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Beschluss

1 A 532/00.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.1A532.00PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die befristete Beauftragung des Gesamtschullehrers Studienrat L. I. als Fachberater in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" unter Anrechnung von acht Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die befristete Beauftragung des Gesamtschullehrers Studienrat L. I. als Fachberater in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" unter Anrechnung von acht Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Seit dem 1. August 1995 beauftragte der Beteiligte den an der X. -C. - Gesamtschule in L. tätigen Gesamtschullehrer Studienrat L. I. mit den Aufgaben eines Fachberaters in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" jeweils befristet für die Zeitdauer von einem halben Jahr. Für die Ausübung dieser Tätigkeit wurde und wird er im Umfang von acht Wochenstunden von seiner Unterrichtstätigkeit freigestellt. Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, dass die Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Münster in der Übertragung der Funktion eines Fachberaters bei der Schulaufsichtsbehörde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gesehen hatten, machte er gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Beauftragung des Studienrats I. mit den Aufgaben als Fachberater geltend. Dies wies der Beteiligte mit Schreiben vom 9. März 1999 unter Hinweis darauf zurück, dass es sich weder um eine (Teil-)Versetzung noch um eine (Teil-)Umsetzung handele. Am 31. August 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, festzustellen, dass die Bestellung des Gesamtschullehrers Studienrat L. I. zum Fachberater in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es liege keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung vor, da die Tätigkeit des Studienrats I. durch die ihm übertragene Aufgabe als Fachberater kein anderes Gepräge erhalten habe. Auch seine nunmehr zusätzlich wahrgenommene Aufgabe liege im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Aufgabenerfüllung. Die Berufung zum Fachberater sei mithin nicht mit der Zuweisung eines (weiteren) Dienstpostens verbunden. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Dezember 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 28. März 2000 begründet. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Antragsteller auf die Entscheidung des Fachsenats vom 14. März 2001 - 1 A 1539/99.PVL - und trägt ergänzend vor: Der Arbeitsplatz des Studienrats I. als Fachberater befinde sich außerhalb der Schule im Gebäude der Bezirksregierung. Er unterstütze den dort zuständigen "Koordinierungsfachdezernenten" der schulfachlichen Abteilung "Gesamtschule" (Dezernat 43.6) bei der Auswertung aller Schul- und Lehrerdaten, die für die Feststellung des Stellenbedarfs der einzelnen Schulen notwendig seien. Diese Tätigkeit sei verwaltungstechnischer Art und keinesfalls pädagogisch geprägt. Eine weitere Aufgabe bestehe darin, anrufende oder persönlich vorsprechende Lehrer in Bezug auf Versetzungsanträge zu beraten und so den auch hierfür zuständigen "Koordinierungsfachdezernenten" zu entlasten. Dessen Tätigkeit selbst, zu dessen Unterstützung Studienrat I. als Fachberater eingesetzt sei, sei verwaltungstechnisch geprägt. Aus diesen Umständen folge, dass die hinzugetretene Tätigkeit des Studienrats I. mit dessen Tätigkeit im Hauptamt, die pädagogisch geprägt sei, inhaltlich nichts zu tun habe, sie sei vielmehr verwaltungstechnischer Art. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt im Hinblick auf die Entscheidung des Fachsenats vom 14. März 2001 - 1 A 1539/99.PVL - ergänzend vor: Die Bezirksregierung sei gemäß § 95 Nr. 2 LPVG NRW eine einheitliche Dienststelle für Gesamtschullehrer und für die aus diesem Personenkreis bestellten Fachberater. Es bedürfe daher einer Fiktion i.S.d. § 94 Abs. 1 LPVG NRW, um eine Mitbestimmungspflichtigkeit zur Bestellung als Fachberater anzunehmen. Diese Bestimmung könne aber nicht auf die Bestellung von Fachberatern ausgedehnt werden. Bei ihr handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, für die trotz personalvertretungsrechtlich gleicher Dienststelle die Mitbestimmungspflicht gelte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der im Schulverwaltungsgesetz ausdrücklich eine Regelung zur Bestellung von Fachberatern geschaffen habe, diese im Landespersonalvertretungsgesetz außer Acht gelassen habe. Es müsse daher - auch vor dem Hintergrund einer restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften - davon ausgegangen werden, dass die Bestellung zum Fachberater bewusst nicht in die Mitbestimmungspflicht habe aufgenommen werden sollen, zumal die Bestellung zum Fachberater regelmäßig nur bei Einverständnis der betroffenen Lehrkraft erfolge und der Schule bzw. den Lehrerkollegen kein Nachteil entstehe, da der durch die Fachberatertätigkeit entfallende Stundenanteil ersetzt werde. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2001 und 28. Januar 2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die befristete Beauftragung des Gesamtschullehrers Studienrat L. I. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachberaters in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Eine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Versetzung bzw. Umsetzung scheidet demgegenüber aus. Der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW verwandte Begriff der Abordnung entstammt ebenso wie die Begriffe der Versetzung und Umsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands - auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmern - zu orientieren hat. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 3. Juli 1986 - CL 46/84 -, ZBR 1987, 59 = PersV 1988, 536 (Teilabordnung), vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 (Umsetzung) und vom 27. März 1998 - 1 A 1/96 -, PersR 1998, 528 (Teilversetzung); BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, PersR 2000, 416 = ZfPR 2000, 293 = ZBR 2001, 102 (Umsetzung). Eine Abordnung liegt danach vor, wenn einem Beamten vorübergehend ein neuer Dienstposten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, und vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303. Der Begriff des Dienstpostens entspricht dem des konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Gemeint ist der dem Beamten innerhalb der (anderen) Behörde speziell übertragene Aufgabenkreis. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 48 m.w.N.; Leisner, Versetzung und Abordnung im Beamtenrecht, ZBR 1989, 193. Dem Beamten wird im Rahmen einer Abordnung ein organisationsrechtlich abgegrenzter Teil meist fester, laufend zu erfüllender Aufgaben (Dienstposten) bei einer anderen Behörde zur hauptamtlichen Wahrnehmung übertragen, die in deren sachliche Kompetenz fallen. Von der Versetzung unterscheidet sich die Abordnung dadurch, dass erstere auf Dauer angelegt ist und sich nicht in der Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Behörde erschöpft, sondern dem Beamten zugleich ein entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei der anderen Behörde übertragen wird. Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Umsetzung unterscheidet sich die Abordnung im Wesentlichen dadurch, dass letztere mit einem Wechsel der Behörde verbunden ist. Von Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Behörde unterscheidet sich die Umsetzung wiederum dadurch, dass bei ihr eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Vgl. Beschluss des Fachsenates vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, a.a.O. Die Abordnung kann auch als Teilabordnung erfolgen; sie liegt bei einer teilweisen (bezogen auf die Arbeitskraft zeitlich begrenzten) Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Behörde vor. Für sie ist kennzeichnend, dass die hauptamtlichen Pflichten auf zwei Behörden aufgeteilt sind. Eine solche Teilabordnung liegt hier vor. Mit der Bestellung des Studienrats I. zum Fachberater in der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" unter Gewährung einer dem Aufgabenumfang entsprechenden Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung an der Gesamtschule, der er zuvor ausschließlich zugewiesen war, wird diesem begrenzt für jeweils ein halbes Jahr - was das Eingreifen eines sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ergebenden Mitbestimmungsrechts bei Versetzung ausschließt - teilweise ein anderer Dienstposten, also ein (anderes) konkretes Amt im funktionellen Sinne, bei einer anderen Behörde übertragen, ohne dass ihm zugleich auch ein entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt bei dieser Behörde zugewiesen worden wäre. Eine bloße Aufgabenänderung innerhalb des gegebenen Dienstpostens liegt demgegenüber nicht vor. Mit der Bestellung zum Fachberater auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG ist dem Studienrat I. ein Aufgabenkreis aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde übertragen worden, nämlich aus dem Kompetenzbereich der Bezirksregierung, mit der Folge, dass eine Umsetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht in Betracht kommt. Denn die Bezirksregierung ist im Verhältnis zur Schule, an der ein von einer Personalmaßnahme betroffener Lehrer tätig ist, eine andere Behörde. Zwar sind die Bezirksregierung und die Gesamtschulen personalvertretungsrechtlich keine unterschiedlichen Dienststellen. Denn § 91 Nr. 2 LPVG NRW bestimmt ausdrücklich, dass Schulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer nicht Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind. Für Lehrkräfte an Gesamtschulen ist vielmehr die zuständige Bezirksregierung einheitliche Dienststelle (§ 91 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 542). Infolge des dienstrechtlichen Begriffsinhalts von Versetzung/Abordnung/Umsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW sind indes die in diesem Zusammenhang entscheidenden Begriffe der Behörde und des Behördenwechsels allein an Hand der organisationsrechtlichen und nicht nach der personalvertretungsrechtlichen Situation zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, a.a.O. Behörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, die - mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Schulen sind danach regelmäßig als Behörden anzusehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 6 B 2269/82 -, OVGE 36, 215 f.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2001, § 28 Rn. 28; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2001, § 26 Rn. 2b; a.A. für Hamburg: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 1996 - Bs I 188/96 -, NVwZ-RR 1998, 54, die von der Bezirksregierung als mittlerer Landesbehörde zu unterscheiden sind. § 94 Abs. 1 LPVG NRW, wonach bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NRW die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar gilt, bietet keinen Anhalt, hiervon abweichend bei Lehrern im Rahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff abzustellen. § 94 Abs. 1 LPVG NRW dient allein der Klarstellung. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. Juli 1986 - CL 46/84 -, a.a.O. Es soll ein Mitbestimmungsrecht für die erwähnten Fälle sichergestellt sein. Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass damit zugleich andere, nicht ausdrücklich benannte Sachverhalte, auch wenn sie organisationsrechtlich als Abordnung oder Versetzung zu qualifizieren sind, von einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW durch die Lehrerpersonalvertretung ausgenommen werden, findet im Gesetz nicht einmal im Ansatz eine Stütze. Mit der Beauftragung der Wahrnehmung der Aufgaben als Fachberater ist dem Studienrat I. auch ein neuer (weiterer) Dienstposten bei der Bezirksregierung zur hauptamtlichen Wahrnehmung zugewiesen worden. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG als Fachberater herangezogene Lehrkräfte nehmen typischerweise Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Schulaufsicht wahr. Die Schulaufsicht bedient sich ihrer im Kern zur eigenen Aufgabenerfüllung. Vgl. Margies/Roeser, SchVG, 3. Auflage, § 14 Rn. 24. Das wird auch in dem Erlass des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 "Fachberatung in der Schulaufsicht" (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) - im Folgenden: Erlass Fachberatung - deutlich, wenn es dort unter Nr. 1 heißt, dass die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden Lehrkräften Beratungs- und Unterstützungsaufgaben "aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht" übertragen können. Die Fachberaterin und der Fachberater unterliegen bei ihren Beratungs- und Unterstützungsaufgaben auch den Weisungen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten (Nr. 3.3 des Erlasses Fachberatung); deren Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Damit sind die herangezogenen Lehrkräfte in ihrer Arbeit als Fachberater regelmäßig auch nicht dem Direktionsrecht der Schulleitung, sondern dem Direktionsrecht innerhalb der Schulaufsichtsbehörden, d. h. innerhalb einer anderen Behörde, unterworfen. Auch bei der vorliegend in Rede stehenden Beauftragung mit den Aufgaben als Fachberater im Rahmen der Maßnahme "Feststellung Unterrichtsbedarf" geht es ausschließlich um die Übertragung von Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht zur Wahrnehmung unter deren Direktionsrecht. Mit der Bestellung zum Fachberater werden Aufgaben übertragen, die die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt. Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Beauftragung des Studienrats I. als Fachberater. Im Rahmen dieser Tätigkeit nimmt er Aufgaben des "Koordinierungsfachdezernenten" wahr bzw. unterstützt diesen bei seinen Tätigkeiten. Es geht auch um einen hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis und nicht um die Übernahme einer bloßen Nebentätigkeit. Das stellt schon § 14 Abs. 6 Satz 2 SchVG klar, wonach die Fachberater ihre Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen. Auch im Erlass Fachberatung ist unter Nr. 3.1 bestimmt, dass der Fachberater die Fachberatertätigkeit als Lehrkraft an einer Schule im Rahmen des Hauptamtes wahrnimmt. Die gesetzliche Zuordnung der Tätigkeiten der Fachberatung zum Hauptamt einer Lehrkraft schließt die Annahme einer (Teil-)Abordnung nicht aus. Die Regelung dient der nebentätigkeitsrechtlichen Abgrenzung von hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben zu Nebentätigkeiten. Eine weitergehende - organisationsrechtliche - Bedeutung der Norm findet im Gesetz keinen Anhalt. Sie verhält sich gerade nicht zu der für die organisationsrechtliche Bestimmung einer Abordnung entscheidende Frage, bei welcher Behörde das Hauptamt oder - im Falle einer Teilabordnung - Teile desselben auszuüben sind; § 14 Abs. 6 SchVG stellt organisationsrechtlich allenfalls klar, dass es bei der Schulaufsicht keine Planstellen für hauptamtliche Fachberater geben soll. Vgl. Meyerhoff/Plünder/Schäfer/Hintzen, SchVG und SchFG NRW, 2. Auflage, § 14 III 2.a). Das Fehlen einer Planstelle hindert eine Abordnung allerdings nicht. Für diese ist gerade kennzeichnend, dass dem abgeordneten Beschäftigten, anders als bei der Versetzung, nicht zugleich ein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen und dessen Planstelle regelmäßig bei der verbleibenden Stammdienststelle geführt wird. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob die Beauftragung einer Lehrkraft mit den Aufgaben eines Fachberaters nach § 14 Abs. 6 SchVG unter Gewährung einer entsprechenden Reduzierung der Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung der Lehrerpersonalvertretung unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat.