihres ersten sowjetischen Inlandspasses ist widersprüchlich. In dem von ihr persönlich ausgefüllten Aufnahmeantrag hat sie dazu angegeben, ihre Mutter habe, weil sie unter ihrem Deutschtum so gelitten habe und der Tochter ein erträglicheres Leben wünschte, ihr streng verboten, die deutsche Nationalität in den Pass eintragen zu lassen. In dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben vom 3. April 1992 heißt es dazu, sie habe schon damals die deutsche Nationalität haben wollen, was auch ihrer Lebensweise entsprochen hätte. Das strenge Verbot ihrer Mutter, die deutsche Nationalität in den Pass eintragen zu lassen, habe sie jedoch in ihrem Beschluss sehr stark beeinflusst. Es tue ihr heute leid, dass sie bei der Beschlussfassung im Alter von 16 Jahren nicht selbständig genug gewesen sei. Noch in der Klagebegründung ist schriftsätzlich vorgetragen worden, aus der Tatsache, dass die Klägerin sich in ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität habe eintragen lassen, könne keine Abwendung vom deutschen Volkstum gesehen werden. Denn sie habe sich der durch Angst bestimmten Weisung der Mutter beugen müssen. Diese in sich stimmigen und widerspruchsfreien Ausführungen lassen sich bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstehen, dass die Klägerin - möglicherweise auf nachdrückliches Drängen ihrer Mutter - in Kenntnis des ihr zustehenden Wahlrechts bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses von vorn herein und ausschließlich die Eintragung der russische Nationalität für sich beantragt hat. Davon, dass sie bereits zuvor bei der zuständigen Passbehörde einen Passantrag mit dem Nationalitäteneintrag "Deutsche" abgegeben hat, ist in ihren gesamten Angaben bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht ansatzweise die Rede gewesen. Dieser Vorgang und die angebliche Erpressung ihres Vaters werden von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mithin erst fast zwei Jahre nach Klageerhebung, behauptet. Ihre dafür in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung überzeugt nicht. Angesichts der Tatsache, dass bereits im von der Klägerin selbst ausgefüllten Aufnahmeantrag ausführlich zu den Hintergründen des Nationalitäteneintrages Angaben gemacht worden sind, ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin etwa aus Unerfahrenheit bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen - wie sie vorträgt - einen so wesentlichen Vorgang, wie sie ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, völlig unerwähnt lassen konnte und diesen auch nicht erwähnt hat in ihrem persönlichen Schreiben vom 3. April 1992, in dem sie das Zustandekommen des Nationalitäteneintrags eingehend dargestellt hat. Die für letzteres im Berufungsverfahren seitens der Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich abgegebene Erklärung, die Klägerin habe die wesentlichen Vorgänge und die Erpressung ihres Vaters im Schreiben vom 3. April 2002 deshalb unerwähnt gelassen, weil das Schriftstück in der ehemaligen Sowjetunion abgesandt worden und es damals noch nicht sicher gewesen sei, ob derartige Schriftstücke nicht abgefangen würden und die Absender deswegen Angst gehabt hätten, erlittene Nachteile offen auszusprechen, überzeugt schon deshalb nicht, weil diese Erklärung in den Angaben der Klägerin in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht keine Grundlage findet. Diese Widersprüche hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt. Weder ist schriftsätzlich dazu überzeugend vorgetragen worden, noch hat die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen einer informatorischen Befragung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche auszuräumen. An den mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2002 und 17. Mai 2002 hat die Klägerin nicht persönlich teilgenommen, ohne dass dafür ein ausreichender Grund ersichtlich wäre. In den jeweiligen Ladungsverfügungen ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgehe, dass die Klägerin persönlich an dem Termin teilnehmen werde. Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass ein Nichterscheinen rechtlich gegebenenfalls zu ihrem Nachteil gewertet werden könne. Soweit die Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 erklärt haben, die Klägerin habe das erforderliche Visum nicht erhalten, ist diese Einlassung, die trotz Aufforderung durch Verfügung des Gerichts vom 21. November 2000 weder begründet noch glaubhaft gemacht ist, nicht nachvollziehbar. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum regelmäßig erteilt wird, wenn sie rechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von einer persönlichen Teilnahme aus, versehenen Ladung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Die Prozessbevollmächtigten sind hierauf in der Ladung für die mündliche Verhandlung am 22. November 2000 zudem ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist im vorliegenden Verfahren schon nicht konkret dargetan, dass sich die Klägerin überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hat. Andere Hinderungsgründe sind nicht konkret vorgetragen worden. Im Schriftsatz vom 16. Mai 2002 heißt es lediglich lapidar ohne jede nähere Erläuterung, die Klägerin könne zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2002 nicht kommen. Vor diesem Hintergrund besteht für weitergehende Ermittlungen des Senats kein Anlass, auch nicht im Hinblick auf die gestellten Hilfsbeweisanträge. Eine Zeugenbefragung der Eltern der Klägerin scheidet aus. Die Mutter ist, wie die Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 erklärt haben, zwischenzeitlich verstorben, der Aufenthalts- bzw. Wohnort des Vaters nicht bekannt. Dieser ist nach den weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. März 2001 umgezogen und nicht mehr unter der alten Adresse in Nowosibirsk wohnhaft. Eine neue ladungsfähige Anschrift haben sie nicht mitgeteilt. Soweit die Prozessbevollmächtigten hilfsweise beantragt haben, einen Herrn W. X. als Zeugen zu vernehmen, fehlt es zum einen an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und zum anderen an jedweder konkreten Darlegung, welche tatsächlichen Angaben diese Person im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen machen könnte. Auf die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderung ihres Vaters zum Oberst noch im elterlichen Haushalt lebte, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Das Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1993 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 - und die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.