Urteil
10 A 2939/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.10A2939.00.00
24Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 5. September 1997 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2001 eine Bebauungsgenehmigung für die Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), in D. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 5. September 1997 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2001 eine Bebauungsgenehmigung für die Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), in D. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem in D. gelegenen Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), eine Spielothek mit einer Gesamtnutzfläche von 194,46 m² , die sich aus einer M. -Spielhalle mit einer genehmigten Nutzfläche von 95,92 m² und einer Multi-Spielhalle mit einer genehmigten Nutzfläche von 98,54 m² zusammensetzt. Das Grundstück liegt im zentralen Innenstadtbereich ca. 200 m nordwestlich des D. Hauptbahnhofs. Nach dem Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. (Satzungsbeschluss vom 30. August 1990) befindet sich das Grundstück in einem Kerngebiet. Durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (B.Pl.-Fs) wird das Plangebiet nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung gegliedert. Zu diesem Zweck werden Vergnügungsstätten in drei Kategorien unterteilt, wobei Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 B.Pl.-Fs. der Kategorie II unterfallen, zu der nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 B.Pl.-Fs. auch noch Tanzlokale, Discotheken, Schankwirtschaften mit regelmäßigen Musikaufführungen und Tanzveranstaltungen zählen. Die Kategorie I wird durch Varietés, Kabaretts und ähnliche Anlagen, Bowling- und Kegelbahnen sowie Lichtspieltheater gebildet (§ 2 Abs. 1 B.Pl.-Fs.). Die Kategorie III besteht aus näher umschriebenen Vergnügungsstätten mit überwiegend sexgewerblichem Charakter (Rotlichtmilieu). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs. sind im Kerngebiet (allgemein) zulässig Vergnügungsstätten der Kategorie I. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. können ausnahmsweise zugelassen werden "Vergnügungsstätten der Kategorie II, Spielhallen und ähnliche Unternehmen bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche". Mit Bauantrag vom 5. September 1997 - beim Beklagten eingegangen am 8. September 1997 - beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung der Spielothek und deren Erweiterung durch zusätzliche Inanspruchnahme von Räumen des Kellergeschosses. Die Gesamtnutzfläche der erweiterten Spielothek soll 240,77 m² betragen, von denen 120,46 m² auf die Spielhalle M. und 120,31 m² auf die Spielhalle Multi entfallen. Die Klägerin bat, eine Ablösemöglichkeit zu gewähren, falls aufgrund der Erweiterung der Nachweis weiterer Stellplätze gefordert werde. Mit Bescheid vom 10. September 1997 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er aus: Die Spielhallen könnten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. schon deshalb nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil ihre Nutzflächen jeweils größer als 120 m² seien. Aber auch unabhängig davon komme eine Zulassung nicht in Betracht, die bei Spielhallen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. ohnehin nur ausnahmsweise möglich sei. Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme sei maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Häufung von Spielhallenstandorten vorliege. Dies sei hier der Fall, weil auf dem Vorhabengrundstück zwei Spielhallen betrieben würden und die Größenbeschränkung von 120 m² je Spielhalle faktisch überschritten werde. Eine weitere Ausdehnung der Nutzflächen führe überdies zu bodenrechtlichen Spannungen. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die erforderlichen zusätzlichen Stellplätze nicht abgelöst werden dürften. Dagegen legte die Klägerin am 8. Oktober 1997 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, die erforderliche Anzahl von Stellplätzen könne im Parkhaus C. straße 50, 40210 D. nachgewiesen werden. Deren Benutzung werde durch Baulast gesichert. Die Nutzflächen der Spielhallen betrügen nach der mathematisch gebotenen Abrundung jeweils nur 120 m². Im Übrigen sei die Überschreitung geringfügig und eine darauf gestützte Versagung unverhältnismäßig. Die zulässige Größe von 120 m² werde nicht etwa bereits überschritten. Sie beziehe sich jeweils auf die einzelne Spielstätte, eine Addition der Flächen mehrerer Spielhallen sei unzulässig. Die geringfügige Erweiterung der beiden Spielhallen führe auch nicht zu einer unvertretbaren Häufung von Spielhallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Septem-ber 1998 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch der Klägerin zurück. Durch die beantragte Erweiterung der Nutzflächen werde - so die Begründung - das Maß von 120 m² überschritten, weil die Nutzflächen mehrerer Spielhallen auf demselben Betriebsgrundstück zu addieren seien. Abgesehen davon seien die Spielhallen nach der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag in einer Spielothek zusammengefasst. Schließlich bestehe auch eine unzulässige Häufung von Spielstätten. Es existierten nicht nur zwei Spielstätten auf dem Betriebsgrundstück, vielmehr gebe es in einer Entfernung von 50 bis 400 m 12 weitere Spielhallenstandorte. Letztlich seien auch die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen, denn nach § 83 BauO NRW dürfe eine Baulast nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses eingetragen werden, das hier nicht bestehe. Die Klägerin hat daraufhin am 30. Oktober 1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vorgetragen: Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Typenlehre nicht vereinbar, denn die Baunutzungsverordnung sehe eine Größenbeschränkung von Spielhallen auf 120 m² nicht vor. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. September 1997 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 30. Dezember 1998 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrags vom 5. September 1997 eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von zwei bestehenden Spielotheken und Erweiterung im Kellergeschoss des Grundstücks K. straße 70, Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330, zu zwei Spielhallen mit 120,31 und 120,46 m² Nutzfläche zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er in Ergänzung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren vorgetragen: Die Größenbeschränkung von Spielhallen durch den Bebauungsplan beruhe auf der Erwägung, dass die Wirkung einer Spielhalle von ihrer Größe abhänge. Durch das angefochtene Urteil vom 13. April 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. sei mit § 1 Abs. 9 BauNVO vereinbar, weil es in der Realität Spielhallen mit einer Nutzfläche sowohl von oberhalb als auch von unterhalb 120 m² gebe. Die beantragten Spielhallen seien somit schon deshalb unzulässig, weil sie die höchstzulässige Größe von 120 m² Nutzfläche jeweils überschritten. Unabhängig davon sei die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Verweigerung einer Zulassung der Spielhallenerweiterung im Hinblick auf die Häufung von Spielhallen in der Umgebung des Betriebsgrundstücks nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil am 30. Mai 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 24. Ok-tober 2001 zugestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin vom 22. November 2001 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 24. Januar 2002 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 - bei Gericht eingegangen am 7. Dezember 2001 - hat die Klägerin die Berufung begründet und den Klageantrag auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides beschränkt. Zur Begründung der Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seien innerhalb der Nutzungsart Spielhalle, die eine Unterart der Nutzungsart Vergnügungsstätte darstelle, zwei Anlagetypen anzuerkennen. Zum einen die kleinere mischgebietsverträgliche Spielhalle bis 100 m² Nutzfläche, zum anderen die größere kerngebietstypische Spielhalle mit mehr als 100 m² Nutzfläche. Für einen dritten Anlagetyp, nämlich eine Spielhalle von 120 m² Nutzfläche sei danach kein Raum. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans folge nicht, dass es sich bei Spielhallen mit einer Nutzfläche von 120 m² um einen eigenen Anlagetypus handele. Die Nichtigkeit der textlichen Festsetzung § 3 Abs. 2 Nr. 1 über die Ausnahmeregelung habe zur Folge, dass der Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet insgesamt unwirksam sei. Denn wenn die Nichtigkeitsfolge nur die Ausnahmeregelung erfassen würde, so führe dies zur generellen Unzulässigkeit von Spielhallen in der D. Innenstadt, die nicht dem Willen des Satzungsgebers entspreche und auch im Übrigen bedenklich sei. Der planungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens stehe auch § 15 BauNVO nicht entgegen. Die Summe der Nutzflächen aller Spielhallen in der näheren Umgebung des Hauptbahnhofs betrage lediglich ca. 1.400 m² und nehme damit nur einen geringen Teil der Summe der Nutzflächen sämtlicher Gebäude in diesem Bereich ein. Die beabsichtigte Vergrößerung der Spielothek um rund 45 m² Nutzfläche könne deshalb nicht zu einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets führen. Sex-Shops gehörten einer anderen städtebaulichen Kategorie an und hätten deshalb in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr - der Klägerin - auf ihren Antrag vom 5. September 1997 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2001 eine Bebauungsgenehmigung für die Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), in D. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertieft seinen bisherigen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, § 1 Abs. 9 BauNVO setze lediglich voraus, dass sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehe, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gebe. Es solle verhindert werden, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Deshalb seien die planerischen Festsetzungen abstrakt zu treffen. Diesen Anforderungen genügten die getroffenen Regelungen, die abstrakt auf eine Größe von 120 m² Nutzfläche abstellten, zumal diese für Spielhallenbetreiber günstiger sei als etwa eine Grenze von 100 m² Nutzfläche. Die Grenze zwischen einer mischgebietsverträglichen und einer kerngebietstypischen Spielhalle verlaufe auch nicht exakt, sondern nur in etwa bei 100 m² Nutzfläche. Diese Grenze habe der Plangeber für die Innenstadt von D. bei 120 m² Nutzfläche gezogen. Eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Spielhallen habe er jedenfalls nicht gewollt. Nach der Begründung des Bebauungsplans handele es sich bei dem Plangebiet nicht um einen für Spielhallen prädestinierten Standort, für den die nach der Spielverordnung zulässige Höchstgrenze von zehn Geldspielgeräten (150 m² Nutzfläche) hingenommen werden könne. Der Plangeber habe die städtebaulichen Wirkungen einer Spielhalle mit maximal 120 m² Nutzfläche und dementsprechend acht Geldspielgeräten im Plangebiet für hinnehmbar gehalten. Nach Auskunft der Spielhallenbranche könne ein Betrieb mit acht Geldspielgeräten auch wirtschaftlich geführt werden. Der Ausschluss von Spielhallen mit der Möglichkeit, diese ausnahmsweise zuzulassen, sei durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Er diene der Verhinderung eines "trading-down-Effekts", der mit den negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten und insbesondere auch von Spielhallen verbunden sei. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 19. März 2002 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang betreffend die Erteilung der Baugenehmigung (Beiakte Heft 2), den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung D. (Beiakte Heft 1), die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. einschließlich einer Kopie der Planurkunde (Beiakten Heft 3 bis 6) sowie eine Karte mit der Eintragung von Spielhallenstandorten im Bereich der Innenstadt von D. (Beiakte Heft 7). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Klage ist zulässig und begründet. Die Umstellung des Klageantrags von der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides gemäß § 71 BauO NRW (Bebauungsgenehmigung) ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2002 auf die geänderte Klage ohne ihr zu widersprechen eingelassen hat und deshalb nach § 91 Abs. 2 VwGO seine Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt - dies zeigen §§ 68 Abs. 2, 75 S. 1 und 2 VwGO - voraus, dass der Kläger den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bei der beklagten Behörde beantragt hat. Einen solchen Antrag hat die Klägerin hier gestellt. Die Klägerin hat beim Beklagten allerdings zunächst nur eine Baugenehmigung, nicht aber eine Bebauungsgenehmigung beantragt. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht zugleich eine Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des beabsichtigten Vorhabens. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, NWVBl. 1993, 25, 27. Unmittelbar beim Beklagten hat die Klägerin die allein noch streitige Bebauungsgenehmigung nicht beantragt. Der Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) ist allein in der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 6. Dezember 2001 enthalten. Jedoch können verfahrensrechtliche Anträge, die bei der Behörde gestellt werden müssen, wirksam auch durch Schriftsätze gestellt werden, die in einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar an das Gericht gerichtet sind, wenn die zuständige Behörde an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Denn solche Schriftsätze sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an die Behörde als den Prozessgegner bestimmt. Sie erreichen diese damit nicht lediglich zufällig, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16/92 -, NVwZ 1995, 75, 76; OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 - und vom 15. Mai 2001 - 10 A 4605/98 -. Die erforderlichen Bauvorlagen zur Konkretisierung des Vorhabens, für das die Klägerin eine Bebauungsgenehmigung begehrt, lagen dem Beklagten mit dem Bauantrag bereits vor. Davon ausgehend lässt sich der Antrag auf Zurückweisung der Berufung im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Januar 2002 als Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung begreifen. Die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ist zwar im Weiteren nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gewesen. Auch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO ein Vorverfahren entbehrlich ist. Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus sind jedoch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 68 VwGO weitere Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens zuzulassen. Ein Vorverfahren ist dann entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung an Stelle des ursprünglich streitigen Verwaltungsakts ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, DVBl 1982, 692; ähnlich Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 -, DVBl 1980, 503. Diese Voraussetzungen können insbesondere auch erfüllt sein beim Übergang von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Klage auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2001, a.a.O., vom 5. Juni 2000, a.a.O. und vom 15. Januar 1992, a.a.O., S. 25, 27 f. Die streitige Bebauungsgenehmigung betrifft einen Ausschnitt der ursprünglich streitigen Baugenehmigung, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Deren Erteilung hatten sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde selbstständig tragend auch aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Gegenstand des erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens waren mithin bereits die planungsrechtlichen Gründe, die aus der Sicht des Beklagten dem streitigen Vorhaben entgegenstanden. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung des Vorbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, denn diesem stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die beantragte Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek ist nach dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO planungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet (MK). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen (allgemein) zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50. § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. steht der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Diese Bestimmungen sind unwirksam, soweit sie sich auf Spielhallen beziehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs. sind im Kerngebiet zulässig Vergnügungsstätten der Kategorie I. Dazu zählen Spielhallen nicht, denn sie werden durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 B.Pl.-Fs. den Vergnügungsstätten der Kategorie II zugeordnet. § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs. ist über die positive Zulassung von Vergnügungsstätten der Kategorie I hinaus dahin zu verstehen, dass Vergnügungsstätten der Kategorien II und III und damit auch Spielhallen allgemein unzulässig sind. Spielhallen können nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. nur bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche ausnahmsweise zugelassen werden. Für die vom Plangeber gewählte Grenze von 120 m² Nutzfläche fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Dies führt zur Nichtigkeit sowohl der Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 als auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs., soweit sich diese auf Spielhallen beziehen. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen auf den Ausnahmefall und auf eine Größe von 120 m² Nutzfläche lässt sich nicht auf §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO stützen, die als Ermächtigungsgrundlagen allein in Betracht kommen. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die z.B. nach § 7 BauNVO allgemein zulässig sind, nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. "Arten von Nutzungen" im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO können auch einzelne der in den Baugebieten allgemein zulässigen, in der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungen sein. Regelungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO brauchen sich nicht "en bloc" auf sämtliche in derselben Nummer der Baugebietsvorschrift erfasste Nutzungen zu beziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54. Demzufolge ist es möglich, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als einer der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführten im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauNVO zu regeln. Eine Feindifferenzierung nach der Art der Vergnügungsstätten lässt § 1 Abs. 5 BauNVO dagegen nicht zu. Sie wird durch § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht, nach dem festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der z.B. nach § 7 BauNVO allgemein zulässigen baulichen Anlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Spielhallen bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. ausnahmsweise zulässig sein sollen, sind indes keine Anlagenart im vorgenannten Sinne und können deshalb nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht Gegenstand der vorgenommenen planungsrechtlichen Feindifferenzierung sein. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, die Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Anlagen auf den Ausnahmefall zu beschränken, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu differenzieren, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, a.a.O., - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, und Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. Die Planungsfreiheit der Gemeinden nach § 1 Abs. 9 BauNVO wird dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmten Anlagentypen beziehen müssen. Die Festsetzungen müssen sich auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde also keine Befugnisse, neue Nutzungsarten zu "erfinden". Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen hinreichend abstrakt getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, a.a.O. Nicht jede abstrakte Festsetzung genügt indes den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO, sie muss vielmehr gerade in dem Sinne abstrakt sein, dass nach bestimmten Anlagentypen differenziert wird. Dies wird, sofern die Gemeinde in ihrer Satzung Gattungsbezeichnungen oder ähnlich typisierende Beschreibungen wählt, in der Regel keine Probleme aufwerfen. Sofern die Gemeinde aber - wie hier - die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe unterschiedlich regeln will, so wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. So sind zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, nicht schon allein deshalb "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Begrenzung der höchst zulässigen Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben, sondern auch für die Beschränkung der Nutzfläche von Spielhallen. Nach diesen Maßstäben sind Spielhallen bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche keine bestimmte Art zulässiger baulicher Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Spielhallen bis zu dieser Größe generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Bereich des Beklagten eine eigene Anlagenart darstellen. Die bei 120 m² Nutzfläche gezogene Grenze führt nicht etwa schon aus sich heraus auf einen bestimmten Typ von Spielhallen. Insbesondere lässt sich der Satzungsbestimmung nicht entnehmen, dass der Plangeber damit nur so genannte kerngebietstypische Spielhallen ausschließen, die mischgebietstypischen jedoch ausnahmsweise zulassen wollte. Denn für den Typ der kerngebietstypischen Spielhalle verläuft die stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmende Grenze in etwa bei 100 m² Nutzfläche, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49; Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58. Knaup/Stange, Kommentar zur BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 4a Rn. 56. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 5576/78 am 1. Dezember 1990 - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich an -, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, galt keine andere Differenzierung. Dies belegt die Planbegründung, die unter der Gliederungsnummer 4.6. "Spielhallen" ausdrücklich auf die für Mischgebiete allgemein anerkannte Grenze von ? 100 m² hinweist. Dass im Bereich des Beklagten die dementsprechende Grenze bei 120 m² verläuft, ist auch nach der Begründung des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Nach dieser (vgl. Nr. 3.3. "Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)" wird die ausnahmsweise Genehmigung von Spielhallen von einer Geschäftsflächenbegrenzung abhängig gemacht, weil die Wirkung einer Spielhalle von ihrer Größe abhänge. Dabei geht der Plangeber davon aus, dass die nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) bestehende Obergrenze von zehn Geldspielgeräten (150 m² Nutzfläche) auf Standorte zutreffen solle, die für die Ansiedlung von Spielhallen prädestiniert seien. Da es sich bei der Innenstadt von D. wegen deren Bedeutung als Oberzentrum und nationales Handelszentrum nicht um einen für Spielhallen prädestinierten Standort handele, solle die mögliche Obergrenze auf acht Geldspielgeräte beschränkt werden. Die Festsetzung solle jedoch nicht die Anzahl der Spielgeräte regeln, sondern lediglich eine Nutzfläche gestatten, die die Aufstellung von acht Geldspielgeräten ermögliche. Mit dieser Begründung hebt der Plangeber schon im Ansatz nicht auf einen in der Wirklichkeit anzutreffenden Spielhallentyp ab, sondern beschränkt die Nutzfläche allein deshalb, weil er die nach der Spielverordnung maximal zulässige Anzahl von zehn Geldspielgeräten (auf 150 m² Nutzfläche) am fraglichen Standort für nicht angemessen hält. Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der vorgenommenen Geschäftsflächenbegrenzung auf 120 m² auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 1 D 442/99 -, Sächs.VBl. 2001, 220 ff., berufen, nach der Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 300 m² nach § 1 Abs. 9 BauNVO in Baugebieten ausgeschlossen werden können. Damit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht Verkaufsflächenbegrenzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht unabhängig davon für zulässig gehalten, ob Betriebe bis zu dieser Größe einen eigenen Anlagentyp darstellen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass sich nach der Planbegründung auf Grund der örtlichen Verhältnisse Ladeneinheiten mit einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² dem Anlagentyp Boutiquen bzw. kleinteiliger Einzelhandel zu ordnen ließen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. ist nach alledem jedenfalls insoweit unwirksam, als er sich auf Spielhallen bezieht und diese bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche ausnahmsweise zulässt. Ob der Plangeber die Grenze im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 9 BauNVO gebotene Typisierung bei 100 m² Nutzfläche ziehen oder insoweit auf den Begriff der mischgebietsverträglichen Spielhalle abstellen dürfte, ist hier nicht zu entscheiden. Die Unwirksamkeit von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. beschränkt sich nicht allein auf die Größenbegrenzung mit der Folge, dass auch Spielhallen mit über 120 m² Nutzfläche ausnahmsweise zugelassen werden können. Denn die durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. getroffene Entscheidung für die Zulässigkeit von Spielhallen bis 120 m² Nutzfläche im Ausnahmefall ist nicht teilbar. Sie kann nicht verstanden werden als eine Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen, die in einem weiteren - davon zu unterscheidenden - Schritt sodann auf Spielhallen bis 120 m² Nutzfläche eingeschränkt wird. Vielmehr bezieht sie sich als einheitliche Entscheidung von vornherein auf Anlagen bis zu dieser Größe und ist deshalb mit der Größenbegrenzung untrennbar verbunden. Abgesehen davon entspräche es nach der oben wiedergegebenen Planbegründung auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers, Spielhallen ungeachtet ihrer Größe im Ausnahmefall zuzulassen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 betreffend die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen hat auch die Unwirksamkeit der Vorgaben der textlichen Festsetzung § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Bebauungsplans zur Folge, soweit danach Spielhallen als Vergnügungsstätten der Kategorie II allgemein unzulässig sind. Die Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat die Fehlerhaftigkeit weiterer Planfestsetzungen zur Folge, soweit diese eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirken können oder nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Plangebers ohne die fehlerhafte Festsetzung nicht getroffen worden wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31. Aus der Begründung des Bebauungsplans folgt, dass der Plangeber die Zulässigkeit von Spielhallen keineswegs ausnahmslos ausschließen wollte. Vielmehr sind Vergnügungsstätten der Kategorie II, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 B.Pl.-Fs. auch Spielhallen zählen, nach der Planbegründung (Nr. 3.1 "Vergnügungs-stätten") Betriebe, deren Zweck der aktiven Unterhaltung von Besuchern dient und von denen in Bezug auf die Art ihrer Nutzung im Allgemeinen keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Weil - so die Planbegründung weiter - im betrieblichen Einzelfall und bezogen auf die jeweilige städtebauliche Situation jedoch negative Auswirkungen u.a. dann zu befürchten seien, wenn diese Betriebe städtebauliche Struktureinbrüche verursachten, solle ihre Verträglichkeit auf der Grundlage einer Analyse der städtebaulichen Situation beurteilt werden. Es solle deshalb bei Spielhallen der Einzelfallprüfung überlassen bleiben, im Zusammenhang mit der städtebaulichen Situation eine abschließende Wertung zu treffen. Demzufolge sind Spielhallen, anders als Vergnügungsstätten der Kategorie III, nach der Ansicht des Plangebers nicht etwa ausnahmslos städtebaulich unerwünscht, sondern ihre Zulässigkeit soll von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht werden. Damit rechtfertigt sich der grundsätzliche Ausschluss der Zulässigkeit von Spielhallen nach dem Willen des Plangebers nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Zulassung im Einzelfall. Scheidet diese wegen der Unwirksamkeit der dementsprechenden Satzungsbestimmung aus, so entspricht es nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers, die Zulässigkeit von Spielhallen ausnahmslos auszuschließen. Die Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt dagegen unberührt. Diese Festsetzungen bewirken durchaus noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung und der Plangeber hätte im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Die festgestellte Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans betrifft Festsetzungen, die sich nur auf eine einzelne Anlagenart aus dem weit gefächerten Spektrum der Vergnügungsstätten beziehen. Bei dieser Anlagenart befürchtet der Plangeber - anders als insbesondere bei den Vergnügungsstätten der Kategorie III - nicht grundsätzlich die negativen städtebaulichen Auswirkungen, denen er durch den Bebauungsplan entgegentreten will. Das Anliegen des Plangebers wird deshalb durch die übrigen Regelungen des Bebauungsplans in weitem Umfang verwirklicht. Deren Fortgeltung entspricht damit seinem mutmaßlichen Willen. Der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung der Spielothek steht auch § 15 BauNVO nicht entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der sich entsprechend seiner systematischen Stellung im ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung "Art der baulichen Nutzung" allein auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175, sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gilt nicht nur für die Neuerrichtung baulicher Anlagen, sondern für jede Änderung (Erweiterung) bzw. Nutzungsänderung, vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 1999, § 15 Rn. 7. Als "Baugebiet" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist hier das planfestgesetzte Kerngebiet in den Blick zu nehmen. Die Eigenart eines Baugebiets wird geprägt durch die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, insbesondere durch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets, wie sie Abs. 1 der jeweiligen Baugebietsvorschriften der BauNVO zu entnehmen ist, die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist sowie den Planungswillen der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995, a.a.O., vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37, und vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, sowie Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56. Hiervon ausgehend ist die Eigenart des planfestgesetzten Kerngebiets wie folgt zu beschreiben: Anders als ein Mischgebiet, dessen normativ bestimmte Funktion in einer sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden "Durchmischung" von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt und für das es erforderlich und zugleich auch ausreichend ist, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne übergewichtig in Erscheinung tritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37, dient ein Kerngebiet "vorwiegend" den in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Dass diese in den einzelnen Ziffern des Abs. 2 genannten Einrichtungen ihrerseits qualitativ und quantitativ im obigen Sinne "durchmischt" sein müssten, wird von § 7 BauNVO nicht gefordert. Hieran anknüpfend gilt für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Kerngebieten: Die dort nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten bewegen sich, und zwar auch dann, wenn mehrere von ihnen in näherer Umgebung aufeinander treffen, innerhalb der Bandbreite der typischen Eigenart eines solchen Gebietes. Sie sind folglich in einem Kerngebiet grundsätzlich hinzunehmen, ebenso wie es regelmäßig nicht zu beanstanden sein wird, wenn sich in einem Kerngebiet etwa mehrere Bankgebäude oder etwa auch mehrere Einzelhandelsgeschäfte für gehobene Käuferansprüche in näherer Umgebung zueinander befinden. Der Unterschied zwischen den gebildeten Fallgruppen ist nicht baurechtlicher Natur, sondern gründet sich allenfalls auf ein - von § 7 Abs. 2 BauNVO indessen nicht geteiltes - Vorverständnis in Bezug auf die Attraktivität und Urbanität einer Innenstadt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993 - 10 A 1590/88 -, UPR 1994, 104 f. = GewArch 1995, 38 f. Dass Vergnügungsstätten - im Gegensatz etwa zu Bankgebäuden oder Einzelhandelsgeschäften für gehobene Käuferansprüche - mit einem "trading-down- Effekt" verbunden sein können, ändert nichts daran, dass sie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig und deshalb dort grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zwar nicht zwingend, dass sich eine Häufung von Vergnügungsstätten nicht auch in einem Kerngebiet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als unzulässig erweisen kann. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vergnügungsstätten andere im Kerngebiet zulässige Hauptnutzungsarten dergestalt verdrängen würden, dass sich die Charakterisierung als Kerngebiet letztlich als gegenstandslos (geworden) darstellen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993, a.a.O. Neben dieser allgemeinen Charakterisierung des Baugebietstyps Kerngebiet ist im Hinblick auf die besondere örtliche Situation zu berücksichtigen, dass das Plangebiet den zentralen Innenstadtbereich von D. und insbesondere auch das Gebiet um den D. Bahnhof erfasst, in dem nach der Planbegründung bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans zahlreiche Spielhallen vorhanden waren. Die mit der Planung u.a. bezweckte Begrenzung von Spielhallen trägt zur Prägung der Eigenart des Gebiets nichts bei, weil die dementsprechenden Festsetzungen unwirksam sind. Der so beschriebenen Eigenart des Baugebiets widerspricht das Vorhaben der Klägerin nach den maßgeblichen Parametern nicht. Zunächst besteht kein Widerspruch nach der Anzahl der baulichen Anlagen. Im planfestgesetzten Kerngebiet gibt es außer dem in Rede stehenden Vorhaben 16 weitere Spielhallenstandorte, deren Lage und teilweise auch Betriebsgröße aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 und den zugehörigen Anlagen hervorgehen. Gleichwohl liegt damit noch keine Häufung von Spielhallen vor, die der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Das Kerngebiet hat eine Nord-Süd-Ausdehnung von über 1 km und eine Ost-West-Ausdehnung zwischen 600 m und über 1 km. Es deckt einen großen Teil des Innenstadtbereichs von D. ab. Gemessen daran ist eine mit dem Charakter dieses Kerngebiets nicht mehr zu vereinbarende Überrepräsentation von Spielhallen nicht gegeben. Das planfestgesetzte Kerngebiet wird noch nicht zu einem "Sondergebiet für Spielhallen" oder "Spielhallenbezirk" bzw. zu einem "Zockerviertel". Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 1993, a.a.O. (10 Spielhallen in der Innenstadt von Bottrop), vom 19. Dezember 1990 - 10 A 2769/87 - und vom 28. April 1989 - 7 A 638/87 -. Ob die 22 Sex-Shops in die Betrachtung einzubeziehen sind, die nach den Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 im Kerngebiet betrieben werden, kann offenbleiben. Denn auch dann kann keine Rede davon sein, dass der Charakter des Kerngebiets in Richtung auf ein "Sondergebiet für Spielhallen und Sex-Shops" umkippe. Nichts anderes würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn man den Blick allein auf die nähere Umgebung des Hauptbahnhofs richten wollte, in der sich Spielhallen und Sex-Shops in besonderem Maße konzentrieren. Die Spielhallen - wie auch die Sex-Shops - befinden sich in einem nach wie vor auch durch andere Nutzungsformen geprägten Umfeld, wo sie als Element einer heterogenen Nutzung in Erscheinung treten. Für das Vorhaben der Klägerin kommt - auch wenn es sich bauordnungsrechtlich gegenüber dem bisherigen Betrieb als aliud erweist - als Besonderheit im Vergleich zu dem Fall, dass an dem vorgesehenen Standort erstmals eine Spielhalle entsteht, hinzu, dass sich die Umgebung auf das Vorhandensein eines Spielhallenbetriebs an dieser Stelle bereits eingestellt hat. Bei dieser besonderen Sachlage wird hier der mit jedem neuen und auch mit dem zur (Bebauungs-) Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin einhergehende Verdrängungseffekt durch die prägende Kraft des Bestehenden gleichsam aufgefangen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993, a.a.O., zumal die Erweiterungsfläche der Spielothek sich im Keller des Gebäudes K. straße 70 befindet und das äußere Erscheinungsbild der Spielothek sich deshalb nicht ändert. Auch nach seinem Umfang steht das Vorhaben der Klägerin nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Insoweit geht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der sich, wie oben ausgeführt, allein auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Dass kann etwa der Fall sein, wenn eine besonders große Vergnügungsstätte den Charakter des Gebiets verändert, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, a.a.O. Eine Veränderung des Gebietscharakters in Richtung auf ein Spielhallensondergebiet ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben und sie wird auch mit Blick auf die Größe der Spielothek selbst dann nicht begründet, wenn man diese in ihrer Gesamtheit betrachten und damit eine Nutzfläche von ca. 240 m² zu Grunde legen wollte. Ein Widerspruch wegen des Umfangs der Anlage kann sich zwar auch aus der Zahl der Benutzer oder Besucher, insbesondere wegen des damit verbundenen Verkehrs, ergeben, vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, § 15 BauNVO Rn. 73, dementsprechende Folgewirkungen der vergrößerten Spielothek fallen indes nicht aus dem durch die Eigenart des Baugebiets vorgegebenen Rahmen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind von vornherein zentrale Dienstleistungsbetriebe mit einem großen Einzugsbereich, die für ein großes und allgemeines Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166. Ist danach ein großer Besucherverkehr mit kerngebietstypischen Spielhallen regelmäßig verbunden, so kommt hier hinzu, dass die sonstigen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen weitaus höhere Benutzer- oder Besucherzahlen zur Folge haben und größeren Verkehr auslösen können. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach der Lage oder der Zweckbestimmung der Spielothek ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass von der Spielothek Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.