Beschluss
18 B 444/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.18B444.02.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, um den es sich vorliegend nach dem Wortlaut der Rechtsmittelerklärung und den zur Begründung angeführten Zulassungsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. §124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ersichtlich handelt, ist unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Dahingehend sind die Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss belehrt worden. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist § 146 Abs. 4 VwGO, der bis dahin die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde vorsah, neu gefasst und sind die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden. Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, der der Senat folgt, kann ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eindeutig eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittel - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen. Abgesehen davon hätte aber auch eine Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht entkräftet werden, keinen Erfolg haben können. Der Senat sieht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Antragstellerin zu 1. - von dem Antragsgegner vorliegend allein in den Blick zu nehmende - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6. 99 -, InfAuslR 2000, 16 und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Abschließend merkt der Senat an, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen - wie hier - keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.