Urteil
10A D 48/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.10A.D48.99NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. -straße zwischen B. und E. straße" der Stadt K. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. -straße zwischen B. und E. straße" der Stadt K. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. straße zwischen B. und E. straße" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der in der Gemarkung O. , Flur 4, gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 1649, 1651, 1928 und 1930 mit einer Gesamtfläche von 22.581 qm. Der Grundbesitz, der die Straßenbezeichnung H. straße 237 trägt, wurde - wie auch die aufstehenden Gebäude - seit dem Ende des zweiten Weltkrieges von einem Speditionsbetrieb genutzt, der dem Vater des Antragstellers gehörte und im Jahre 1979 in Konkurs geriet. Der Antragsteller erwarb die Flächen im Jahre 1980 aus der Konkursmasse. Nachdem eine Bauvoranfrage des Antragstellers für die Errichtung eines "M. -Marktes" auf den Flächen im September 1981 negativ beschieden worden war, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 9. Dezember 1981 eine den Grundbesitz des Antragstellers erfassende Veränderungssperre, die am 17. Dezember 1981 in Kraft trat und später bis zum 17. Dezember 1984 verlängert wurde. Weitere Veränderungssperren folgten. In der Zeit von August 1983 bis September 1994 nutzte ein Paketdienst das Gewerbegrundstück des Antragstellers, der sich vielfach vergeblich um eine das Grundstück betreffende Nutzungsänderungsgenehmigung bemüht hat. So wurden beispielsweise Bauanträge beziehungsweise Bauvoranfragen für einen Schuhmarkt, einen Einzelhandelsmarkt, einen Möbelmarkt, ein Möbelhochregallager, einen Lebensmittelmarkt und einen Media-Markt gestellt. Einen Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihm durch Veränderungssperren in den Jahren 1995 und 1996 nach eigener Darstellung entstanden sind, hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 1. Juli 1998 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts Düsseldorf gestellt. Die Baulandkammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 20. Dezember 2001 im Verfahren 30 O (Baul.) 5/98 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Stadtsparkasse K. betreiben gegenwärtig wegen rückständiger Grundsteuern beziehungsweise wegen gekündigter Darlehen die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller gehörenden Grundbesitzes, der unter Zwangsverwaltung steht. Der Zwangsverwalter hat mit Schriftsatz vom 19. März 2002 der Führung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller zugestimmt. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, der auch den Grundbesitz des Antragstellers überplant, liegt südöstlich der Innenstadt von K. im Ortsteil O. rund 3 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt. Er umfasst eine Fläche von insgesamt 7,57 ha. Der Planbereich, dessen Längsachse von Südwesten nach Nordosten verläuft, hat eine Länge von etwa 550 m und eine Breite von ungefähr 150 m. Im Nordwesten wird er begrenzt durch die H. straße, im Norden durch die Straße "B. ", die - von Südosten kommend - in einem Bogen in die H. straße einmündet. Im Übrigen wird die Plangebietsgrenze durch die ehemalige Kleinbahntrasse nordwestlich der Straße "B. " gebildet, die bogenförmig von der Straße "B. " im Norden bis zur H. straße im Südwesten führt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befanden sich auf den Flächen innerhalb des Plangebiets verschiedene gewerbliche Nutzungen: zwei Bau- und Heimwerkermärkte - einer davon mit angeschlossenem Gartenmarkt -, ein glas- und spiegelverarbeitender Betrieb mit Verkauf, ein Maschinenbaubetrieb, ein Kfz-Reifen- und Servicebetrieb, eine Lkw-Waschstraße sowie verschiedene Gewerbebe-triebe in den Gebäuden des ehemaligen Speditionsunternehmens auf dem Grundbesitz des Antragstellers. Dabei handelte es sich nach Angaben des Antragstellers um eine Bauteilehandelsgesellschaft, einen Paketservice, einen Computerservice, ein Ingenieurbüro, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, ein Sonnenstudio sowie eine Lkw-Service- und Speditionsvermittlungsgesellschaft. Die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind im Bebauungsplan als Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" mit einer Grundflächenzahl von 0,55 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen vorgegeben. Am südlichen und südöstlichen Rand des Planbereichs ist zwischen der H. straße und der Straße "B. " ein Geländestreifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt, der größtenteils etwa 9 m breit ist und im Anschluss an die Straße "B. " eine Breite von bis zu 20 m aufweist. Die Festsetzung orientiert sich an dem vorhandenen Grünzug auf der aufgegebenen früheren Kleinbahntrasse. Unmittelbar nordwestlich dieser Grünfläche sieht der Bebauungsplan gegenüber der außerhalb des Plangebiets gelegenen Kleingartenanlage O. III und der Wohnbebauung nordwestlich der Straße "B. " eine durchgehende Lärmschutzwand von mehr als 400 m Länge und mindestens 3 m Höhe vor. Das gesamte Plangebiet ist in Zonen aufgeteilt, deren Grenzen von Südwesten nach Nordosten verlaufen und die den Lärmpegelbereichen II (südöstlicher Teil des Plangebiets) bis V (Bereich an der H. straße) zugeordnet sind. Aus einer auf der Bebauungsplanurkunde aufgedruckten Tabelle zur Lärmminderung ergibt sich, welche Außenlärmpegel in den jeweiligen Lärmpegelbereichen maßgeblich und welche Schallminderungen dort für Büro- und sonstige Aufenthaltsräume erforderlich sind. Der Bebauungsplan trifft darüber hinaus eine Reihe von textlichen Festsetzungen. Die textliche Festsetzung 1 lautet: Nachfolgend aufgeführte zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente sind in dem Sonstigen Sondergebiet unzulässig: Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation Kunst/Antiquitäten Baby-/Kinderartikel Bekleidung/Lederwa- ren/Schuhe Unterhaltungselektronik/Computer/Elektrohaus- haltswaren Foto/Optik Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/ Haus- und Heimtextilien/Bastelartikel/Kunstgewerbe Musikalienhandel Uhren/Schmuck Spielwaren/Sportartikel Lebensmittel/Getränke Drogerie-/Kosmetik-/und Haushaltswaren Teppiche (ausgenommen Teppichböden) Schnittblumen Campingartikel Fahrräder und Zubehör/Mofas Tiere und Tiernahrung/Zooartikel. In der textlichen Festsetzungen 4.2 heißt es: Bei baulichen Anlagen und Einrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Absaugeinrichtungen und Lautsprecheranlagen), von denen Lärmimmissionen ausgehen, ist durch geeig-nete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ausbreitung des Lärms in südliche bis östliche Richtung vermieden wird. Lärmreflexionen an anderen Gebäuden sind hierbei zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind auf den Flurstücken Nrn. 1907, 1908, 1927, 10, 2069, 1396 und 1399 bauliche Anlagen gleichen Zwecks, von denen ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel - IFSP - von maximal 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts ausgeht. Gleichfalls ausgenommen sind Anlagen auf den Flurstücken Nrn. 1928, 1651 und 1649, soweit sie in einem Bereich von 50 m Abstand zur südöstlichen Flurstücksgrenze liegen und einen IFSP von maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten. Ferner ausgenommen sind Anlagen auf den verbleibenden Flurstücksbereichen der vorgenannten Flurstücke bei einem maximalen IFSP von tags 64 dB(A) und nachts 49 dB(A). Im Übrigen enthalten die textlichen Festsetzungen nähere Regelungen zur maxi- mal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen, zur zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl bei Anrechnung der Grundflächen von Stellplätzen, zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, zum möglichen (teil- weisen) Verzicht auf die festgesetzte Lärmschutzwand sowie zur lärmmindernden Ausbildung von Bauteilen bei der Errichtung von Gebäuden mit Büroräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen im Sondergebiet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung, die am 28. August 1995 stattfand, und einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. straße zwischen B. und E. straße" aufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 10. Oktober 1996 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 18. Oktober bis einschließlich 18. November 1996. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Dem Planentwurf lag unter anderem ein schalltechnisches Gutachten des Dipl.- Ing. D. vom 18. Juli 1996 zu Grunde. Der Gutachter hatte die von den vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen und die Lärmbelastung des Planbereichs durch den auf der H. straße und der nahe gelegenen stark befahrenen Landesstraße L 443 (U. ) fließenden Kraftfahrzeugverkehr ermittelt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass im Wesentlichen keine Unverträglichkeiten zwischen den vorhandenen Betrieben im Plangebiet und den umliegenden Nutzungen bestünden. Ein gewisser Sanierungsbedarf sei lediglich hinsichtlich des Maschinenbaubetriebs im Nordosten und der Lkw-Waschstraße in der Mitte des Plangebiets gegeben. Als Maßnahmen zur Lärmbegrenzung und Lärmminderung schlug der Gutachter vor, das Sondergebiet in Teilflächen zu gliedern, die sich an den gegebenen Betriebsgrenzen orientieren sollten, und für diese Teilflächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel zwischen 60 und 68 dB(A)/qm für den Tagbetrieb und jeweils um 15 dB(A)/qm verringerte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für den Nachtbetrieb festzusetzen. Eine solche Festsetzung garantiere die Einhaltung der jeweiligen Lärmgrenzwerte in den umliegenden Gebieten. Die Bebauung nordöstlich der Straße "B. " und nordwestlich der Straße "B. " bewertete er dabei jeweils als allgemeines Wohngebiet. Im Hinblick auf die im Südosten an den Planbereich angrenzenden Kleingärten sei entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1649, 1651 und 1928 zusätzlich eine abschirmende Wand in einer Höhe von 3 m über Gelände festzusetzen, um zu den Kleingärten hin den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag einzuhalten. Innerhalb des Plangebiets seien wegen des von der H. -straße und der L 443 ausgehenden Verkehrslärms die Außenbauteile von Gebäuden mit Büroräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) den festgelegten Lärmpegelbereichen entsprechend schallmindernd auszubilden. Nachdem dem Gutachter der Planentwurf vorgelegt worden war, schlug er laut Aktenvermerk vom 27. August 1996 eine Änderung des Entwurfs bezüglich der Lärmschutzfestsetzungen vor. Hinsichtlich des genauen Wortlautes dieses Vorschlags wird auf den vorgenannten Aktenvermerk Bezug genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind - allerdings in veränderter Form - als textliche Festsetzungen 4.1 bis 4.3 in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Weiterhin beruhte der Planentwurf auf dem Zentrenkonzept der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Fortschreibung, das auf zwei Gutachten zur Einzelhan- delsentwicklung und zur Verkehrssituation fußt und dessen Ziele der Rat im Januar 1994 beschlossen hatte. Diese Ziele sind die Stärkung der oberzentralen Funktion der Stadt, die Ordnung des städtischen Gefüges, die Erhaltung der gewachsenen Zentren, die Stärkung der Lebensbedingungen in den Stadtteilen und die ausreichende Nahversorgung der Bevölkerung. Die Umsetzung dieser Ziele erfordert nach dem Zentrenkonzept eine auf die Entwicklung des Einzelhandels bezogene Konzentrationsstrategie, durch die die gewachsenen städtebaulichen Zentrenstrukturen erhalten und gestärkt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird eine Ergänzung des bisherigen Zentrensystems durch zwei "Sonder-lagen" - Nord und Süd - als sinnvoll angesehen. Die beiden Standorte sollen für wenige eingegrenzte flächenintensive Fachmarktsortimente vorgehalten werden, nämlich für Bau-, Heimwerker- und Möbelmärkte, Kfz-Handel mit Werkstatt sowie Gartencenter und Grünmärkte. Diesen Einzelhandelsbranchen, denen nach Auf-fassung der Autoren wegen ihres extensiven Geschäftsflächenbedarfs und der notwendigen Parkplätze im Stadtzentrum ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten fehlen, soll mit den "Sonderlagen" Entwicklungsspielraum eingeräumt werden. Die beiden "Sonderlagen" sind im Hinblick auf ihre verkehrsgünstige Lage und den vorhandenen Besatz mit den vorstehend genannten Fachmärkten ausgesucht worden. Zur "Sonderlage Süd" gehört auch der Planbereich. In seiner Sitzung am 19. Dezember 1996 befand der Rat der Antragsgegnerin über die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, zu denen auch die des Antragstellers gehörten, und beschloss den Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. straße zwischen B. und E. straße" als Satzung. Der Begründung zum Bebauungsplan stimmte er zu. Nachdem ihr der Bebauungsplan angezeigt worden war, schloss die Bezirksregierung Düsseldorf das Anzeigeverfahren mit Verfügung vom 19. März 1997 ab. Sie machte keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Am 24. April 1997 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens öffentlich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellte den Planbereich ursprünglich im Wesentlichen als "Gewerbegebiet" dar. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde mit der 196. Änderung des Flächennutzungsplans der Bereich als "Sonstiges Sondergebiet - Großflächige Handelsbetriebe für Bau-, Möbel-, Garten- und Kfz-Märkte" mit einer Geschossflächenzahl von 0,7 dargestellt. Die 196. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 19. Dezember 1996 beschlossen und von der Bezirksregierung Düsseldorf am 17. März 1997 genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 17. April 1997. Der Antragsteller hat am 23. April 1999 den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln. An dem Satzungsbeschluss und auch an anderen im Aufstellungsverfahren ergangenen Beschlüssen habe der Ratsherr Rechtsanwalt F. mitgewirkt, dessen Befangenheit er - der Antragsteller - erstmals am 20. Juni 1997 der Antragsgegnerin gegenüber gerügt habe. Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt, da die Flurstücke, auf die sich die Festsetzung beziehe, jederzeit neu gebildet oder verändert werden könnten. Im Falle einer Veränderung des Flurstückszuschnitts ergebe sich nicht mehr unmittelbar aus dem Bebauungsplan, welcher immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für welche Grundstücksfläche einzuhalten sei. Ob zu den in Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen genannten lärmemittierenden baulichen Anlagen und Einrichtungen auch Kraftfahrzeugstellplätze zu zählen seien, sei angesichts der in diesem Zusammenhang beispielhaft aufgeführten möglichen Lärmquellen (Lüftungs-, Klima-, Lautsprecheranlagen und Absaugeinrichtungen) unklar. Für die festgesetzte Lärmschutzwand fehle es - was die Festsetzung ihrer Höhe angehe - an den erforderlichen Bezugspunkten. Es sei zudem unklar, wie die Errichtung dieser Lärmschutzwand tatsächlich durchgesetzt werden solle. Außerdem sei der Bebauungsplan unter Verletzung des Abwägungsgebotes zu Stande gekommen. Die mit der Planung verfolgte Nutzungseinschränkung der Gewerbeflächen ziele ausschließlich auf seinen - des Antragstellers - Grundbesitz ab, denn die ebenfalls überplanten gewerblich genutzten Nachbargrundstücke unterfielen dem Bestandsschutz und seien von den festgesetzten Nutzungseinschränkungen nicht unmittelbar betroffen. Die Antragsgegnerin betrachte seinen Grundbesitz seit dem Konkurs der väterlichen Spedition als stadtplanerische Manövriermasse. Die für seinen Grundbesitz im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen erlaubten keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Flächen. Sein Interesse an einer solchen wirtschaftlich sinnvollen Nutzung sei im Rahmen einer einseitigen Bewertung zu Gunsten der Interessen des Einzelhandels im Zentrum von K. zurückgestellt worden. Seine Flächen könnten nur noch für einen Bau- oder Gartenmarkt genutzt werden, Nutzungen, die es auf den benachbarten Gewerbeflächen bereits gebe. Die von ihm immer wieder angestrebte Nutzung der Flächen für ein Warenhaus - zuletzt versagt mit Bescheid der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 25. März 1998 -, die vor der Überplanung nach § 34 BauGB rechtlich zulässig gewesen sei, habe durch den Bebauungsplan verhindert werden sollen. Daraus resultiere für ihn ein erheblicher Planungsschaden, den er gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 14,3 Mio. DM geltend gemacht habe und der in der Abwägungsentscheidung des Rates unberücksichtigt geblieben sei. In der Begründung zum Bebauungsplan seien die mit der Verwirklichung der Planung für die Antragstellerin entstehenden Kosten mit lediglich 31.000,00 DM angegeben. In ihrer Gesamtheit würden die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung weder dem vorhandenen Bestand noch den Bedürfnissen der als zulässig angesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gerecht. Die beiden im Plangebiet vorhandenen Baumärkte - einer mit angeschlossenem Gartenmarkt - führten jeweils neben dem für diese Betriebsarten typischen Kernsortiment auch das für Bau- und Gartenmärkte übliche Randsortiment, das in einem nicht unerheblichen Umfang aus Artikeln bestehe, welche nach der textlichen Festsetzung 1 unzulässig seien. Ohne solche Randsortimente seien Bau-, Garten-, Möbel- oder Automärkte nicht konkurrenzfähig. Dies habe der Plangeber nicht bedacht, sodass die Abwägung auch insoweit fehlerhaft sei. Der Hinweis auf den Bestandsschutz sei unbefriedigend, weil der Bestandsschutz das abwägungsbeachtliche Interesse der im Plangebiet ansässigen Baumärkte an der Möglichkeit einer angemessenen betrieblichen Erweiterung nicht hinreichend erfasse. Mit dem vollständigen Ausschluss der als zentrenrelevant erachteten Sortimente sei der Plangeber über das hinausgegangen, was die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer landesplanerischen Stellungnahme gefordert habe, nämlich eine Beschränkung der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche bei einer Obergrenze von 800 qm Verkaufsfläche je Betrieb. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass der Plangeber eine Reihe von im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieben, die nicht als Handelsbetriebe anzusehen seien, auf den Bestand gesetzt habe. Eine städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss derartiger Betriebe - der auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 700 qm Verkaufsfläche erfasse - gebe es nicht. Der Plangeber habe überlegen müssen, ob nicht die Festsetzung eines Sondergebietes in Frage gekommen sei, in dem neben großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zulässig sind. Auch habe er eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Betracht ziehen müssen. Angesichts der mit den Nutzungsausschlüssen verfolgten Ziele sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das benachbarte rund 61.000 qm große Grundstück des R. -Marktes auf der nordwestlichen Seite der H. straße nicht in das Plangebiet einbezogen worden sei, zumal auf diesem Grundstück ausreichend Platz für weitere groß- oder kleinflächige Einzelhandelsbetriebe zur Verfügung stehe, die auf der Grundlage des § 34 BauGB ohne Rücksicht auf das Sortiment genehmigt werden müssten. Die vom Rat der Antragsgegnerin erwähnte Baulast lasse sich etwaigen Bauanträgen nicht entgegenhalten, da eine nach materiellem Baurecht zulässige Nutzung nicht durch eine Baulast ausgeschlossen werden könne. Gegen die Festsetzung der aufgegebenen Kleinbahntrasse als "öffentliche Grünfläche" habe das Forstamt M. bach im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, da die betreffenden Flächen als Wald einzustufen seien. Die Zurückweisung dieser Einwendungen mit dem Hinweis, die Flächen stünden im städtischen Eigentum, sodass eine Erhaltung des Baumbestandes gesichert sei, lasse eine ordnungsgemäße Abwägung nicht erkennen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 615 "Südlich H. - straße zwischen B. und E. straße" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Mitwirkung eines - wie der Antragsteller behauptet - befangenen Ratsmitglieds am Satzungsbeschluss sei - sollte der Befangenheitsvorwurf überhaupt zutreffen - ohne Bedeutung für die Rechtsgültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans, da der Satzungsbeschluss einstimmig gefasst worden sei. Die flächenbezogene Regelung zum Lärmschutz in der textlichen Festsetzung 4.2 sei eindeutig. Auch bei einer etwaigen späteren Veränderung der Flurstückszuschnitte seien die Flächen, auf die sich die Festsetzung beziehe, bestimmbar. In der Bebauungsplanurkunde blieben die in Bezug genommenen Flurstücke unverändert. Im Kataster könne jederzeit nachvollzogen werden, in welche neuen Flurstücke die in der Bebauungsplanurkunde eingetragenen ursprünglichen Flur- stücke aufgeteilt worden seien. Eindeutig sei auch die in der textlichen Festsetzung 4.2 getroffene Regelung zum Lärmschutz speziell bei Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Absaugeinrichtungen. Diese Lärmquellen befänden sich meist in Dachhöhe und verursachten deshalb eine weitere Ausbreitung des Lärms als beispielsweise der Fahrverkehr in Bodenhöhe. Zudem seien die von den genannten Anlagen und Einrichtungen ausgehenden Lärmstörungen auch nachts zu erwarten. Der mit den Stellplatzanlagen verbundene Lärm habe auf Grund der örtlichen Situation nicht die ihm vom Antragsteller zugemessene große Bedeutung. Erfahrungsgemäß würden großflächige Einzelhandelsbetriebe ihre Stellplatzflächen straßenseitig dem eigentlichen Verkaufsgebäude vorlagern, um den Kunden ausreichende Parkmöglichkeiten sichtbar zu machen. Sollte auch im Plangebiet so verfahren werden, würden schon die Baukörper auf den südöstlichen Grundstücksbereichen die vorgelagerten Stellplatzflächen zu der südöstlich des Plangebiets gelegenen schützenswerten Wohnbebauung hin abschirmen. Andernfalls biete die festgesetzte Lärmschutzwand ausreichenden Lärmschutz für die besagte Wohnbebauung. Die verkaufsflächenmäßig begrenzte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten im Sondergebiet sei mit dem für die Stadt entwickelten Zentrenkonzept nicht zu vereinbaren. Die Zulassung solcher Randsortimente in der von der Bezirksregierung Düsseldorf konkret angesprochenen Weise würde - bezogen auf den einzelnen Handelsbetrieb - ein zentrenrelevantes Warenangebot auf einer Fläche erlauben, die einem mittelgroßen SB-Markt entspreche. Derartige Warenangebote im Sondergebiet hätten nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten Stadtteilzentren Fischeln und Uerdingen zur Folge. Die Überplanung der im Plangebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen sei abwägungsgerecht. Bei der Planung sei bekannt gewesen, dass der bestehende Maschinenbaubetrieb das Betriebsgrundstück wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten habe aufgeben wollen. Die Bauvoranfragen des Antragstellers hätten gezeigt, dass er für seinen Grundbesitz die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes plane, was für die Mehrzahl der auf dem Gelände geführten Betriebe ohnehin einen Standortwechsel bedeute. Der Kfz- Reifen- und Servicebetrieb könne im weiteren Sinne als Einzelhandelsbetrieb gelten. Der glas- und spiegelverarbeitende Betrieb, der im kleineren Rahmen auch Handel betreibe, entspreche zwar nicht der Festsetzung des Sondergebiets, doch seien seine Baulichkeiten so beschaffen, dass sie im Falle einer späteren Betriebsverlagerung von einem Handelsbetrieb übernommen werden könnten. Die vom Antragsteller angeregte Zulassung von Gewerbebetrieben im Sinne von § 8 BauNVO widerspreche dem mit der Planung verfolgten Ziel, eine "Sonder-lage" für großflächigen Einzelhandel zu schaffen, da sie langfristig zu einer Zersplitterung der derzeit bestehenden großen Gewerbegrundstücke führen würde. Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Warensortiment fänden auch in anderen Teilen des Stadtgebietes Ansiedlungsmöglichkeiten. Die von der Unteren Forstbehörde gewünschte Festsetzung der ehemaligen Bahntrasse als Waldfläche habe der Rat nicht beschlossen, da die Fläche außergewöhnlich schmal sei und großkronigen Bäumen nicht den notwendigen Platz biete. Zudem sei in Teilbereichen der Bahnkörper noch nicht entfernt gewesen. Schließlich erscheine eine forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche als unmöglich. Soweit der Antragsteller bemängele, dass mögliche Entschädigungskosten nicht in die Abwägung eingestellt worden seien, lasse sich daraus kein Abwägungsfehler herleiten. Im Aufstellungsverfahren sei die Größenordnung möglicher Entschädigungskosten nicht eindeutig zu bestimmen gewesen. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Zentrenkonzeptes sei jedoch in den Jahren 1989 und 1994 im Rat und in den Ausschüssen die Frage möglicher Entschädigungskosten bei der bauleitplanerischen Umsetzung des Zentrenkonzeptes hinreichend erörtert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Rat bei der Abwägung im Grundsatz bekannt gewesen sei, dass betroffene Grundstückseigentümer möglicherweise entschädigt werden müssten. Der nach dem Zentrenkonzept zur "Sonderlage Süd" gehörende Bereich nördlich der H. straße, in dem sich der vom Antragsteller angesprochene R. - Markt und kleinere gewerbliche Nutzungen unterschiedlicher Art befänden, habe nicht zwingend zusammen mit dem Bereich südlich der H. straße überplant werden müssen. Der Rat habe sich mit der Zustimmung zum Zentrenkonzept 1994 dafür ausgesprochen, die Ziele des Zentrenkonzeptes langfristig in die Bauleitplanung aufzunehmen. Dieser Absicht laufe es nicht zuwider, wenn für den Bereich nördlich der H. straße ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten festsetze, erst dann aufgestellt werde, wenn für diesen Bereich eine vom Bestand abweichende zentrenrelevante Nutzungsabsicht erkennbar sei. Das sei bisher nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsteller sowie der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson- dere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740. Dass gegenwärtig die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller gehörenden Grundbesitzes betrieben wird und der Grundbesitz unter Zwangsverwaltung steht, ändert an der aus dem Grundeigentum folgenden Antragsbefugnis des Antragstellers jedenfalls deshalb nichts, weil der Zwangsverwalter der Führung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller zugestimmt hat. Auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist trotz der laufenden Zwangsvollstreckung zu bejahen. Sollte die Entscheidung des Senats rechtskräftig werden, wird die Zulässigkeit der baulichen Nutzung seines Grundbesitzes künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen sein. Bei einer solchen Beurteilung dürfte die Variationsbreite hinsichtlich der Art der dort zulässigen baulichen Nutzungen angesichts der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Gewerbebetriebe erheblich größer sein als bei Fortgeltung des Bebauungsplans, sodass sich der Wegfall des Bebauungsplans unter Umständen werterhöhend für die betroffenen Grundstücke auszuwirken vermag. Eine mögliche Wertsteigerung seines Grundbesitzes liegt im Interesse des Antragstellers, da sie Einfluss auf den bei der Zwangsversteigerung zu erzielenden Preis und damit auf die Vermögenslage des Antragstellers nach Abschluss der Zwangsvollstreckung haben kann. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an formellen Mängeln. Soweit der Antragsteller die Befangenheit des Ratsherrn F. rügt, der nach seinen Angaben am Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 1996 und an den vorangegangenen Beschlüssen im Aufstellungsverfahren mitgewirkt hat, ergeben sich daraus keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der rechtlichen Konsequenzen, die aus einem Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften zu ziehen sind, dem Landesgesetzgeber überlassen. Das gilt auch für die Rechtsfolgen der Mitwirkung eines von der Beschlussfassung ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds bei der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 NB 48.98 -, NVwZ-RR 1999, S. 425. Gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW darf der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann jedoch nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (§ 31 Abs. 6 GO NRW). Der Aufstellungsbeschluss vom 25. August 1994, der Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 24. Mai 1995, der Beschluss vom 19. September 1996 über die Aufstellung des Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Beschluss vom 19. Dezember 1996, mit dem der Rat über die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und der Träger öffentlicher Belange entschieden hat sowie der Satzungsbeschluss vom gleichen Tage wurden einstimmig gefasst. Die Stimme des Ratsherrn F. war also jeweils für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend. Der Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet. Es ist bereits fraglich, ob er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), der die zur Bebauung vorgesehenen Flächen des Planbereichs ursprünglich als Gewerbegebiet dargestellt hat. Der Flächennutzungsplan ist zwar im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert worden, doch stellt er nach dieser 196. Änderung die zur Bebauung vorgesehenen Flächen des Planbereichs nunmehr als "Sonstiges Sondergebiet - Großflächige Handelsbetriebe für Bau-, Möbel-, Garten- und Kfz-Märkte" dar. Eine dieser Darstellung exakt entsprechende positive Festsetzung trifft der Bebauungsplan aber nicht. Vielmehr setzt er ein "Sonstiges Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel" fest und schließt für dieses Sondergebiet lediglich im Einzelnen näher bezeichnete "zentren- und nahversorgungsrelevante" Sortimente aus. Ob mit der gewählten konkreten Sortimentsbeschränkung zugleich eine Nutzung des Sondergebietes vorgegeben wird, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht, mag letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans - sollte sie im Ergebnis vorliegen - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 28 Februar 1975 - IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8 - noch vom Begriff des "Entwickelns" gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt und ob - verneinendenfalls - ein Verstoß gegen das "Entwicklungsgebot" im Hin-blick auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Abweichung nicht beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Ob für die auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützte textliche Festsetzung 1 hinreichende städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit bestehen Bedenken allerdings deshalb, weil von vornherein zweifelhaft ist, ob sich die textliche Festsetzung 1 überhaupt eignet, in Verbindung mit der Festsetzung "Sonstiges Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel" die mit der Planung des Sondergebietes verfolgte Umsetzung des 1994 fortgeschriebenen Zentrenkonzeptes der Antragsgegnerin zu gewährleisten. Nach dem Zentrenkonzept gehört der Planbereich zur so genannten "Sonderlage Süd", die eine Ergänzung des bisherigen Zentrensystems darstellen und als Standort für wenige eingegrenzte flächenintensive Fachmarktsortimente, nämlich für Bau-, Heimwerker- und Möbelmärkte sowie Kfz- Handel mit Werkstatt, Gartencenter und Grünmärkte dienen soll. Den soeben genannten Einzelhandelsbranchen soll innerhalb der "Sonderlage" Entwicklungsspielraum gegeben werden, weil ihnen wegen ihres extensiven Geschäftsflächenbedarfs und der notwendigen Stellplätze im Stadtzentrum keine ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (Zentrenkon-zept 3.4.1). Die für die Schaffung einer "Sonderlage" im Sinne des Zentrenkonzeptes angeführten Gründe sind städtebaulicher Natur und mögen ausreichend sein, um ein Sondergebiet für die zuvor beschriebenen Fachmärkte konkret festzusetzen. Das hat der Plangeber jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht getan und den Ausschluss sämtlicher in Anlage 1 Teil A und B des Einzelhandelserlasses aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen so auch nicht begründet. Vielmehr hat er zur Begründung für den Ausschluss der besagten Sortimentsgruppen ausgeführt, es handele sich bei diesen Sortimentsgruppen um wichtige Bestandteile für den zentrentypischen Handel, die den Fortbestand der mit vielen öffentlichen Investitionen entstandenen und unterhaltenen zentralen Bereiche der Stadt stützten. Das Anbieten entsprechender Waren durch großflächige Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebiets würde negative Auswirkungen auf den Bestand der Stadtteilzentren Uerdingen und Fischeln haben. Ob diese pauschale Begründung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, ist zweifelhaft. Insbesondere im Hinblick auf die ausgeschlossenen nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen wird man möglicherweise konkrete Angaben dazu verlangen müssen, weshalb das Anbieten jeglicher Waren aus diesen Sortimentsgruppen - beispielsweise im Rahmen eines Randsortimentes - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Stadtteilzentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde, denn gerade die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen werden typischerweise auch außerhalb der Zentren angeboten, um die in den Randbereichen der Ortslagen ansässige Wohnbevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen. Zudem sind nach Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, auf den sich der Plangeber bezieht, auch bei zentrenrelevanten Sortimenten negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur regelmäßig nur dann zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angeboten werden. Insoweit enthält die Begründung des Bebauungsplans keine Ausführungen. Abgesehen von den vorstehend aufgezeigten Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist er jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen nichtig. Für die mit der textlichen Festsetzung 4.2 getroffenen Regelungen fehlt eine Ermächtigungsgrundlage. Der in der Bebauungsplanurkunde als Rechtsgrundlage genannte § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kann insoweit nicht als Ermächtigung herangezogen werden. Von den verschiedenen Festsetzungsmöglichkeiten, die die Vorschrift vorgibt, kann der Plangeber hier nur die Festsetzung von baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen gewollt haben. Konkrete bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen in diesem Sinne hat der Rat der Antragsgegnerin aber gerade nicht festgesetzt, sondern nur "geeignete bauliche Maßnahmen" bezogen auf bestimmte lärmemittierende Anlagen und Einrichtungen angeordnet. Mit einer solchen Festsetzung ist dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, bauliche oder technische Vorkehrungen zu treffen, nicht genügt. Der Plangeber darf jedenfalls nicht in der Weise planerische Zurückhaltung üben und dem Bauwilligen die Auswahl der konkreten Vorkehrungen überlassen, dass er - wie hier - die in Betracht kommenden Vorkehrungen nicht einmal beispielhaft benennt, die Frage der Geeignetheit in keiner Weise konkretisiert und auch das Ziel der Festsetzung nicht eindeutig bestimmt. Zudem ist die in Satz 1 der textlichen Festsetzung 4.2 getroffene Regelung inhaltlich unbestimmt und auch aus diesem Grunde unwirksam. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662, doch fehlt es gerade daran im Hinblick auf die in Satz 1 der textlichen Festsetzung 4.2 gewählte Formulierung, "durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ausbreitung des Lärms in südliche bis östliche Richtung vermieden wird". Unklar bleibt vor allem, was der Plangeber unter einer "Vermei- dung der Ausbreitung von Lärm" versteht. Damit kann schlechterdings nicht gemeint sein, dass von den emittierenden Anlagen und Einrichtungen nicht das geringste Geräusch in "südliche bis östliche Richtung" dringen darf. Eine solche vollständige Abschirmung erscheint insbesondere im Hinblick auf Lautsprecheranlagen kaum möglich und wäre zudem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich. Lässt sich aber für den Normadressaten nicht erkennen, in welchem Umfang er die "Ausbreitung von Lärm zu vermeiden" hat, erschließt sich ihm auch nicht, welches die geeigneten baulichen Maßnahmen sind, die er ergreifen muss, um den Festsetzungen des Bebauungsplans zu genügen. Angesichts dieser Bestimmtheitsmängel kann es offen bleiben, ob die Formulierung "südliche bis östliche Richtung" hinreichend bestimmt ist, weil sie vom Normadressaten so verstanden werden muss, dass eine Ausbreitung des Lärms in Richtung der Wohnbebauung an den Straßen "B. " und "B. " zu vermeiden ist. Der Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang auf. Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. Vgl. Lemmel, in: Schlichter/Stich (Hg.), Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 215 Rdn. 18; Schmaltz, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Auflage 1998, § 214 Rdn. 13; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg (Hg.), Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2001, § 215 Rdn. 48 unter Aufgabe der in der Vorbearbeitung vertretenen gegenteiligen Auffassung. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht. Das gilt zunächst für die Bewältigung der Lärmproblematik. Sollen - wie hier - in einem Bebauungsplan störungsintensive Gewerbeflächen in der Nähe von Wohnbebauung festgesetzt werden, sind im Rahmen der Abwägung neben den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch § 50 BImSchG Bedeutung zu. Die Vorschrift, die die Funktion einer Abwägungsdirektive hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4, besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelt- einwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass emittierende Gewerbebetriebe keinesfalls in der Nähe von Wohngebieten geplant werden dürfen. Vielmehr kann im Einzelfall das Nebeneinander solcher Nutzungen durchaus das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18, wenn beispielsweise feststeht, dass das Wohngebiet auf Grund von baulichen oder technischen Vorkehrungen keinen unzumutbaren Emissionen der Gewerbebetriebe ausgesetzt sein wird. Es kommt letztlich darauf an, ob ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe möglich ist. Da die im geplanten Sondergebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe regelmäßig erheblichen Lärm durch Kunden- und Anlieferungsverkehr auslösen und diese Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG darstellen, weil sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, musste der Rat der Antragsgegnerin prüfen, ob für die an das Plangebiet angrenzenden Gebiete auf Grund der Planung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls lösen. Der Rat hat zur Ermittlung eines möglichen Lärmkonfliktes ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die von den vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen im Wesentlichen zu keinen Unverträglichkeiten gegenüber den angrenzenden Gebieten führen. Ausnahmen bilden lediglich - bei Maximalbelastung - der Mechanikbetrieb auf dem Flurstück 1399 und - im Hinblick auf den Nachtbetrieb - die Lkw-Wasch-straße auf dem Flurstück 1649 mit Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte um 2 beziehungsweise 3 dB(A). Mit Blick auf den sich insoweit ergebenden Sanierungsbedarf und das Planungsziel "Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel" schlägt der Gutachter als Maßnahmen zur Lärmbegrenzung und Lärmminderung vor, das Sondergebiet in Teilflächen zu gliedern, die sich an den gegebenen Betriebsgrenzen orientieren, und für diese Teilflächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel zwischen 60 und 68 dB(A)/qm für den Tagbetrieb und jeweils um 15 dB(A)/qm verringerte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für den Nachtbetrieb festzusetzen. Im Hinblick auf die im Südosten an den Planbereich angrenzenden Kleingärten sei entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1649, 1651 und 1928 zusätzlich eine abschirmende Wand in einer Höhe von 3 m über Gelände festzusetzen, um zu den Kleingärten hin den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag einzuhalten. Der Rat ist diesen Vorschlägen nicht gefolgt, sondern hat - was den Schutz der umliegenden Wohn- und Kleingartenbereiche angeht - in der textlichen Festsetzung 4.2 nur Regelungen getroffen, die denjenigen Lärm mindern sollen, der von bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen wie zum Beispiel Lüftungs-, Klima- und Lautsprecheranlagen sowie Absaugeinrichtungen ausgeht. Die Festsetzung erfasst jedoch nur einen Teil der möglichen Lärmquellen im Plangebiet und lässt vor allem den Kunden- und Anlieferungsverkehr außer Betracht, der nach den Berechnungen des Gutachtens bei den vorhandenen Betrieben Schallleistungspegel von zum Teil über 90 dB(A) verursacht. Nach Ziffer 8 der Bebauungsplanbegründung soll entgegen dem Vorschlag des Gutachters die festgesetzte Lärmschutzwand das wesentliche Element des Lärmschutzes für die im Süden und Osten gelegenen schutzwürdigen Baugebiete bilden. Insbesondere soll sie den zu erwartenden parkplatzbedingten Verkehrslärm und den durch Anliefervorgänge erzeugten Lärm auf ein verträgliches Maß dämpfen. Welches Maß der Rat als verträglich ansieht, ergibt sich hinsichtlich der Wohnbebauung an der Straße "B. " aus der textlichen Festsetzung 4.3, wonach auf die festgesetzte Lärmschutzwand (teilweise) verzichtet werden kann, wenn ein Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an den rückwärtigen Gebäudefronten der Wohngebäude auf der Nordseite der Straße "B. " nicht überschritten wird. Ob die festgesetzte Lärmschutzwand tatsächlich ausreicht, um - wie der Rat angenommen hat - die Einhaltung dieser Grenzwerte zu garantieren, ist zweifelhaft. Das schalltechnische Gutachten enthält keine Berechnungen dazu. Die Kleingartenanlage ist überhaupt nicht berücksichtigt. Des Weiteren vermag die Lärmschutzwand keinen Schutz für die Wohnbebauung an der Straße "B. " zu bewirken. Soweit der Gutachter laut Aktenvermerk vom 27. August 1996 eine der textlichen Festsetzung 4.2 ähnliche Regelung zur Lärmminderung vorgeschlagen hat (1.2), bedeutet dies nicht, dass die letztlich getroffene textliche Festsetzung 4.2 im Zusammenspiel mit der festgesetzten Lärmschutzwand die Einhaltung wohnverträglicher Lärmgrenzwerte in der näheren Umgebung des Plangebiets gewährleistet. In seinem Vorschlag 1.2 hält der Gutachter lärmmindernde bauliche Maßnahmen für erforderlich, wenn bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht eingehalten werden. Anders als in der textlichen Festsetzung 4.2 handelt es sich dabei aber um Schallleistungspegel, die den Lärm sämtlicher lärmemittierender baulicher Anlagen und Einrichtungen auf den jeweiligen Flächen einbeziehen. Darunter sind auch Stellplätze, Zufahrten, Laderampen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen zu verstehen. Liegt dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans mithin im Ergebnis keine schalltechnische Untersuchung zu Grunde und steht nach allem nicht fest, welcher Lärm bei plankonformer Nutzung des Sondergebiets unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen auf die schützenswerte Umgebung des Plangebiets einwirken wird, lassen sich keine verlässlichen Aussagen zur Verträglichkeit der geplanten Gewerbebetriebe mit der benachbarten Wohnbebauung treffen. Die Abwägung ist insoweit fehlerhaft. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren, wonach der mit den Stellplatzanlagen verbundene Lärm auf Grund der örtlichen Situation eine weniger große Bedeutung habe, weil erfahrungsgemäß großflächige Einzelhandelsbetriebe ihre Stellplatzflächen straßenseitig dem eigentlichen Verkaufsgebäude vorlagern und die Baukörper auf den südöstlichen Grundstücksbereichen die Stellplatzflächen zu der südöstlich des Plangebiets gelegenen schützenswerten Wohnbebauung hin abschirmen würden. Der Bebauungsplan gibt die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken in keiner Weise vor. Insbesondere auf den Flächen des Antragstellers - die vorhandenen Gebäude des ehemaligen Speditionsbetriebs müssten für eine plankonforme Nutzung wohl beseitigt werden - sind abweichende Gebäudestellungen ohne Abschirmungsfunktion nach Südosten durchaus denkbar. Anlieferungszonen sind zudem häufig an den rückwärtigen Fronten der Betriebsgebäude zu finden. Abwägungsfehlerhaft ist auch die Beschränkung der GFZ auf 0,7. Zwar sieht § 17 Abs. 1 BauNVO lediglich eine Obergrenze für die Festsetzung der GFZ vor und bestimmt insoweit kein Mindestmaß, doch müssen gleichwohl städtebauliche Gründe für die konkrete Maßbestimmung vorliegen und die Interessen der Grundeigentümer an einer wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke abwägend berücksichtigt werden. Letzteres ist nicht hinreichend geschehen. Mehrere Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und auch die Indus-trie- und Handelskammer haben im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Festsetzung der GFZ auf 0,7 die im Plangebiet zulässigen Betriebe in ihrer geschäftlichen Entwicklung unzumutbar einschränke. Die Überlegungen, mit denen der Rat das anerkennenswerte und auf der Hand liegende Interesse der Eigentümer an einer größeren baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke zurückgestellt hat, entsprechen nicht dem Gebot einer gerechten Abwägung. So vermag das Argument, eine Festsetzung der GFZ auf maximal zulässige 2,4 ermögliche mehrgeschossige Gebäude, die der eingeschossigen Bebauung an der Straße "B. " nicht zumutbar seien, gleich aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen stand dem Plangeber zwischen der festgesetzten GFZ von 0,7 und der maximal zulässigen GFZ von 2,4 ein Festsetzungsspielraum zur Verfügung, der es gestattet hätte, sowohl den Belangen der Eigentümer als auch den Belangen der benachbarten Wohnbebauung hinreichend Rechnung zu tragen. Zum anderen verliert die Begründung angesichts der zugleich festgesetzten maximalen Bauhöhe von 17 m jeglichen Sinn. Das weitere Argument, eine Erhöhung der am vorhandenen Bestand orientierten GFZ von 0,7 würde zu einer städtebaulich unerwünschten Vermehrung der Verkaufsflächen führen, steht im direkten Widerspruch zum Zentrenkonzept, das mit den "Sonder- lagen" gerade Einzelhandelsbranchen mit extensivem Geschäftsflächenbedarf Entwicklungsspielraum geben will. Angesichts dieser im Zentrenkonzept verankerten Zielsetzung, der der Rat uneingeschränkt zugestimmt hat, hätte es konkreter Ausführungen dazu bedurft, weshalb jegliche Vermehrung der Verkaufsflächen in den "Sonderlagen" - unabhängig vom Umfang und vom Warenange-bot - städtebaulich unerwünscht ist. Der Rat war bei der Planung auch nicht etwa an die Vorgabe des Flächennutzungsplans gebunden, da dessen 196. Änderung - die für das dargestellte Sondergebiet ebenfalls eine GFZ von 0,7 vorsieht - im Parallelverfahren erfolgte. Schließlich genügt auch die textliche Festsetzung 1 nicht dem Abwägungsgebot. Der Bebauungsplan überplant vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe, die - wie der Antragsteller unwidersprochen vorträgt - unter anderem Waren der durch die Festsetzung ausgeschlossenen Sortimentsgruppen anbieten. Die besagten Einzelhandelsbetriebe werden insoweit auf den Schutz des Bestandes beschränkt, während Einzelhandelsbetriebe, die sich künftig im Plangebiet ansiedeln wollen, von vornherein einer weit gehenden Nutzungsbeschränkung unterliegen. Derartige Beschränkungen der baulichen Nutzung eines Grundstücks stellen sich als Einschränkung des Eigentums dar. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört jedoch in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen. Darüber hinaus verlangt die Beachtung der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten Bestandsschutzes. Sie beinhaltet beispielsweise auch die Abwägung etwaiger in den Blick genommener Kapazitätserweiterungen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind. Hiervon ausgehend muss sich der Plangeber bei einer Planung der vorliegenden Art Klarheit darüber verschaffen, welche Folgen die beabsichtigten Nutzungsausschlüsse für die weitere Existenz der vorhandenen Gewerbebetriebe und die Wirtschaftlichkeit künftig im Planbereich angesiedelter Gewerbebetriebe haben werden. Er hat dabei zu gewichten, ob die mit den Nutzungsausschlüssen verfolgten Zielsetzungen in Ansehung der möglicherweise eintretenden negativen Folgen für bestehende und künftige Betriebe die Planungsentscheidung rechtfertigen. An einer solchen Gewichtung fehlt es hier. Der Rat hat nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt, dass es zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit für die im Plangebiet gewollten Fachmärkte erforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen. Die so beschriebenen Eigentümerinteressen konnten nicht durch pauschale Hinweise auf die Zentrenschädlichkeit der ausgeschlossenen Sortimente und auf die Absicht, die gewachsene Zentrenstruktur der Stadt stärken zu wollen, zurückgestellt werden. Für eine gerechte Abwägung ist vielmehr zu fordern, dass sich der Rat zunächst bewusst macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen üblicherweise in Fachmärkten der gewollten Art im Rahmen der Kern- oder Randsortimente angeboten werden. Sodann wird er konkret zu prüfen haben, ob er alle oder einige dieser zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren - etwa beschränkt auf eine bestimmte Verkaufsfläche - zulassen kann, ohne dass sich negative Folgen für die gemeindliche Zentrenstruktur ergeben. Eine solche Verfahrensweise legt auch der Einzelhandelserlass nahe, der - wie oben bereits dargelegt - beim Anbieten zentrenrelevanter Sortimente negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur regelmäßig nur dann vermutet, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angeboten werden. Das Zentrenkonzept geht hinsichtlich der "Son-derlagen" ebenfalls von der Zulässigkeit zentrenrelevanter Randsortimente aus, sofern diese untergeordneter Natur sind. Schließlich hat auch die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer landesplanerischen Stellungnahme keinen vollständigen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimentsgruppen für notwendig gehalten, sondern eine Begrenzung auf 10 % der Verkaufsfläche des jeweiligen Betriebs - maximal 800 qm - angeregt. Die textliche Festsetzung 1 ist nicht etwa deshalb abwägungsgerecht, weil der Plangeber meint, den Interessen der Betriebe könne über Befreiungen gemäß § 31 BauGB hinreichend Rechnung getragen werden. Die Zulassung von ausgeschlossenen Sortimenten gemäß § 31 BauGB im Baugenehmigungsverfahren dürfte in nennenswertem Umfang kaum in Betracht kommen, da eine solche Befreiung wohl die Grundzüge der Planung berühren würde. Die oben festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Was die Festsetzung der GFZ auf 0,7 und den vollständigen Ausschluss der im Einzelhandelserlass als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen Sortimentsgruppen angeht, ergibt sich die Offensichtlichkeit der darin liegenden Abwägungsmängel schon daraus, dass insoweit betroffene Grundstückseigentümer während des Aufstellungsverfahrens abweichende Festsetzungen angeregt und ihre diesbezüglichen Interessen detailliert dargelegt haben. Auch die fehlende Bewältigung der Lärmproblematik stellt einen offensichtlichen Abwägungsfehler dar. Angesichts dessen, dass der Plangeber eine schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung für erforderlich gehalten, die im schalltechnischen Gutachten ausdrücklich vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung aber ohne nähere Begründung gleichwohl nicht festgesetzt hat und für die festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen keinerlei konkrete Untersuchungen vorliegen, springt der Abwägungsmangel förmlich ins Auge. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn sich dies anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O. Nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass die besagten Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Hätte der Rat sich die jeweiligen Interessen und Nutzungskonflikte sowie die hinter dem eigenen Zentrenkonzept stehenden Zielsetzungen im Einzelnen bewusst gemacht, hätte er möglicherweise andere Festsetzungen zur Lärmminderung getroffen und den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung einen anderen Inhalt gegeben. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob der in der textlichen Festsetzung 4.2 liegende Fehler gegebenenfalls durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist unabhängig von diesem Fehler wegen der oben beschriebenen Mängel im Abwägungsvorgang nichtig. Die Behebung der Abwägungsmängel durch ein ergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die Abwägung zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung. Die insoweit fehlerhafte Abwägung ist untrennbar verbunden mit der im Mittelpunkt der Planung stehenden Sondergebietsfestsetzung und von grundlegender Bedeutung für den Umfang und die Realisierbarkeit der dort vom Plangeber gewollten gewerblichen Nutzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.