Beschluss
18 A 780/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.18A780.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8.000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung. Der von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung. Insoweit ist maßgeblich, dass als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift in Betracht kommt, die den Verfahrensablauf regelt. Das ist nur der Fall bei einem Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu der Entscheidung und die Art und Weise des Entscheidungserlasses, nicht deren Inhalt betrifft, mithin ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2001 - 18 B 1313/01 -. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 1998 zu Unrecht ihr Vorbringen zur Misshandlung durch ihren Ehemann als nicht bewiesen bewertet, zeigt keinen Fehler im Verfahrensablauf auf, sondern betrifft den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung. Einen beachtlichen Verfahrensmangel hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zur Frage des Kontaktabbruchs zu ihren Eltern aufgezeigt. Die diesbezüglich in Betracht kommende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes bzw. des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil die hierzu vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht allein entscheidungstragend war. Vielmehr hat es seine Entscheidung - alternativ ("zum einen"/"zum anderen") - auf die selbstständig tragende Begründung gestützt, dass es einer Türkin - wie der Klägerin - generell anzusinnen sei, das Leben in ihrem Heimatland als allein stehende Frau zu führen. Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluss vom 15. Juli 1999 - 18 B 1166/99 -. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die vorstehend bezeichnete Begründung nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervorzurufen vermochte. Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob der glaubhafte Vortrag einer Ausländerin zur Misshandlung durch ihren Ehemann zur Beweisführung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der "besonderen Härte" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausreicht. Die dermaßen verstandene Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass sich im Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist zu der hier aufgeworfenen Frage schon deshalb nicht der Fall, weil sich diese nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten lässt. Hierzu sei lediglich angemerkt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG nichts dafür hergibt, dass die Darlegungs- und Beweislast - wie auch sonst im Ausländerrecht vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 18 B 2247/98 -, vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NRW 1997, 130, und vom 25. August 1995 -18 B 1897/95 - nicht oder nur eingeschränkt bei demjenigen liegt, der sich auf die Norm beruft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).