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Urteil

2 A 3358/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.2A3358.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist am 5. November 1945 in U. in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind der 1914 in N. geborene und 1979 verstorbene deutsche Volkszugehörige U. C. und die 1924 geborene russische Volkszugehörige L. C. , geb. D. . Ausweislich einer Rehabilitationsbescheinigung vom 5. Januar 1993 hat der Vater von Januar 1942 bis Mai 1947 in der Trudarmee Zwangsarbeit geleistet. Danach stand er noch bis Januar 1956 unter Kommandanturbewachung. Am 14. Januar 1992 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch-Deutsch. Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Im Rahmen ergänzender Angaben zum Aufnahmeantrag erklärte sie, ab der Geburt im Elternhaus mit dem Vater Deutsch gesprochen zu haben. Im Familienkreis spreche sie selten Deutsch, häufig Russisch. Sie verstehe Deutsch wenig, spreche aber in für ein einfaches Gespräch ausreichender Weise Deutsch. Sie könne auch Deutsch schreiben. In einem 1991 ausgestellten sowjetischen Inlandspass ist die Klägerin mit russischer Nationalität geführt. In einem 1993 neu ausgestellten Inlandspass ist dagegen als Nationalität "Deutsche" eingetragen. Nach einem von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Gerichts des Stadtbezirks L. in U. vom 10. Dezember 1992 wurde die dortige Passabteilung verpflichtet, die Nationalität der Klägerin von "Russin" in "Deutsche" zu ändern, weil die Ablehnung des Änderungsantrages der Klägerin unrechtmäßig gewesen sei. Durch Bescheid vom 10. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 1993 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Als ihr Vater von N. nach Kasachstan verbannt worden sei, habe im Arbeitslager von der Pflege der deutschen Sprache nicht die Rede sein können. Später, nach Stalins Tod, hätte die Familie in einem russischen Milieu gelebt und sei gezwungen gewesen, nur Russisch zu sprechen. Solange der Vater gelebt habe, hätten sie deutsche Kultur und Bräuche gepflegt. Die 1974 vorgenommene Eintragung im Pass sei notgezwungen gewesen, um normal arbeiten und existieren zu können. Ergänzend legte die Klägerin einen handschriftlich verfassten Lebenslauf vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 15. Dezember 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei in einem Lager aufgewachsen, das ausschließlich von verbannten Deutschen bewohnt worden sei. Auch nach Beendigung der Kommandantur habe die Familie zunächst weiter in dem Lager leben müssen, weil sie keine Mittel gehabt habe, aus dem Lage auszuziehen und von den russischen Behörden keine Unterstützung gewährt worden sei. Die ihr in der Familie vermittelten Sprachkenntnisse seien ausreichend, um sie als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Sie verstehe und spreche Deutsch in ausreichendem Maß. Eine weitergehende Vermittlung sei aufgrund der Lebensumstände unmöglich gewesen. Sie habe sich auch immer dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt. Eine frühere Änderung ihres Inlandspasses sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich darum zwar wiederholt bemüht, eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei aber von den russischen Behörden abgelehnt worden. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Klägerin am 21. Ja- nuar 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. angehört worden. Wegen der von ihr dabei gemachten Angaben und des Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass es der Klägerin nicht möglich war, die Sprache besser zu lernen, wie es sich aus dem Sprachtest ergibt, ein sprachpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass sich die Klägerin nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass sei ihren eigenen Angaben zufolge zielgerichtet im Hinblick auf die beabsichtigte Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Auch lasse sich eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache nicht feststellen, denn die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie Deutsch wenig verstehe. Durch Urteil vom 28. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie betont, ihr sei die deutsche Sprache innerfamiliär so vermittelt worden, wie das aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie von 1945 bis 1956 unter Kommandantur habe leben und ihre Eltern Zwangsarbeit hätten leisten müssen, möglich gewesen sei. Trotz dieser schwierigen Bedingungen sei sie auch heute noch in der Lage, ganze Sätze zu sprechen und Fragen, die in einem verständlichen Deutsch gestellt würden, zu beantworten. Dies komme auch in dem Protokoll des Sprachtests zum Ausdruck. Die Wertung des Sprachtesters, eine Verständigung sei mit ihr kaum möglich gewesen, treffe nicht zu. Wollte man die vorhandenen Sprachkenntnisse aber als nicht ausreichend im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ansehen, gelte zu ihren Gunsten § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Eine weitergehende Vermittlung der deutschen Sprache hätten die Lebensumstände, unter denen sie aufgewachsen sei, nicht zugelassen. Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen werde, in der ehemaligen Sowjetunion habe die deutsche Sprache nach dem zweiten Weltkrieg ungehindert im familiären Bereich gesprochen werden können, werde diese Annahme von der einschlägigen Literatur verneint. Die Fiktionsregelung in ihrer nunmehr geltenden Fassung finde darüber hinaus Anwendung, wenn es unmöglich gewesen sei, die aufgrund familiärer Vermittlung erworbenen Sprachkenntnisse aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet aufrechtzuerhalten. Dies sei bei ihr der Fall, weil ihr Vater 1979 verstorben sei und danach für sie mehr als zwanzig Jahre lang keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die deutsche Sprache zu praktizieren. Mit der Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass sei kein Bekenntnis zum russischen Volkstum verbunden gewesen. Diese Eintragung sei nur auf Druck der Lehrer zustandegekommen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 1993 und seines Widerspruchsbescheides vom 22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebe- nengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt schon an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1961 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 und in der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Passverordnung vom 28. August 1974 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Passverordnung vom 21. Oktober 1953 anders als die Passverordnung des Jahres 1974 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen enthielt. In der Praxis sei jedoch ebenso verfahren worden, wie später in der Passverordnung 1974 vorgesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Diese Tatsachen sind vom Bundesverwaltungsgericht als gerichtskundig bezeichnet worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (a.F.). In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Nach der Überzeugung des Senates ist die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russin" angegeben war. Um den Senat davon zu überzeugen, dass sie trotz der Eintragung der Nationalität "Russin" in ihren ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser Nationalität beantragt hat, hätte die Klägerin hinreichend substantiiert darlegen müssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist. Daran fehlt es. Der Vortrag der Klägerin dazu ist widersprüchlich und insoweit unschlüssig. In der von ihr persönlich verfassten Widerspruchsbegründung wird ausgeführt, dass die Eintragung der Nationalität "notgezwungen" erfolgt sei, um "normal arbeiten und existieren zu können". In dem von der Klägerin vorgelegten von ihr im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalitäteneintrags erwirkten Beschlusses des Gerichts des Stadtbezirks L. der Stadt U. ist ausgeführt, die Klägerin sei mit 16 Jahren, als der Pass ausgestellt worden sei, bei der Wahl der Nationalität nach der ihrer Mutter noch "rechtlich begrenzt" gewesen. Im Rahmen ihrer Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. hat sie erklärt, sie habe seinerzeit mit der Familie noch in einem Lager gelebt und sei bei der Ausstellung des Inlandspasses nicht nach der Nationalität gefragt worden. Im Klageverfahren ist seitens der Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden, die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass sei auf Druck der Lehrer erfolgt. Diese verschiedenen Angaben sind miteinander nicht vereinbar. Eine nachvollziehbare Erklärung für ihre widersprüchlichen Angaben hat die Klägerin nicht gegeben; auch im Berufungsverfahren sind die verschiedenen Erklärungen nebeneinander im Raum stehen geblieben. Das Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1993 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen. Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Bereits in der von ihr abgegebenen ergänzenden Erklärung zum Aufnahmeantrag vom 15. März 1993 ist angegeben, sie verstehe nur wenig Deutsch. Zwar ist dort auch erklärt, dass sie Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise spreche. Insgesamt deuten aber schon diese Angaben auf eine eher geringe Sprachkompetenz der Klägerin im Deutschen hin. Dies ist auch bei dem im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. durchgeführten Sprachtest deutlich geworden. Ausweislich des Vermerks des Sprachtesters mußte jede Frage mehrfach gestellt werden, ehe die Klägerin reagieren konnte. Mehrfach vergewisserte sie sich auf Russisch, ob sie die Frage richtig verstanden habe. Ihre Antworten kamen sehr zögerlich und mit einzelnen Wörtern. Die Wertung, dass eine Verständigung mit der Klägerin kaum möglich war, ist anhand des Protokolls nachvollziehbar. Weitergehende Feststellungen konnten Berufungsverfahren nicht getroffen werden. Die Klägerin hat die Möglichkeit, ihre Sprachkenntnisse dem Senat unmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat sie ohne hinreichenden Grund an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen, obwohl in der ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat von einer persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung ausgeht. Die schriftsätzliche Erklärung für ihr Fernbleiben überzeugt nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum regelmäßig erteilt wird, wenn sie rechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von einer persönlichen Teilnahme aus, versehenen Ladung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Es ist im vorliegenden Verfahren schon nicht dargetan, dass die Klägerin sich überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hat. Die Einlassung der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. April 2002, es sei der Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und deshalb, weil sie keine Verwandte in Deutschland habe, unmöglich, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, überzeugt nicht. Denn gegebenenfalls kann einem Kläger, der die notwendigen Reisekosten nicht selbst aufbringen kann, ein Vorschuss hierfür bewilligt werden. Dies setzt aber voraus, dass die voraussichtlichen Reisekosten konkret und nachvollziehbar dargelegt werden und der Vorschuss rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt wird. Daran fehlt es vorliegend. Denn erstmals mit Schriftsatz vom 18. April 2002 haben die Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem von ihnen mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 für das Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag eine aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, obwohl sie bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Januar 2002 und nochmals im Zusammenhang mit der Ladungsverfügung vom 7. Februar 2002 aufgefordert worden waren, eine solche Erklärung vorzulegen. Ein konkretisierter Reisekostenvorschuss ist überhaupt nicht beantragt worden. Von einem Kläger, dem die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen fehlender eigener finanzieller Mittel nicht möglich ist, kann aber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einen eventuellen Reisekostenvorschuss bemüht und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form darlegt. Gelegenheit dazu hat im vorliegenden Verfahren hinreichend bestanden, denn die Berufung ist bereits durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2001 zugelassen worden. Die fehlende Mitwirkung der Klägerin geht im vorliegenden Zusammenhang insoweit zu ihren Lasten als dadurch eine weitere Aufklärung ihrer aktuellen Deutschkenntnisse nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestand auch für eine Vertagung des Rechtsstreits kein Anlass, zumal in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zu ihrem Nachteil gewertet werden kann. Es spricht vieles dafür, dass die der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache nur gering gewesen sein können und/oder in der Zeit der späten Kindheit und des Heranwachsens bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Selbständigkeit nicht weiter vertieft und verfestigt worden sind, und insoweit die Anforderungen, die an die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu stellen sind, nicht erfüllt sind, um auch heute noch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Dass die die Rechtsprechung tragende Grundannahme unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende im Berufungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten aufgestellte Behauptung bleibt allgemein und ist durch keine Quellenangaben oder konkrete Literaturhinweise untermauert. Auch die persönlichen Lebensumstände, unter denen die Klägerin aufgewachsen ist, sprechen nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer innerfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache. Praktisch von Geburt an hat die Klägerin mit ihrem deutschsprechenden Vater zusammengelebt. In ihrem handschriftlichen Lebenslauf hat sie selbst ausgeführt, dass sowohl die Kinder als auch die Erwachsenen miteinander Deutsch gesprochen hätten. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum eine hinreichend innerfamiliäre Vermittlung von Deutschkenntnissen aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich gewesen sein soll. Entgegen der Auffassung der Klägerseite findet § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG keine Anwendung, wenn innerfamiliär vermittelte Sprachkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gehen. Dafür gibt der Wortlauf der Vorschrift nichts her. Die Fiktionsvorschrift bezieht sich insoweit eindeutig nur auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.