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Urteil

7A D 91/01.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0408.7A.D91.01NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks H. -L. -Straße in B. G., welches u.a. mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 1551 - ehemalige H. -L. -Kaserne - der Antragsgegnerin, der u.a. auch für sein Grundstück Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß baulicher Nutzung trifft. Der Bebauungsplan Nr. 1551 erstreckt sich auf einen Bereich, der im Nordwes- ten von der Handstraße (B 506), im Nordosten von der Wohnbebauung südlich der H. straße, im Westen von der F. -H. -Straße, im Süden von der H. -L. - Straße und im Osten von dem Gewerbegebiet "B. " westlich der B. straße begrenzt wird. Im Inneren dieses ca. 25 ha großen Areals befand sich früher die H. -L. -Kaserne, deren Fläche nach Aufgabe der militärischen Nutzung durch den Bebauungsplan Nr. 1551 einer neuen städtebaulichen Ordnung zugeführt werden soll. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im Grundwassereinzugsbereich des ca. 400 m entfernten Naturschutzgebiets Thielenbruch, eines Kalkflachmoores. Der Bebauungsplan weist innerhalb des Plangebiets im Westen, Nordwesten und im nördlichen mittleren Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) aus. Im nordwestlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet befindet sich auf dem Grundstück H. straße 212 eine Bau- und Möbeltischlerei. Zum Schutz des südlich davon festgesetzten allgemeinen Wohngebiets sieht der Bebauungsplan an der Grenze zum Tischlereigrundstück eine Lärmschutzwand vor. Im südwestlichen und im südlichen mittleren Bereich setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, an das sich im Osten ein Gewerbegebiet anschließt. Das Gewerbegebiet ist in Teilbereiche untergliedert, in denen verschiedene immissionsschutz- und nutzungsbezogene Festsetzungen gelten. Im Nordosten weist der Bebauungsplan im Anschluss an das Gewerbegebiet eine Fläche für sportliche Zwecke aus. Zwischen dem nordwestlichen und südöstlichen Wohngebiet erstreckt sich diagonal von Südwesten nach Nordosten verlaufend eine öffentliche Grünfläche, die hinter dem Sportplatzgelände an der östlichen Grenze des Bebauungsplangebiets entlang verläuft. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan einen Spielplatz und einen Bolzplatz fest. Die entlang der H. -L. -Straße, der F. -H. -Straße und der H. straße bereits vorhandene Bebauung weist der Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ("WA1") aus. Im Hinblick auf die von den drei Umgebungsstraßen ausgehenden Lärmimmissionen wird die entlang der H. straße/F. -H. - Straße/H. -L. -Straße bestehende und geplante Bebauung unterschiedlichen Lärmpegelbereichen zugeordnet. Das innerhalb der einzelnen Baugebiete vorgesehene Maß baulicher Nutzung regelt der Bebauungsplan vielfach differenzierend. Die überbaubaren Flächen sind weitgehend durch Baugrenzen festgelegt. Lediglich im Bereich des Mischgebiets wird die überbaubare Fläche zur dort verlaufenden Planstraße durch Baulinien geregelt. Das Plangebiet wird im Norden durch zwei von der H. straße abzweigende Planstraßen erschlossen, die in verkehrsberuhigte Wohnstichstraßen übergehen. Von der H. -L. -Straße wird das Plangebiet in mehrfacher Weise erschlossen. Im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung zweigt eine Planstraße von der H. -L. -Straße in das Bebauungsplangebiet ab, die zunächst nördlich, dann in nordöstlicher Richtung durch das Mischgebiet verläuft, sodann nach Süden abknickt und wieder in die H. -L. -Straße einmündet. Von dieser Ringstraße zweigen verschiedene verkehrsberuhigte Stichstraßen in das nordöstlich gelegene Mischgebiet und das sich daran anschließende allgemeine Wohngebiet ab. Das südlich der Ringstraße gelegene Mischgebiet wird von der H. -L. -Straße über drei verkehrsberuhigte Stichstraßen erschlossen. Das Gewerbegebiet im Osten ist dergestalt an die H. - L. -Straße angebunden, dass eine karreeförmig das Gewerbegebiet erschließende Ringstraße von der H. -L. -Straße abzweigt und wieder in sie einmündet. Ferner sieht der Bebauungsplan eine Anbindung des Gewerbegebiets an das östlich der B. straße außerhalb des Plangebiets gelegene Gewerbegebiet vor. Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art baulicher Nutzungen in den Baugebieten, zur Zulässigkeit von Stellflächen und Garagen, zur Anzahl zulässiger Wohnungen je Hauseinheit. Nach den Nrn. 1.6 bis 1.8 der textlichen Festsetzungen wird das Gewerbegebiet nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) und der Zulässigkeit von Betriebsarten und Anlagen nach den Abstandsklassen VII und VI der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MURL) vom 21. März 1990, MBl. Nr. 32 vom 8. Mai 1990, S. 504 ff., gegliedert. Der Bebauungsplan ordnet unter 7.1 der textlichen Festsetzungen die zu den Umgebungsstraßen H. straße/F. -H. - Straße/H. -L. -Straße zugewandte Wohnbebauung Lärmpegelbereichen von II bis V gemäß DIN 4109 zu und setzt in diesen Bereichen passive Lärmschutzmaßnahmen fest. Für Gebäude innerhalb der Lärmpegelbereiche sieht die Festsetzung die Anordnung der ruhebedürftigen Räume innerhalb der lärmabgewandten Gebäudeteile vor. Des Weiteren enthalten die textlichen Festsetzungen Einzelheiten zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Gestützt auf § 86 BauO NRW sind in den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen aufgenommen. Die textlichen Festsetzungen enthalten Hinweise unter anderem zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Ableitung von Niederschlagswasser und zu Bodenbelastungen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 15. Dezember 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551 - H. -L. -Kaserne -. Der Beschluss wurde am 2. Februar 1995 öffentlich bekannt gemacht. Zur städtebaulichen Neuordnung des Kasernengeländes erstellte die Antragsgegnerin einen Rahmenplan sowie eine Umwelterheblichkeitsprüfung. Von der GEOS GmbH ließ die Antragsgegnerin die Bodensituation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für die Ableitung von Niederschlagswässern im Plangebiet untersuchen. Ferner holte sie eine schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 1997 zu den durch die Neuordnung erwarteten verkehrlichen Lärmauswirkungen ein. Durch Beschluss vom 18. September 1997 modifizierte der Rat der Antragsgegnerin den Rahmenplan, indem er u.a. die Einwohnerzielgröße im Bebauungsplangebiet auf 1.200 senkte. Der Planungsausschuss entschied am 13. November 1997, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen, die am 16. Dezember 1997 im Rahmen einer Bürgerversammlung stattfand. In weiteren Gutachten des TÜV Rheinland wurden die von dem geplanten Gewerbegebiet ausgehenden Geräuschimmissionen für die Wohnnachbarschaft sowie die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebiets untersucht. Am 19. März 1998 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin u.a. die Aufhebung seines Beschlusses vom 15. Dezember 1994 betreffend den Bebauungsplan Nr. 1551 - H. -L. -Kaserne -. Gleichzeitig beschloss er, den Bebauungsplan Nr. 1551 - Ehemalige H. -L. -Kaserne - aufzustellen und das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung u.a. der sonstigen Beratungsergebnisse betreffend die durchgeführte Bürgerbeteiligung fortzusetzen. Ferner entschied er, den Bebauungsplanentwurf Nr. 1551 für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans beschloss der Planungsausschuss am gleichen Tag, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten, der den Bereich der ehemaligen H. -L. -Kaserne bislang als Sonderbaufläche darstellte. Auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde verzichtet. Die Beschlüsse und der Verzicht wurden am 21. März 1998 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde gleichzeitig auf die Offenlage des Flächenutzungsplanentwurfs und des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 31. März 1998 bis zum 4. Mai 1998 hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. März 1998 beteiligt. Diese und Bürger brachten Bedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998. Auf Grund der eingegangenen Bedenken änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf u.a. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung und der Reduzierung der zulässigen gewerblichen Nutzungen in den Gewerbegebieten. Trägern öffentlicher Belange und Bürgern wurde im vereinfachten Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 15. Juni 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Anregungen zu beiden Planentwürfen und beschloss sodann den geänderten Flächennutzungsplan. Der Rat entschied, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Entwicklungsträger zu schließen. Des Weiteren beschloss der Rat den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsgegnerin schloss im Weiteren mit der H. -L. -Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft bürgerlichen Rechts einen städtebaulichen Vertrag, der mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans und dem Erschließungsvertrag wirksam werden sollte. Die Bezirksregierung K. genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 29. Februar 2000. Die Genehmigung machte die Antragsgegnerin am 22. März 2000 öffentlich bekannt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 27. April 2000 öffentlich bekannt gemacht. Am 10. September 2001 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Soweit der Bebauungsplan textliche Festsetzungen für die bauliche Nutzung "allgemeines Wohngebiet (WA)" treffe, entspreche dies nicht dem Willen und der Abwägungsentscheidung des Rates. Während die textlichen Festsetzungen früherer Fassungen von "WA-Gebieten" gesprochen hätten, habe die Antragsgegnerin den Wortlaut der textlichen Festsetzungen dahingehend geändert, dass nunmehr von dem "Baugebiet WA" die Rede sei. Unter "Baugebiet WA" könnten ohne weiteres alle im Plangebiet befindlichen Allgemeinen Wohngebiete verstanden werden, somit auch das "WA1"- Gebiet. Der Festsetzung in Nr. 1.7 sei eine Differenzierung zwischen Betrieben der Abstandsklasse VI, die allgemein zulässig seien, und solchen, die nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht zu entnehmen. Die in Nr. 7.1 getroffene Festsetzung zu passiven Lärmschutzmaßnahmen habe für die bestehenden Gebäude keine Wirkung; passiver Lärmschutz werde für den vorhandenen Baubestand nicht festgesetzt. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei im Hinblick auf den Verkehrslärm fehlerhaft erfolgt. Das dem Abwägungsprozess zu Grunde liegende schalltechnische Gutachten der IVV Aachen sei keine verlässliche Basis zur Bewältigung des zu erwartenden Verkehrskonfliktes. Es sei nicht zu erkennen, auf Grund welcher Fakten oder Überlegungen und mit Hilfe welcher Regeln die vom Gutachten genannten Zahlen zu Stande gekommen seien. Es seien lediglich bestehende Verkehrsverflechtungsdaten von einem früheren Zeitpunkt in das Gutachten übernommen worden, ohne dass jedoch selbst neue Messungen vorgenommen worden seien. Verkehrsverflechtungsdaten aus anderen Untersuchungen seien aber nicht brauchbar. Eine Beurteilung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Straßenbelastungen und der dadurch bedingten Lärmbelastungen sei nur durch Bestimmung der projektbedingten Zuwächse möglich. Diese Daten ließen sich nur aus dem Bebauungsplan selbst herleiten. Die Einzelergebnisse des Gutachtens seien mehrheitlich unplausibel und widersprächen logischen Denkgesetzen. Die von dem Gutachten ermittelten Zahlen des angenommenen Verkehrszuwachses lägen weit außerhalb des rechnerisch möglichen Wertebereiches, wie die von ihm angefertigte Plausibilitätsprüfung ergebe. In den Untersuchungen der IVV-Aachen würden Zahlen zu Grunde gelegt, nach denen das LKW-Verkehrsaufkommen sowohl am Tage als auch in der Nacht auf der H. straße höher sei als auf der H. -L. -Straße. Dies sei logisch nicht nachvollziehbar, da der Zuwachs an LKW-Verkehr ausnahmslos von dem Gewerbegebiet verursacht werde, welches nur über die H. -L. -Straße erreichbar sei. Dass die Straßenkreuzung H. -L. -Straße/F. -H. -Straße weniger vom LKW-Verkehr berührt sein solle als der östliche Bereich der H. -L. -Straße, sei nicht plausibel. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie das Gutachten zu einer vergleichbaren Verkehrsbelastung auf der H. straße und der H. -L. -Straße komme, obwohl der überwiegende Teil des Bebauungsplangebiets für ca. 72 % der künftigen Einwohner an die H. -L. -Straße angebunden sei, während lediglich ein Teil des Baugebiets für ca. 28 % der künftigen Einwohner über die H. straße erschlossen werde. Diese Erschließungssituation müsse sich auch im Rahmen des Verkehrsaufkommens widerspiegeln. Die im Gewerbegebiet entstehenden 400 Arbeitsplätze seien im Gutachten ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Verkehrszuwachs infolge der Gewerbeansiedlungen, obwohl durch sie eine erhebliche Verkehrsbelastung auf der H. -L. -Straße erfolge. Die Planung der Antragsgegnerin stelle sich auch deshalb als fehlerhaft dar, weil die Antragsgegnerin bei der Beurteilung des Verkehrslärms nur von der geplanten Einwohnerzahl von 1.200 Einwohnern ausgegangen sei. Die Ursache der bisher bestehenden Lärmbelastung auf der H. -L. -Straße basiere auf einem hohen Durchgangsverkehr sowie dem Zu- und Abgangsverkehr des Depots der Wupper- Sieg-AG. Die Planungsänderung hätte eine Überarbeitung des Gutachtens erfordert. Die Antragsgegnerin habe des Weiteren die Geräuschimmissionen der Gewerbebetriebe nicht ordnungsgemäß abgewogen. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten IFSP, nach denen die entsprechenden Abstände zwischen den Gewerbegebieten zu den benachbarten Baugebieten berechnet worden seien, seien rechtswidrig. Es sei unklar, ob die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6 enthaltene Berechnung der IFSP den Schutz der benachbarten Gebiete sicherstelle. Der Abstandserlass NRW 1990 sei nur ergänzend anwendbar. Für einen optimalen Schutz der angrenzenden Bewohner vor Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzung hätte es jedoch einer flächendeckenden Anwendung des Abstandserlasses bedurft. Der Bebauungsplan sei ohne Berücksichtigung einer Ersatzlösung für den Bahnübergang Tannenbergstraße beschlossen worden. Im Rahmen planerischer Konfliktbewältigung hätte die Antragsgegnerin eine Ersatzlösung für die bereits beschlossene Beseitigung des Bahnüberganges bei der Bebauungsplanung mit einbeziehen müssen, da die geplante Ersatzlösung die Belastung der H. -L. - Straße erhöhe. Das der Versickerung des Niederschlagswassers zu Grunde liegende Konzept des Bebauungsplans sei ebenfalls fehlerhaft. Während die Niederschläge früher auf dem ehemaligen Kasernengelände hätten versickern können, sei künftig eine Einleitung über neu zu verlegende Kanäle in die bestehende Kanalisation der H. -L. - Straße und ihre Nebenstraßen geplant. Die Kanäle seien zu gering dimensioniert. Bei heftigen Regenfällen könne es an tiefer gelegenen Stellen der H. -L. -Straße zu Überschwemmungen kommen. Eine ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers sei nicht gewährleistet. Die Planung führe zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserversorgung. Es sei kein Nachweis im Sinne des § 19b Abs. 5 BNatSchG erbracht worden, dass eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes Thielenbruch als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- RL) durch die beabsichtigte Planung vermieden werde. Da der Grundwassereinzugsbereich für das Kalkflachmoor eine große Bedeutung zum Überleben des Moores habe, hätte es einer Untersuchung der Folgewirkungen für das Naturschutzgebiet bedurft. Das geohydrologische Gutachten habe keine Tiefensondierungen vorgenommen. Die maßgebliche Grundwasserneubildungsrate werde in der Planung nicht berücksichtigt. Es bestehe die Gefahr, dass das abgeleitete Niederschlagswasser in geologisch ungünstige Zonen mit Klüften und Brüchen eingeleitet werde und verloren gehe. Grundwasserpfade könnten abgeschnitten werden. Die Grundwasserproblematik könne auch nicht nachgeordneten Verträgen vorbehalten bleiben, wie dies der Bebauungsplan vorsehe. Die vorgesehene Renaturierung eines in einem anderen Stadtteil gelegenen Flutgrabens stehe in keinem ökologischen Zusammenhang mit dem Plangebiet. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1551 - ehemalige H. - L. -Kaserne - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens habe sie verschiedene schalltechnische Untersuchungen zu den durch die Planung zu erwartenden, insbesondere zu den vom Straßenverkehr sowie von den gewerblichen Anlagen und Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen eingeholt. Dabei seien die Gutachten von einem unbebauten Gelände ausgegangen, obwohl zur Zeit der Kasernennutzung bereits eine Vorbelastung durch Zu- und Abfahrtsverkehr bestanden habe. Als Mehrbelastung könnten nur diejenigen Verkehrslärmimmissionen berücksichtigt werden, die über den Umfang der durch die bisherige Nutzung verursachten Immissionen hinausgingen. Ob die IVV Aachen das Gutachten zutreffend und methodengerecht erstellt habe, könne dahinstehen. Für die planerische Entscheidung komme es darauf an, ob die Verkehrsentwicklung und damit der Umfang des Verkehrslärms zutreffend erkannt und berücksichtigt worden sei. Durch den Bebauungsplan werde die vorhandene Wohnbebauung an der H. - L. -Straße, der F. -H. -Straße und der H. straße nicht durch einen so starken zusätzlichen Verkehrslärm beeinträchtigt, dass infolge der Planverwirklichung gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet seien. Bei Verwirklichung des Bebauungsplans werde sich der Schallpegel nur um 0,6 bis 1,1 dB (A), mithin kaum merklich erhöhen. Dies sei dem Rat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen, der im Rahmen seiner Satzungsbegründung sogar von einer Erhöhung von 1,0 bis 2 dB (A) ausgegangen sei. Auf Grund der geringfügigen Erhöhung der Verkehrslärmbelastung habe sie nicht auf die Ausweisung des neuen Baugebietes verzichten müssen. Im Widerstreit mit den Interessen der umliegenden Anwohner habe sie der Schaffung zusätzlichen Wohnraums und zusätzlich gewerblich nutzbarer Grundstücke den Vorrang einräumen können. Zur Entschärfung der Konfliktsituation habe sie unter Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen des passiven Schallschutzes für die lärmbetroffenen Bereiche vorgesehen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden für die neu ausgewiesene Wohnbebauung im Plangebiet weitgehend eingehalten. Lediglich die straßenseitigen Teile der im Mischgebiet an der H. -L. -Straße gelegenen Grundstücke und die im allgemeinen Wohngebiet hinter der Straßenrandbebauung an der H. straße gelegenen Grundstücke seien stärker lärmbelastet. Den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könne jedoch mit den Festsetzungen des passiven Schallschutzes genügt werden. Eine Verkennung der Verkehrslärmbelastung für die bereits vorhandene Wohnbebauung liege nicht vor, wie sich aus Nr. 6.2 der Satzungsbegründung ergebe. In seinem Gutachten sei das IVV A. von ca. 1.600 Einwohnern ausgegangen, obwohl im Plangebiet nur mit 1.200 Einwohnern zu rechnen sei. Die Verträglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes mit dem sich westlich anschließenden Mischgebiet und dem nordwestlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet werde durch die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.8 gewährleistet. Danach sei das Gewerbegebiet nach Gewerbearten gegliedert, die den Abstandsklasse VI und VII der Abstandsliste 1990 entsprechen müssten. Zudem dürften bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel der Betriebe zur Nachtzeit nicht überschritten werden. Soweit der Bebauungsplan ein "WA1" und ein "WA-Gebiet" ausweise, führe dies nicht zur Unklarheit der textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungen unterschieden eindeutig zwischen den beiden Baugebieten, die nebeneinander stünden. Der Rat habe sich auch abwägungsfehlerfrei mit der Entsorgung des Niederschlagswassers befasst. Das im Bereich des Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser könne unschädlich durch die vorhandene Kanalisation abgeleitet werden. Überschwemmungen innerhalb oder außerhalb des Planbereichs seien nicht zu befürchten. Die bestehende Kanalisation sei ausreichend dimensioniert, um das im Planbereich anfallende und gesammelte Niederschlagswasser ableiten zu können. Auf Grund von Rückhaltungen werde die Menge des in die weiterführende Kanalisation abgeleiteten Niederschlagswassers reduziert, so dass sich im Verhältnis zu dem früheren Spitzenabfluss von 1.000 l/s künftig nur noch ein Abfluss von 395 l/s ergeben werde. Eine Beseitigung des Bahnüberganges Tannenbergstraße, die seit 1990 in der Diskussion sei, solle erst erfolgen, wenn ein Ersatz für alle Verkehrsarten geschaffen worden sei. Selbst einer vorübergehenden Schließung des Bahnüberganges habe der zuständige Ausschuss nicht zugestimmt. Als Ersatz für den Bahnübergang T. straße werde derzeit eine Trasse verhandelt, von der zu erwarten sei, dass die H. -L. -Straße im Bereich der neuen Bebauung wesentlich entlastet werde. Eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes T. erfolge nicht. § 19b Abs. 5 BNatSchG finde keine Anwendung, da bereits dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Erhaltungsziele des Naturschutzgebiets würden nicht beeinträchtigt. Umso mehr die Speisung des Kalkflachmoores durch die Karstquellen nachlasse, umso mehr gewinne das oberflächennahe Grundwasser an Bedeutung. Die Grundwassersituation werde aber im Verhältnis zum früheren Zustand verbessert. Eine zunehmende Versiegelung finde nicht statt. Bodenwertanalysen hätten einen hinreichenden Zufluss von basischem Wasser zum Naturschutzgebiet ergeben. Das Grundgebirge werde im Bebauungsplangebiet durch eine Deckschicht überlagert. Spalten und Brüche, in denen das Grundwasser verrieseln könne, gebe es nicht; diese seien zudem durch das vorhandene Feinmaterial verfüllt. Die Bodenuntersuchungen seien auch in tieferen Schichten als 3 m durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Der Antragsteller hat substantiiert geltend gemacht, der sein Wohngrundstück erfassende Bebauungsplan verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, vor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - insbesondere im Hinblick auf unvertretbare verkehrsbedingte Immissionen - geschützt zu sein. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 (S. 275); Beschluss vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 = BauR 1994, 490 ff. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 1551 "Ehemalige H. -L. -Kaserne" leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenso wenig zu beanstanden. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des ehemaligen Kasernengeländes ist es wesentliches Ziel des Bebauungsplans, das ca. 25 ha große Gelände in die städtebauliche Ordnung einzugliedern, um so einen im Stadtgebiet vorhandenen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen und Gewerbeflächen zu decken sowie vorhandene Stadtteile zu verbinden (S. 4 der Satzungsbegründung). Die Antragsgegnerin verfolgt damit die Zielsetzung, Wohnbedürfnisse der Bevölkerung durch Ausweisung neuer Wohngebiete zu decken (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) und neue Gewerbeflächen im Interesse der Wirtschaftskraft der Gemeinde (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) auszuweisen. Vgl. zu Letzterem auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, zit. nach JURIS. Die Umnutzung des Kasernengeländes entspricht zudem dem in § 1a Abs. 1 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, da der Baudruck auf unbebaute Außenbereichsflächen verringert und ein innerstädtisches, bereits weitgehend bebautes Areal im Sinne eines "Flächen- recycling" einer neuen städtebaulichen Nutzung zugeführt wird. Die im Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BauGB i.V.m. der BauNVO getragen und hinreichend bestimmt. Die Festsetzung "Baugebiet WA" ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mehrdeutig. Wie jede andere Rechtsnorm ist auch ein Bebauungsplan einer Auslegung zugänglich. Für die Bestimmtheit einer textlichen Festsetzung in einem Bebauungsplan ist es ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 (S. 155). Bei den im Bebauungsplan festgesetzten "WA" und "WA1" - Baugebieten handelt es sich jeweils um allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO, wie sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen ergibt. Durch die Untergliederung der allgemeinen Wohngebiete in "WA" und "WA1" will der Planungsgeber die verschiedenen Wohngebietsbereiche unterschiedlichen materiellen Regelungen unterwerfen. Während nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen Garagen und Stellplätze im Baugebiet "WA" nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, im seitlichen Grenzabstand und in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind, hat der Planungsgeber auf entsprechende Regelungen im "WA1"-Gebiet verzichtet. Entsprechendes gilt für die allein im "WA"-Gebiet geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen in den Nrn. 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.8 der textlichen Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW. Der Grund für diese unterschiedlich geltenden materiellen Regelungen liegt darin, dass es sich bei dem festgesetzten "WA1"-Gebiet um die am Rand des Bebauungsplangebiets bereits vorhandene Straßenrandbebauung entlang der H. -L. -Straße, der F. -H. -Straße und der H. straße handelt, die von dem Bebauungsplan überplant wird. Demgegenüber handelt es sich bei dem als "WA" festgesetzten allgemeinen Wohngebiet um die Neubebauung im Innern des Plangebiets. Der Planurkunde, den Festsetzungen sowie den Aufstellungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der mit "WA1" ausgewiesene überplante Altbaubestand von den das "Baugebiet WA" betreffenden Festsetzungen für die Neubebauung ausgenommen werden sollte. Anders als für die vorhandene Wohnbebauung wollte die Antragsgegnerin auf die Gestaltung und Nutzung der Grundstücke im Neubaugebiet stärker Einfluss nehmen. Der textlichen Festsetzung Nr. 1.6 des Bebauungsplans, die eine Gliederung der Gewerbegebiete "GE1" bis "GE3" nach IFSP vornimmt, fehlt es nicht deshalb an der hinreichenden Bestimmtheit, weil die Berechnung des dort festgesetzten IFSP und die aus dem Gutachten des TÜV R. übernommene mathematische Formel zur Berechnung des Immissionskontingents nicht nachvollziehbar sei, wie der Antragsteller meint. Die Berechnungsformel des IFSP geht zurück auf die fachwissenschaftliche Begutachtung der von den Gewerbegebieten ausgehenden Lärmimmissionen durch den TÜV R. vom Februar 1998. Sie entspricht den einschlägigen Aussagen der Fachliteratur. Vgl. Tegeder/Heppekausen, Geräusch- Immissionsschutz in der Bauleitplanung Immissionswirksame-Flächenbezogene- Schalleistungs-Pegel (IFSP), BauR 1999, 1095 ff. Danach ergibt sich für die in der textlichen Festsetzung wiedergegebene Berechnungsformel Folgendes: Bei F handelt es sich um die Fläche des Betriebsgrundstücks in m2 und bei s um die Entfernung vom Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum Einwirkungsbereich (vom Lärm am stärksten betroffener Immissionsort) in Metern. Die Berechnungsgrößen F0 und S0, die in der textlichen Festsetzung allerdings nicht durch ein Komma getrennt sind, entsprechen jeweils 1 m2. Diese Größen müssen deshalb eingesetzt werden, weil ein Logarithmus (lg) jeweils nur von einer dimensionslosen Größe gebildet werden kann. Für eine mathematisch korrekte Berechnung des IFSP muss die Quadratmeterangabe aus "F" und "s" deshalb entfallen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 genügt ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen. Nach dieser Festsetzung sind im Gewerbegebiet "GE1" und "GE3" Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII und die Betriebe Nr. 164, 168 und 171 der Abstandsliste 1990 (Anhang 1 des Abstandserlasses) ausnahmsweise zulässig, wenn von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ausgehen und der Festsetzung Nr. 1.6 (Einhaltung des IFSP) entsprochen wird. Mit diesen Regelungen wollte der Plangeber eine Verträglichkeit zu den um das Gewerbegebiet liegenden schutzwürdigen (Wohn-)Nutzungen unter Heranziehung des Abstandserlasses 1990 herstellen. Dieser sieht Abstände zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten zum Schutz vor den dort angesiedelten immissionsträchtigen Betrieben vor. Bei Einhaltung der dort vorgesehenen Schutzabstände werden Beeinträchtigungen von den in der Abstandsliste aufgeführten immissionsträchtigen Betriebsarten erfahrungsgemäß vermieden (Nr. 2.1 des Abstandserlasses). Den geringsten Abstand zu Wohngebieten sieht der Abstandserlass für die in der Abstandsliste VII enthaltenen Betriebe mit 100 m vor. Dieser als ausreichend bewertete Schutzabstand wird nach dem Bebauungsplan aber weder von den "GE1a-d"-Gebieten zu dem allgemeinen Wohngebiet im Nordwesten bzw. der südlich der H. -L. -Straße vorhandenen Wohnnutzung noch von dem "GE3"-Gebiet zu dem westlich angrenzenden Mischgebiet eingehalten. Insoweit kann eine Verträglichkeit zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung nur hergestellt werden, wenn es sich um Betriebe oder Betriebsarten handelt, die auf Grund ihrer geringen Immissi- onswirkungen von der Abstandsliste des Abstandserlasses 1990 nicht erfasst werden bzw. die nach einer Einzelfallprüfung ausnahmsweise zugelassen werden können, weil schädliche Umwelteinwirkungen für die Umgebungsnutzung konkret nicht zu erwarten sind. Ausgehend vom Wortlaut und der Stellungnahme des Rates der Antragsgegnerin zu den Anregungen und Bedenken (S. 30 der Beschlussvorlage) ist die Festsetzung deshalb dahingehend zu verstehen, dass in den "GE1" und "GE3" Baugebieten alle Betriebe allgemein zulässig sind, die nicht der Abstandsliste unterfallen. Darüber hinaus hat der Plangeber sowohl die in der Abstandsklasse VII aufgeführten Betriebsarten sowie die drei ziffernmäßig bezeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VI ausnahmsweise zugelassen, sofern von diesen Betrieben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Ob eine Unterschreitung des nach der Abstandsliste VII an sich geforderten 100 m - Abstands ausnahmsweise möglich ist, bleibt damit der Einzelfallprüfung vorbehalten. Eine hinreichende Bestimmtheit dieser Festsetzung ist folglich gegeben. Der Bebauungsplan leidet ferner nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. Das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung und Gliederung der Gewerbegebiete im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets im Anschluss an das weiter östlich bereits bestehende Gewerbegebiet "B. ". Der Plangeber hat die gemäß § 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BauNVO maßgeblichen Belange ihrem objektiven Gewicht entsprechend abgewogen und ist zu einem abwägungsfehlerfreien Ergebnis gekommen. Der Rat der Antragsgegnerin hat insbesondere nicht verkannt, dass es durch die Ausweisung der Gewerbegebiete zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen kann. Er hat den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hinreichend beachtet, dem bezogen auf die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4 (S. 17). Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dies zwingt zwar nicht zu einer Gebietsabstufung in der Form, dass stets eine gemischt nutzbare Zone - etwa ein Mischgebiet - zwischen ein Gewerbegebiet und ein Wohngebiet gelegt werden muss. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin einer solchen Gebietsabstufung vom östlich gelegenen Gewerbegebiet zu den westlich und nordwestlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten durch Festsetzung eines zwischen dem Gewerbegebiet und den allgemeinen Wohngebieten liegenden Mischgebiets weitgehend Rechnung getragen, um so die Immissionsbelastungen der sich daran in nördlicher und nordwestlicher Richtung anschließenden allgemeinen Wohngebiete zu reduzieren und eine Wohnverträglichkeit zu gewährleisten. Im Hinblick auf den erforderlichen Immissionsschutz, insbesondere für die Wohnbebauung im mittleren Bereich des Plangebiets, aber auch für die Wohnnutzungen im Mischgebiet und zum Schutz der Wohnbebauung außerhalb des Bebauungsplangebiets hat der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV R. vom 13. Februar 1998 eine mehrfach abgestufte Gliederung der Gewerbegebiete vorgenommen. Die festgesetzte Untergliederung des Gewerbegebiets nach der Art der Betriebe und Anlagen steht mit den normativen Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauNVO in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann ein Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung beziehungsweise nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und die Gliederung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gegliedert werden kann, gehört auch deren Emissionsverhalten. Der Rat der Antragsgegnerin hat das ausgewiesene Gewerbegebiet zum einen nach der Zulässigkeit sog. IFSP und zum anderen nach bestimmten Betriebsarten unter Zugrundelegung des Abstandserlasses 1990 gegliedert. Dass sich die Antragsgegnerin zur Untergliederung der Gewerbegebiete sog. IFSP bediente, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen auf die Nachbarbaugebiete zu vermeiden, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die Gliederung der Gewerbegebietsflächen in einzelne Zonen "GE1a bis GE1c", "GE2a bis GE2c" und "GE3", in denen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bestimmte IFSP nicht überschritten werden dürfen, ist ein zulässiges Gliederungskriterium, das an die besonderen Geräuschimmissionen anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, 60 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30. Der IFSP ist ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleis- tungspegel. Seine "Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem 'immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel' enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert. Indem beim IFSP auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung im Genehmigungszeitpunkt abgestellt wird, werden die zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage dynamisch begrenzt. Diese dynamische Regelung des anteiligen Immissionskontingents ändert aber nichts an der emissionsbezogenen Sichtweise; ebenso wie der FSP knüpft auch der ISFP an das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebs oder der einzelnen Anlage an." BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 87. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin nach Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen in den Gewerbegebieten "GE1" bis "GE3" nur Betriebe und Anlagen für zulässig erklärt hat, die nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) einen IFSP von 40 dB (A) bis 55 dB (A), je nachdem welche Gebietszone betroffen ist, nicht überschreiten. Entsprechend der im Gutachten des TÜV R. auf der Grundlage der DIN 18005 vorgeschlagenen Schutzbedürftigkeit der benachbarten Baugebiete vor Lärmbeeinträchtigungen der im Gewerbegebiet anzusiedelnden Betriebe und Anlagen hat die Antragsgegnerin die Gewerbegebietszonen festgelegt. Diese Festsetzung mit dem städtebaulichen Ziel, Konflikte zu den Wohnnutzungen in den benachbarten Baugebieten zu vermeiden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Feingliederung der Gewerbegebiete nach der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW 1990 ist vor dem Hintergrund des Schutzes der angrenzenden Wohnbevölkerung vor anderen schädlichen Umwelteinwirkungen als Lärmimmissionen ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Mit den IFSP werden nur die von den Betrieben und Anlagen ausgehenden Geräusche erfasst, nicht aber weitere schädliche Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen und Gerüche. Da das typische Emissionsverhalten von gewerblichen Betrieben und Anlagen und die daraus aus Gründen des Immissionsschutzes folgenden generellen Abstandserfordernisse dieser Betriebe und Anlagen im Verhältnis zu Wohngebieten in die fachtechnisch begründeten Empfehlungen des Abstandserlasses und der dazu gehörenden Abstandsliste eingegangen sind, hat der Rat der Antragsgegnerin die Feingliederung der Gewerbegebietsflächen nach dem Abstandserlass 1990 beurteilt. Die Rechtmäßigkeit einer solchen, zum Schutz benachbarter Baugebiete getroffenen "horizontalen" Gliederung verschiedener Gewerbegebietsflächen innerhalb eines Plangebiets ist anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55. Die einzelnen Betriebskategorien der jeweiligen Abstandsklassen selbst müssen - wie hier - in der Planurkunde nicht aufgelistet werden, wenn ergänzend auf den Inhalt amtlicher Quellen verwiesen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30. Dies hat der Rat der Antragsgegnerin mit seiner Verweisung auf die Abstands- liste des Abstandserlasses 1990 getan. Dass die nach der Abstandsliste des Abstandserlasses vorgesehenen Schutzabstände zu den umliegenden Wohngebieten nach der Bebauungsplanung nicht eingehalten werden, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Nach dem bereits angesprochenen Verständnis der textlichen Festsetzung Nr. 1.7 hat der Rat der Antragsgegnerin in den "GE1"- und "GE3"-Gebieten allgemein nur Betriebe zugelassen, von denen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) ausgehen und die deshalb nicht in dem Abstandserlass 1990 aufgeführt sind. Die ausnahmsweise Zulassung immissionsträchtiger Betriebe nach den Abstandsklassen VII und VI des Abstandserlasses 1990 hat der Planungsgeber nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass bei Einhaltung des IFSP nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.6 zumutbare Lärmpegel gewährleistet sind und dass hinsichtlich der Luftverunreinigungen im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Auf Grund dieser einschränkenden Voraussetzungen ist eine Unterschreitung der im Abstandserlass vorgesehenen Abstände unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Bebauungsplan im inneren Bereich des Plangebiets und am äußeren Rand entlang der drei Umgebungsstraßen (H. straße, F. -H. -Straße und H. - L. -Straße) allgemeine Wohngebiete festsetzt, lassen sich entgegen der Ansicht des Antragstellers Abwägungsfehler ebenfalls nicht feststellen. Dass der Plangeber überhaupt allgemeine Wohngebiete im Bebauungsplangebiet ausgewiesen hat, unterliegt keinen Bedenken. Um die städtebauliche Qualität in den Wohngebieten zu sichern, hat der Planungsgeber gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNVO) durch die textliche Festsetzung 1.1 ausgeschlossen. Abwägungsfehler hinsichtlich der Einschränkung dieser Nutzungsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen, sie werden vom Antragsteller auch nicht gerügt. Ebenso frei von Abwägungsfehlern ist die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete, nämlich der Neubaugebiete "WA" im mittleren und nördlichen Bereich einerseits sowie der die bestehende Bebauung entlang der drei Straßenzüge H. straße/F. -H. -Straße/H. -L. -Straße überplanenden allgemeinen Wohngebiete "WA1" andererseits. Die Antragsgegnerin hat bei der Ausweisung des neuen allgemeinen Wohngebiets "WA" die betroffenen privaten und öffentlichen Belange eingestellt, insbesondere hat sie bei ihrer Planung des neuen Baugebiets die Auswirkungen der Lärmimmissionen hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die neue Wohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere von der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße ausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen war, welche Lärmbelastung die Wohnbevölkerung erwartet und ob diese den Anwohnern zugemutet werden kann. Als Anhaltspunkt konnte sie für die Ausweisung des Neubaugebiets "WA" die Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" ihrer Abwägung zu Grunde legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, NVwZ-RR 1998, 632 (634f.). Das für den Abwägungsvorgang notwendige Abwägungsmaterial hat sich die Antragsgegnerin verschafft, indem sie eine schalltechnische Untersuchung der IVV A. vom Dezember 1997 zu den Verkehrslärmauswirkungen eingeholt hat, die im März 1998 durch ein weiteres schalltechnische Gutachten bezogen auf das innere Bebauungsplangebiet ergänzt wurde und deren Ergebnisse in die Abwägungsentscheidung des Rates eingeflossen sind. Das Gutachten beurteilt die Lärmsituation im Innern des Plangebiets nach der DIN 18005, die für allgemeine Wohngebiete unter Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts vorsieht. Nach der erstellten Prognose der IVV A. vom März 1998 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den neu zu bebauenden allgemeinen Wohngebieten ("WA") weitgehend eingehalten bzw. nur in einigen wenigen Bereichen überschritten (S. 6 des Gutachtens), wobei sich die Überschreitungen noch in Bereichen abwägungsgerechter Akzeptanz bewegen. Im Einzelnen hat die IVV A. in ihrem Gutachten vom März 1998 im Fall der Realisierung des Bebauungsplangebiets ("Plan-Fall") für die geplanten Gebäude in den WA-Gebieten Lärmimmissionen ermittelt, die sie in einer Gebäudelärmkarte (5 m Raster) in der Anlage 3 niedergelegt hat. Danach werden in den Wohngebieten an den festgesetzten Baugrenzen weitgehend nur Lärmwerte von 51 dB (A) bis 55 dB (A) erreicht und lediglich an einigen wenigen Gebäudefronten von vier Gebäuden sind maximale Tagwerte von 56 bis 58 dB (A) zu erwarten. Der von der DIN 18005 den allgemeinen Wohngebieten bei Nacht zugeordnete Lärmwert von 45 dB (A) wird nach dem Gutachten der IVV A. ebenfalls weitgehend eingehalten oder gar unterschritten. Auch nachts ist nur an einigen wenigen Gebäudefassaden mit Überschreitungen von 1 bis maximal 4 dB (A) zu rechnen. Die Überschreitungen der von der DIN 18005 vorgesehenen Orientierungswerte liegen unter 5 dB (A) und damit noch im Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 7a D 182/98.NE -. Die Antragsgegnerin hat die teilweisen Lärmbelastungen erkannt und ihnen im Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen, indem sie zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die textliche Festsetzung Nr. 7.1 im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen an den Zufahrtsstraßen von der H. straße zum Bebauungsplangebiet festsetzt und für die Gebäude innerhalb der lärmbelasteten Flächen die ruhebedürftigen Räume wie Schlaf- und Kinderzimmer den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuordnet sowie fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorsieht. Die insoweit in Nr. 7.1 getroffenen Regelungen lassen Abwägungsmängel nicht erkennen, zumal es nur bei den Tagwerten um den Schutz von Außenwohnbereichen geht und die Überschreitungen Bereiche erfassen, bei denen auf die Anlage von Außenwohnbereichen verzichtet werden kann (Nordseiten) bzw. mit geringen Mitteln ggf. ein eigener Schutz möglich ist. Die Antragsgegnerin konnte angesichts dessen im Interesse des städtebaulich gerechtfertigten "Flächenrecycling" und der Deckung eines Wohnbedarfs die WA-Bereiche wie geschehen ausweisen, ohne mit den Wohnbauflächen noch weiter von den Hauptemissionsquellen (H. straße, F. -H. -Straße, H. -L. -Straße) abzurücken bzw. aktiven Lärmschutz vorzusehen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden prognostischen Abschätzungen der schalltechnischen Untersuchung der IVV A. sind auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller erhobenen Einwände des Gutachtens nicht zu beanstanden. Das Gericht kann eine Prognose nur daraufhin überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Dies kann durch das Gericht auf Grund eigener tatrichterlicher Würdigung geschehen, eines Sachverständigengutachtens, wie vom Antragsteller beantragt, bedarf es dafür nicht. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zu Grunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 3. Nr. 1; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8. Davon ausgehend ist das Gutachten des IVV A. sachgerecht erstellt worden, dessen Erkenntnisse wiederum in die lärmtechnische Beurteilung des Rates der Antragsgegnerin eingeflossen sind (S. 21 ff. der Satzungsbegründung). Dem Gutachten liegen zu erwartende Verkehrsbelastungen und damit einhergehende Lärmbelastungen zu Grunde, die im Wege der Modellprognose als einer geeigneten fachgerechten Methode ermittelt worden sind. Die IVV A. hat sich zur Beurteilung der zukünftig von dem Baugebiet durch das vermehrte Verkehrsaufkommen zu erwartenden Lärmimmissionen einer computerunterstützten Modellrechnung bedient. Dieser Modellprognose lagen Basisdaten über den Straßenverkehr zu Grunde, welche die das Bebauungsplangebiet umgebenden Straßen betrafen. Im Einzelnen lagen Belastungszahlen für die H. straße, die B. straße, die H. -L. -Straße und den Duckterather Weg vor, die aus der Landesverkehrszählung von 1995 sowie ergänzenden städtischen Zählungen zur vorhandenen Verkehrsbelastung stammten. Ferner gab es noch Verkehrsdaten von Knotenpunktzählungen aus den Jahren 1987 und 1988. Des Weiteren wurden Grundlagendaten aus aktuellen Verkehrsuntersuchungen aus dem Jahre 1996 genutzt, um die Verkehrssituation ergänzend zu analysieren. Auf der Grundlage dieser Daten, die in der nachmittäglichen Spitzenstunde ca. 9 bis 11% des Tagesbelastungswertes der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) aufwiesen, wurde entsprechend der Steigerung des Verkehrsaufkommens ein realistischer DTV-Wert ermittelt. Ferner wurden die Überlagerung von zusätzlich auftretenden Verkehren im modelltechnischen Weg (S. 7 des Gutachtens) sowie Verkehrsverlagerungen berücksichtigt, die nicht unbedingt in Wechselwirkung zu dem Bebauungsplangebiet stehen, wie der Vertreter der IVV A. in der mündlichen Verhandlung ausführte. Eine solche Modellprognose ist methodisch sachgerecht. Sie ermittelt, ausgehend von allgemeinen Verkehrsdaten, die für die örtliche Situation modifiziert werden, Verkehrsverflechtungsdaten, anhand derer sich die zu erwartenden Verkehrsmengen und künftige Belastungen im neuen Netz ergeben. Gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die Ausweisung eines großen innerstädtischen Baugebiets geht, welches einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von Verkehrswegen hat, deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch andere Planungen im Einzelnen beeinflusst wird, ist es nicht nur sachgerecht, sondern geboten, auf eine umfassende Modellprognose zurückzugreifen. Nichts anderes ist hier mit dem Rückgriff auf vorhandene Basisdaten der Landesverkehrszählung 1995 und Einzelermittlungen der Antragsgegnerin geschehen. Auch wenn die Daten von 1995/1996 stammen, waren sie zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung 1997 und 1998 noch verwertbar und konnten als taugliche Prognosegrundlage herangezogen werden, um sie nach anerkannten Berechnungsmethoden auf die vorhandene tatsächliche und die künftige Verkehrssituation nach Fertigstellung des Plangebiets hochzurechnen. Konkrete "kalibrierte" Messungen, wie sie der Antragsteller fordert, lassen sich im Planungsstadium nicht vornehmen, da sie nur die vorhandene, nicht aber die künftige Verkehrssituation erfassen können. Der Plangeber ist deshalb auf prognostische Abschätzungen angewiesen. Dass die auf der Grundlage der Landesverkehrszählung 1995, modifiziert durch ergänzende städtische Zählungen, dem erstellten Gutachten zugrunde gelegten Zahlen und Daten fehlerhaft oder als Berechnungsgrundlage untauglich sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Abschätzung der künftigen Lärmimmissionen genügt auch im Übrigen fachwissenschaftlichen Anforderungen. Die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte auf der Grundlage der "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90" (jeweils Nr. 3 der Untersuchungen). Da es im vorliegenden Fall um die Ermittlung der gesamten Verkehrslärmimmissionen geht, die durch den vom Bebauungsplangebiet verursachten Mehrverkehr hervorgerufen werden, können die RLS-90 grundsätzlich herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um sachverständig erstellte Leitlinien zur Berechnung von Schallausbreitungen im Verkehr, in die die gewonnenen Erfahrungen und Forschungsergebnisse zum Verkehrslärm eingeflossen sind (Nr. 1.0 RLS-90). Für die Frage der Bewertung, welche Verkehrslärmbelastung die Straßenanwohner zu tragen haben, können nach Nr. 4.0 RLS-90 eine Reihe von Faktoren von Bedeutung sein (beispielsweise absolutes Verkehrsaufkommen, Anteile am Straßenverkehrsaufkommen nach PKW und LKW, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Straßenbelag, Schallreflexionen, Abstand zwischen Straßenfahrbahn und Wohnbebauung). Diese Bewertungsfaktoren hat das IVV A. bei seiner Berechnung berücksichtigt. Zweifel hinsichtlich der Sachgerechtigkeit und Plausibilität der aus den angeführten Zahlen der Verkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die "Verkehrsverflechtungs- daten", auf deren Grundlage die schalltechnische Untersuchung des IVV A. basiert, wie oben näher ausgeführt, nachvollziehbar dargelegt worden. Das Gutachten hat auch den planbedingten Verkehrszuwachs bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Ausgehend von den erhobenen Basisdaten hat das IVV A. zunächst die vorhandene Belastung auf den das Bebauungsplangebiet umschließenden Straßen H. straße, F. -H. -Straße und H. -L. -Straße ermittelt. Anschließend wurde auf der Grundlage der Rahmenplanung, die von einer Einwohnerzielgröße von rund 1.600 Einwohnern ausging, der Verkehrszuwachs unter Hinzurechnung des durch das Gewerbegebiet verursachten LKW-Verkehrs berechnet. Dass die planbedingten Zuwachsraten in der Untersuchung nicht ausdrücklich benannt werden, macht das Gutachten nicht unplausibel. Die verkehrsbedingten Zuwächse sind auch nicht im Gutachten "versteckt", sondern ergeben sich ohne weiteres durch einen direkten Vergleich der untersuchten Straßenabschnitte in der vorhandenen Situation ("IST-Fall") mit ihrer Belastung im "PLAN-Fall". Die von der IVV A. ermittelten Zahlen liegen in nachvollziehbaren Größenordnungen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die H. straße als Bundesstraße die größte Verkehrsbelastung zu tragen hat. Das Gutachten geht von einer DTV auf der H. straße von bis zu 15.500 KFZ/24 h aus. Für die H. -L. - Straße legt das Gutachten eine DTV von knapp 6.000 KFZ/24 h zu Grunde, die zur Verkehrsbelastung der H. straße vergleichsweise gering ist. Unterschiedliche Verkehrsbelastungen kommen auch für die anderen umliegenden Straßen zum Ausdruck. Soweit der Antragsteller im Rahmen der von ihm erstellten "Plausibilitätsprüfung" darauf hinweist, dass an 13 Straßeneinmündungen ("Straßen- T's") die von der IVV A. angenommenen Verkehrswerte nicht miteinander vereinbar seien, verkennt der Antragsteller, dass Verkehrsströme nicht ohne weiteres mathematisch addierbar oder subtrahierbar sind, sondern je nach Verkehrsmodell gewissen Modifizierungen unterliegen, die die IVV A. in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2001 und deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben. Ausgangspunkt können insoweit nur Verkehrsmessungen oder -zählungen sein, die einen ungefähren Anhalt über die Verkehrsbelastung auf einem bestimmten Straßenabschnitt zu einem bestimmten Zeitpunkt geben. Hieraus ergeben sich aber nicht zwingend Ableitungen für in die Straße einmündende andere (Teil-) Straßen. Die Ein- und Ausfahrten von Kraftfahrzeugen in einen bestehenden Straßenabschnitt sind bereits bei der zu Grunde liegenden Verkehrszählung mit eingeflossen und berücksichtigt worden. Zudem können sich Abweichungen von einzelnen Zählergebnissen durch die Aufrundung von Berechnungsdaten (vgl. Nr. 4.0 RLS-90) oder Sicherheitszuschläge ergeben bzw. durch die weiteren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im einzelnen erörterten Ansätze. Die Ausgangsdaten des Gutachtens - wie sie von der Antragsgegnerin vorgelegt wurden - sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob - wie der Antragsteller meint - bei der Prognose die im Zusammenhang mit dem festgesetzten Gewerbegebiet geplanten 400 Arbeitsplätze unberücksichtigt geblieben sind, wogegen jedoch die Mitteilung der IVV A. vom 8. Oktober 2001 und die Erläuterung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung spricht, nach der das Gutachten auf der Grundlage einer Einwohnerzielgröße von 1.580 Einwohnern und 380 Beschäftigten im Plangebiet erstellt worden ist, ist nach der städtebaulichen Zielvorstellung und den Festsetzungen des Bebauungsplans im Plangebiet mit einer Einwohnerzahl von nur ca. 1.200 Einwohnern zu rechnen. Das Gutachten der IVV hat - insoweit nicht zum Nachteil der Bewohner der allgemeinen Wohngebiete - damit jedenfalls ein nicht zu niedriges Verkehrsaufkommen des Bebauungsplangebiets zu Grunde gelegt. Das Gutachten differenziert ferner zwischen PKW- und LKW-Verkehr sowie zwischen dem Tag- und Nachtverkehr. Den durch das Gewerbegebiet ausgelösten LKW-Verkehr hat die Untersuchung des IVV A. ebenfalls berücksichtigt. Für den Fall der Realisierung des Bebauungsplans hat das Gutachten die H. -L. -Straße, über die das Gewerbegebiet zunächst erschlossen werden soll, in vier Abschnitte eingeteilt, die teilweise sogar nochmals untergliedert wurden, um so eine genauere Beurteilung der Lärmimmissionen zu ermöglichen. Nach der Untersuchung des IVV A. ist das Verkehrsaufkommen mit dem höchsten LKW- Anteil im östlich gelegenen Abschnitt zur B. straße am größten und nimmt auf den untersuchten Abschnitten in westlicher Richtung der H. -L. -Straße merklich ab. Diese Berechnung spiegelt die ohne weiteres einleuchtende Erkenntnis wider, dass das Gewerbegebiet im Südosten des Bebauungsplangebiets wegen der kürzesten Anbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz zum überwiegenden Teil aus östlicher Richtung über die B. straße oder die T. straße angefahren werden wird. Es stellt deswegen keinen Widerspruch dar, dass der westliche Straßenabschnitt der H. -L. -Straße nach den Ausführungen der Gutachter weniger vom LKW-Verkehr in Anspruch genommen wird als der östliche Bereich der Straße. Dass der Zuwachs an LKW-Verkehr auf der H. straße im Verhältnis dazu größer ist, stellt ebenfalls keinen logischen Widerspruch dar. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen auf der H. straße bereits im vorhandenen Zustand erheblich höher als das auf der H. -L. -Straße ist. Allein die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit der Erschließung über die H. -L. - Straße führt nicht zwingend dazu, dass damit der LKW-Anteil auf dieser Straße prozentual höher ausfällt als auf der H. straße, zumal ein Teil des LKW-Verkehrs, der das Gewerbegebiet über die B. straße anfährt, über die H. straße von Osten oder Westen kommt und damit ebenfalls unter die dortige Verkehrsbelastung fällt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die H. straße als Bundesstraße eine ganz andere verkehrliche Bedeutung als die H. -L. -Straße als innerörtliche Gemeindestraße hat. Die unterschiedliche Bedeutung kommt signifikant in den Zahlen der Verkehrszählung zum Ausdruck. Über die Bundesstraße fließt zudem der gesamte LKW-Verkehr, der nicht das Gewerbegebiet im Planbereich zum Ziel hat, sondern in Richtung K. /L. oder W. unterwegs ist. Ein nahezu gleich starkes Verkehrsaufkommen auf der H. -L. -Straße zu dem Verkehrsaufkommen auf der H. straße ist nicht festzustellen. Nach Realisierung des Bebauungsplans hat das IVV A. für den westlichen Teil der H. straße mit ca. 11.000 KFZ/24 h ein doppelt so hohes Verkehrsaufkommen wie im westlichen Abschnitt der H. -L. - Straße mit ca. 5.500 KFZ/ 24 h prognostiziert. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass nach dem Gutachten des IVV A. für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen der im Gewerbegebiet gelegenen Erschließungsstraßen ein LKW-Anteil zur Nachtzeit nicht angenommen worden sei (vgl. S. 9 f. der Anlage 1 des Gutachtens), für die Verkehrslärmbelastung auf der H. -L. -Straße nachts aber gleichwohl ein LKW-Verkehr berücksichtigt worden sei (vgl. S. 3 f. der Anlage 1 des Gutachtens), der nur im Zusammenhang mit dem geplanten Gewerbegebiet stehen könne, besteht ebenfalls kein logischer Widerspruch. Einerseits wird vom Gutachten die vorhandene Verkehrssituation auf der H. -L. -Straße untersucht, andererseits die Verkehrssituation zur Nacht im geplanten Gewerbegebiet. Hierbei handelt es sich um verschiedene Beurteilungssituationen, die nicht in einem inneren Zusammenhang bzw. einer gegenseitigen Abhängigkeit stehen. Die von der IVV A. prognostizierten Verkehrslärmimmissionen durch den vom Bebauungsplangebiet ausgehenden Mehrverkehr begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte die Berechnungsergebnisse, die auch vom TÜV R. mit Schreiben vom 27. Februar 1998 für plausibel angesehen wurden, bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Die vorhandene Lärmbelastung durch die Umgebungsstraßen sowie den nach Realisierung der Bauleitplanung bedingten Mehrverkehr hat die Antragsgegnerin nicht nur für die neuen Wohngebiete im "WA"-Bereich, sondern ebenso für die entlang der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße überplanten bereits vorhandenen Wohngebiete "WA1" bei ihrer Abwägung berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Nach dem IVV-Gutachten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für die in den straßennahen Randbereichen des Bebauungsplans ausgewiesenen "WA1"- Gebiete schon in der vorhandenen Situation auf Grund der bestehenden Vorbelastung durch den Verkehrslärm deutlich überschritten. Bei der Überplanung erheblich vorbelasteter Wohngebiete, bei denen sich die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht einhalten lassen, muss der Planungsgeber jedenfalls sicherstellen, dass auch unter Berücksichtigung "gesunder Wohnverhältnisse" (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) die Ausweisung eines (reinen oder allgemeinen) Wohngebiets entsprechend der vorhandenen Bebauung städtebaulich noch vertretbar ist. Die Antragsgegnerin konnte den bereits vorhandenen Baubestand deshalb nur dann als allgemeines Wohngebiet ausweisen, sofern dadurch kein städtebaulicher Missstand herbeigeführt, verschärft oder fortgeschrieben wurde. Wann ein solcher Missstand anzunehmen ist, der auch die planungsrechtliche Absicherung eines vorhandenen Wohnbestands als (reines oder allgemeines) Wohngebiet nicht mehr zulässt, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Zwar lässt sich der vorliegenden Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 - III ZR 204/86 -, NJW 1988, 900; Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, NJW 1993, 1700; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, NVwZ 2001, 82; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 23 AK 3/87 -, NVwZ 1991, 389; Urteil vom 4. März 2002 - 7a D 41/01 -, die Tendenz entnehmen, eine Schwelle für ungesunde Wohnverhältnisse etwa bei Außenpegeln in Bereichen von (deutlich) mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht zu sehen. Diese Werte geben einen gewissen Anhalt, ab wann mit ungesunden Wohnverhältnissen zu rechnen ist. Eine absolute Grenze stellen sie nicht dar. Gewisse Überschreitungen können - je nach den Umständen im konkreten Einzelfall - auch insoweit im Rahmen sachgerechter Abwägung noch hingenommen werden, so dass die Überplanung bebauter Wohnbereiche mit einer Vorbelastung von mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sofern durch Planfestsetzungen eine Reduzierung der Innenpegel sichergestellt werden kann. In diesen Fällen muss der Plangeber alles tun, um eine unter städtebaulichen Gesichtspunkten noch vertretbare Wohnsituation für solchermaßen vorbelastete Grundstücke zu erhalten oder zu schaffen. Ist eine Wohnnutzung z.B. in lärmabgewandten, gleichsam im "Lärmschatten" gelegenen Bereichen möglich, die jedenfalls dort ein Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffneten Fenstern noch zulassen, kann die Entscheidung zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets trotz hoher Lärmimmissionen im Einzelfall noch abwägungsgerecht sein. Diesen Anforderungen genügt die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete "WA1" entlang der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße. Aus der Anlage 2 der schalltechnischen Untersuchung der IVV A. vom Dezember 1997 in Verbindung mit den dazu erstellten Gebäudelärmkarten (5 m Raster) ergibt sich, dass die prognostizierten Lärmwerte für die Grundstücke entlang der F. -H. -Straße und entlang der H. -L. -Straße nach Realisierung des Bebauungsplans ("PLAN-Fall") zum Teil deutlich unterhalb von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts liegen werden. Auch für die an der H. straße vom Bebauungsplan als "WA1"-Gebiet überplanten Grundstücke "H. straße Nrn. 146 bis 244" werden die Lärmwerte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht, zumeist unterschritten und in einigen Fällen gerade erreicht. Lediglich in drei Fällen beträgt der Nachtwert 61 dB (A), der Tagwert von 70 dB (A) wird in keinem Fall überschritten. Trotz dieser hohen Belastungen ist die abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin, die vorhandene straßenrandnahe Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet ("WA1") auszuweisen, noch vertretbar. Die Antragsgegnerin hat die vorhandene Lärmbelastung durch die Umgebungsstraßen erkannt und bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Letztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Anlieger durch Lärm dann nicht berührt, wenn bei der Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte Betroffenheit abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, a.a.O. Eine andere Planungsalternative zur Reduzierung der Verkehrsmengen und des Verkehrslärms ist nicht offensichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht substantiiert behauptet. Eine Änderung in der Festsetzung nach Art der Nutzung der Baugebiete schied aus, da jede Art von Nutzung des Kasernengeländes, und sei es nur als reines Wohngebiet, mit einer Verkehrszunahme und weiteren Verkehrslärmimmissionen verbunden gewesen wäre. Die Umnutzung des ehemaligen innerstädtischen Kasernengelände im Sinne eines "Flächenrecycling" stellt insoweit einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Bei einer Änderung des Planungskonzepts hätte die Antragsgegnerin den vorhandenen Bedarf an Wohnungen und/oder Gewerbeflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet decken müssen. Dies würde aber dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie einer Schonung des Außenbereichs widersprechen. Zudem hat der Plangeber von einer Maximalverdichtung des Plangebiets abgesehen. Das mit der Ausweisung der Baugebiete verbundene Verkehrsaufkommen ist des Weiteren nur in einem begrenztem Umfang mit LKW-Verkehr verbunden, da der Plangeber neben Wohnnutzungen Kleinbetriebe und wohnverträgliche Gewerbebetriebe ansiedeln will. Angesichts des Umstandes, dass die bereits gegebene Vorbelastung durch die Ausweisung des Bebauungsplangebiets in allen Fällen nur um rd. 1 dB (A) erhöht wird, ist die Überschreitung des Schwellenwerts von 60 dB (A) an drei Grundstücken entlang der H. straße noch hinnehmbar, zumal sich die Lärmzunahme in einer Größenordnung bewegt, die unterhalb der Merkbarkeitsschwelle von Erhöhungen liegt. Zusätzlich wurde zu Recht von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen mit den Beteiligten erörterte Prognose der IVV A. bewusst "auf der sicheren Seite" angesetzt wurde, indem diese durch Aufrundungen und Sicherheitszuschläge immer von den ungünstigsten Annahmen ausging. Wie bereits dargelegt hat sich der Rat der Antragsgegnerin zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse angesichts der Lärmvorbelastung einerseits, der, wenn auch relativ geringen, Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen bei Verwirklichung des Planungsvorhabens andererseits, in Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen im straßenseitigen Bereich der Hand-, F. -H. -, und H. -L. -Straße entschlossen. Die Entscheidung, von aktivem Schallschutz abzusehen und die Betroffenen auf passive Schallschutzmaßnahmen zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat sich an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben bzw. der Unverhältnismäßigkeit auszurichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 - 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25, § 41 BImSchG Nr. 5. Die Antragsgegnerin hat von der Festsetzung aktiven Schallschutzes abwägungsfehlerfrei abgesehen, denn aktive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzwände schieden auf Grund der innerörtlichen Gegebenheiten entlang der Straßenzüge offensichtlich aus, weil die Wohnhäuser ausschließlich von den hochbelasteten Straßen erschlossen werden. Die Antragsgegnerin durfte sich deshalb auf die tragende Erwägung stützen, die Lärmbelastungen in den straßenrandnahen Wohngebieten "WA1" durch passive Lärmschutzmaßnahmen abzufangen und so den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen lärmdämmenden Maßnahmen musste die Antragsgegnerin im Bebauungsplan nicht nennen. Diese konnte sie dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Dass die Festsetzung des Bebauungsplans nur für die neu zu errichtenden Gebäude in den festgesetzten Lärmpegelbereichen gelten soll, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Festsetzung knüpft an die Lärmpegelbereiche an, die gerade auch die vorhandene Bebauung entlang der drei Straßenzüge umfasst. Insoweit sieht der Bebauungsplan die passiven Lärmschutzmaßnahmen auch für die vorhandene Wohnbebauung vor. Allerdings begründet der Bebauungsplan keine Verpflichtung für die Eigentümer bestehender Wohnhäuser zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Den Eigentümern bleibt es überlassen, Umbaumaßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz sicherzustellen. Die Anwohner und Bauherren können zudem durch die Ausgestaltung ihrer Wohnhäuser in dem individuell für erforderlich erachteten Maß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets "WA1" im nördlichen Plangebiet entlang der H. straße ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft erfolgt, weil die Antragsgegnerin dort eine vorhandene Bau- und Möbeltischlerei überplant hat. Zwar handelt es sich bei einer Möbel- und Bautischlerei um einen gewerblichen Betrieb, der nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig oder nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Durch die Festsetzung des WA1-Gebietes bleibt jedoch die von passiven Bestandsschutz gesicherte Weiterexistenz unberührt. Der Plangeber musste deshalb darauf achten, dass durch die Überplanung keine unvertretbaren Immissionen zwischen dem weiterbestehenden Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung auftreten oder zu erwarten sind. Solche Unzuträglichkeiten sind, wie die Antragstellerin in der Satzungsbegründung dargelegt hat (S. 8 f.; 24), von der Bau- und Möbeltischlerei allerdings auch nicht zu erwarten. Der Betrieb besteht an dem Standort seit 1935. Die angrenzende Wohnbebauung ist auf ihn zugewachsen. Im Zuge von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ist dem Betrieb 1985 eine Baugenehmigung erteilt worden, die u.a. die Auflage enthält, dass bei den nächstgelegenen Wohnhäusern an der H. straße Geräuschimmissionen von maximal 55 dB (A) eintreten dürfen. Betriebliche Aktivitäten in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr schließt die Baugenehmigung aus, so dass Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit nicht zu besorgen sind. Der in der Auflage zur Baugenehmigung festgelegte Immissionswert von 55 dB (A) entspricht dem Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (Beiblatt 1 Nr. 1.1 b). Die südlich an den Gewerbebetrieb angrenzende Wohnbebauung wird vor dem Gewerbelärm durch die im Bebauungsplan festgesetzte 3,5 m hohe, u-förmig zu errichtende Lärmschutzwand geschützt. Damit hat die Antragsgegnerin den schützenswerten privaten Belangen der Wohnnutzer hinreichend Rechnung getragen und sie bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Die innere und äußere Erschließung des Plangebiets hat der Rat ebenfalls fehlerfrei abgewogen. Die innere Erschließung erfolgt über verkehrsberuhigte Stichstraßen, die die Wohngebiete an das äußere Erschließungsnetz anbinden. Untereinander sind die Stichstraßen miteinander vernetzt, jedoch nur für Fahrzeuge mit Sonderrechten befahrbar. Die Wohnstichstraßen sind nur dem Anliegerverkehr zugeordnet. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, sie werden auch nicht behauptet. Die äußere Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt im Norden über zwei Zufahrtsstraßen von der H. straße und im Süden von der H. -L. -Straße über zwei Zufahrtsstraßen zum Mischgebiet und über zwei weitere Zufahrtsstraßen zum Gewerbegebiet. Bei seiner Abwägung hat der Rat berücksichtigt, dass lediglich unbebaute Grundstücke für die Zufahrten zum Plangebiet in Anspruch genommen werden. Die Anbindung des Gewerbegebiets über die H. -L. -Straße ist nicht abwägungsfehlerhaft. Eine Erschließung des Gewerbegebietes über die nordwestlich gelegene H. straße hätte die Durchquerung des vorhandenen Wohngebietes oder den Verzicht auf den vorhandenen Sportplatz bedeutet. In Abwägung dieser Belange hat sich die Antragsgegnerin zur Erschließung über die H. -L. -Straße entschieden, wobei sie sich an der Anbindung des bereits östlich bestehenden Gewerbegebiets B. orientiert hat und im Bebauungsplan durch Ausweisung einer Anbindung an das außerhalb des Planbereiches gelegene Gewerbegebiet die Möglichkeit für eine spätere Entlastung über die B. straße offen gehalten hat. Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung eine Ersatzlösung für den zu schließenden Bahnübergang an der T. straße nicht mit einstellen, weil der Bebauungsplan eine solche Schließung nicht vorgibt. Die Antragsgegnerin muss zwar bei ihrer Abwägungsentscheidung die privaten Belange berücksichtigen, die sie sieht und die sich im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung aufdrängen. Hierzu gehört beispielsweise - wie ausgeführt - das Interesse der Planbetroffenen an der Aufrechterhaltung einer bestehenden Verkehrslage bzw. an der Vermeidung von zusätzlichem Verkehrslärm als Folge der Planfestsetzungen. Aber nicht alles was von Einfluss auf die Verkehrslage im Plangebiet oder außerhalb des Plangebiets ist oder sein kann, gehört damit notwendigerweise zum abwägungserheblichen Material. Nicht abwägungsrelevant sind deshalb Veränderungen, die einer allgemeinen Risikosphäre zuzurechnen sind. Hierzu gehören allgemeine Veränderungen der Verkehrssituation im städtischen Straßenverkehrsnetz oder in der städtischen Verkehrswegeplanung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 4 NB 28.94 -, BRS 57 Nr. 41 (S. 118). Der einzelne Anwohner oder Verkehrsteilnehmer hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Verkehrssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, dass ein bestehendes Straßenverkehrsnetz im Stadtbereich auf Dauer erhalten bleibt. Sofern nicht in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade des Interesses eines Planbetroffenen nahe legen, braucht die Gemeinde anderweitige, nicht städtebaulich motivierte Verkehrswegeplanungen bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht besonders zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die eine Berücksichtigung gerechtfertigt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses stand nicht fest, ob und wann der Bahnübergang an der T. straße geschlossen werden wird und welche Ersatzlösung dafür in Betracht kommt. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie sich mit der Deutschen Bahn AG noch in Verhandlungen über die Schließung des Bahnüberganges befindet. Ungewiss ist zudem, welchen Einfluss die Schließung des Bahnüberganges auf das umliegende Straßennetz haben wird. Dass es insoweit zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der H. -L. -Straße kommen wird, ist lediglich eine Vermutung des Antragstellers. Ebenso gut kann es durch Verlegung der Trassenführung zu einer wesentlichen Entlastung der H. - L. -Straße im Bereich des Bebauungsplangebiets kommen, wie die Antragsgegnerin dies erwartet. Sind aber noch keine konkreten Vorschläge im Raum, können auch noch keine Prognosen über die Verkehrsströme abgegeben werden und sind Ersatzlösungen demzufolge rein spekulativer Natur. Spekulative Ereignisse braucht der Plangeber aber im Rahmen seiner städtebaulichen Abwägung nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin konnte deshalb beanstandungsfrei darauf verweisen, eine "Ersatzlösung" für den Bahnübergang T. straße erst im Zuge ihrer Aktualisierung selber zu regeln und verkehrstechnische Probleme über verkehrsregelnde oder –lenkende Maßnahmen zu steuern (S. 16 der Beschlussvorlage zu den Anregungen). Die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, das im Bebauungsplangebiet anfallende Niederschlagswasser versickern zu lassen und soweit dies nicht möglich ist, über die vorhandene Kanalisation abzuleiten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung prüfen und bei ihrer Abwägung berücksichtigen. Dabei bezieht sich ihre Ermittlungspflicht sowohl auf die Geeignetheit des Niederschlagswassers und des Bodens zur Versickerung als auch darauf, ob im Bebauungsplan Versickerungsanlagen festzusetzen sind oder eine individuelle Versickerung, deren Regelung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben kann, möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2001 - 7a D 110/00.NE -; Beschluss vom 1. Februar 2002 – 7a D 1307/01 -. Dieser Ermittlungspflicht ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat diesen Belang bei ihrer Abwägungsentscheidung umfassend berücksichtigt, wie sich zum einen aus der Planbegründung (S. 27), zum anderen aber auch aus der Beschlussvorlage zur Stellungnahme des Rates zu den Anregungen und Bedenken ergibt (dort unter Nr. 3). Die Antragsgegnerin hat ein geohydrologisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kommt, dass eine Versickerung im Plangebiet, insbesondere im südlichen Teil, nur bedingt möglich ist. Dass die Daten und die angewandte Methode der G. -GmbH fehlerhaft sind, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet. Er trägt lediglich unsubstantiiert vor, dass das Niederschlagswasser künftig durch Regenwasserkanäle in die vorhandene Kanalisation der H. -L. -Straße abgeleitet werden solle, die eine zu geringe Kapazität aufwiesen, so dass bei starken Regenfällen mit großflächigen Überschwemmungen in dem Gebiet zu rechnen sei. Diese Auffassung findet jedoch weder in dem erstellten Gutachten der G. -GmbH noch in der Satzungsbegründung eine Grundlage. Die Antragsgegnerin kommt auf der Grundlage des Gutachtens der G. -GmbH, welches durch verschiedene Rammkernsondierungen und Bodenproben die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds im Bebauungsplangebiet untersucht hat, zu der nachvollziehbaren Entscheidung, dass lediglich das im Gewerbegebiet und im Mischgebiet anfallende Niederschlagswasser über die Kanalisation abgeleitet werden sollen. Hintergrund hierfür sind zum einen die im G. -Gutachten festgestellte deutlich geringere Sickerfähigkeit der südlichen Flächen im Plangebiet, zum anderen mögliche Verunreinigungen des Niederschlagswassers durch die in dem Misch- und Gewerbegebiet künftig ausgeübten Nutzungen. Durch die Ableitung der Oberflächenwässer dieser Baugebiete in die Kanalisation soll einer Verschmutzung des Grund- und Schichtenwassers, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich das Bebauungsplangebiet im Grundwassereinzugsbereichs des Naturschutzgebiets T. befindet, entgegengewirkt werden. Dieser die Abwägungsentscheidung tragende Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden. Die im südlichen Wohngebiet anfallenden Niederschläge sollen ebenfalls über die Kanalisation abgeleitet werden, wobei sich die Antragsgegnerin aber vorbehalten hat, im Rahmen der Verwirklichung des Entwässerungskonzepts eine Einbeziehung dieser Fläche in die Versickerung zu prüfen, sofern dies ohne Gefährdung der bestehenden Bebauung möglich ist (Nr. 3 der Stellungnahme des Rates zu den Anregungen und Bedenken). Für den überwiegenden Bereich der allgemeinen Wohngebiete sieht die Antragsgegnerin eine umfassende dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden- und Rigolensysteme vor. Die Versickerung von Niederschlagswasser durch ein dezentrales Mulden- und Rigolensystem ist als städtebauliches Konzept grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002, 269 ff. Dass die Antragsgegnerin entsprechende Flächen für Versickerungsmulden oder Rigolen nicht in der Planurkunde festgesetzt hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Aus der Beschlussvorlage zur Stellungnahme des Rates der Antragsgegnerin (dort S. 12) ergibt sich, dass von einer planungsrechtlichen Festsetzung der zur Versickerung heranzuziehenden Flächen abgesehen wurde, weil diese einer Standortfindung und dem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben sollte, wie es in dem mit dem Erschließungsträger abzuschließenden Vertrag festgehalten werden sollte. Das Entwässerungskonzept soll in Abstimmung zwischen dem Erschließungsträger, der Antragsgegnerin und den wasserrechtlichen Behörden als Grundlage für den Erschließungsvertrag erstellt werden. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung nicht zu beanstanden. Die fehlende Festsetzung der Versickerungsflächen führt auch nicht zur Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans. Zwar ist das geplante Entwässerungskonzept nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundeigentümer rechtlich abgesichert ist. Eine Vollzugsunfähigkeit ist aber dann zu verneinen, wenn bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits offensichtlich ist, dass das rechtliche Hindernis bei der Umsetzung des Bebauungsplans beseitigt werden kann. Eine Gemeinde darf daher ein Mulden- und Rigolensystem zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet als Entwässerungskonzept für einen Bebauungsplan beschließen, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen kann oder wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002, 269 (272). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Erschließung des Baugebiets einschließlich des Versickerungssystems zur Entsorgung des Niederschlagswassers durch städtebaulichen Vertrag auf einen Erschließungsträger übertragen, mit dem ein entsprechender Erschließungsvertrag zu schließen ist. Dort sind auch weitere Einzelheiten zum Inhalt des Entwässerungskonzepts enthalten. Auf die Ableitung des Niederschlagswassers hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen. § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG schreibt vor, das Niederschlagswasser von Grund- stücken vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Vorschrift, die im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens zu beachten ist (vgl. z.B. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz Nr. Nr. 4 BauO NRW). Die Antragsgegnerin durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass sich das Entwässerungssystem bei der Durchführung des Bebauungsplans umsetzen lässt. Dass es nach dem Entwässerungskonzept bei starken Regenfällen zu großflächigen Überschwemmungen in dem Gebiet kommt, weil die Kanalisation in der H. -L. -Straße zu gering dimensioniert sei, wie der Antragsteller meint, ist nicht substantiiert dargetan. Die Antragsgegnerin hat auf Grund der eingebrachten Anregungen und Bedenken eine Prüfung vorgenommen, die eine ordnungsgemäße Entsorgung über das städtische Netz ergab (Beschlussvorlage zur Stellungnahme des Rates unter Nr. 4). Für eine zu geringe Dimensionierung der Kanalisation bestehen nach den Untersuchungen keine Anhaltspunkte. Bedenken der zuständigen Träger öffentlicher Belange sind nicht erhoben worden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung weder verkannt noch fehlgewichtet worden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Vgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen gerecht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Areals entsprechende Baugebiete in Anbetracht eines im Stadtgebiet vorhandenen Bedarfs an Wohnbau- und Gewerbeflächen auszuweisen, trägt dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend Rechnung. Mit dem Bebauungsplan werden zum Teil bereits versiegelte Flächen im Sinne eines "Flächenrecycling" überplant. Die Inanspruchnahme unbebauter Flächen ist demgegenüber relativ gering. Dass diese Flächen einer besonderen Schutzwürdigkeit für Natur- und Landschaft unterliegen, die ihrer Bebauungsplanung entgegenstünden, ist von dem Antragsteller nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die ehemalige Kasernenfläche war nicht nur teilweise bebaut, sie liegt auch im innerstädtischen Bereich, der mit Wohn- und gewerblichen Nutzungen an dieses Areal anschließt und auch eine nahezu optimale Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs aufweist. Es entspricht sachgerechten städtebaulichen Zielvorstellungen, einen solchen Bereich entsprechend den vorhandenen innerstädtischen Nutzungen aufzugreifen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, um so andere Flächen, insbesondere solche im Außenbereich gelegene, zu schonen. Die Antragsgegnerin musste ihre ausdrücklich angeführten städtebaulichen Belange deshalb nicht hinter das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückstellen. Art und Umfang der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen durch den streitigen Bebauungsplan sind in der Begründung des Planes sowie namentlich in dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht worden ist, im Einzelnen beschrieben worden. Diese Ausführungen, zu denen nochmals Ergänzungen im Rahmen der Beschlussfassungen über die Anregungen und Bedenken hinzugetreten sind, erfassen sämtliche, für die Beurteilung der Wirkungszusammenhänge des Naturhaushaltes und der prägenden Elemente des Landschaftsbildes maßgeblichen ökologischen und optisch wirksamen Strukturen des vom Plan betroffenen Raumes. Weiterhin sind die eingriffsbedingten Folgen der Planung für Natur und Landschaft erfasst und im Hinblick auf die hieraus zu ziehenden Konsequenzen für die nähere Ausgestaltung des Planes sowie auf die Möglichkeiten einer Bewältigung planbedingter Eingriffsfolgen geprüft worden. Dabei ist auf der Grundlage der mehrfach vorgetragenen Bedenken, insbesondere des Arbeitskreises Biotopvernetzung und des BUND, vor allem gesehen und abgewogen worden, dass und welche Eingriffsfolgen mit der Planung für das benachbarte Naturschutzgebiet T. ausgelöst werden. Ein Ermittlungsdefizit besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat die diesbezüglichen Belange geprüft und sachgerecht abgewogen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets T. als eines potentiellen Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der EG-Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (FFH-RL) nicht. Insbesondere verstößt die Ausweisung des Bebauungsplangebiets entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen § 19b Abs. 5 BNatSchG. Diese Vorschrift, auf deren Geltung zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzustellen ist, greift schon tatbestandsmäßig nicht ein. Nach § 19b Abs. 5 BNatSchG sind in einem nach § 19a Abs. 4 BNatSchG bekannt gemachten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Weder ist das Naturschutzgebiet T. aber bereits im Sinne des § 19b Abs. 4 BNatSchG bekannt gemacht worden, noch werden von § 19b Abs. 5 BNatSchG Maßnahmen erfasst, die außerhalb des Schutzgebiets stattfinden. Vgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., 2000, § 19 b Rdnr. 32; Gellermann, Natura 2000, 1998, S. 116. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb bedenklich, weil der Plangeber – ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung – im Rahmen seiner Abwägung die mittelbare Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets hingenommen hätte. Auch wenn die FFH-RL mittlerweile in nationales Recht umgesetzt worden ist (vgl. §§ 19a ff. BNatSchG), folgt aus dem Gemeinschaftsrecht (Art. 10 Abs. 2 EGV) das Verbot, dass ein Mitgliedstaat die Ziele der Richtlinie nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen darf, die ihm die Erfüllung der durch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) -, Slg. 1997, I-7435 = NVwZ 1998, 385. Dementsprechend muss der Planungsgeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung ermitteln, ob auf Flächen zurückgegriffen wird, denen nach der FFH-RL rechtliche Relevanz beizumessen ist. Dies betrifft in erster Linie Bereiche, die als potenzielles FFH-Gebiet einzustufen sind. Hierbei handelt es sich um Bereiche im Sinne des Art. 1 lit. j FFH-RL, die die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil von 27. Januar 2000 – 4 C 2/99 -, BRS 63 Nr. 222 = NVwZ 2000, 1171 (1172). Als solches potenzielles FFH-Gebiet kommt hier nur das ca. 400 m vom Bebauungsplangebiet entfernt gelegene Naturschutzgebiet T. in Betracht. Nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der EG-Kommission ist das Naturschutzgebiet T. als FFH-Gebiet gemeldet worden. Ob allerdings stets schon die bloße Meldung gemäß § 4 Abs. 1 FFH-RL für die Annahme eines potenziellen FFH-Gebiets ausreicht oder über die Meldung des Gebiets hinaus weitere materielle Voraussetzungen notwendig sind, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O., kann offen bleiben. Hinsichtlich des Naturschutzgebiets T. handelt es sich um ein der Kommission gemeldetes Gebiet, dessen fachliche Einstufung als - noch verbindlich auszuweisendes Schutzgebiet - zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel steht, so dass der Charakter eines potenziellen FFH-Gebiets bezüglich des Kalkflachmoores unterstellt werden kann. Allerdings werden Flächen des potenziellen FFH-Gebiets T. von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht in Anspruch genommen. Die Bauleitplanung hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das Naturschutzgebiet, sondern allenfalls einen mittelbaren. Im Einzelfall können jedoch auch mittelbare Auswirkungen für ein potenzielles FFH-Gebiet von abwägungserheblicher Bedeutung sein, da der Planungsgeber alle durch seine Planung berührten privaten und öffentlichen Interessen von entsprechendem Gewicht in seine Abwägung einzustellen hat. Dies ist geschehen. Eine mittelbare Beeinträchtigung des potenziellen FFH-Gebiets T. hat die Antragsgegnerin jedoch abwägungsfehlerfrei verneint. Der Schutzmaßstab gegenüber einem potenziellen Schutzgebiet leitet sich allein aus dem Gemeinschaftsrecht her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18/99 -, NVwZ 2001, 673 (679). Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung des EGV verhindert danach aber nur, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit sich nach der FFH-RL aufdrängt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung bzw. spätere Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O. Anhaltspunkte für derart gewichtige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet T. durch die Bauleitplanung der Antragsgegnerin sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Auswirkungen seiner Bebauungsplanung auf das potenzielle Schutzgebiet weder verkannt noch fehlgewichtet. Er hat Bezug genommen auf die im Vorfeld eingeholten Gutachten der G. -GmbH und den landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Danach kann im Bebauungsplangebiet mit Grundwasserflurabständen von ca. 10 m gerechnet werden. Die Untersuchungen der G. -GmbH haben ergeben, dass im nördlichen und mittleren Teil des Bebauungsplangebiets Bodenzusammensetzungen bestehen, die sich gut für eine Regenwasserversickerung eignen und damit eine gute Voraussetzung für eine Grundwasserneubildung darstellen (vgl. Fachbeitrag S. 14). Durch dezentrale Sammel- und Versickerungsysteme soll dem natürlichen Gewässerkreislauf wieder Wasser zugeführt werden. Im Verhältnis zu der vorher bestehenden Situation werden 2,5 ha Fläche weniger an das Kanalsystem angeschlossen. Auch hierdurch soll dem Grundwassereinzugsbereich Rechnung getragen werden (Fachbeitrag S. 45). Die Antragsgegnerin hat ihre Planung an diesen Ergebnissen ausgerichtet und nicht nur durch die Anlegung eines Grünzuges, sondern auch durch die Vorgabe wasserdurchlässiger Materialien und - wie ausgeführt - der Versickerung der Niederschlagswässer in den Boden durch Mulden- und Rigolensysteme im nördlichen und mittleren Teil des Bebauungsplangebiets dafür Sorge getragen, dass das Grundwasser im Einzugsbereich des Schutzgebiets jedenfalls nicht zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Die in die Abwägungsentscheidung des Rates eingestellten Versickerungsmöglichkeiten des Oberflächen- und Niederschlagswassers decken sich auch mit den Erkenntnissen des Arbeitskreises Biotopvernetzung. In seiner Anregung vom 4.Mai 1998 wies dieser darauf hin, dass die vermuteten Schichtwasserströme von der Nordostecke des Plangebiets aus in südliche Richtung fließen und dem Kemperbachsystem zugute kommen und dass die im nördlichen Bereich vorhandenen Grundwasserströme nach Südwesten fließen und das Kalkflachmoor versorgen. Gerade in diesen Bereichen liegen aber auch die im Plan vorgesehenen Versickerungsflächen und Grünzonen. Den Boden und die Versickerungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin durch Tiefensondierungen untersuchen lassen. Die Erkundung der Baugrundsituation durch die G. -GmbH erfolgte durch rund 160 Rammkernsondierungen, die Bodenproben aus mehr als 3 m Tiefe dem Bebauungsplangebiet entnommen und untersucht haben (vgl. insoweit das Schichtenverzeichnis der Rammkernsondierungen Anlage 4 der Bodenuntersuchung vom September 1996, Beiakte Heft 14). Dem Gutachten zur Baugrundsituation/ Baugrundvorerkundung der G. -GmbH vom November 1997 (Beiakte Heft 12 - Teil 11, S. 8 f. -) ist zu entnehmen, dass die Ausbildung von schwebendem Grundwasser durch Ton- und Schlufflagen nicht ausgeschlossen werden kann. Das Naturschutzgebiet T. weist einen freien Wasserspiegel von ca. 70 m NN auf . Oberhalb der stauenden Tone weisen die Grund- und Schichtenwasserhorizonte jahreszeitlich bedingte niederschlagsgekoppelte stark schwankende Grundwasser/ Schichtwasserspiegellagen auf. Angesichts dessen ist auch die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der oberflächennahen Versickerung des Niederschlagswassers im Grundwassereinzugsbereich des Thielenbruchs zunehmende Bedeutung zukomme, zumal die das Kalkflachmoor speisenden Karstquellen immer mehr verschüttet werden (S. 11 der Beschlussvorlage zu den Anregungen). Aufgrund der Bodenuntersuchungen der G. -GmbH, die sich nicht nur auf ein geohydrologisches Gutachten der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers beschränkte, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des Kalkflachmoores T. durch den Bebauungsplan nicht zu besorgen war. Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass es durch die Neustrukturierung des ehemaligen Kasernengeländes durch Ausweisung von Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten gleichwohl zu Eingriffen in Natur und Landschaft kommen wird. Er hat sich auf dieser Grundlage und in Kenntnis dessen, dass mit der Planung durchaus gewichtige planbedingte Eingriffe verbunden sind, mit den im landschaftspflegerischen Fachbeitrag und in der Begründung des Bebauungsplanes im Einzelnen dargestellten Maßnahmen für ein differenziertes System von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen entschieden. Ein unverhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Belange ist dabei nicht festzustellen. Diese hat die Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem von ihr verfolgten städtebaulichen Ziel, neuen Wohnraum und neue Wirtschaftsstrukturen sowie Gewerbeflächen im Stadtgebiet zu schaffen, nachrangig bewertend abgewogen. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin durch die Aufgabe der militärischen Nutzung die Möglichkeit erhalten, ein ca. 25 ha großes innerstädtisches Gelände als Verbindung verschiedener Stadtteile zu beplanen und eine bislang bestehende innerstädtische Barriere zu beseitigen (S. 4 der Satzungsbegründung). Gleichzeitig hat sie die Möglichkeit erhalten, den hohen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen und Gewerbeflächen zu befriedigen, ohne dafür zusätzlichen Grund und Boden außerhalb des Stadtgebietes in Anspruch nehmen zu müssen. Die Antragsgegnerin will auf diesem Areal nicht nur dem Handel und Gewerbe Nutzungen in zentraler Lage einräumen, sondern den Bereich gleichzeitig als Wohngebiet mit unterschiedlichen Wohnnutzungen gestalten (S. 6 der Satzungsbegründung). Der Grünzug in der Mitte des Gebiets soll nicht nur einem ökologischen Ausgleich dienen, sondern zentraler Punkt der verschiedenen Baugebiete und Stadtteile sein, der diese miteinander vernetzt (S. 7). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass sich der Rat wegen städtebaulicher Belange zur Durchführung des Bebauungsplans entschlossen hat. Die Antragsgegnerin hat auch die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen einerseits und des Ausgleichsbedarfs andererseits vorgenommen. Dafür, dass der von der Antragsgegnerin letztlich berücksichtigte landschaftspflegerische Fachbeitrag, der in der Planbegründung zusammengefasst ist, gravierende Mängel aufweist, die seiner Verwertung im Rahmen der Abwägung entgegenstehen, ist nichts ersichtlich. Der Abwägung liegt die Kombination eines ökologischen Bewertungsverfahrens mit einer überlagernden Gesamtbetrachtung zu Grunde, die auch nach Ansicht der Unteren Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange nicht zu beanstanden ist. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sieht innerhalb des Bebauungsplangebiets eine Reihe von Vermeidungsmaßnahmen (dort S. 53: Bestandssicherung vorhandener waldartiger Gehölze, Laubmischwaldfläche, Hecken und Sträucher) und Minderungsmaßnahmen (dort S. 54: Flächenentsiegelung, Verwendung wasserdurchlässiger Materialien für Erschließungsanlagen, Versickerungssysteme) vor, die die Antragsgegnerin bei ihrer Planung aufgegriffen und im Rahmen der Bebauungsplanung berücksichtigt hat (S. 19 f. der Satzungsbegründung). Hierdurch werden rechnerisch ca. 73 % der Eingriffsfolgen im Plangebiet ausgeglichen. Die Antragsgegnerin hat nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt, sondern auch Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie für Bindungen für die Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin zudem die Maßnahmen aufgeführt, die auf diesen Flächen zu verwirklichen sind, z.B. Erhaltung der waldartigen Gehölzstrukturen, Anlegen einer Streuobstwiese. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kompensation der Versiegelung und der Beseitigung waldartiger Gehölze durch die Festsetzung von intensiven Begrünungsmaßnahmen der Freiflächen und Dächer sowie durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Grundwassereinzugsbereich erfolgt. Darüber hinaus erfolgt ein Ausgleich für die unvermeidbaren Eingriffe durch grünordnerische Maßnahmen (Anpflanzungen einer Streuobstwiese). Ein weiterer Teil der Eingriffe wird in Höhe von 17 % durch eine Gewässerrenaturierung des H. Flutgrabens an anderer Stelle im Gemeindegebiet vorgenommen. Der Ausgleich muss nicht vollständig innerhalb des Plangebiets erfolgen. Wie sich aus § 200a Satz 2 BauGB ergibt, ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Das BauGB eröffnet den Gemeinden damit die Möglichkeit, die auf einen Ausgleich abzielenden Regelungen räumlich vom Ort des Eingriffs zu trennen. Auf einen unmittelbaren ökologischen Zusammenhang zum planerischen Eingriff kommt es nicht an. Der ökologische Ausgleich kann deshalb grundsätzlich auf Flächen stattfinden, die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen, die durch sog. Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG aufgewertet werden sollen. Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie für die Eingriffe des Bebauungsplans 17 % der Ausgleichsmaßnahmen für Gewässerrenaturierungen im Bereich des H. Flutgrabens vorsieht. Dass diese Maßnahme ökologisch sinnvoll ist und zu einer ökologischen Aufwertung der Natur und Landschaft im Bereich des H. Flutgrabens führt, ist nicht zweifelhaft. Abwägungsfehlerhaft ist ferner nicht, dass der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff nur zu 90 % ausgeglichen wird. Bei der Umsetzung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung verbleibt dem Planungsgeber ein weiter Spielraum. Er kann über Art und Umfang von Vermeidung und Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffstatbestände abwägend entscheiden. Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.