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Beschluss

19 E 205/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.19E205.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf (64.000 DM : 1,95583 =) 32.722,68 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Danach hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwertes einen Betrag von (16.000 DM X 4 =) 64.000 DM zugrundegelegt und diesen Betrag unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet. Soweit die Kläger als Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung einen Betrag von (lediglich) 12.000 DM je Kläger und damit einen Betrag von insgesamt (12.000 DM X 4 =) 48.000 DM für angemessen halten, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung für Hauptsacheverfahren, in denen ein Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung oder auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit geltend macht, einen Streitwert von 16.000,- DM zugrunde. Diese Festsetzung berücksichtigt, dass die Erlangung bzw. Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger erhebliche Bedeutung hat, weil ihm dadurch unter anderem die Möglichkeit eröffnet wird, im Bundesgebiet eine dauerhaft abgesicherte soziale und wirtschaftliche Existenz zu begründen, und im Falle einer erfolgreichen Klage staatsbürgerliche Rechte erwirbt, die nur Deutschen zustehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2002 - 19 E 190/02 - (Einbürgerung), und 5. März 2002 - 19 B 207/02 - (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit). Diese Rechtsprechung des Senats entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B 234.96 -, Buchholz 360, § 13 GKG Nr. 93, und Abschnitt II Nr. 41.1 und 41.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 563 (566). Klagen mehrere Familienangehörige auf Einbürgerung oder - wie hier - auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist § 5 ZPO entsprechend heranzuziehen. Danach ist - ohne Differenzierung etwa nach Alter, Familienzugehörigkeit und Anzahl der Kläger - der Wert mehrerer in einer Klage geltend gemachter (selbstständiger) Ansprüche zusammenzurechnen. Dementsprechend ergibt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des für jeden Kläger anzusetzenden Streitwertes von 16.000 DM ein Streitwert von insgesamt (16.000 DM X 4 =) 64.000 DM. Denn die von den Klägern jeweils geltend gemachten Ansprüche sind selbstständige Ansprüche im Sinne des § 5 ZPO. Auch wenn materiell-rechtlich für die geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2. bis 4. von Bedeutung sein kann, ob ihre Mutter, die Klägerin zu 1., deutsche Staatsangehörige ist und damit einen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hat, kann im Grundsatz jeder Kläger selbst darüber entscheiden, ob er die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und gerichtlich geltend macht oder hierauf - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet. Vgl. auch zur rechtlichen Selbstständigkeit der Ansprüche auf Einbürgerung: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 13 S 2993/95 -. Soweit bei einer gemeinsamen Klage von Familienangehörigen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder Einbürgerung die früher für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 83 b Abs. 2 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) den Streitwert nur für den ersten Kläger in Höhe von 16.000 DM und für die weiteren Kläger in Höhe von jeweils 4.000 DM festgesetzt haben, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 8 A 487/96 - (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit), und 12. Mai 1999 - 8 E 132/99 - (Einbürgerung), jeweils m. w. N. auch auf die frühere Rechtsprechung des 25. Senats, hält der beschließende Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. Für eine Streitwertfestsetzung entsprechend § 5 ZPO in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 - (ohne nähere Begründung); VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 13 S 2993/95 -; gegen die Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Verfahren, bei denen es sich nicht um Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz handelt, auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 1998 - 1 C 31.97 -, 21. Juni 1996 - 1 B 110.96 -, 17. Oktober 1994 - 1 B 210.94 -, und 28. Juli 1993 - 1 C 15.93 -. Einer unmittelbaren Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG steht entgegen, dass es sich hier nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt. Eine entsprechende Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kommt mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hätte, wenn er für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht eine Streitwertfestsetzung entsprechend § 5 ZPO, sondern eine degressive Steigerung der Streitwerte im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gewollt hätte, eine dahingehende Regelung erlassen können. Das ist nicht geschehen, obwohl auf der Hand liegt und deshalb dem Gesetzgeber bekannt ist, dass Ansprüche auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung nicht nur von Einzelpersonen, sondern auch von Familienangehörigen gemeinsam geltend gemacht werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem festgesetzten Streitwert nicht um den von den Klägern zu zahlenden Betrag, sondern um eine Berechnungsgrundlage für die - wesentlich niedrigeren - Gerichtskosten handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 iVm § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).