OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1118/01.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.1A1118.01PVB.00
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Das Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), nunmehr Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr, ist eine in W. ansässige militärische Dienststelle. Eine Teileinheit dieser Dienststelle bildet der Bereich Operations Research (OR) in O. . Nach dem Inkrafttreten einer neuen Personalstruktur sind seit dem 1. Juli 1999 im Bereich OR auf Dauer drei Zivilbedienstete und 38 Soldaten vorgesehen. Auf einer am 3. Februar 2000 im Bereich OR durchgeführten Personalversammlung wurde unter Beteiligung der Zivilbediensteten und der Soldaten auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 BPersVG - wie auch schon in den Wahlperiode zuvor - beschlossen, dass die Teileinheit Bereich OR als selbständige Dienststelle gelte (sog. Verselbständigungsbeschluss). Auf einen am 17. Februar 2000 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers stellte die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2000 - 33 L 369/00.PVB - im Wege der einstweiligen Verfügung fest, dass die Teileinheit Bereich OR nicht personalratsfähig i.S.d. § 12 Abs. 1 BPersVG sei. Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens erklärten die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. und 23. August 2000 das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Daraufhin hat der Fachsenat den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen unter dem 25. August 2000 - 1 B 580/00.PVB - für unwirksam erklärt. Auf seiner Sitzung am 10. März 2000 ermittelte der für den Bereich OR bestellte Wahlvorstand eine Zahl von 39 in der Regel Beschäftigten, die sich aus drei Angestellten und 36 Soldaten zusammensetzte. Mit Blick darauf legte er die Zahl der im Bereich OR zu wählenden Personalratsmitglieder auf vier fest, wobei drei Mitglieder aus der Gruppe der Soldaten und ein Mitglied aus der Gruppe der Angestellten gewählt werden sollten. Ein dem Rechnung tragendes Wahlausschreiben erging unter dem 10. März 2000. Im Bereich OR fand die Wahl zum örtlichen Personalrat am 11. Mai 2000 statt; das Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekannt gegeben. Am 15. Mai 2000 hat der Antragsteller neben der Wahl zum örtlichen Personalrat des AStudÜbBw auch die Wahl zum örtlichen Personalrat des Bereichs OR angefochten und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die durchgeführte Wahl sei ungültig, weil die Wahlberechtigten des Bereichs OR keinen eigenen örtlichen Personalrat hätten wählen dürfen, sondern an der Wahl zum örtlichen Personalrat des AStudÜbBw teilnehmen müssen. Nach Einführung der neuen Personalstruktur stelle der Bereich OR keine personalratsfähige Dienststelle mehr dar. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Bereichs Operations Research des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr für ungültig zu erklären. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die örtliche Zuständigkeit der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts unter Hinweis darauf in Frage gestellt, dass die Teileinheit Bereich OR ihren Sitz in O. habe, und eine Verweisung an das von ihm für örtlich zuständig gehaltene Verwaltungsgericht München angeregt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, der Bereich OR sei personalratsfähig, da als Wahlberechtigte neben dem Zivilpersonal auch die dort verwendeten Soldaten zu berücksichtigen seien. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2001 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Bereichs Operations Research des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr für ungültig erklärt und zur Begründung unter Hinweis auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss im Wesentlichen ausgeführt: Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Fachkammer sei gegeben, da die Wahlanfechtungen hinsichtlich der Wahl zum örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle und der Wahl zum örtlichen Personalrat der Teileinheit, deren Verselbständigung in Frage stehe und vom Leiter der Hauptdienststelle nicht hingenommen werde, ein auf demselben rechtlichen Grund beruhendes, einheitliches Rechtsschutzbegehren darstellten, das in jeder Instanz nur einheitlich durch ein Verwaltungsgericht entschieden werden könne. Die durchgeführte Wahl sei ungültig, weil die Wahlberechtigten des Bereichs OR nicht in die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Hauptdienststelle AStudÜbBw einbezogen worden seien, sondern einen eigenen örtlichen Personalrat gewählt hätten. Im Bereich OR hätte kein eigener örtlicher Personalrat gewählt werden dürfen. Der zur Ermöglichung dieser Wahl gefasste Verselbständigungsbeschluss sei mangels Rechtsgrundlage wirkungslos. Dem Bereich OR fehle es an der erforderlichen Personalratsfähigkeit. Durch die dauerhafte Verringerung der Zahl der Zivilbediensteten auf drei Angestellte seien die Mindestvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG nicht mehr erfüllt. Die im Bereich OR verwendeten Soldaten seien bei der Ermittlung der Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig seien nur Wahlberechtigte, die zu den Beschäftigten i.S.d. § 4 BPersVG gehörten. Diese Voraussetzung erfüllten die Soldaten jedoch nicht. Durch die Regelungen in §§ 48 f. des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der durch das 1. Änderungsgesetz vom 20. Februar 1997 geänderten Fassung (SBG) habe sich daran nichts geändert. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 23. Februar 2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 21. März 2001 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beteiligte hält nach wie vor die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München für gegeben und führt zur Begründung der Beschwerde an: Die SBG- Novelle 1997 regele den Zugang der Soldaten zum System der Personalvertretung insgesamt in der Weise, dass die für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen nach § 49 SBG neu definiert worden seien. Der allgemeine Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs nenne als Gesetzesziel die Vollintegration der Soldaten in die Personalvertretung und stelle hierzu in § 48 Satz 1 SBG einen vollkommen neuen Rechtsgrundsatz auf. Dies verbiete jegliche Auslegung, welche die Soldaten außerhalb dieses Systems stellten, ohne dass es hierfür in §§ 48 bis 51 SBG einen eindeutigen legislativen Auftrag gebe. Der angefochtene Beschluss mühe sich hingegen, Strukturen und Grundsätze des alten Rechts möglichst unverändert weiterhin anzuwenden. Ein solches Vorgehen widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Novelle. Schon zum früheren Recht sei anerkannt gewesen, dass bezogen auf Dienststellen nach § 49 SBG bei Anwendung der §§ 12 bis 25 BPersVG die Soldaten stets zu den "Wahlberechtigten" zählten. Weil in den §§ 16 bis 18 BPersVG durchgängig auf Beschäftigte nach § 4 BPersVG abgestellt worden sei, sei es notwendig gewesen, diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar zu erklären. Dies beruhe auf dem vollständigen Systemwechsel für die Berechnung von Sitzzahl und Sitzverteilung in Personalräten. Aus diesem Systemwechsel folge, dass § 51 Abs. 2 SBG eine Berechnung für Sitzzahl und Sitzverteilung anordne, die von Anfang an die Soldaten einbeziehe. Es erscheine abwegig, die Soldaten bei einer Bemessung der "fünf bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten" in § 16 Abs. 1 BPersVG mitzuzählen, sie hingegen bei der Berechnung der "fünf Wahlberechtigten" in § 12 Abs. 1 BPersVG auszusperren. Der angefochtene Beschluss verstoße nicht nur gegen den als äußerste Grenze richterlicher Auslegung anzusehenden Wortlaut des Gesetzes, indem er unzweifelhaft Wahlberechtigte im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG ignoriere, obwohl diese ansonsten unstreitig im gesamten Wahlrechtsabschnitt sowohl als Wahlberechtigte wie auch als Beschäftigte zu behandeln seien. Der Beschluss führe auch zu sinnwidrigen Ergebnissen. § 12 Abs. 1 BPersVG schließe die Bildung eines Personalrats aus, wenn die Mindestzahl des § 16 Abs. 1 BPersVG nicht erreicht werde, somit die Sitzzahl "Null" wäre, und löse dies durch die Zuteilung nach Abs. 2. Ein Regelungszweck dahingehend, dass § 12 Abs. 1 BPersVG die Bildung eines Personalrats auch dann verbiete, wenn die Sitzzahl "vier" lauten würde, bestehe nicht. Ebenso lasse der Wortlaut der Norm keine Zielsetzung erkennen, dass die Bildung des Personalrats nicht nur von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten, sondern auch von deren Aufteilung auf die Statusgruppen abhängig sei. Nichts anderes gelte dann zwangsläufig auch für § 6 Abs. 3 BPersVG. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung des SBG sei darauf gerichtet gewesen, bereits existierende Personalräte um Soldatenvertreter zu erweitern, nicht jedoch bisher nicht personalratsfähigen Dienststellen erstmals die Personalratsfähigkeit zu verleihen. Gerade mit Blick darauf, dass der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstdienststellen gekennzeichnet sei, sei eine Erhöhung der Gesamtzahl aller personalratsfähigen Dienststellen nicht Ziel der Änderung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 1 A 1118/01.PVB (OVG NRW) und 33 L 369/00.PVB (VG Köln) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht München zu verweisen. Einer Befassung des Fachsenats mit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in dem angefochtenen Beschluss ihre örtliche Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat. Zwar sieht der nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88 ArbGG auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbare § 65 ArbGG vor, dass das Beschwerdegericht u.a. nicht prüft, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Bestimmung kann jedoch nur in ihrem Anwendungsfall Geltung beanspruchen. Dieser ist jedoch nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht an sich zu seiner Zuständigkeit eine gesonderte Entscheidung hätte treffen müssen, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen und damit den Parteien die Möglichkeit abgeschnitten hat, in dem insoweit vorgesehenen Vorabverfahren die Frage nach der richtigen örtlichen Zuständigkeit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuzuführen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 30. Oktober 1997 - 1 A 3743/94.PVB -, PersR 1998, 381; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 65 Rn. 4 a; jeweils m.w.N. Mit Blick darauf findet § 65 ArbGG vorliegend keine Anwendung, weil die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen an sich gehalten gewesen wäre, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 48 Abs. 1 ArbGG und § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden und weil der Beteiligte seine Rüge zur örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufrechterhalten hat. Die danach für den Fachsenat eröffnete Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller angerufene Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts örtlich zuständig ist. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 82 Satz 1 ArbGG ist im Beschlussverfahren das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Daraus folgt, dass bei der Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Teil einer Dienststelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in der Regel der Sitz der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidend ist. Vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 - § 82 ArbGG Rn. 2; Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 37a; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 82 Rn. 8. Dies gilt für Wahlanfechtungsverfahren uneingeschränkt dann, wenn der Anfechtungsantrag von dem Leiter der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils gestellt wird. Für den Fall, dass - wie hier - der Leiter der Gesamtdienststelle die Wahl in einer verselbständigten Nebenstelle oder in einem verselbständigten Dienststellenteil unter Hinweis darauf anfechten will, die Voraussetzungen für eine Verselbständigung lägen nicht vor, ist der Gesetzeswortlaut offen, weil als "Sitz der Dienststelle" sowohl der Sitz der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils als auch der Sitz der Gesamtdienststelle in Betracht kommt. Angesichts der auch gegebenen Betroffenheit der Gesamtdienststelle und des daraus folgenden sachgerechten Interesses des Leiters der Gesamtdienststelle an einer Entscheidung durch das für seinen Sitz zuständige Verwaltungsgericht ist deshalb neben der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an dem Sitz der Nebenstelle oder des Dienststellenteils für diesen Fall auch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an dem Sitz der Gesamtdienststelle auszugehen. Vgl. auch Lorenzen u.a., a.a.O., § 83 Rn. 37a. Bei der mithin gegebenen örtlichen Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, welches Gericht er anruft. Vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 - § 82 ArbGG Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 82 Rn. 8. Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht im vorliegenden Fall zudem der auch von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hervorgehobene Umstand, dass zwischen der Anfechtung der Wahl beim AStudÜbBw und der vorliegend in Rede stehenden Anfechtung der Wahl des Personalrats im Bereich OR ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht. Dieser Sachzusammenhang gebietet es, dass über beide Anfechtungsanträge dasselbe Gericht entscheidet. Da für die Anfechtung der Wahl beim AStudÜbBw allein eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet ist, ist für die Anfechtung der Wahl des Personalrats im Bereich OR die Zuständigkeit desselben Gerichts gegeben. Demgegenüber kann sich der Beteiligte für die von ihm angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 10.99 - berufen. Im Gegensatz zur vorliegenden Fallgestaltung ging es bei dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall um einen Wahlanfechtungsantrag, der erstinstanzlich sowohl von dem Leiter der Hauptdienststelle als auch von dem Leiter der Teildienststelle gestellt worden war. Ausgehend davon stand außer Frage, dass das erstinstanzliche Gericht als dasjenige, in dessen Bezirk die Teildienststelle ihren Sitz hat, örtlich zuständig gewesen ist. Ob der Leiter der Hauptdienststelle auch bei dem Gericht, in dessen Bezirk seine Dienststelle ihren Sitz hat, einen Anfechtungsantrag hätte stellen können, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Des Weiteren war es unerheblich, dass die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung allein durch den Leiter der Hauptdienststelle eingelegt worden war. Denn mit Blick auf die Regelungen in § 65 ArbGG war das Beschwerdegericht nicht mehr befugt, die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu prüfen. Der Antrag ist zulässig. Als Dienststellenleiter ist der Antragsteller nach § 25 BPersVG anfechtungsberechtigt. Die Anfechtungsfrist von zwölf Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, hat der Antragsteller eingehalten, da das Wahlergebnis am 11. Mai 2000 bekannt gemacht worden und der Anfechtungsantrag am 15. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 25 BPersVG ist der Anfechtungsantrag begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der am 11. Mai 2000 durchgeführten Wahl ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, weil die Wahlberechtigten im Bereich OR mangels Personalratsfähigkeit der Teileinheit und der daraus folgenden Unwirksamkeit des gefassten Verselbständigungsbeschlusses nicht berechtigt waren, einen eigenen Personalrat zu wählen. Nach § 12 Abs. 1 BPersVG werden in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Personalräte gebildet. Diese Voraussetzungen lagen für den Bereich OR nicht vor, weil dort in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt waren. Ausweislich des Organisations- und Stellenplans Zivilpersonal des AStudÜbBw sind für den Bereich OR lediglich drei Dienstposten mit der Bezeichnung "Schreiber" vorgesehen gewesen. Da darüber hinaus weder weitere Angestellte noch Beamte oder Arbeiter dort beschäftigt wurden, war die für die Personalratsfähigkeit erforderliche Mindestzahl von fünf wahlberechtigten Beschäftigten nicht erreicht. Entgegen der Auffassung des Beteiligten waren die im Bereich OR verwendeten Soldaten bei der Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen. Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, knüpft § 12 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P 3.89 -, BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = DVBl. 1992, 154 = PersR 1991, 464 = PersV 1992, 85 = RiA 1992, 188 = ZBR 1992, 92, vom 18. Mai 1994 - 6 P 3.93 -, BVerwGE 96, 28 = Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1995, 93 = PersR 1994, 463 = PersV 1995, 34 = RiA 1995, 177 = ZfPR 1994, 153, vom 8. Mai 1994 - 6 P 6.92 -, BVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1995, 193 = NVwZ 1996, 71 = PersR 1994, 459 = PersV 1995, 72, und vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr 2 = PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74. Von der Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes sind auch nur die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter erfasst. Entgegen der Auffassung des Beteiligten geben auch die Vorschriften im Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl. I S. 766, (SBG) keine Grundlage dafür, dass die Zahl der Soldaten im Zusammenhang mit der Feststellung der Personalratsfähigkeit einer (Teil-) Dienststelle von Belang ist. So sieht § 48 Satz 1 SBG vor, dass für Soldaten das Bundespersonalvertretungsgesetz (nur) nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG (richtig wohl: §§ 49 bis 52 SBG) gilt. Eine Bestimmung, die den Regelungsgehalt der §§ 12 und 4 BPersVG in dem vom Beteiligten vertretenen Sinne modifiziert, enthalten die §§ 49 bis 51 SBG jedoch nicht. Vielmehr lässt sich ihnen entnehmen, dass eine Personalvertretung der Soldaten - ebenso wie nach der vor der SBG-Novelle 1997 vorhandenen Rechtslage - nur dort bestehen soll, wo ein Personalrat für die Beamten, Angestellten und Arbeiter zu bilden ist. Dies erhellt insbesondere aus § 50 SBG. Nach dieser Vorschrift, die in ihrem im vorliegenden Zusammenhang relevanten Regelungsbereich durch die SBG-Novelle 1997 nicht verändert worden ist, wählen in Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG ein Personalrat nicht gebildet ist, die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2 SBG. Mit dieser Bestimmung bringt das Soldatenbeteiligungsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck, dass Soldaten nur in den Dienststellen Personalvertretungen wählen sollen, in denen auch die Wahl eines Personalrat für das Zivilpersonal ansteht. Aus dieser Abhängigkeit vom Vorhandensein eines vom Zivilpersonal zu wählenden Personalrats folgt zugleich, dass für die Frage der Personalratsfähigkeit der Dienststelle allein auf die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter abzustellen ist. Der Einwand des Beteiligten, § 50 SBG orientiere sich allein an der Situation in einer Dienststelle, die von Wahlmüdigkeit und einem allgemeinen Desinteresse aller Beteiligten an der Wahl eines Personalrats gekennzeichnet sei, steht dem nicht entgegen. Denn mit diesem Einwand wird die Tatsache nicht in Frage gestellt, dass in dieser Vorschrift der Gedanke des SBG seinen Niederschlag gefunden hat, dass eine Wahl von Soldatenvertretern nur in den Dienststellen in Betracht kommt, in denen - vorgreiflich - ein Personalrat für das Zivilpersonal gebildet werden kann bzw. gebildet worden ist. Seine Bestätigung findet diese Auslegung mittelbar auch in § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG, der vorsieht, dass die Soldaten eine weitere Gruppe i.S.d. § 5 BPersVG bilden. Aus der Tatsache, dass allein eine Modifikation des § 5 BPersVG vorgenommen worden ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 4 BPersVG jedoch - im Gegensatz zu der vom Beteiligten vertretenen Auffassung - unberührt gelassen worden sind, spricht für den Willen des Gesetzgebers, entsprechend der Rechtslage vor der SBG-Novelle 1997 die Zahl der Soldaten auch weiterhin für die Feststellung der Personalratsfähigkeit einer Dienststelle nicht zu berücksichtigen. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, die Zahl der Soldaten sei im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG zu berücksichtigen, weil die Vorschrift von Wahlberechtigten spreche und die Soldaten aufgrund der Regelungen im Soldatenbeteiligungsgesetz als solche anzusehen seien. Mit diesem Einwand übersieht der Beteiligte jedoch, dass § 12 Abs. 1 BPersVG neben der Wahlberechtigung aber auch die Beschäftigteneigenschaft voraussetzt, die sich wiederum - mangels anderweitiger Sonderregelungen - allein nach § 4 BPersVG bestimmt. Weiterhin kann der Beteiligte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Notwendigkeit, gesonderte Regelungen im SBG zu treffen, nur im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 16 bis 18 BPersVG bestanden habe, weil diese lediglich von "Beschäftigten" sprechen, und dass demgegenüber ein solcher Regelungsbedarf für die sonstigen Bestimmungen der §§ 12 bis 25 BPersVG deshalb nicht vorhanden gewesen sei, weil in diesen der Begriff "Wahlberechtigte" verwandt worden sei, unter denen die Soldaten ohne Weiteres zu subsumieren seien. Mit diesem Einwand verkennt der Beteiligte jedoch ebenfalls, dass - wie bereits ausgeführt - § 12 Abs. 1 BPersVG sowohl die Wahlberechtigung als auch die Beschäftigteneigenschaft voraussetzt. Mit Blick darauf ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine abweichende Regelung im SBG getroffen hat, zu schliessen, dass die Zahl der Soldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt bleiben sollte. Der Beteiligte kann sich für seine gegenteilige Auffassung weiterhin nicht auf § 51 Abs. 2 SBG stützen. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränkt sich darauf, die Vorschriften in §§ 16 bis 18 BPersVG über die Größe des Personalrats und die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen zu modifizieren. Eine Aussage zur Personalratsfähigkeit der Dienststelle und zu einer etwaigen Modifikation des § 12 Abs. 1 BPersVG lässt sich § 51 Abs. 2 BPersVG hingegen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Zahl der Personalratssitze und deren Verteilung auf die Gruppen durch das Vorhandensein von Soldatenvertretern verändert wird, erlaubt nicht den Rückschluss darauf, dass die Soldaten - im Gegensatz zu der vor der SBG-Novelle 1997 bestehenden Rechtslage - auch bei der für die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle erforderlichen Mindestzahl der Wahlberechtigten Berücksichtigung zu finden haben. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist es auch nicht abwegig, die Soldaten bei der Festlegung der Personalratsgröße auf der Grundlage des § 16 BPersVG zu berücksichtigen, sie jedoch im Rahmen des § 12 BPersVG nicht mitzuzählen. Dieses Ergebnis ist vielmehr eine Konsequenz daraus, dass das SBG die Möglichkeit der Wahl von Soldatenvertretern von dem Vorhandensein eines Personalrats für das Zivilpersonal abhängig macht. Mit Blick darauf ist es ohne Weiteres in sich schlüssig, die Zahl der Soldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt zu lassen, diese jedoch für den Fall der vorhandenen Personalratsfähigkeit im Rahmen der Festlegung der Personalratsgröße einfließen zu lassen. Die im Übrigen vom Beteiligten angeführten pragmatischen Erwägungen vermögen schon deshalb kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil sie ihrer Natur nach eine bestehende Gesetzeslage nicht verändern können. So ist dem Beteiligten zwar zuzugestehen, dass es in Anbetracht der räumlichen Entfernung zwischen dem AStudÜbBw und der Teileinheit OR insbesondere auch aus Gründen der Praktikabilität sinnvoll wäre, wenn bei der Teileinheit OR ein örtlicher Personalrat bestünde. Allein dieser an den Gegebenheit des Einzelfalls orientierte Umstand kann jedoch weder das Erfordernis der Personalratsfähigkeit der Teileinheit ersetzen noch Einfluss auf die Auslegung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften haben. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob bei der auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BPersVG zur Feststellung der Personalratsfähigkeit erfolgenden Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten die in einer Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG verwendeten Soldaten zu berücksichtigen sind.