OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 5449/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0425.1A5449.00A.00
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe einer der Rechtssache zukommenden Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (1.) sowie von Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO - vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts - (2.) und i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO - Fehlen der Entscheidungsgründe - (3.) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden sind. 1. Die im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, "ob die jetzt offensichtlich weiter verfestigte katastrophale humanitäre und menschenrechtliche Lage in Angola nicht jetzt - im Ergebnisübereinstimmung mit der europäischen Normalität - zur Anerkennung eines generellen Abschiebungsschutzes für Angolaner zumindest nach § 53 Abs. 6 AuslG in dessen verfassungskonformer Auslegung führen muss", lässt die Antragsschrift einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hervortreten. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, ob ein Ausländer bei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen allgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, nicht generell bejaht werden kann. Vielmehr bedarf es einer vertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls, bei der insbesondere das jeweilige Alter des Ausländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen Gesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein besonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind. Vgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A und 1 A 5488/97.A -, vom 16. August 2000 - 1 A 2793/98.A - und vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; Beschluss des Senats vom 9. April 2002 - 1 A 1413/02.A -. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf lässt die Antragsschrift insbesondere deshalb nicht erkennen, weil die von dem Kläger benannten Erkenntnisquellen entweder bereits von der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt worden sind oder ihnen kein über die bereits vorliegenden Erkenntnismittel hinausgehender Erkenntniswert entnommen werden kann. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage begründet sieht, "ob die deutsche Asylrechtsprechung es sich weiterhin leisten will, beharrlich gegen die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verstoßen", wirft die Antragsschrift keine in einem Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zuführbare Frage auf. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich lediglich auf eine Kritik an dem Auseinanderfallen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK sowie an der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. 2. Auch die Besetzungsrüge hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Soweit der Kläger insoweit rügt, ausweislich der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans der 4. und 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2000 hätte an Stelle der Richterin am Verwaltungsgericht D. Richter am Verwaltungsgericht S. an der Entscheidung mitwirken müssen, übersieht er, dass ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Kammer vom 21. November 2000 Richterin am Verwaltungsgericht D. - unter der Beachtung der insoweit maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans - als Vertreterin des Richters am Verwaltungsgericht S. an der Sitzung teilgenommen hat, weil dieser sich am Sitzungstag in Erholungsurlaub befand. Auch die im Rahmen der Besetzungsrüge erhobenen Einwände zum Verfahren der Verteilung der Angola betreffenden Asylverfahren bei deren Übergang von der 10a. Kammer auf die 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts zum 1. Januar 1999 lässt einen Anhalt für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht hervortreten. Dies gilt schon deshalb, weil ein etwaiger Fehler bei der Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Berichterstatter aus dem Jahre 1999 und/oder eine etwaige Ungenauigkeit des für diese Verteilung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 1999 für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht (mehr) relevant ist. Denn der wegen des Zeitpunkts der Entscheidung allein maßgebliche Geschäftsverteilungsplan der 4. und 4a. Kammer für das Geschäftsjahr 2000 bestimmt ausdrücklich, dass die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 den jeweiligen Dezernaten zugeordneten Verfahren weiterhin in diese fallen. Damit sind mögliche Fehler bei der Verteilung der Verfahren in der Zeit vor dem Geschäftsjahr 2000 unerheblich geworden. Denn mit der Wendung "den Dezernaten ... zugeordneten Verfahren" sind diejenigen gemeint, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 faktisch in das jeweilige Dezernat gelangt waren. Verfassungs- oder einfachrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen nicht. Mit ihr wird in sachangemessener Weise sichergestellt, dass die Arbeit im Spruchkörper geordnet, stetig und sinnvoll abläuft, dass also die Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers reibungslos und effektiv gestaltet wird. Eine derartige Regelung dient erkennbar dazu, die Kontinuität in der Bearbeitung der Streitsachen sicherzustellen, insbesondere einen Richterwechsel zu vermeiden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1999 - 4 A 3619/98.A -, NWVBl. 1999, 268. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Übernahme der Angola betreffenden Asylverfahren von der 10a. Kammer auf die 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts zum 1. Januar 1999 kein eine Besetzungsrüge begründender Mangel erkennbar. Die in dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer für das Geschäftsjahr 1999 getroffenen Regelungen über die Verteilung, die sich an den Endnummern der Eingangsregister der Kammer orientiert, stellen eine den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend genügende abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung berufenen Richter dar. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Kammermitglieder stellt diese Art der Aufgabenverteilung im so genannten "Rotationssystem", d.h. die Aufteilung neuer Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs bzw. nach ihrer Registrierung - entgegen der Auffassung des Klägers - im Grundsatz ein zulässiges Kriterium für die Geschäftsverteilung dar. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1998 - 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, NJW 1999, 594; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071; Kissel, GVG, 3. Aufl., 2001, § 21e Rn. 154. Da diesem Verteilungssystem - worauf der Kläger zu Recht hinweist - jedoch insofern eine erhöhte Gefahr der Manipulation und bestimmenden Einflussnahme auf die Richterbestellung immanent ist, als der mit der Eingangsregistrierung befasste Geschäftsstellenverwalter durch die Festlegung der Eingangsreihenfolge der Verfahren letztlich über die Zuteilung des gesetzlichen Richters befindet, bedarf es namentlich für den Fall des gleichzeitigen Eingangs mehrerer Streitsachen zusätzlicher flankierender Vorkehrungen gegen sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Seiten der Geschäftsstelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 CB 698.82 u.a. -, BVerwGE 66, 359 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 42 = NJW 1983, 2154; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1998 - 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, a.a.O.; Kissel, a.a.O., § 21 e Rn. 154. Im Hinblick auf die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene normative Vorprägung sind auch insofern detaillierte, abstrakt-generelle Regelungen hinsichtlich des Vorgehens bei der Registrierung im Falle des Eingangs mehrerer Verfahren erforderlich. Diese Regelungen müssen indes nicht notwendig im Geschäftsverteilungsplan selbst enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sonstige Verwaltungsanordnungen bzw. Dienstanweisungen sicherstellen, dass die neu eingehenden Sachen verwaltungsgemäß behandelt und "blindlings" - vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - in dem Verfahren - 1 BvR 1644/94 -, BVerfGE 95, 322 = DVBl. 1997, 765 = NJW 1997, 1497 - an den abstrakt festgelegten Richter gelangen. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, a.a.O. Solche Missbrauchsvorkehrungen sind aber vorliegend beanstandungsfrei getroffen worden. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden der 4. und 4a. Kammer vom 23. November 2000 richtete sich die Reihenfolge der Endnummern in den Eingangsregistern der 4. und 4a. Kammer nach der Reihenfolge des Eingangs der Verfahren bei Gericht, was der Abfolge der Aktenzeichen entspricht. Zur Beachtung dieser Verfahrensregel bei der Führung des Eingangsregisters sind die Bediensteten der Geschäftsstelle der 4. und 4a. Kammer ausdrücklich angewiesen. Die Vergabe der Kammernummern in dem Eingangsregister der Geschäftsstelle erfolgt demnach in Abhängigkeit zu der allgemeinen Eingangsregistrierung im Register des Gerichts, namentlich in der durch die vorher von der Verwaltungsgeschäftsstelle als zentrale Eingangsstelle vergebenen Registernummern bzw. Aktenzeichen vorgegebenen nummerischen Reihenfolge. Durch dieses System der voneinander abhängenden Registriernummernvergabe, das auch für den vorliegenden Fall der Übernahme von Verfahren von einer anderen Kammer gilt, wird ein willkürliches Vorgehen des Geschäftsstellenverwalters bei der Vergabe der Kammerendnummern ausgeschlossen. Die übernommenen Verfahren werden ebenso wie die neu eingehenden Verfahren nach einem festen Rangfolgesystem - gleichsam mechanisch - dem nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen gesetzlichen Richter zugewiesen. Dabei macht allein die abstrakt bestehende Möglichkeit des Missbrauchs eine Geschäftsverteilungsregelung weder gesetzwidrig noch verfassungswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 CB 698.82 u.a. -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1998 - 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, a.a.O. 3. Die Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe hat der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Beschlüsse vom 4. November 1997 - 1 A 4378/97.A -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 4, Seite 33, und vom 3. September 1999 - 1 A 3575/99.A - dann i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgebend waren. Gemessen daran lässt das Vorbringen des Klägers einen Verfahrensfehler im Sinne der genannten Vorschrift nicht hervortreten. Die Antragsschrift belässt es dabei, im Kern zu rügen, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG habe das Verwaltungsgericht zu bestimmten Punkten die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen nicht weiter erläutert. Damit macht der Kläger aber lediglich eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe geltend, was jedoch noch kein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 32 = DVBl. 1998, 1085 = NJW 1998, 3290. Widersprüche der Begründung im Sinne der von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.