OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 1226/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.11A1226.00A.00
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten gerichtet hat.

Das angefochtene Urteil wird im Übrigen geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene als Gesamtschuldner zwei Drittel; der Kläger trägt jeweils ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beteiligten tragen ihre übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten gerichtet hat. Das angefochtene Urteil wird im Übrigen geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene als Gesamtschuldner zwei Drittel; der Kläger trägt jeweils ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beteiligten tragen ihre übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte er am 23. Oktober 1997 in K. : Er sei von Nigeria kommend über B. nach D. geflogen. Er komme aus F. in der Südwestprovinz Kameruns. Nach dem Tod seines Vaters habe er Ende 1993 sein Universitätsstudium abgebrochen und die Leitung der elterlichen Kakao- und Kaffeefarm übernommen. Seine Heimat habe er am 13. Oktober 1997 in Richtung Nigeria verlassen. Am 17. Oktober sei er nach Deutschland eingereist. Vor seiner Ausreise aus Kamerun sei er in seiner Region der Jugendpräsident der Social Democratic Front (SDF) gewesen. Nachdem das Datum der Präsidentschaftswahl festgesetzt worden sei, hätten sie eine Konferenz für den 24. September 1997 in B. mit dem Nationalvorstand Ni John Fru Ndi einberufen. Während der Konferenz habe er als Sekretär gearbeitet und alle Äußerungen niedergeschrieben, um sie später seinen Leuten erklären zu können. An der Veranstaltung hätten neben dem Nationalvorstand der SDF auch Parteimitglieder der UNDP mit deren Vorsitzenden Bello Buba M. sowie der Oppositionspartei CDU mit dem Vorstand Adamu Dam O. teilgenommen. Sie hätten die Wahl diskutiert und vereinbart, von einer Teilnahme an der Wahl abzuraten, weil es sich um keine richtige Wahl handele. Am 8. Oktober sei er bei seiner Rückkehr aus dem Nachbardorf N. , wo er für den Wahlboykott geworben habe, verhaftet und zur Polizeistation in F. gebracht worden. Am 10. Oktober habe man ihn nach B. bringen wollen. Dort sei ein größeres Gefängnis. Bei der Fahrt sei das Auto kaputt gegangen. Sie hätten für die Reparatur bis zum Eintreffen eines Automechanikers aus dem nächsten Dorf warten müssen. Diese Chance zur Flucht habe er genutzt. Er sei in den Wald gelaufen und habe bis zum Einbruch der Dunkelheit gewartet. Danach sei er zu Fuß nach K. gegangen, dem Ort, in dem er Kakao verkauft habe. Am 11. Oktober sei er nach K. gefahren und habe dort einen Geschäftsmann getroffen, der ihm Geld geschuldet habe. Dieser habe ihm den geschuldeten Betrag gegeben. Am selben Tag noch sei er von K. nach B. gefahren, wo er den dortigen Bürgermeister John E. , ein SDF-Mitglied, getroffen habe. Bei diesem habe er übernachtet, weil am nächsten Tag Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten. Er habe ihm gesagt, er solle das Haus nicht verlassen. E. sei am nächsten Tag um 19.00 Uhr zurückgekommen und habe berichtet, drei Wahlstationen seien in Brand gesetzt worden und man würde ihn, den Beigeladenen, der Brandstiftung verdächtigen. Die Polizei sei schon bei ihm zu Hause und suche ihn überall. Am 13. Oktober sei er nachts mit einem Boot nach C. in Nigeria gefahren, wo er von einem Freund des Bürgermeisters erwartet worden sei. In L. habe er dann die falschen Papiere und den Flugschein für den Flug nach Deutschland bekommen. In der SDF, die an den Wahlen 1997 nicht teilgenommen habe, sei er schon lange Zeit Mitglied gewesen. Er habe sich aber erst im Mai 1995 als Mitglied registrieren lassen. Schon ein halbes Jahr vor seiner Ausreise sei er am 21. April 1997 verhaftet und für elf Tage im Gefängnis festgehalten worden. Dabei habe man ihn misshandelt. Er sei freigekauft worden, damit er am 10. November 1997 vor dem Militärgericht erscheine. Auch deshalb sei er aus Kamerun geflohen. Sein Anwalt hätte ihn vor dem Militärgericht nicht vertreten dürfen. Die Verhaftung sei nach einer Attacke auf eine Polizeistation in K. , bei der zwei Polizisten in der Station und ein weiterer außerhalb der Station getötet worden seien, erfolgt. Die Polizei habe in B. eine Militäraktion durchgeführt. Alle hätten morgens um 6.00 Uhr die Häuser verlassen müssen. Sie hätten erst um 7.00 Uhr zurückkommen dürfen. In dieser Zeit sei die Stadt eine Geisterstadt gewesen. Er sei auf dem Weg nach Hause verhaftet worden. Auf die Frage, was er in B. mache, habe er seinerzeit keine Erklärung abgeben können, weshalb man ihn festgenommen und elf Tage inhaftiert habe. Damals sei er auf einer Fahrt von seinem Dorf nach B. gewesen, um seinen Onkel zu besuchen. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 hat der Beigeladene erläutert, bei dem Gefangenentransport am 10. Oktober 1997 habe es eine Reifenpanne gegeben. Den ganzen Tag sei er bis abends im Wald geblieben. In der Nacht sei er zu Fuß nach K. zu dem Geschäftsmann gegangen. Am 11. Oktober 1997 sei er nachts von K. nach B. geflüchtet. Dort habe er sich mit dem der SDF angehörenden Bürgermeister E. getroffen. Bei diesem habe er sich bis zum Abend des 13. Oktober aufgehalten. Am 14. Oktober sei er in C. eingetroffen und habe mit Hilfe des Bootsfahrers den Freund E. aufgesucht. Dieser sei am nächsten Tag nach L. gefahren, wo er seine am folgenden Tag stattfindende Reise nach Europa organisiert habe. Dieser Freund habe für ihn Pass und Flugschein organisiert. Er habe ihm mitgeteilt, in B. werde ein Begleiter auf ihn warten, der mit ihm nach D. fliegen und anschließend den Pass zurücknehmen werde. Mit Bescheid vom 28. August 1998 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten anerkannt und festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. September 1998 Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. August 1998 aufzuheben. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. August 1998 aufgehoben. Dem rechtzeitig gestellten Antrag des Beigeladenen, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2001 entsprochen. Im Erörterungstermin hat der Beigeladene seine Berufung zurückgenommen, soweit diese die mit dem angefochtenen Urteil aufgehobene Anerkennung als Asylberechtigten zum Gegenstand hatte. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil im Übrigen zu ändern und die Klage abzuweisen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten stellen keine Anträge. Mit Verfügung vom 28. Januar 2002 wurden die Beteiligten auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Oberhausen (Ausländerbehörde) verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Beigeladene die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat. Auf die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beigeladenen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu ändern und die vom Kläger erhobene Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Beigeladenen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Kamerun verlassen hat, da er dort Opfer politischer Verfolgung geworden ist. Ihm kann eine Rückkehr in seine Heimat daher nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, InfAuslR 1994, 119 (124), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 25 A 1425/92.A -, InfAuslR 1995, 27 (28). Der Senat hat unter Berücksichtigung der typischen Beweisnot der Personen, die hier ihre asylrechtliche Anerkennung begehren, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse vor deren Ausreise aus ihrer Heimat aufgrund des substantiierten, nachvollziehbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags des Beigeladenen die Überzeugung gewonnen, dass dieser Kamerun verlassen hat, weil er dort wegen seiner politischen Überzeugung Opfer von Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben und Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit wurde. Vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung, die dem heute gültigen Art. 16 a Abs. 1 GG entspricht: Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 7. Dezember 1990 - 2 BvR 525/90 -, NVwZ 1991, 773. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beigeladene aus dem Polizeigewahrsam ins Ausland geflohen ist, nachdem er am 8. Oktober 1997 in F. verhaftet und anschließend zwei Tage festgehalten wurde, weil er sich zuvor für einen Boykott der anstehenden Präsidentenwahlen in Kamerun eingesetzt hat. Der Beigeladene hat im Einzelnen schlüssig die Vorgänge dargestellt, die am 8. Oktober 1997 zu seiner Festnahme geführt haben. Danach hat er sich in den Tagen vor seiner Festnahme im Anschluss an eine Konferenz seiner Parteiorganisation SDF, die am 24. September 1997 in B. stattgefunden hat und bei der ein Boykott der anstehenden Wahlen beschlossen wurde, in den Dörfern in der Umgebung seiner Heimatstadt aufgehalten und für einen Boykott der Wahlen geworben. Bei der Rückkehr von N. nach F. wurde er von der Polizei verhaftet und in das Polizeipräsidium verbracht. Bei der Verhaftung wurde festgestellt, dass er Plakate mit sich führte, auf denen für den Wahlboykott geworben wurde. Zwei Tage nach der Inhaftierung sollte der Beigeladene gemeinsam mit zwei weiteren Personen, von denen einer auch zur SDF zählte und denen die gleichen Vorwürfe wie dem Beigeladenen gemacht wurden, in das Zentralgefängnis nach B. überstellt werden. Bei der Fahrt nach B. gelang dem Beigeladenen bei einem durch einen Fahrzeugschaden verursachten Aufenthalt die Flucht; über B. , wohin er zu Fuß gelangte, konnte er sich dann mit Hilfe des dortigen Bürgermeisters, einem SDF- Mitglied, ins Ausland absetzen. Von Nigeria aus ist der Beigeladene sodann nach Deutschland gereist. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Angaben des Beigeladenen überzeugt. Der Beigeladene hat insoweit im Kern widerspruchsfrei bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die am 23. Ok-tober 1997 in K. stattgefunden hat, und im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter geschildert, wie er am 8. Oktober 1997 in F. festgenommen wurde. Der vom Beigeladenen vorgetragene Ablauf der Vorgänge in der Zeit von September bis Oktober 1997 ist aus der Sicht des Gerichts plausibel. Am 12. Oktober 1997 haben in Kamerun Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Die SDF hat als eine der Oppositionsparteien aktiv in den Tagen vor den Präsidentschaftswahlen für einen Wahlboykott geworben. Zahlreiche Anhänger der SDF wurden im Oktober 1997 inhaftiert. Sie wurden beschuldigt, Flugblätter mit einem Aufruf zum Wahlboykott verteilt zu haben. Auch andere Oppositionsparteien haben sich in den englischsprachigen Provinzen von Kamerun an dem Werben für einen Wahlboykott beteiligt. Auch deren Mitglieder wurden in Gewahrsam genommen. So haben beispielsweise die Behörden in der äußersten Nordprovinz im Oktober 1997 etwa 20 Anhänger der UNDP in Gewahrsam genommen, die die Präsidentschaftswahlen boykottieren wollten. Sie wurden auf einer Polizeiwache festgehalten, von dort zu dem Wahllokal gebracht und zur Teilnahme an der Wahl gezwungen. Erst nachdem sie den Sicherheitskräften Bestechungsgelder bezahlt hatten, setzte man sie wieder auf freien Fuß. Amnesty International, Jahresbericht 1998, S. 314. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beigeladene in F. verhaftet und in der örtlichen Polizeistation festgehalten wurde; nach zwei Tagen sollte er in das Zentralgefängnis von B. überstellt werden. Seine diesbezügliche Schilderung über seine Verhaftung und die Verhältnisse in der Polizeistation, die er im Erörterungstermin abgegeben hat, ist anschaulich. Ihr schenkt der Senat auch aufgrund der ruhigen und überzeugenden Art des Beigeladenen Glauben. Die Darstellung zu den Vorgängen während dieser Zeit stimmt im Kern auch mit den Aussagen überein, die der Beigeladene bereits zuvor im Verwaltungsverfahren gemacht hat. Dass der Beigeladene nach zwei Tagen in das Zentralgefängnis überstellt werden sollte, ist im Übrigen auch deshalb plausibel, weil Häftlinge innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von 72 Stunden der Justiz überstellt werden müssen. Vgl. hierzu den vorstehend zitierten Jahresbericht 1998 von Amnesty International, S. 314. Auch die weiteren Angaben zu den Umständen der Flucht angelegentlich einer Fahrzeugpanne auf dem Weg von F. nach B. hat der Beigeladene überzeugend geschildert. Die Darstellung, wie es ihm gelungen ist, sich von der Gruppe abzusetzen, ist nachvollziehbar und vermittelt den Eindruck, dass er die Vorgänge tatsächlich erlebt hat. Gleiches gilt für die Schilderung der Hilfe, die ihm der Bürgermeister von B. , der zur SDF zählende John E. , hat angedeihen lassen. In B. war seinerzeit ein SDF-Mitglied als Bürgermeister tätig. B. zählte in dieser Zeit zu den größeren Orten Kameruns, in denen die SDF über großen Rückhalt in der Bevölkerung verfügte und in denen SDF-Mitglieder die örtlichen Behörden leiteten. Nach den Kommunalwahlen vom 21. Januar 1996 kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Auf der Grundlage eines Regierungsdekretes vom 27. Februar 1996 wurden zwanzig Bürgermeister, darunter auch der in B. tätige Bürgermeister, der Kontrolle eines Regierungsdelegierten unterstellt. Vgl. dazu die vom VGH Baden-Württemberg zum Verfahren A 9 S 1038/99 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000, des Instituts für Afrikakunde vom 6. März 2000 und von Amnesty International vom 8. März 2001. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der Beigeladene vor seiner Ausreise aus Kamerun Opfer von Verfolgungsmaßnahmen wurde, die deshalb allein politisch motiviert waren, weil sie ihn wegen seiner regimekritischen Haltung treffen sollten. Die danach anzustellende Prüfung, ob der Beigeladene heute bei einer Rückkehr in seine Heimat vor politischer Verfolgung sicher ist, ergibt, dass eine Wiederholung politisch ausgerichteter Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene wegen seiner Asylantragstellung oder wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Kamerun politische Verfolgung befürchten müsste. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln löst ein im Ausland gestellter Asylantrag bei der Rückkehr nach Kamerun keine Verfolgung aus. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2000 - 12 A 11834/99 -, S. 9 des Urteilsabdrucks m.w.N.; Auskünfte von Amnesty International vom 30. Dezember 1999 an das VG Hannover (zum Verfahren 4 A 466/99) und des Instituts für Afrikakunde vom 17. April 1998 an das VG Mainz (zum Verfahren 7 K 2273/96.MZ) und vom 17. Februar 2001 an das VG Oldenburg (zum Verfahren 2 A 2172/98). Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Verfolgung eines kamerunischen Staatsangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF. Diese Organisation ist eine in Kamerun legale Partei. Sie zählt zu den größeren Oppositionsparteien. Sie hat in der Vergangenheit bezüglich der Wahlen, die in Kamerun durchgeführt wurden, regelmäßig den Vorwurf einer Manipulation zugunsten des demokratischen Zusammenschlusses des kamerunischen Volkes (RDPC) erhoben. Damit zusammenhängend kam es in zahlreichen Fällen zu Demonstrationen und oft gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen und oppositionellen Kräften, wobei auch zahlreiche Mitglieder der SDF verhaftet wurden. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 8 des Urteilsabdrucks; Amnesty International, Jahresbericht 1997, S. 291, Jahresbericht 1998, S. 313 f. Auch wenn danach nicht ersichtlich ist, dass SDF-Aktivisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müssen, kann allerdings auch nicht festgestellt werden, dass sie in Kamerun vor politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher wären. Unverändert gibt es Fälle, in denen Mitglieder von Oppositionsparteien, darunter auch Mitglieder der SDF, von den Sicherheitsbehörden des Landes schikaniert, festgenommen und vorübergehend in Polizeihaft gehalten werden. Amnesty International, Jahresbericht 2000, S. 285, sowie Auskunft vom 30. Dezember 1999 an das VG Hannover (zum Verfahren 4 A 466/99); Auskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 1. März 1999 an das VG Karlsruhe (zum Verfahren 9 K 11437/98), vom 26. Mai 2000 an das VG Aachen (zum Verfahren 7 K 1563/96.A) und vom 7. November 2000 an das VG Oldenburg (zum Verfahren 2 A 2139/98). Da der Beigeladene, der in seiner Heimat Opfer politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen war, demnach für den Fall seiner Rückkehr nicht vor politischer Verfolgung sicher ist, ist die Feststellung der Beklagten, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West- falen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.