Urteil
10A D 54/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.10A.D54.99NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der in der Gemarkung I. , Flur 2, gelegenen Flurstücke 284, 499, 500, 501 und 505. Das etwa 1.250 qm große Flurstück 500 ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Straßenbezeichnung "I. Feld" Nr. 2 trägt. Der Antragsteller zu 1. hat das Eigentum an den vorbezeichneten Flurstücken auf Grund einer im Dezember 1987 mit seinen Eltern vereinbarten Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben und dabei seinen Eltern ein als Altenteil bezeichnetes lebenslanges Wohnrecht an näher bestimmten Räumen des auf dem Flurstück 500 aufstehenden Wohnhauses eingeräumt. Das so genannte Altenteil und das Wohnrecht sind grundbuchlich als auf den Flurstücken 284 und 500 lastend eingetragen. Das Wohnhaus, in dem die Eltern des Antragstellers zu 1., er selbst und seine Familie leben, wurde im Jahre 1959 als Ersatzbau für eine kleinere landwirtschaftliche Hofstelle genehmigt. Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11. Mai 1990 erfolgte eine Erweiterung um eine Wohnung im Obergeschoss. Nach dieser Baugenehmigung darf die besagte Wohnung nur von dem in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Personenkreis genutzt werden. Auf dem Flurstück 284 steht in dessen nordöstlicher Ecke eine Halle, die gewerblich genutzt wird. Die für die Halle unter dem 29. Januar 1986 ursprünglich erteilte Baugenehmigung betraf den Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes. Zunächst wurde in der Halle - ohne bauaufsichtliche Genehmigung - ein Fliesenhandel betrieben. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1993 wurde der Hauptteil der Halle als An- und Verkaufsraum für Kraftfahrzeuge sowie als Abstell- und Lagerhalle genehmigt. Abgesehen von der vorstehend beschriebenen Halle ist das insgesamt rund 19.000 qm große Flurstück 284 unbebaut. Letzteres gilt auch für das nördlich angrenzende zwischen dem Flurstück 284 und der B. Straße gelegene Flurstück 499 (ca. 4.200 qm) und das Flurstück 505 (ca. 4.500 qm), welches nordöstlich des Weges "I. Feld" liegt. Bei dem Flurstück 501 handelt es sich um eine mit dem Flurstück 500 zusammenhängende Parzelle, die im Hinblick auf ihre geringe Fläche und ihren Zuschnitt keiner eigenständigen Nutzung zugänglich ist. Während das Flurstück 505 außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt, sind die übrigen Flurstücke im Wesentlichen als Gewerbegebiet sowie in Teilbereichen als Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsgrün oder als Fläche für das flächenhafte Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des ungefähr 7.600 qm großen Flurstücks 699 (Gemarkung I. , Flur 2), das - nur durch die Straße "Im G. " ge-trennt - südöstlich des oben beschriebenen Flurstücks 284 und damit ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Auf dem Flurstück 699 stehen ein Wohnhaus mit der Straßenbezeichnung "I. Feld" Nr. 4 sowie mehrere Nebengebäude. Es ist ganz überwiegend als Gewerbegebiet und nur in den Randbereichen als Straßenverkehrsfläche beziehungsweise als Fläche für das flächenhafte Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt südwestlich der bebauten Ortslage von I. und erfasst eine Fläche von etwa 31 ha. Im Nordwesten und Westen wird das Plangebiet durch die in einem leichten Bogen von Nordosten nach Südwesten verlaufende B. Straße (Bundesstraße B 67) begrenzt, wobei die Straßenfläche zum Teil außerhalb des Plangebiets liegt und zum Teil in das Plangebiet einbezogen ist. Dort, wo die Kreisstraße K 9 - von Nordwesten kommend - in die B 67 mündet, weist die Plangebietsgrenze auf einer Breite von 70 m eine rund 200 m lange Ausstülpung nach Nordwesten auf, die sich am Verlauf der K 9 orientiert und sich bis auf etwa 30 m verjüngt. Im Südwesten begrenzt die von Nordwesten nach Südosten führende Trasse der Bundesautobahn A 3 das Plangebiet. Im Südosten verlief die Grenze des Ursprungsplans von der A 3 aus entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 844 nach Nordosten, versprang mehrfach nach Nordwesten beziehungsweise Südosten und führte schließlich entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 700 und 699 bis zur Straße "I. Feld", der sie bis zur B 67 folgte. Die angegriffene 1. Änderung und Erweiterung des Ursprungsplans bezieht die südöstlich des Flurstücks 700 nebeneinander gelegenen Flurstücke 738 und 60, die zusammen eine maximale Ausdehnung von 80 m x 210 m haben, in das Plangebiet ein, sodass in diesem Bereich die südöstliche Plangebietsgrenze nunmehr mit der südöstlichen Grenze des Flurstücks 60 identisch ist. Der am 12. November 1992 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Ursprungsplan sah für die Flurstücke 284, 499, 500 und 699 größtenteils eine Nutzung als Gewerbegebiet vor. Dort sollte in offener Bauweise eine Bebauung mit maximal 8 m hohen Gebäuden bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 6,0 zulässig sein. Auf den Flurstücken 500 und 699 sowie auf den nordöstlichen Flächen der Flurstücke 284 und 499 durften nur Vorhaben der Abstandsklassen VI und VII - ausnahmsweise auch der Abstandsklasse V - verwirklicht werden. Auf den südöstlich gelegenen Flächen der Flurstücke 284 und 499 waren Vorhaben der Abstandsklassen V bis VII - ausnahms- weise auch solche der Abstandsklasse IV - erlaubt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 15. März 1993 bekannt gemacht. Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch seine Eltern führten beim Oberverwaltungsgericht jeweils ein eigenständiges Normenkontrollverfahren gegen den Ursprungsplan. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers zu 1. - Aktenzeichen: 10a D 44/93.NE - wurde von den damals Beteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem Normenkontrollantrag der Eltern des Antragstellers zu 1. gab der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 1996 im Verfahren 10a D 102/96.NE insoweit statt, als er Ziffer IV Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans, wonach im gesamten Plangebiet "zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe" nicht zulässig sein sollten, für unwirksam erklärte. Im Übrigen lehnte der Senat den Antrag ab und verneinte das Rechtsschutzinteresse der damaligen Antragsteller, soweit sich der Normenkontrollantrag auf den Bereich westlich der Straße "Im G. " und der O. straße bis zur A 3 und auf das östlich der O. straße gelegene Sondergebiet SO 1 "Motel" bezog. Mit Beschluss vom 10. September 1996 leitete der Rat der Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" ein. Neben der oben bereits erwähnten Erweiterung des Plangebiets sah der Planentwurf unter anderem folgende Änderungen gegenüber dem Ursprungsplans vor: Die im südöstlichen Plangebiet nördlich der O. straße bisher als Sondergebiet 1 (SO 1 "Motel") festgesetzte Fläche wird als Gewerbegebiet festgesetzt, in dem zum Teil Betriebe der Abstandsklasse VI und VII, zum Teil nur Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig sind. Zugelassen sind eine Grundflächen- und eine Baumassenzahl von jeweils 0,8 sowie eine Gebäudehöhe von 14 m. Die bisherigen Sondergebiete 3 (SO 3 "Güterverkehrs- und Großhandelsbetriebe") im südwestlichen Plangebiet werden ebenfalls als Gewerbegebiete festgesetzt. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sollen sie überregional bedeutsamen Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben, die die dort vorhandene Verkehrsinfrastruktur benötigen. Die Beachtung dieses Kriteriums soll im Rahmen der Grundstücksvergabe sichergestellt werden. Im Hinblick auf die außerhalb des Plangebiets an der O. straße gelegenen Wohnhäuser (Flurstücke 514 und 889) sind auf den Flächen zum Teil lediglich Betriebe der Abstandsklasse VI und VII, zum Teil sogar nur Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig. Die bisher ausnahmsweise zulässigen Betriebe der Abstandsklasse IV sind ausgeschlossen. Im nordwestlichen Plangebiet werden auf der Gewerbefläche zwischen der O. straße und der Straße "Im G. " die im nordwestlichen Bereich des Gewerbegebietes vorgesehenen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern als Gewerbeflächen überplant. Dafür wird der im südöstlichen Bereich dieses Gewerbegebietes festgesetzte Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern verbreitert. Das Zu- und Abfahrtsverbot entlang der O. straße wird aufgehoben, der von der südwestlichen Erschließungsstraße nach Nordosten führende Fußweg bis zur O. straße verlängert, die Aufmündung der Straße "Am W. " auf die K 9 etwas weiter nach Westen verlegt und die Breite der Straße "I. Feld" auf das vorhandene Ausbaumaß reduziert. Die textlichen Festsetzungen Ziffern 1, 2 und 4 entfallen. Die ehemalige textliche Festsetzung Ziffer 3 steht nunmehr unter Ziffer 1. Die neu in den Bebauungsplan aufgenommenen Ziffern 2 und 3 lauten: 2. Einzelhandelsnutzungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden, wenn der Einzelhandel im Zusammenhang mit einem Produktionsbetrieb, einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb geführt wird und wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. 3. Innerhalb der Verkehrsgrünflächen sind die erforderlichen Grundstückszufahrten zulässig. Die Erweiterung des Grünordnungsplans sah als Ausgleich für die Inanspruchnahme der bisher als Wiese landwirtschaftlich genutzten Erweiterungsflächen von rund 1,5 ha eine ökologische Aufwertung mehrerer außerhalb des Plangebiets gelegener Flächen vor. Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1997 - öffentlich bekannt gemacht am 21. Januar 1998 - erfolgte am 29. Januar 1998 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 30. Januar bis einschließlich 2. März 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In seiner Sitzung vom 24. Juni 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken, zu denen auch die der Antragsteller gehörten. Auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes H. wurde der Planentwurf nochmals geändert: Nördlich einer Linie, die 50 m südlich der nördlichen Plangebietsgrenze verlief und auch die den Antragstellern gehörenden Flurstücke 284, 499, 500, 501 und 699 ganz oder teilweise einschloss, sollten auf den dortigen Gewerbeflächen nur noch Anlagearten zulässig sein, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, oder Anlagearten mit vergleichbarem oder geringerem Emissionswert. Ausnahmsweise waren Anlagearten der Abstandsklasse VII nach der Abstandsliste 1990 erlaubt, wenn sie von ihrem Emissionsverhalten das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch griff der Rat die Anregung des Eigentümers der im Erweiterungsbereich gelegenen Flurstücke auf, die dort zulässige Gebäudehöhe auf 14 m anzuheben und erstreckte die so geänderte Höhenfestsetzung auf den gesamten Bereich östlich der Straße "Im G. " und der O. straße. Eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs oder eine erneute eingeschränkte Beteiligung der von der geänderten Planung Betroffenen erfolgte nicht. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin den in der vorstehend beschriebenen Form geänderten Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 18. August 1998 und - nachdem das die 25. Änderung des Flächennutzungsplans betreffende Genehmigungsverfahren abgeschlossen war - nochmals am 20. Oktober 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die am 24. Juni 1998 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 25. Änderung des Flächennutzungsplans war im Parallelverfahren durchgeführt und von der Bezirksregierung Münster mit Verfügung vom 30. September 1998 genehmigt worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 22. Oktober 1998. Ebenfalls am 24. Juni 1998 beschloss der Rat den Abschluss eines Durchführungsvertrages, mit dem sich der Inhaber des Entsorgungsbetriebes verpflichten sollte, seinen vorhandenen Betrieb vom derzeitigen Betriebsstandort auf die Erweiterungsfläche (Flurstücke 738 und 60) zu verlegen, dort eine Abfallumladestation, einen Platz für Baustoffrecycling und einen Kompostierplatz anzulegen, die dafür erforderlichen Erschließungsanlagen herzustellen sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft durchzuführen. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. setzte der Senat gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 23. Dezember 1998 im Verfahren 10a B 2027/98.NE den Vollzug der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 "Ge- werbegebiet O. straße/I. Feld" vorläufig bis zur Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Normenkontrollantrag insoweit aus, als der Plan Festsetzungen für den Bereich östlich der Straße "Im G. " und der O. straße traf. Mit Beschluss vom 22. April 1999 im Verfahren 10a D 138/98.NE bestätigte der Senat diese Entscheidung, indem er den Plan in dem besagten Umfang für nicht wirksam erklärte. Zur Begründung führte der Senat unter anderem aus, hinsichtlich der Herabzonung der dem Antragsteller zu 1. gehörenden Grundflächen zu nur beschränkt nutzbaren gewerblichen Bauflächen und hinsichtlich der Änderung der zulässigen Gebäudehöhe auf maximal 14 m fehle es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Auch seien die aus den Änderungen für den Antragsteller zu 1. folgenden Rechtswirkungen im Abwägungsprozess nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bereits den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1998 im Verfahren 10a B 2027/98.NE zum Anlass genommen, den Satzungsbeschluss vom 24. Juni 1998 in seiner Sitzung am 24. Februar 1999 aufzuheben, die vom Staatlichen Umweltamt H. angeregte Herabzonung rückgängig zu machen und zu beschließen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - erneut für zwei Wochen öffentlich auszulegen. Die Verkürzung der Auslegungsdauer wurde damit begründet, dass die inhaltlichen Änderungen bekannt seien. Anregungen und Bedenken könnten nur hinsichtlich der nach dem 2. März 1998 vorgenommenen Änderungen - das heißt hinsichtlich der Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 14 m und hinsichtlich des Wegfalls der Einschränkung der gewerblichen Nutzung in einem 50 m breiten Streifen an der nördlichen Plangebietsgrenze - geltend gemacht werden. Der Ratsbeschluss wurde am 2. März 1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller wurden jeweils mit Schreiben vom 2. März 1999 von der Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 1998 und der auf zwei Wochen verkürzten erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in Kenntnis gesetzt. Außerdem erfolgte eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 25. März 1999 öffentlich ausgelegt. Am 28. April 1999 befand der Rat über die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken, bezog sich im Übrigen auf die dem Satzungsbeschluss vom 24. Juni 1998 zu Grunde liegende Abwägung und beschloss den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - als Satzung. Der Satzungsbeschluss vom 28. April 1999 wurde am 4. Mai 1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 4. Mai 1999 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, der angegriffene Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Auslegungsfrist hätten nicht vorgelegen, da es sich bei dem erneut öffentlich ausgelegten und später beschlossenen Entwurf einer 1. Änderung und Erweiterung um einen vollkommen neuen Plan gehandelt habe. Der Plan sei zudem abwägungsfehlerhaft zu Stande gekommen, denn der Rat der Antragsgegnerin habe sich mit den während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken zur festgesetzten maximalen Gebäudehöhe nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Befürchtung, eine entsprechende Bebauung der Erweiterungsfläche könne zu einer fortwährenden Verschattung ihrer - der Antragsteller - Grundstücke führen, die noch landwirtschaftlich genutzt würden, habe der Rat überhaupt nicht in die Abwägung einbezogen. Eine die sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Verschattung sei auch für das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende Flurstück 505 zu erwarten. Der Rat habe prüfen müssen, ob die Ziele des Investors, der auf der Erweiterungsfläche seinen Betrieb ansiedeln wolle, auch mit einer auf maximal 8 m oder 10 m festgesetzten Gebäudehöhe zu erreichen gewesen wären und ob der Betrieb auf anderen Flächen hätte angesiedelt werden können. Unberücksichtigt geblieben seien auch die im Hinblick auf einen möglichen Wertverlust der Grundstücke und eine Veränderung der bisherigen Gebietsstruktur geäußerten Bedenken. Für eine flächenmäßige Erweiterung des Plangebiets habe keine Veranlassung bestanden, da im ursprünglichen Plangebiet ausreichend Flächen zur Verfügung gestanden hätten, um den Entsorgungsbetrieb, der sich auf der Erweiterungsfläche habe ansiedeln wollen und inzwischen auch angesiedelt habe, unterzubringen. Der Rat habe einseitig die Interessen des Entsorgungsbetriebes in den Mittelpunkt gestellt, um dessen bis dahin ungenehmigte betriebliche Aktivitäten auf der Erweiterungsfläche zu legalisieren. Was die Heraufsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe angehe, sei die Annahme des Rates, die Betriebe würden beim Bau von Lagern eher Hochbauten als flächenintensive Gebäude bevorzugen, falsch. Produzierende Betriebe würden vielmehr ihre Lager auf Grund des Kostendrucks insgesamt wesentlich verkleinern und auf Just-in-time-Lieferungen ihrer Zulieferer bauen, sodass in Gewerbegebieten regelmäßig kein Bedarf für eine Gebäudehöhe von 14 m bestehe. Weiterhin sei die bisherige und die zukünftige Verkehrssituation im Plangebiet außer Acht gelassen worden, soweit sich die Angebotsplanung mit einer Gebäudehöhe von bis zu 14 m an Firmen richte, deren Geschäft die Lagerung von Gütern sei. Der Bebauungsplan ermögliche Baukörper mit Grundflächen von 40 m x 50 m. Bei zusätzlicher Ausschöpfung der maximalen Gebäudehöhe schaffe ein einziger Baukörper dieser Art Lagerkapazitäten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - allein was die Anlieferung von Waren angehe - mehr als 20 LKW-Fahrten pro Arbeitstag erforderten. Eine derartige Verkehrsmenge könnten die innerhalb des Plangebiets zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen auch bei planmäßigem Ausbau - der bisher noch nicht erfolgt sei - nicht bewältigen, zumal im Plangebiet keine Flächen für Parkplätze festgesetzt seien. Die Erweiterung des Plangebiets belaste die ohnehin unterdimensionierten Verkehrsanlagen zusätzlich und zeige deutlich auf, dass die verkehrlichen Belange in keiner Weise bedacht worden seien. Der auf der Erweiterungsfläche geplante Recyclinghof bedinge weiteren LKW-Verkehr in einem Umfang von 30 bis 50 zusätzlichen Fahrten pro Arbeitstag, was die Straße "Im G. " stark belaste. Dieser Zustand beeinträchtige auch sie - die Antragsteller -, da die Straße "I. Feld" keine Anbindung zur B 67 habe und sie deshalb ihre Grundstücke nur über die Straße "Im G. " erreichen könnten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 28. April 1999) für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zu dem von den Antragstellern behaupteten formellen Mangel des angegriffenen Plans trägt sie vor, § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB erlaube, wenn der Bebauungsplan- entwurf - wie hier - nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt worden sei, bei nochmaliger öffentlicher Auslegung die Verkürzung der Auslegungsdauer. Auch materiell sei der Plan fehlerfrei. Insbesondere sei die für den Erweiterungsbereich getroffene Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe nicht abwägungsfehlerhaft. Die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW garantierten die Einhaltung von Mindestabständen, bei denen alle Aspekte des Städtebaus, des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und des Sozialabstandes berücksichtigt seien. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sei unter Mitwirkung der betroffenen Träger öffentlicher Belange sorgfältig geplant worden. Für den ruhenden Verkehr stünden Stellplätze im Fahrbahnbereich zur Verfügung. Die Fahrbahnbreite liege im ursprünglichen Plangebiet durchgehend bei 7 m und im Bereich der Erweiterungsfläche bei 9 m. Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen, soweit er in diesem Normenkontrollverfahren angegriffen worden ist, hatte keinen Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 10a D 102/96.NE, 10a B 2027/98.NE, 10a D 138/98.NE und 10a B 883/99.NE, der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen sowie der Bebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 6) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Zwar sind die Antragsteller als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/ I. Feld" - 1. Änderung und Erweiterung - der Antragsgegnerin überplant diese Grundstücke größtenteils als Gewerbegebiet und legt damit den Inhalt des Grundeigentums der Antragsteller fest, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740, doch besteht hier ein Rechtsschutzinteresse, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, nur insoweit, als der Bebauungsplan Festsetzungen für das Gebiet östlich der Straße "Im G. " und der O. straße trifft. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen sich der als einheitliche Satzung beschlossene Bebauungsplan aus mehreren Teilregelungen zusammensetzt, die offensichtlich unabhängig voneinander selbstständig bestehen können, für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen den Bebauungsplan im Ganzen wendet, das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlen, soweit der Antrag auch solche Teile des Plans erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird. Der Antragsteller kann mit seinem Antrag trotz gegebener Antragsbefugnis mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche - ihn nicht berührende - Teile des Bebauungsplans mit einbezieht, die sich schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Rechtsschutzinteresse für den von den Antragstellern gestellten Normenkontrollantrag nur in dem oben genannten Umfang zu bejahen. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, weil der Bebauungsplan, soweit er den Bereich westlich der Straße "Im G. " und der O. straße überplant, Belange der Antragsteller schlechterdings nicht tangiert. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. April 1999 im Verfahren 10a D 138/98.NE entschieden. Er hält nach nochmaliger Überprüfung an dieser Ansicht fest. Der Bereich westlich der Straße "Im G. " und der O. straße bis zur Trasse der Bundesautobahn A 3 stellt sich, was seine städtebaulich relevanten Wirkungen betrifft, als eine augenfällig eigenständige Planung dar. Er hat wegen der gegebenen Entfernungen und seiner völlig eigenständigen Erschließung, keinerlei Bezug zu den Rechten der Antragsteller beziehungsweise zu den ihnen eigenen Belangen. Er soll darüber hinaus nach dem Willen des Plangebers durch Maßgaben, die außerhalb des Plans umgesetzt werden sollen, einem "überregional bedeutsamen Gewerbe" mit entsprechenden Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur vorbehalten bleiben (vgl. Ziffer 1.414 der Niederschrift der Ratssitzung vom 24. Juni 1998) und damit auf der Basis der Festsetzung als Gewerbegebiet einen arteigenen Charakter erhalten. Dies ist ohne weiteres ersichtlich. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Beachtliche Form- oder Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist die zunächst versäumte Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der nach der ersten öffentlichen Auslegung vorgenommenen Änderungen des Planentwurfs durch die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 25. März 1999 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nachgeholt und damit der ursprünglich gegebene formelle Fehler des Bebauungsplans behoben worden. Die inhaltliche Beschränkung der erneuten öffentlichen Auslegung nach Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 1998 und Änderung des Planentwurfs sowie die Verkürzung der Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf zwei Wochen sind durch die Regelungen des § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB gedeckt. Der Bebauungsplan ist im hier zu prüfenden Bereich westlich der Straße "Im G. " und der O. straße auch nicht aus materiellen Gründen fehlerhaft. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt nach seiner 25. Änderung die früher als SO 1 "Motel" festgesetzten Flächen und die Erweiterungsflächen als "Gewerbegebiet" beziehungsweise als "städtebauliches Grün" dar. Dem entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Sie sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Erweiterung des Planbereichs um die Flurstücke 60 und 738. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche Planrechtfertigung ist immer dann gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn der Bebauungsplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, S. 1338. Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die bauleitplanerische Erforderlichkeit der Erweiterung des Plangebiets gegeben. Nach Ziffer 2 der Bebauungsplanbegründung soll die Erweiterung des Plangebiets die Standortverlagerung eines im Gemeindegebiet in der Nähe von Wohnbebauung angesiedelten Gewerbebetriebes ermöglichen, dessen Tätigkeitsfeld unter anderem einen Containerdienst, die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die Sammlung von Kühlgeräten sowie den Transport von Baustoffen und Abbruchmaterial umfasst. Dass der Plangeber mit den Mitteln der Bauleitplanung einen geeigneten Standort für einen solchen Betrieb schafft, um einen Nutzungskonflikt an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets zu beseitigen, ist nicht zu beanstanden. Er verfolgt damit ein positives Plankonzept zur städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets und trägt zugleich städtebaulichen Aspekten Rechnung, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu beachten sind. Die Planung berücksichtigt einerseits die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und andererseits die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 8 BauGB). Die Erwägungen, aus denen heraus der Plangeber die Ansiedlung des Betriebes auf den schon vorhandenen Gewerbeflächen für nicht umsetzbar gehalten hat (hoher Investitionsaufwand), sind nachvollziehbar und lassen keinen groben Missgriff erkennen, der die Planrechtfertigung im Hinblick auf die Erweiterung des Plangebiets in Frage stellen könnte. Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet und ergänzende Ausnahmebestimmungen stellt sich in der Sache als eine Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Soweit darin die ausnahmsweise Zulassung bestimmter Einzelhandelsnutzungen davon abhängig gemacht wird, dass von ihnen "keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten" sein dürfen, steht die inhaltliche Bestimmtheit der Regelung nicht in Frage. Der angesprochene Prüfungsmaßstab lehnt sich an den des § 11 Abs. 3 BauNVO an, der dort eine Ausprägung gefunden hat, die eine Entscheidung im Einzelfall hinreichend sicher ermöglicht. Überträgt man den Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO auf eine entsprechende Regelung für Gewerbegebiete, gilt im Hinblick auf die inhaltliche Bestimmtheit nichts anderes. Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung gerecht. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie schon aus den Sitzungsniederschriften vom 24. Juni 1998 und vom 28. April 1999 folgt, mit den von den Antragstellern sowie von anderen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen im Einzelnen detailliert auseinander gesetzt. Die dabei gefundenen Ergebnisse lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Das gilt namentlich für die Behandlung der Rügen, die die Einwender im Hinblick auf die Wirkungen der Planung auf die Umgebungsnutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets erhoben haben. Die Wertung des Rates, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben wegen ihrer Emissionen und auch wegen ihrer Erschließungserfordernisse umgebungsverträglich eingebunden werden können, lässt eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Dass dabei auf die plangemäße Dimensionierung des Erschließungssystems und auf den aus dem ursprünglichen Bebauungsplan folgenden eingeschränkten Schutzgrad der vorhandenen (Wohn)Nutzungen abgehoben worden ist, unterliegt keinerlei Bedenken. Der Rat durfte in diesem Zusammenhang, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, davon ausgehen, dass bei der Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen im jeweiligen Einzelfall noch Raum für eine Nach- und Feinsteuerung im Genehmigungsverfahren zur Sicherung der wechselseitigen Verträglichkeiten besteht. Abwägungsgerecht ist insbesondere die von den Antragstellern explizit angegriffene Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe auf 14 m. Nach dem Willen des Rates soll die getroffene Höhenfestsetzung eine Alternative zur flächenhaften Ausdehnung der Betriebsgebäude bieten und im Hinblick auf das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 1 BauGB), den Flächenverbrauch herabsetzen und die Bodennutzung optimieren. Die Interessen der Grundstücksnachbarn seien durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hinreichend gewahrt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Vortrag der Antragsteller, wonach die maximal zulässige Gebäudehöhe von 14 m durch die Art der damit ermöglichten Betriebe - Betriebe, deren Geschäft in der Lagerung von Gütern bestehe - einen Lkw-Verkehr auslösen werde, für den die Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebiets nicht ausgelegt seien und der zu verkehrlichen Beeinträchtigungen führen werde, die auch sie selbst belasten würden, stellt sich als bloße Spekulation dar, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlagen unterdimensioniert sind. Gemäß § 9 Abs. 2 StrWG NRW sind beim Bau von Straßen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Planung von Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Planungsentscheidung zu liefern. In Ansehung dieser Grundsätze ist die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im hier zu prüfenden Planbereich sachgerecht. Entlang der B 67 ist ein Geh- und Radweg vorgesehen. Die festgesetzte Verkehrsfläche der Straße "Im G. " gibt ebenfalls die Anlegung eines von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen getrennten Geh- und Radweges vor. Die Fahrbahn ist durchgehend mindestens 7 m - an manchen Stellen sogar 9 m - breit. Nach Bild 14 der EAE 85/95 beträgt der Raumbedarf für den Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen bei unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h 6,25 m. Eine Fahrbahnbreite von 7 m lässt einen solchen Begegnungsverkehr also gefahrlos zu. In der Tabelle 18 "Entwurfselemente in Industrie- und Gewerbegebieten" sieht die EAE 85/95 für den Straßentyp "Hauptsammelstraße" mit einer Verkehrsbelastung von 1.400 Fahrzeugen in der Spitzenstunde eine Fahrbahnbreite von 6,50 m vor. Dabei wird vom Begegnungsfall Lkw/Lkw und einer unverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Auch die Reduzierung der Straße "I. Feld" auf das vorhandene Ausbaumaß ist unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend begründet. Der Plangeber hat die zunächst ins Auge gefasste Erweiterung der Straße im Plangebiet als unzweckmäßig angesehen, weil der weitere Straßenverlauf außerhalb des Plangebiets für den gewerblichen Straßenverkehr unzureichend und die Anbindung des Gewerbegebietes über die mit einer Lichtzeichenanlage versehene Kreuzung der Straße "Im G. " und der B 67 verkehrssicherer sei. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber nach dem Wegfall des Sondergebietes "Motel" das ursprünglich entlang der O. straße festgesetzte Verbot, Ein- und Ausfahrten anzulegen, aufgehoben hat. Die hierfür verdeutlichten Gründe tragen die Festsetzung. Grundstücke in einem Gewerbegebiet sind auf Zu- und Abfahrtmöglichkeiten angewiesen. Dass der Rat seinen Planungs-willen mit den getroffenen Festsetzungen objektiv verfehlt hätte, kann nicht festgestellt werden. Mit der Festsetzung einer Fläche für das flächenhafte Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB im Grenzbereich zwischen der O. straße und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet wird nicht zugleich ausgeschlossen, dass dort Grundstückszufahrten angelegt werden können. Die Auslegung der Festsetzung in Zusammenschau mit den im Übrigen im Plan getroffenen Regelungen verdeutlicht, dass der Rat ihr eine solche Bedeutung nicht beigemessen hat. In den Bereichen, in denen der Rat bei einem Aneinanderstoßen von Pflanzgebotsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen die Anlegung von Zufahrten verhindern wollte - nämlich entlang der B 67 - hat er durch die Verwendung des entsprechenden Planzeichens eine eindeutige Festsetzung getroffen. In den übrigen Bereichen, in denen Pflanzgebotsflächen an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, dienen letztere der inneren Erschließung des Gewerbegebietes. Wenn der Plan in diesen Bereichen ein ausdrückliches Zu- und Abfahrtsverbot zeichnerisch nicht (mehr) darstellt, lässt sich daraus ableiten, dass die Festsetzung der Pflanzgebotsflächen einer Anlegung von Grundstückszufahrten nach dem Willen des Plangebers nicht entgegenstehen soll. Dass der Bebauungsplan durch Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wonach innerhalb der "Verkehrsgrünflächen" die erforderlichen Grundstückszufahrten zulässig sind, hat einen anderen Regelungsbezug, der der Systematik der Planung im Übrigen nicht entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.