Urteil
15 A 5694/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.15A5694.97A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am 1973 in H (Provinz S /Türkei) geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Seinen Angaben zufolge wohnte er vor seiner Ausreise in B (Provinz S ). In der Türkei sei er zuletzt Student im ersten Semester am Landwirtschaftskolleg in T gewesen. Er sei am 1. Dezember 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 13. Dezember 1994 beantragte der Kläger in Düsseldorf die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Dezember 1994 trug er vor: Sein Vater sei seit 1991 Mitglied der HEP gewesen und habe diese Partei unterstützt. Er habe an den Beerdigungen für Velat Aydin und Mühsin Melek teilgenommen, bei den Wahlen seine Stimme für die Partei abgegeben und die Partei unterstützt. Deshalb habe sein Vater in der Türkei Schwierigkeiten gehabt und sei fast jede Woche auf die Wache mitgenommen worden. Ein Freund seines Vaters sei getötet worden. Am 1. August 1994 sei er selbst in K festgenommen und in seinem Heimatdorf einen Tag festgehalten worden. Er habe sich selbst nicht politisch betätigt. Er sei festgenommen worden, weil er ein Patriot gewesen sei. Im August oder September 1994 sei er für den Wehrdienst gemustert worden. Als er sein Studium aufgenommen habe, sei er in die Stadt gezogen und habe in einem Studentenwohnheim gewohnt. Dort sei er von Studenten, die der Szene der "Grauen Wölfe" zugehörig gewesen seien, angezeigt und danach auf die Wache der politischen Polizei geladen worden. Dies sei am 16. Oktober 1994 gewesen. Er sei dort nach seinem Vater gefragt worden. Er habe geantwortet, dass sein Vater Busunternehmer sei und, soweit er wisse, Delegierter der HEP. Man habe ihm - dem Kläger - angeboten, als Agent tätig zu werden. Er habe geantwortet, dass er eine solche Tätigkeit wegen seines Vaters nicht ausführen könne. Man habe ihm daraufhin angeboten, Unteroffizier in der Armee zu werden und damit auch den Militärdienst abzuleisten. Er habe daraufhin erklärt, er müsse zunächst mit seinem Vater telefonieren, um sich mit diesem zu beraten. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach Hause kommen, wenn er in der Stadt keine Ruhe habe. Er habe daraufhin am 17. Oktober 1994 die Universität verlassen und sei in sein Heimatdorf gefahren. Da er nicht mehr habe studieren dürfen und er auch nicht bereit gewesen sei, seinen Militärdienst abzuleisten, sei er ausgereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27. März 1995 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger erhob hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (17 K 5148/95.A). In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1996 gab er an, sein Vater habe in der Türkei ein kleines Busunternehmen betrieben. Ob der Vater dieses noch weiterführe, sei ihm nicht bekannt, da er seit einigen Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können. Er sei noch nicht für den Militärdienst gemustert worden. Dies sei wegen seines Studiums um ein Jahr verschoben worden. Ursprünglich habe er das Berufsziel eines Rechtsanwalts oder Politikers angestrebt, habe hierfür in den Prüfungen aber nicht die für ein entsprechendes Studium erforderliche Punktzahl erreicht. Er habe im September 1994 für einen Monat das Landwirtschaftskolleg in der Westtürkei besucht. Es sei um das Züchten von Blumen in Treibhäusern gegangen. Dieses Studium habe er aber aufgegeben, weil er aufgefallen sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er solle die Schule verlassen und den Militärdienst antreten. Die Polizei habe herausgefunden, dass sein Vater Mitglied der HEP sei. Sein Vater sei im Jahre 1991 Kandidat um den Kreisvorsitz in H gewesen. Er selbst sei am 1. August 1994 festgenommen und für einen Tag auf der Wache festgehalten worden. Er habe nicht erfahren, was man von ihm gewollt habe. Es habe wohl damit zusammengehangen, dass er Kurde, Student und Patriot gewesen sei. Er sei zudem im September/Oktober 1994 mehrmals aufgefordert worden, zur Wache zu kommen. Nach einer Befragung habe er dann jeweils wieder gehen können. Man habe ihn aufgefordert, zum Militär zu gehen. Er habe im Osten der Türkei Dienst tun sollen. Man habe ihm gesagt, er könne viel Geld verdienen, falls er Berufssoldat würde. Auch habe man ihm angeboten, sich als Spitzel zu betätigen. Daraufhin habe er von seiner Familie 6.000,-- DM bekommen, um die Türkei zu verlassen. In der Türkei werde er gesucht, weil er seinen Militärdienst nicht angetreten habe. In Deutschland besuche er als Sympathisant und Patriot viele Veranstaltungen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Oktober 1996 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Am 8. Januar 1997 stellte der Kläger in Düsseldorf einen weiteren Asylantrag. Hierzu legte er insgesamt drei Schriftstücke vor, zu denen er beim Bundesamt bei der Anhörung am 14. Januar 1997 angab: Es handele sich einen Brief seines Vaters, in dem er vor einer Rückkehr in die Türkei warne. Außerdem handele es sich um einen auf dem 20. August 1995 datierten Einberufungsbescheid, den er erst jetzt mit dem Brief des Vaters erhalten habe. Ein weiteres Schreiben betreffe seine Kriegsdienstverweigerung. Wegen des Inhalts der Schriftstücke wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes befindlichen Übersetzungen Bezug genommen. In Deutschland habe er Ende 1996 an einen Festival in K teilgenommen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Für Februar 1997 sei eine Aktion geplant, bei der Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im türkischen Konsulat übergeben werden sollten. Anschließend sei eine Kundgebung geplant. Mit Bescheid vom 21. Januar 1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Klage (VG Düsseldorf 12 K 841/97.A). Das Bundesamt hob den Bescheid vom 21. Januar 1997 auf, nachdem ein Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich war (VG Düsseldorf 12 L 1007/97.A, Beschluss vom 25. Februar 1997). In diesem Verfahren berief der Kläger sich auf die Teilnahme an der Protestaktion vor dem türkischen Konsulat in F am 28. Januar 1997 , bei der gegen das türkische Militär und seine Rolle in den Kurdengebieten demonstriert und eine von ihm mitunterzeichnete Protesterklärung der Deutschen Friedensgesellschaft / Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) und seine eigene öffentliche Kriegsdienstverweigerung übergeben worden seien. Über die Veranstaltung sei am 30. Januar 1997 in der Zeitschrift " " unter Nennung seines Namens berichtet worden. Mit Beschluss vom 9. April 1997 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In der daraufhin am 26. Juni 1997 durchgeführten weiteren Anhörung durch das Bundesamt erklärte der Kläger, dass er aus moralischen Gründen Kriegsdienstverweigerer sei. An der Aktion vor dem türkischen Konsulat in F hätten 6 Personen teilgenommen, die den Kriegsdienst verweigerten. Insgesamt hätten sich 30 Personen beteiligt. Die Gründe für die Verweigerung habe man in einem Schreiben niedergelegt. Er selbst sei darin mit Namen und weiteren Angaben zur Person aufgeführt. Auch seien seine Eltern in dem Schreiben genannt. Allerdings habe das Konsulat das Schreiben nicht angenommen. Daraufhin habe man es an den Innenminister der Türkei geschickt. Am 16. April 1997 habe er an einem Seminar im D Bildungswerk teilgenommen. Dort habe eine Diskussion stattgefunden. Am 15. Mai 1997 - dem internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerer - habe er auf Einladung von türkischen Kriegsdienstverweigerern an einer Aktion vor dem türkischen Konsulat in E teilgenommen. Am 20. Mai 1997 habe er das türkische Konsulat in E wegen seines Anliegens angeschrieben. Inzwischen sei er Mitglied der DFG-VK in D . Er verteile für den Verein Flugblätter und Zeitschriften. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort festgenommen. Es drohe ihm eine langjährige Haftstrafe. Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht. Diese seien umgesiedelt worden. Im Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt übergab der Kläger Kopien verschiedener Aufrufe und Flugblätter, Zeitungsausschnitte, seines Mitgliedsausweises der DFG-VK und weitere Unterlagen und Fotos. Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter erneut ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger hat hiergegen am 24. Juli 1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend auf vier von ihm verfasste Artikel in der Zeitschrift " " vom 3. April, 26. Juni, 18. Juli und 2. August 1997 verwiesen. Darin beschreibe er den türkischen Staat als Unterdrücker des kurdischen Volkes. Dies werde in der Türkei als separatistische Propaganda aufgefasst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger hierzu vorgetragen, es handele sich um Leserbriefe. Er habe keinen Kontakt zu den Redakteuren des Blattes. Auch sei ihm keiner von diesen bekannt. Den Kriegsdienst wolle er nicht ableisten, weil er gegen jede Form von Gewalt sei. Eine Antwort auf seine schriftlichen Eingaben habe er bislang nicht erhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17. Oktober 1997 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter Anderem aus, dass die Aktivitäten des Klägers zwar für sich genommen nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung zur Folge hätten, bei einer Gesamtschau aller Aktivitäten - jedenfalls aus der Sicht der türkischen Behörden - aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Anlass zu intensiver Befragung des Klägers bestünde, bei der asylrelevante Maßnahmen angewendet werden könnten. Dies rechtfertige die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter). Dieser trägt vor: Die Teilnahme an Demonstrationen einschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks stelle lediglich eine exilpolitische Aktivität niedrigen Profils dar, die nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei begründe. Auch eine Vielzahl für sich genommen nicht asylrechtlich relevanter Betätigungen führe nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr. Der Bundesbeauftragte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwei gleichlautende Aufrufe für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Türkei überreicht, die in deutscher Sprache am 3. Dezember 1998 in der " " und in türkischer Sprache am 10. Dezember 1998 in der Zeitung " " veröffentlicht worden sind. Ferner hat er eine Kopie des Rundbriefs "KDV im Krieg" (Ausgabe 1/02, Seiten 20 - 24) überreicht. Wegen des näheren Inhalts wird auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke Bezug genommen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Akten der Verfahren VG Düsseldorf 17 K 5148/95.A, 17 K 8146/95.A und 12 K 841/97.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der weiteren vom Kläger überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 1997 zu Unrecht teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes sind mit denen der Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen. Auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Nach dem vom Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit erneuter Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende hingegen sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm nunmehr auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - , InfAuslR 1995, 24. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung des Vorbringens politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (86); Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.); Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Soweit die asylbegründenden Tatsachen in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. Der Kläger hat die Türkei nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen: Individuelle Vorfluchtgründe hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 18. Oktober 1996 und in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Der Senat folgt dieser Bewertung, zumal der Kläger ihr im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Eine dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 1994 möglicherweise drohende Einziehung zum Wehrdienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellten keine politische Verfolgung dar. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 116 - 122 (Rdnrn. 344 - 358); vgl. auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Juli 2001, S. 21. Für den Kläger bestand nicht die Gefahr der Sippenhaft. Der Vater des Klägers kommt schon deshalb nicht als "Sippenhaftvermittler" in Betracht, zu den Voraussetzungen der Sippenhaft: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 123 - 135 (Rdnrn. 361 - 393), weil er nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1996 zumindest bis in das Jahr 1996 offenbar das elterliche Busunternehmen im Heimatort weiterbetrieb. Es ist damit nichts für die Gefahr vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass staatliche türkische Stellen auf den Kläger Zugriff genommen haben könnten, um des Vaters habhaft zu werden. Eine Gefahr politischer Verfolgung bestand schließlich nicht allein wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch für den Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Jahre 1994. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A - (Seite 16 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 14 (Rdnr. 31). Auch droht dem hiernach unverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht wegen seiner Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer Gesamtschau der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers: Das Verwaltungsgericht geht - im Ansatz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - davon aus, dass die vom Kläger geschilderten Aktivitäten in Deutschland für sich genommen nicht die Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei begründen. Denn exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland führen zu einem solchen Risiko im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch in einer Weise exponiert hat, die ihn und seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten und Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Dies ist zum Beispiel bei Leitern größerer und öffentlichkeitswirksamer Demonstrationen der Fall. Demgegenüber führen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlichen Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 89 - 96 (Rdnrn. 262 - 282). Diese Bewertung stützt sich auf die eingehende Sichtung und Bewertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und möglicher Referenzfälle. An ihr ist auch für den Zeitraum nach dem zitierten Urteil vom 25. Januar 2000 festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A - mit eingehender Auseinandersetzung der 2000 und 2001 vorgebrachten Fälle von Folterungen nach der Einreise in die Türkei (Seiten 21 - 23 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte dafür, der Kläger könnte durch seine in Deutschland entfalteten Betätigungen in einer Weise in das Blickfeld türkischer Stellen geraten sein, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die im Jahre 1997 in kurzer zeitlicher Abfolge in der Zeitung " " platzierten und von Kläger namentlich gekennzeichneten Artikel führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Derartige Artikel, in denen in teils scharfer Form die Politik der türkischen Regierung in den kurdischen Notstandsgebieten der Türkei kritisiert wird, stellen eine Massenerscheinung dar. Sie enthalten lediglich die individuelle Kundgabe einer politischen Meinung. Sie sind - die Strafbarkeit von Auslandstaten unterstellt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seiten 109 - 111 (Rdnrn. 321 - 326). Hierfür bietet der Inhalt der vom Kläger vorgelegten - nach Art von Leserbriefen veröffentlichen - Beiträge keinerlei Anhaltspunkte. Die harsche Kritik am Vorgehen der türkischen Regierung, deren Bezeichnung als faschistisches Regime und die Apostrophierung der Vorgänge in der Südost-Türkei als "schmutziger Krieg" zählen vielmehr zum typischen Inhalt derartiger Äußerungen, ohne dass Anhaltspunkte für ein hierauf gerichtetes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates erkennbar sind. Dieser Inhalt ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger aus der Sicht türkischer Stellen in den Verdacht der PKK-Nähe zu rücken. Vgl. hierzu: Oberdiek, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 28. Mai 2001; Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 15. Juni 2001. Vergleichbares gilt für den vom Kläger von Deutschland aus gestellten und an türkische Stellen gerichteten Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Dass auch dieser nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer politischen Verfolgung führt, folgt bereits aus den oben dargelegten Grundsätzen zur Strafbarkeit und Bestrafungspraxis hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung in der Türkei. Dies gilt - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - auch dann, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes durch Demonstrationen öffentlichkeitswirksam kundgetan oder offiziellen türkischen Stellen mitgeteilt wird. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seiten 109, 115 - 123 (Rdnrn. 323, 341 - 360). Ein erhöhtes Verfolgungsrisiko folgt auch nicht daraus, dass der Kläger in Deutschland Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft / Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) ist und hierdurch sein Engagement gegen die Verpflichtung zum Wehrdienst zusätzlich zum Ausdruck bringt. Denn bei der genannten Organisation handelt es sich um eine deutsche Vereinigung. Es ist nicht erkennbar, dass diese in das Blickfeld türkischer Stellen geraten könnte, denen es um die Abwehr staatsfeindlicher Betätigungen gegen die Türkei und ihre Regierung geht. Eine Gefahr politischer Verfolgung ergibt sich für den Kläger schließlich auch nicht aus einer Gesamtschau aller Nachfluchtaktivitäten. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass die Gesamtzahl der für sich genommen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten diese nicht asylerheblich werden lässt. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 7507/95.A -, UA S. 14 f. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass allein die quantitative Häufung für sich genommen niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten bei der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen könnte. Dies folgt schon daraus, dass sich die planmäßige und intensive Überwachungstätigkeit türkischer Stellen in Deutschland auf die Abwehr exponierter staatsfeindlicher und insbesondere separatistischer Betätigungen konzentriert. Es liegt nichts dafür vor, dass verschiedene, für sich genommen niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten allein auf Grund ihrer Häufung aus der Sicht türkischer Stellen qualitativ verfolgungserheblich sein könnten. Ausschlaggebend für das Verfolgungsinteresse ist vielmehr das inhaltliche und politische Gewicht der exilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende Interesse des türkischen Staates an einer Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A - (Seite 28 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seite 90 (Rdnr. 264). Ein solches gesteigertes Interesse ist im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb anzunehmen, weil über die öffentliche Kriegsdienstverweigerung des Klägers in der Zeitung " " berichtet worden ist. Zwar trifft es zu, dass die zum linken politischen Spektrum zählende Zeitung aus der Sicht türkischer offizieller Stellen in dem Verdacht der PKK-Nähe steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seiten 55 f. (Rdnr. 172). Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass türkische Sicherheitskräfte allein deshalb gegen eine Person vorgehen könnten, weil sie Gegenstand der Berichterstattung in dieser Publikation war. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Fall des Klägers - offenkundig nur über exilpolitische Betätigungen niedrigen Profils berichtet wurde. Auch liegt die Annahme fern, den türkischen Sicherheitsbehörden könnte es um die Aufklärung etwaiger Beziehungen des Klägers zu dieser Zeitung gehen. Denn der veröffentlichte Bericht über die demonstrative Wehrdienstverweigerung lässt ebenso wenig wie die platzierten Leserbriefe den Schluss zu, der Kläger stünde in näherer Beziehung zu der Zeitung. Dass eine solche Beziehung auch objektiv nicht besteht, hat der Kläger selbst bestätigt. Eine abweichende Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Unterlagen geboten. Die Unterzeichnung des in der " " vom 3. Dezember 1998 und der " " vom 10. Dezember 1998 veröffentlichten Aufrufs für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger hält sich im Rahmen seiner bisherigen Aktivitäten. Auch diesbezüglich tritt der Kläger nicht exponiert hervor, sondern erscheint lediglich als einer von zahlreichen Unterzeichnern des Aufrufs. Soweit der Kläger auf die im Rundbrief "KDV im Krieg", Ausgabe 1/02, wiedergegebene Entscheidung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und eine hierauf beruhende Entscheidung des Bundesamtes verweist, handelt es sich nicht um einen Referenzfall, der eine allgemeine asylerhebliche Gefährdung rückkehrender türkischer Kriegsdienstverweigerer zu belegen geeignet ist. Namentlich aus der Begründung der Entscheidung des Petitionsausschusses ergibt sich, dass der dort fragliche Aufruf geeignet war, die Unterzeichner in den Verdacht separatistischer Propaganda und der PKK-Nähe zu rücken. Mit den vom Kläger unterstützten Erklärungen ist dies schon im Ansatz nicht vergleichbar. Schließlich hat der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch nicht allein auf Grund seiner Asylantragstellung in Verbindung mit seinem langjährigen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung zu gewärtigen. Dies gilt auch für abgeschobene kurdische Asylantragsteller. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seiten 135 - 139 (Rdnrn. 395 - 405). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.