OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1059/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0325.15A1059.02A.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die sinngemäße Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist unbegründet. Die in der Antragsschrift der Sache nach als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochene Frage, unter welchen Umständen namentlich bekannte Wehrdienstverweiger im Rückkehrfall mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach droht Kurden im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung. Urteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -, S. 16 ff.; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 108 - 111 (Rdnrn. 321 - 327); S. 115 - 123 (Rdnrn. 340 - 360). Geklärt ist ferner, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an politischen Veranstaltungen auf deutschem Boden ein Verfolgungsinteresse türkischer staatlicher Stellen auslöst. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 104 - 105 (Rdnrn. 309 - 311). Aus diesen Grundsatzentscheidungen folgt ohne weiteres, dass auch derjenige nicht allein deshalb politische Verfolgung befürchten muss, der sich im Rahmen einer Aktion vor einer türkischen Auslandsvertretung in Deutschland öffentlich gegen den Wehrdienst in der Türkei ausspricht. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. Soweit darin auf Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles hingewiesen wird, sind diese einer generellen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).